…abgegebene Rechtsmittelverzicht erstreckt sich in seinem Umfang nicht auf die Geltendmachung dieser Gründe. Ferner ist der Rechtsmittelverzicht auch insofern unwirksam, als hier ein wesentlicher Irrtum - nämlich im Hinblick auf den Eintritt der Verjährung - vorliegt, der von der Behörde veranlasst wurde (vgl VwGH 16.3.2005…
…ausgewiesener Vertreter wurde daher mit einer Neufassung des (aufgehobenen) Mietvertrages beauftragt und werden wir diesen nach Fertigung umgehend der Behörde nachreichen. Da somit die Rechtsgrundlage (Mietvertrag vom 25.01.2019) für die Geschäftsgebühr weggefallen ist und ein wesentlicher Irrtum zu einer Vertragsaufhebung "ex tunc" berechtigt…
…den Eindruck zu erwecken, das Finanzamt habe die Angelegenheit in seinem Sinne erledigt. Aus den Bestimmungen des § 871 ABGB ergibt sich u.a. die Beachtlichkeit eines wesentlichen Irrtums, der dem anderen (hier also dem Finanzamt) "aus den Umständen offenbar auffallen musste"; somit, wenn er bei…
…2961/53). Somit schließt etwa ein Irrtum iSd § 871 ABGB die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichtes aus. Nach dieser Bestimmung entsteht für den Erklärenden ua dann keine Verbindlichkeit, falls er in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser durch den anderen Teil veranlasst war (vgl VwGH 21.2…
…14/0057). Ein wesentlicher Irrtum, der von der Behörde veranlasst ist, führt zur Ungültigkeit der Verzichtserklärung (vgl zB VwGH 26.6.1975, 1268/74, Slg 8860A; 21.2.1996, 92/14/0057; 16.3.2005, 2003/14/0005). Ein Irrtum ist (nach hA zu § 871…
…von der Wiener Gebietskrankenkasse veranlasster wesentlicher Irrtum iSd § 871 ABGB könnte zwar die Rechtswirksamkeit der im Jahr 2005 abgegebenen Rückzahlungsverpflichtung in Zweifel ziehen (vgl. VwGH 16.3.2005, 2003/14/0005; VwGH 21.2.1996, 92/14/0057). Ein solcher Irrtum kann allerdings nicht festgestellt…
…Weiters wurde ersucht, die genannten Rechtsgutachten einzureichen und Stellung zu nehmen, weswegen ein wesentlicher gemeinsamer Irrtum vorläge. Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom 25.7.2018 wurden die entsprechenden Unterlagen eingereicht. Der Nebenvereinbarung ist zu entnehmen, dass gemeinsames Motiv der Vertragsparteien und Voraussetzung für den Abschluss…
…ist, dass das Erzeugnis nach Verdünnen mit Wasser als Getränk verwendet wird, somit der Auszug oder das Konzentrat an Tee ein wesentlicher Bestandteil ist und der Ware den eigenständigen Charakter verleiht. Das würde sehr wohl für die Berücksichtigung von Geschmack und Geruch der Ware sprechen…
…ist, dass das Erzeugnis nach Verdünnen mit Wasser als Getränk verwendet wird, somit der Auszug oder das Konzentrat an Tee ein wesentlicher Bestandteil ist und der Ware den eigenständigen Charakter verleiht. Das würde sehr wohl für die Berücksichtigung von Geschmack und Geruch der Ware sprechen…
…Die seinerzeitige Bekanntgabe, dass Treuhandverträge vorliegen würden, sei daher irrtümlich erfolgt. Darüber hinaus stamme der Betrag iHv EUR 12.000,00, der bei der Erlassung des Erstbescheides vom 9. September 2013 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit dem Differenzbetrag von EUR 9.187,20 erfasst worden…
…zur Gänze angefochten. Geltend gemacht werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Die Bf beantragt abschließend, 1) es möge in der Sache ein Senat entscheiden, 2) es möge eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, 3) es möge in der Sache selbst entschieden, der Beschwerde Folge…
…zur Gänze angefochten. Geltend gemacht werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Die Bf beantragt abschließend, 1) es möge in der Sache ein Senat entscheiden, 2) es möge eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, 3) es möge in der Sache selbst entschieden, der Beschwerde Folge…
…führte u.a. aus, der Abweisungsbescheid habe auch über die geltend gemachte Ausgleichszahlung für den Sohn abgesprochen. Dies sei jedoch irrtümlich im gegenständlichen Bescheid nicht angeführt worden. Die EU-Verordnung (EG) 883/2004 regle, welcher Mitgliedstaat für die Zahlung von Familienleistungen zuständig sei. In den…
… 108 Abs. 1 ZollR-DG in der Höhe von 1.725,42 Euro. In der Begründung wurde (neben Ausführungen zu einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin) im Wesentlichen ausgeführt, mit der gegenständlichen Warenanmeldung habe die Beschwerdeführerin als indirekter Vertreter des Warenempfängers „andere, Instant Green tea mix“ angemeldet…
…Zum damaligen Zeitpunkt war mir nicht bewusst, dass es offenbar in der behördeninternen und institutionsübergreifenden Kommunikation zu Informationslücken oder Weiterleitungsdefiziten kam, wodurch wesentliche Umstände meines Falls nicht korrekt übermittelt oder nicht vollständig berücksichtigt wurden. Diese Kommunikationsprobleme führten dazu, dass der belangten Behörde ein Bild vermittelt…
…Ra 2023/16/0016). Umstände, die auf ein lediglich auf einem Irrtum oder auf Vergesslichkeit beruhendes Versehen zurückzuführen sind, stellen kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis dar und können somit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist nicht rechtfertigen (Hinweis E 11…
…220 ZK im Wesentlichen mit dem Fehlen der Gutgläubigkeit der Bf. verneinte, weil diese den Irrtum der Zollbehörde hätten erkennen können. Aus den dargelegten Erwägungen musste daher in Anwendung der von der EuGH-Rechtsprechung aufgestellten Beurteilungskriterien zu den Voraussetzungen für ein Absehen von der Nacherhebung…
…1988, BGBl 1996/303. Hiezu verfasste das Finanzamt einen Aktenvermerk mit dem Inhalt, dass laut Telefonat am 27.11.2009 mit der Beschwerdeführerin die Magendiät irrtümlich vom Ehegatten beantragt und falsch eingetragen worden sie. Die Beschwerdeführerin benötige keine Diät, daher werde 2008 nicht anerkannt. Die…
…gegen mich wurde vom Spruchsenat nicht als außerordentlichen mildernden Umstand berücksichtigt. Das ist ein wesentlicher und grober Verstoß. Der Spruchsenat hat die Gründe für meinen Aufenthalt in der Republik Österreich nicht untersucht und ordnungsgemäß bewertet. Und die von mir erklärte Bereitschaft die Verwaltungsordung dieses Staates…
…Ermittlung des richtigen Betrages. Rechtlich liege daher ein wesentlicher Geschäftsirrtum vor, der den Arbeitgeber berechtige, die von ihm abgegebene Willenserklärung hinsichtlich der Teilabfindung bezogen auf den Mehrbetrag von € 354.624,91 rückwirkend anzufechten und aufzuheben. Die irrtümliche Vertragsanpassung wirke ex tunc, sodass der Antragsteller…