Findok · BFG-Entscheidungen
BFG AW/5100008/2023
Aufschiebende Wirkung bei ao. Revision
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/5100008/2023vom 11.04.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über den Antrag des Revisionswerbers vom 3. März 2023, der außerordentlichen Revision vom 30. März 2023 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 10. Februar 2023, RV/5100772/2022, betreffend Haftungsbescheid vom 23. Jänner 2020 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom 10. Februar 2023, GZ RV/5100772/2022, der Beschwerde des Revisionswerbers vom 3. März 2020 gegen den Haftungsbescheid vom 23. Jänner 2020 zu Steuernummer ***1*** teilweise stattgegeben, den ursprünglichen Haftungsbetrag in Höhe von 142.246,73 € um den Betrag von 43.630,82 € auf den Betrag von 98.615,91 € vermindert und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 30. März 2023 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Weiter stellte der Revisionswerber "den Antrag, der außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses die sofortige Vollstreckbarkeit des mit dem angefochtenen Erkenntnis festgesetzten Betrages von 98.615,91 € verbunden wäre. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch dritten Personen keine Nachteile erwachsen."
Rechtslage
§ 30 VwGG lautet:
"(1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.
(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden."
Erwägungen
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision ist gemäß § 30 VwGG nur zulässig, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren. (vgl. schon den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381/A, und beispielhaft für viele den Beschluss des VwGH vom 13.7.2020, Ra 2020/16/0101)
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, ist für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (VwGH 6.8.2014, Ra 2014/08/0012).
Das Antragsvorbringen erschöpft sich lediglich in der Behauptung, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses die sofortige Vollstreckbarkeit des mit dem angefochtenen Erkenntnis festgesetzten Betrages verbunden wäre, sowie im Hinweis, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen dagegen sprechen und auch dritten Personen keine Nachteile erwachsen würden.
Der Antrag enthält aber keine konkreten Aussagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers, somit keine derart bestimmten Angaben, dass auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils geschlossen werden könnte. Insbesondere wird auch nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder eine Stundung bewilligt werden könnte. Auch die Notwendigkeit, die Zahlung des vorgeschriebenen Betrages über Kredit zu finanzieren, wäre für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH vom 28.5.2015, Ra 2015/13/0019).
Dem gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision vom 30. März 2023 konnte daher schon mangels Konkretisierung des Antrages nicht stattgegeben werden.
Linz, am 11. April 2023
Normen und Schlagworte
- § 30 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/5100008/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:AW.5100008.2023
- Stammnummer
- 140411
- Gültig
- 11.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF