Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300043/2025
Antrag zur Fristerstreckung zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen gemäß § 3a Abs. 4 StVG nach Ablauf der Leistungsfrist; ein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der erwähnten Frist wurde nicht gestellt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300043/2025vom 29.09.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Antrag zur Fristerstreckung zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen gemäß § 3a Abs. 4 StVG nach Ablauf der für die gemeinnützigen Leistungen vereinbarten Frist gestellt, ist dieser als verspätet zurückzuweisen.
Eine inhaltliche Auslegung eines Antrages (hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 167 FinStrG zur Einbringung eines Antrages auf Verlängerung der Frist zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen) ist zwar bei einem Unvertretenen bzw. einer rechtsunkundigen Partei angebracht, allerdings kann man von einem berufsmäßigen Parteienvertreter erwarten, dass er den Antrag, so er einen einbringen will, auch entsprechend bezeichnet. Wenn daher ein Antrag auf Wiedereinräumung der Möglichkeit zur Ableistung gemeinnütziger Leistungen gemäß § 3a StVG gestellt wird, ist das kein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 167 FinStrG.
Zum Schutz rechtsunkundiger Parteien im Verwaltungsverfahren schadet die falsche Bezeichnung eines Schriftsatzes nicht und ist für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Allerdings kann man von einem berufsmäßigen Parteienvertreter erwarten, dass er den Antrag, so er einen einbringen will, auch entsprechend bezeichnet.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Alexander Kolrus, Bäckenbrünnlgasse 9/III, 1180 Wien, über die Beschwerde des Bestraften vom 11. Juli 2025 (Datum des Poststempels) gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 1. Juli 2025 über die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinräumung der Möglichkeit zur Ableistung gemeinnütziger Leistungen gemäß § 3a StVG zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt geändert:
Der Antrag wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 1. Juli 2025 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2025 auf Wiedereinräumung der Möglichkeit zur Ableistung gemeinnütziger Leistungen gemäß § 3a StVG abgewiesen mit folgender Begründung:
"Gemäß § 179 Abs. 3 FinStrG hat der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen (§ 3a StVG) erbringt. Gemäß § 178 FinStrG iVm § 3a Abs 4 StVG ist der Aufschub zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte die gemeinnützigen Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringt; bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend zu berücksichtigen.
Sie wurden mit Schreiben vom 12.11.2024 aufgefordert, die Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen innerhalb eines Monats ab Zustellung anzutreten. Aufgrund der Mitteilung über die Herstellung des Einvernehmens mit einer geeigneten Einrichtung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Ausmaß von 166 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von maximal 17 Wochen galt der Vollzug dieser Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 179 Abs 3 FinStrG iVm § 3a Abs 2 StVG als aufgeschoben.
Laut Abschlussbericht des Vereines Neustart vom 23.05.2025 wurden nur 63 Stunden erbracht. Die gemeinnützige Leistung wurde daher nicht vollständig erbracht und der Strafaufschub war zu widerrufen.
Auf den Bescheid über den Widerruf des Strafaufschubes vom 23.06.2025 wird verwiesen.
Bei inhaltlicher Auslegung des Antrages ergibt sich, dass dieser Antrag zu Gunsten des Bestraften als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 167 FinStrG zur Einbringung eines Antrages auf Verlängerung der Frist zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen anzusehen ist.
Eine Deutung als Beschwerde gegen den Widerrufsbescheid hätte kein Erfolg beschieden sein können.
Ein Ereignis kann nur dann zu einer Wiedereinsetzung führen, wenn es unvorhersehbar oder unabwendbar ist. Unvorhersehbar ist ein Ereignis dann, wenn es sich dem Einflussbereich der Partei entzieht (VwGH 24.9.1965, 2154/64), unabwendbar wenn sein Eintritt vom Willen der Partei nicht verhindert werden kann (VwGH 28.2.1974, 1700/73).
Mit den Schreiben vom 08.05.2025 und 21.05.2025 teilte der Verein Neustart mit, dass Sie die gemeinnützigen Leistungen nicht vollständig und fristgerecht erbringen können. Die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen wurde bis zum 20.05.2025 vereinbart. Bereits an Ihrem ersten Arbeitstag, dem 25.01.2025, hatten Sie einen Arbeitsunfall, den Sie nicht umgehend dem Verein Neustart mitgeteilt haben. Erst nach Nachfrage durch den Verein Neustart im April 2025 wurde dieser darüber in Kenntnis gesetzt und eine Arztbestätigung, datiert mit 19.04.2025 (ungefähr 3 Monate nach dem Arbeitsunfall), ausgestellt.
Laut Ihrer E-Mail vom 18.04.2025 an den Verein Neustart verweisen sie auf ihre selbstständige Tätigkeit und die Notwendigkeit diese von Montag bis Freitag auszuüben, um Außenstände abzubauen.
Es ergibt sich zweifelsfrei, dass aus eigenem Willen die selbstständige Tätigkeit in Vollzeit ausgeübt wurde und somit eine Nichtverfügbarkeit für gemeinnützige Leistungen von Montag bis Freitag gegeben war.
Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt eindeutig nicht vor.
Somit sind die gesetzlichen Bedingungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 167 FinStrG nicht erfüllt.
Mit der Einrichtung und mit dem Verein Neustart getroffene Vereinbarungen gelten verbindlich und sind einzuhalten. Bei Nichteinhaltung bzw. nicht fristgerechter Erbringung der gemeinnützigen Leistungen kann der Abbruch erfolgen. Aufgrund der oben angeführten Umstände war der Strafaufschub zu widerrufen.
Da somit die gesetzlichen Vorgaben für die Erbringung gemeinnütziger Leistungen nicht erfüllt wurden, war rechtsrichtig der Strafaufschub zu widerrufen und der Antrag auf Wiedereinräumung der Möglichkeit zur Ableistung gemeinnütziger Leistungen gemäß § 3a StVG abzuweisen."
In der dagegen fristgerecht am 11. Juli 2025 (Datum des Poststempels) eingebrachten Beschwerde des Bestraften wird wie folgt ausgeführt:
"1.1 Sachverhalt Verfahrensgang
Mit Erkenntnis vom 17.11.2022, GZ SpS-1, wurde ich zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 10.000,- verurteilt. Der daraus resultierende Strafrückstand belief sich auf rund EUR 18.869,-. Es wurde mir die Möglichkeit eingeräumt, gemäß § 3a StVG durch Ableistung gemeinnütziger Leistungen die Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden. Diese Möglichkeit nahm ich wahr und begann im Jänner 2025 mit der Tätigkeit beim Verein "**A**".
Im Mai 2025 stellte ich einen Antrag auf Zahlungserleichterung im einem Parallelverfahren, der mit Bescheid vom 19.05.2025 abgewiesen wurde. In der Folge nahm mein Rechtsvertreter telefonisch Kontakt mit der belangten Behörde auf. Im Rahmen dieses Gesprächs teilte die zuständige Mitarbeiterin mit, dass meinerseits die fristgerechte Ableistung der gemeinnützigen Leistung nicht erfolgt sei und ein entsprechender Widerrufsbescheid zu erwarten sei.
Daraufhin stellte ich am 16.6.2025 einen Antrag auf Wiedereinräumung der Möglichkeit zur Ableistung der noch offenen rund 103 Stunden Sozialarbeit. Am 23.6.2025 wurde mir der Widerruf des Strafnachlasses gemäß § 3a StVG formell mittels Bescheids zugestellt.
Zum damaligen Zeitpunkt war mir nicht bewusst, dass es offenbar in der behördeninternen und institutionsübergreifenden Kommunikation zu Informationslücken oder Weiterleitungsdefiziten kam, wodurch wesentliche Umstände meines Falls nicht korrekt übermittelt oder nicht vollständig berücksichtigt wurden. Diese Kommunikationsprobleme führten dazu, dass der belangten Behörde ein Bild vermittelt wurde, das mit dem tatsächlichen Geschehensablauf - wie ich ihn im Folgenden unter Punkt 1.2 darlegen werde - nicht übereinstimmt.
Aus dem Inhalt des Widerrufsbescheids ergibt sich deutlich, dass mein Vorbringen, wonach ich die Sozialarbeit aufgrund eines Unfalls nicht fristgerecht erbringen konnte, offenbar als bloße Schutzbehauptung gewertet wurde. Dies entspricht jedoch keinesfalls der Wahrheit. Wie ich sowohl in meiner Ergänzung zum Wiedereinsetzungsantrag als auch im folgenden Abschnitt ausführlich darlege, waren meine gesundheitlichen Einschränkungen real, ärztlich attestiert und ursächlich für die Verzögerung.
Hätte ich Kenntnis von der unvollständigen oder missverständlichen Kommunikation zwischen den beteiligten Stellen gehabt, hätte ich unverzüglich alle Parteien direkt über die tatsächlichen Umstände informiert und die relevanten Unterlagen vorgelegt. Die mir nunmehr angelastete Fristversäumnis beruht daher nicht auf mangelnder Mitwirkung, sondern auf einer fehlgeleiteten Informationslage. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen - wie dargelegt - sehr wohl vor.
1.2 Tatsächlicher Hergang: Unfall und Folgen
Am Samstag, den 25. Jänner 2025, meinem ersten Tag im **A**, begann ich am Vormittag mit Reinigungsarbeiten im Lagerbereich. Beim feuchten Aufwischen des Bodens rutschte ich auf den glatten Fliesen aus und stürzte mit voller Wucht auf den Rücken und die linke Körperseite. Der Sturz kam völlig unerwartet und ließ mir keine Möglichkeit, mich abzufangen. Der Aufprall war so heftig, dass ich benommen am Boden liegen blieb. Ich spürte sofort stärke Schmerzen im Brust- und Rückenbereich und war für einige Minuten nicht in der Lage aufzustehen. Zwei Kolleginnen, die in der Nähe waren, kämen mir zu Hilfe. Nach dem ersten Schockmoment musste ich von Kolleginnen gestützt werden, um überhaupt aufstehen zu können; an eine Fortsetzung der Arbeit war nicht zu denken, weshalb mich meine Frau schließlich abholte.
Es waren zahlreiche Zeuginnen und Zeugen vor Ort - Arbeitskolleginnen, die Filialleiterin Frau **B** sowie Kundinnen. Ich ging selbstverständlich davon aus, dass die Filialleiterin den Vorfall an den Verein Neustart meldet - insbesondere, da sie unmittelbar nach dem Sturz wusste, dass ich für längere Zeit ausfallen würde.
Die Schmerzen ließen über das Wochenende nicht nach, weshalb ich am Montag, den 27. Jänner 2025, das Unfallkrankenhaus Meidling aufsuchte. Die dortige Untersuchung ergab eindeutig Prellungen im Bereich der Brustwirbelsäule sowie des unteren Rückens. Die behandelnden Ärzte rieten mir, körperliche Belastung - insbesondere längeres Stehen oder Heben - zu vermeiden. Aus medizinischer Sicht zählen Prellungen im Bereich des Brustkorbs und der Wirbelsäule zu den besonders schmerzhaften stumpfen Verletzungen. Es kommt dabei zu Quetschungen von Gewebe und Muskulatur, die mit ausgeprägten Druck- und Bewegungsschmerzen einhergehen. Diese verstärken sich insbesondere bei alltäglichen Tätigkeiten wie Atmen, Umdrehen oder längerem Stehen. Häufig treten zusätzlich Muskelverspannungen oder Verkrampfungen auf. Empfohlen werden körperliche Schonung, die Vermeidung stehender oder anstrengender Tätigkeiten sowie - je nach Ausprägung - schmerzlindernde Maßnahmen. Die vollständige Heilung kann mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nehmen.
Nach der Untersuchung im Krankenhaus meldete ich das Ergebnis persönlich beim Verein Neustart. Da meine Ansprechpartnerin zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend war, ging ich - wie auch bei derartigen Organisationen üblich - davon aus, dass meine Mitteilung intern ordnungsgemäß weitergeleitet würde. Die Tätigkeit im **A** war nahezu ausschließlich im Stehen zu verrichten - etwa beim Befüllen der Regale, beim Ordnen des Lagerbereichs oder bei Reinigungsarbeiten. All diese Aufgaben waren mir nach dem Unfall in der vorgesehenen Form - ohne gravierende Schmerzen - nicht mehr möglich. Ich bat daher ausdrücklich darum, meine Tätigkeit vorerst für zwei Wochen zu unterbrechen und die ursprünglich vorgesehenen täglichen zehn Stunden auf vier Stunden pro Tag zu reduzieren. Ich erhielt keine gegenteilige Rückmeldung bzw auch keinen Hinweis drauf, dass ich meine Verpflichtung zur Ableistung des Sozialdienstes so nicht mehr vollständig erfüllen könnte.
Am zweitfolgenden Samstag nahm ich die Tätigkeit im **A** wieder für 4 Stunden pro Samstag auf. Spätestens nach 2 bis 3 Stunden hatte ich richtig starke Schmerzen, hielt jedoch die vereinbarten 4 Stunden durch. In diesen Wochen litt ich weiterhin unter erheblichen Beschwerden, insbesondere an nächtlichen Schlafstörungen, da jede Bewegung im Schlaf stechende Schmerzen auslöste. Mein Allgemeinbefinden verschlechterte sich bei körperlicher Belastung immer wieder spürbar. Ich suchte daher erneut meine Hausärztin, Frau Dr. **C**, auf, die mich seit Jahren regelmäßig betreut. Nach mehreren Untersuchungen gelangte sie zur Einschätzung, dass ich dauerhaft nicht mehr als etwa vier Stunden täglich im Stehen arbeiten könne, da andernfalls mit schmerzbedingten Bewegungseinschränkungen zu rechnen sei. Diese medizinische Beurteilung wurde mir am 19. April 2025 schriftlich bestätigt. Eine Behandlung zur Linderung der Schmerzen in mit diesen Symptomen außer durch Auftragen von Salben nur eingeschränkt möglich.
Gleichzeitig war ich, auch zur Erfüllung meiner Verpflichtungen aus dem laufenden Insolvenzverfahren meines **D**., beruflich tätig. Diese Tätigkeit konnte ich flexibel gestalten, überwiegend im Sitzen verrichten und auf meine gesundheitlichen Einschränkungen abstimmen. Ich war also durchaus in der Lage zu arbeiten -aber nicht in der körperlich fördernden Form, wie sie im **A** verlangt wurde.
1.3 Keine Vernachlässigung der gemeinnützigen Tätigkeit
Ich wollte und habe die gemeinnützige Tätigkeit nie zugunsten meiner Erwerbstätigkeit vernachlässigt oder zurückgestellt. Ich war vielmehr gesundheitlich eingeschränkt, jedoch wirtschaftlich gezwungen, meine berufliche Existenz und den im Sanierungsplan vorgesehenen Fortbetrieb meines Unternehmens aufrechtzuerhalten.
Ich hätte die gemeinnützige Leistung gerne erfüllt. Und ich bin nach wie vor bereit, dies im Rahmen meiner gesundheitlichen Möglichkeiten zu tun. Der Hinderungsgrund war real, medizinisch dokumentiert und nicht von mir beeinflussbar.
Zusammenfassend halte ich fest, dass mir die Ableistung der Sozialarbeit infolge der gesundheitlichen Folgen und körperlichen Beeinträchtigungen durch den Unfall vom 25. Jänner 2025 objektiv nicht möglich war.
Beweis: - UKH Meidling. Diagnose vom 27.1.2025. Beilage ./A
- Attest Dr. **C** vom 19.04.2025, Beilage ./B
- Zeugin **B**, Filialleiterin **A**, p.a.
**A**, Wien
- Zeugin **Z1**, ***Bf1-Adr***
2. Beschwerdepunkte
Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid in meinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Ableistung gemeinnütziger Leistungen, um eine Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden, verletzt. Der Bescheid leidet sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
3 Beschwerdegründe
3.1 Materielle Rechtswidrigkeit
3.1.1 Ein Bescheid ist wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wenn die dem Bescheidinhalt zugrundeliegenden Rechtsvorschriften falsch angewendet wurden. Der inhaltlich rechtswidrige Bescheid beruht sohin auf einer falschen Auslegung der Verwaltungsvorschrift, die die belangte Behörde auf den von ihr angenommenen Sachverhalt anwendete (Mayer, B-VG3 § 42 VwGG II.1.mwN; Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 1025).
Gemäß § 167 Abs 1 FinStrG ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die Einhaltung einer Frist unmöglich machte und dadurch ein Rechtsnachteil entstand.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl etwa VwGH 22.12.2005, 2002/15/0109; 30.04.2003, 2002/16/0119; 16.02.1994, 90/13/0004) kann eine plötzliche Erkrankung oder ein Unfall dann einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn dadurch eine vollständige Dispositionsunfähigkeit eintritt - also die betroffene Person außerstande ist, fristwahrende Handlungen selbst oder durch Dritte zu setzen.
Im vorliegenden Fall war der Sturz am 25.1.2025 ein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis, das zu anhaltenden gesundheitlichen Einschränkungen führte. Die ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit im geforderten Umfang - insbesondere für die konkret vorgesehene Tätigkeit im **A** - belegt eindeutig, dass ich objektiv nicht in der Lage war, die gemeinnützige Leistung in der vorgesehenen Form fortzusetzen.
Es liegt damit nicht nur ein unvorhergesehenes, sondern auch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 167 FinStrG vor. Die verspätete Vorlage des ärztlichen Attests war zudem nicht Ausdruck grober Sorglosigkeit, sondern ein Irrtum über die rechtliche Erforderlichkeit der Schriftform, der nach ständiger Rechtsprechung keinen Ausschlussgrund für die Wiedereinsetzung darstellt, solange keine auffallende Nachlässigkeit vorliegt.
3.1.2 Keine Umgehung durch Erwerbstätigkeit
Soweit die Behörde argumentiert, ich hätte die gemeinnützige Leistung zugunsten meiner gewerblichen Tätigkeit unterlassen, ist dem entgegenzuhalten: Die gewerbliche Tätigkeit als *** erfolgte im Sitzen und war so ausgestaltet, dass sie mit meiner gesundheitlichen Situation vereinbar war. Sie diente zudem der Sicherung meines Fortbestehens als Unternehmer und der Erfüllung meines laufenden Sanierungsplans im Insolvenzverfahren. Dies war mir wirtschaftlich nicht nur zumutbar, sondern geboten.
Ein willentliches Zurückstellen der gemeinnützigen Arbeit zugunsten von Erwerbsinteressen liegt daher ebenso wenig vor wie eine Umgehung der gerichtlichen Auflage.
3.2. Verletzung von Verfahrensvorschriften
Die belangte Behörde hat das Verfahren in mehrfacher Hinsicht in verfahrensrechtlich relevanter Weise mangelhaft geführt und damit gegen grundlegende Grundsätze der amtswegigen Wahrheitsermittlung (§ 37 ÄVG) sowie der objektiven Beweiswürdigung verstoßen.
Insbesondere ist festzuhalten, dass die Behörde dem Abschlussbericht des Vereins Neustart einseitig und ohne kritische Würdigung Glauben geschenkt hat, obwohl bereits aus dem bisherigen Verfahrensverlauf ersichtlich war, dass dem Verein Neustart wesentliche Informationen zum tatsächlichen Geschehensablauf nicht in vollem Umfang bekannt waren.
Der Abschlussbericht stellt keine förmliche Beweismittelaufnahme im Sinne einer verfahrensrechtlich abgesicherten Wahrnehmung dar, sondern ist als bloße Verfahrensmitteilung einer externen Organisation zu qualifizieren, deren Erkenntnisstand sich maßgeblich aus subjektiven Einschätzungen sowie lückenhaften oder unvollständig übermittelten Informationen speist. Dass diesem Bericht dennoch erhöhte Beweiskraft beigemessen wurde, ist verfahrensrechtlich nicht zulässig - zumal keine objektiven Gründe vorliegen, die eine besondere Glaubwürdigkeit dieses Berichts im Vergleich zu meinem substantiierten Vorbringen oder den medizinischen Unterlagen rechtfertigen würden.
Vielmehr bestanden im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids ausdrückliche Anhaltspunkte dafür, dass die für die Beurteilung wesentlichen Informationen - insbesondere über den erlittenen Unfall, die gesundheitlichen Einschränkungen und die Kommunikation mit dem **A** - dem Verein Neustart entweder nicht bekannt waren oder nicht zutreffend weitergeleitet wurden. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass der Verein nie um Vorlage eines Attests ersuchte, obwohl bereits telefonisch auf meine gesundheitliche Situation hingewiesen wurde.
Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde ihre Pflicht zur materiellen Wahrheitsfindung wahrnehmen und dem Vorbringen meinerseits sowie den medizinischen Nachweisen näher nachgehen müssen. Eine einseitige Beweiswürdigung unter Ausklammerung gegenteiliger Hinweise sowie das Unterlassen einer weiterführenden amtswegigen Beweiserhebung, insbesondere im Hinblick auf die ärztliche Bestätigung vom 19.04.2025, stellen eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dar und verstoßen gegen den Grundsatz der vollständigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 45 Abs. 2 AVG).
Insgesamt ergibt sich, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht mit der gebotenen Sorgfalt festgestellt hat. Hätte sie ihrer Pflicht zur objektiven Wahrheitsfindung entsprochen, wäre sie zur Überzeugung gelangen müssen, dass der Antrag auf Wiedereinräumung der Möglichkeit zur Leistungserbringung - jedenfalls unter Zugrundelegung des geltend gemachten unvorhergesehenen Ereignisses - begründet war. Die Ablehnung des Antrags erfolgte daher auf rechtswidriger Grundlage und ist schon aus diesem Grund aufzuheben.
4 Antrag
Ich stelle daher die höflichen Anträge,
1) der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; und
2) den Bescheid vom 23.06.2025, Zahl: VZ-***, aufzuheben bzw abzuändern und mir erneut die Möglichkeit einzuräumen, die verbleibenden rund 103 Stunden gemeinnütziger Leistungen gemäß § 3a StVG innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erbringen."
Anmerkung: Laut beigelegtem Attest des UKH Meidling vom 27.1.2025 wurde der Patient nicht krankgemeldet und auch nicht wiederbestellt. Behandlung: Schonung, kühle Umschläge, Atemgymnastik, Schmerzmittel bei Bedarf, keine Weiterbehandlung im Traumazentrum Wien vorgesehen, diese findet ausschließlich beim Hausarzt bzw. im niedergelassenen Bereich statt, Wiedervorstellung bei Auftreten von zusätzlichen Beschwerden nur mit Zuweisung über den -Haus- oder Facharzt.
Laut ärztlichem Attest vom 19. April 2025: Der Patient hat mit den Auswirkungen eines Sturzes, der am 1. Arbeitstag der Tätigkeit bei Verein **A** passiert ist - wie aus beigefügtem Befund ersichtlich - zu kämpfen. Es ist ihm aus ärztlicher Sicht nicht mehr möglich, länger als 4 Stunden stehend zu arbeiten, da nach längerem Stehen Schmerzen im Bereich der BWS und rechts thorakal auftreten (Dr. **C**, **L**).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 29. Juli 2025 stattgegeben.
Festzuhalten ist, dass ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde.
Da der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Ansicht vertritt, dass es Aufgabe der Filialleiterin gewesen sein hätte sollen, die längere Abwesenheit des Beschwerdeführers nach dem Arbeitsunfall zu melden, wurde diesbezüglich der Verein Neustart befragt.
Laut telefonischer Auskunft von Frau **E** des Vereines Neustart vom 6. August 2025 gibt es zwar zwischen dem Verein Neustart und dem Beschwerdeführer keine schriftliche Vereinbarung. Allerdings wurde mitgeteilt, dass "der Bestrafte (somit der Beschwerdeführer) jede Gegebenheit beim Verein Neustart direkt melden muss, die die vorgegebene Frist zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen gefährdet. Im Krankheitsfall (einzelne Tage, die keine Fristgefährdung darstellen) muss der Bestrafte die Einrichtung, in der er gemeinnützige Leistungen erbringt, kontaktieren."
Diese Information wurde am 7. August 2025 dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und ihm für den Fall einer allfälligen Stellungnahme eine Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt.
In seiner Stellungnahme vom 27. August 2025 erwiderte der Beschwerdeführer, dass er "nach dem Arbeitsunfall vom Samstag, den 25. Jänner 2025, beim Verein Neustart angerufen hat. Seine Ansprechpartnerin war nicht anwesend. Er wurde daher zu einer anderen Mitarbeiterin des Vereins Neustart (an deren Namen er sich leider nicht mehr erinnere) verbunden. Er teilte der Kollegin (seiner Ansprechpartnerin) mit, dass er am Samstag, den 25. Jänner 2025 bei seiner Tätigkeit gestürzt sei und sich erheblich verletzt habe (Prellungen im Bereich der Brustwirbelsäule sowie des unteren Rückens). Er fragte die Kollegin, ob für seine Tätigkeit im **A** eine (Unfall-)Versicherung bestehe. Die Kollegin erklärte ihm, dass die Arbeiten beim Verein Neustart als Freizeitbeschäftigung angesehen würden. Er sei daher nicht versichert.
Abgesehen von der beunruhigenden Nachricht zur Versicherung ging er davon aus, dass seine Unfallmeldung innerhalb des Vereins Neustart zur Kenntnis genommen worden war.
Ihm tut es leid, wenn seine Mitteilung innerhalb des Vereins Neustart nicht weitergegeben wurde und dadurch Unklarheiten entstanden sind. Wäre ihm bewusst gewesen, dass es hier Kommunikationsprobleme gibt oder dass er sich direkt an eine bestimmte Stelle/Person innerhalb des Vereins Neustart hätte wenden müssen, hätte er selbstverständlich alles Notwendige unternommen, um den Unfall auch formal richtig zu melden.
Er ersuche daher höflich, das gegenständliche Informationsversäumnis nicht zu seinen Lasten zu werten und festzustellen, dass er seiner Pflicht sehr wohl nachgekommen ist, indem er den Unfall unmittelbar nach dessen Eintritt direkt beim Verein Neustart gemeldet habe. Danke."
Aufgrund der Behauptungen des Bestraften wurde Frau **E** als zuständige Mitarbeiterin des Vereins Neustart dazu am 11. August 2025 um schriftliche Zeugenaussage zu folgenden Fragen ersucht:
1. ob der Verein Neustart vom Beschwerdeführer am 25. Jänner 2025 oder kurz danach über einen Arbeitsunfall verständigt worden ist?
(In diesem Fall wurde laut Aussage des Beschwerdeführers nicht "seine" Ansprechpartnerin im Verein Neustart erreicht, sondern nur eine Vertretung.)
2. Wenn ja, wird die Frist für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen normaler Weise automatisch angepasst oder nur über Antrag des Bestraften?
(der Beschwerdeführer behauptet, aufgrund der sturzbedingten Einschränkung laut ärztlichem Gutachten nur mehr 4 Stunden pro Tag statt 10 Stunden wie vereinbart arbeiten zu können, wodurch die Frist erheblich beeinträchtigt wäre)
3. Oder wird bei der Meldung von Arbeitsunfällen nicht über die Frist, innerhalb der gemeinnützige Leistungen erbracht werden müssen, gesprochen?
4. Wäre allenfalls ein Wechsel der Arbeitsstätte möglich gewesen, bei der Herr ***Bf1*** keine längere Tätigkeit im Stehen erbringen müsste?"
Sie hat dazu mit Eingabe vom 18. September 2025 Folgendes mitgeteilt:
"Vorab ist anzumerken, dass zugewiesene Klienten im persönlichen Erstgespräch jeweils explizit auch über die Rahmenbedingungen und Pflichten für die Leistungs-Erbringung, über Fristende und Eigenverantwortlichkeit für die Fristeinhaltung sowie über die Rechtsfolgen bei Nicht-Einhaltung informiert werden.
ad 1.) Wie berichtet, erfolgte das Erstgespräch auf Wunsch des Klienten erst am 22.1.25. Herr ***Bf1*** teilte danach am 27.1.25 per mail mit, dass er am 25.1.25 wie vereinbart mit der Erbringung der GL begonnen habe und erkundigte sich, wie er während der GL versichert sei. Ein Arbeitsunfall wurde in dieser mail nicht erwähnt.
Eine vom Klienten bei Ihnen angegebene persönliche Vorsprache erfolgte weder bei mir, noch ist bekannt, bei wem der Klient vorgesprochen haben will. Im Falle von persönlichen Vorsprachen ohne Termin (od. auch Anrufen von Klienten) wird bei Abwesenheit des zuständigen Sozialarbeiters vom Journaldienst bzw. den vertretenden Kollegen eine Benachrichtigung übermittelt, üblicherweise in Form einer mail bzw. eines Eintrags in die Klienten-Dokumentation. Ein derartiger Eintrag scheint in der gegenständlichen Dokumentation nicht auf.
ad 2.) + 3.) Selbstverständlich wird jegliche drohende Fristüberschreitung unmittelbar mit dem Klienten thematisiert, sobald wir von einer Tatsache erfahren/eine Tatsache in Erfahrung bringen, die ev. eine Fristverlängerung erforderlich macht. Nach Beibringen entsprechender Nachweise/Unterlagen für diese Tatsachen durch den Klienten wird üblicherweise mit dem Zuweiser Kontakt aufgenommen, z.B. zwecks Klärung einer allfälligen Fristverlängerung. Nach Abstimmung wird die entsprechende Verlängerung (mittels ERV-Zwischenbericht) beim Zuweiser schriftlich angesucht, und dessen schriftliche Bestätigung abgewartet.
Der Klient hat lediglich die Verpflichtung, dem/der zuständigen Neustart-SozialarbeiterIn mögliche fristverzögernde Umstände zeitnah zu kommunizieren/zu belegen; dies wird in der rechtlichen Belehrung beim Erstgespräch vereinbart.
In diesem Fall erfuhr ich erst durch eine telefonische Routine-Rückfrage beim Klienten am 10.4.25 bzgl. des aktuellen Ableistungs-Standes von dessen Unfall; im Krankenhaus seien Prellungen an Rippen und Rücken festgestellt worden.
Der Klient hatte lt. eigenen Angaben bis dahin 40 Std. abgeleistet. Auf Nachfrage, warum er sich nach dem Unfall nicht gemeldet habe, meinte der Klient, er wollte mir dies (und wieviele Stunden noch offen sind) zum Fristende mitteilen. - ? Ich ersuchte um Beibringung sämtlicher den Unfall/seine Verletzung belegenden Unterlagen, incl. einer medizinischen Begründung für die Arbeitszeit-Begrenzung von 4 Std./Tag, zur Übermittlung an den Zuweiser. Eine ärztliche Unterlage, datiert mit 19.4.25, erhielt ich von Herrn ***Bf1*** (in geeignetem Format zur Übermittlung an den Zuweiser im Weg des ERV) am 24.4.25 (s. Beilage zum Zwischenbericht v. 29.4.25). Ein Befund eines Krankenhauses wurde nicht beigebracht
ad 4.) Die Fristen für die Erbringung der Gemeinnützigen Leistung sind in den Vorgaben - explizit zur Ermöglichung einer gleichzeitigen Vollzeit-Beschäftigung der Klienten - mit (durchschnittlich) 10 Std./Woche festgesetzt. (In Ihrem Schreiben, Frage 2.), ist irrtümlich von 10 Std./Tag die Rede.) Die Zeiten der Erbringung werden von den Klienten in Abstimmung mit der jeweiligen Einrichtung selbständig vereinbart. Die Auswahl der Einrichtung durch den Sozialarbeiter erfolgt unter größtmöglicher Berücksichtigung der gegeben Lebens- und Arbeitssituation der Klienten. Ein Wechsel der Einrichtung ist in Ausnahmefällen bei Notwendigkeit möglich, war aber in diesem Fall aus sozialarbeiterischer Sicht nicht nötig (und auch nicht vom Klienten angefragt), da auch in der ausgewählten Einrichtung die Zeiteinteilung flexibel gehandhabt werden kann.
Laut Information des Klienten war er als Selbständiger auch nach dem Unfall (weiterhin) imstande, in Vollzeit tätig zu sein, und verfügt beruflich über freie Zeiteinteilung, sodass trotz Einschränkung die Erbringung von Durchschnitt. 10 Std. GL/Woche in dieser Einrichtung zumutbar/machbar erschien."
Da diese Information keine fallentscheidenden Aussagen über unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse zwischen 23. April 2025 und 20. Mai 2025 oder zwischen 20. Mai 2025 und 16. Juni 2025 beinhalten, wurde auf eine (verfahrensverzögernde) Weiterleitung zur Wahrung des Parteiengehörs verzichtet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgestellter Sachverhalt:
Soweit der Beschuldigte auf ein Erkenntnis vom 17.11.2022, GZ SpS-1, und einer Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 verweist, ist festzuhalten, dass er mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 9. Mai 2023 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von € 20.000,00 verurteilt wurde. Der anteilige Betrag der Geldstrafe in der Höhe von € 16.671,27 wurde nicht entrichtet, sodass am 6. November 2024 eine Aufforderung zum Strafantritt für eine verbliebene Ersatzfreiheitsstrafe von 41 Tagen und 16 Stunden erging.
Mit Mitteilung an die Finanzstrafbehörde vom 6. Dezember 2025 wurde die Bereitschaft erklärt, gemeinnützige Leistungen an Stelle der Ersatzfreiheitsstrafe erbringen zu wollen.
Diese Mitteilung bewirkte eine Hemmung des Strafvollzuges bis zur Erzielung einer Vereinbarung mit dem Verein Neustart.
In der Mitteilung des Vereins Neustart nach § 3a Abs. 2 StVG vom 22. Jänner 2025 über das Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen statt Ersatzfreiheitsstrafe verpflichtete sich der Beschwerdeführer, am/bis 26.01.2025 mit der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen zu beginnen. […]
Mit NEUSTART wurde eine Erbringung innerhalb von maximal 17 Wochen, sohin bis zum 20.05.2025, vereinbart.
Dass der Beschwerdeführer bereits am ersten Arbeitstag, dem 25.01.2025, einen Arbeitsunfall hatte, steht außer Streit.
Der Verein Neustart hatte spätestens aufgrund eines Telefonates zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verein Neustart am 10. April 2025 Kenntnis von dem Arbeitsunfall und der dadurch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bei der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen.
Aufgrund eines Hinweises in einer Antwort-Mail von Frau **E** an den Beschwerdeführer vom 23. April 2025, dass der Verein Neustart über Fristverlängerungen nicht entscheiden darf, sondern der Zuweiser (hier das Amt für Betrugsbekämpfung), ist der Beschwerdeführer ab diesem Tag in Kenntnis, dass Anträge auf Fristerstreckung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen an das Amt für Betrugsbekämpfung zu stellen sind.
Die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen von 4 Stunden pro Tag wäre dem Beschwerdeführer laut von ihm selbst vorgelegten ärztlichen Attest möglich gewesen.
Ein Antrag auf Fristerstreckung zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen innerhalb der offenen Frist bis 20. Mai 2025 wurde nicht gestellt. Erst am 16. Juni 2025 (somit nach Ablauf der Leistungsfrist mit 20. Mai 2025) wurde der gegenständliche Antrag eingebracht.
Angesichts der Ausführungen in der erwähnten Mail vom 23. April 2025 ist ein unvorhersehbares oder ein unabwendbares Ereignis für den Zeitraum 23. April 2025 bis 20. Mai 2025 nicht gegeben.
Laut Abschlussbericht von NEUSTART vom 21.05.2025 hat der Klient bis heute etwas über 60 Std. (von 166) erbracht.
Der Beschwerdeführer wurde über den Bericht des Vereines Neustart über den Ablauf der Leistungsfrist zum 20. Mai 2025 und die (teilweise) Nichterbringung von gemeinnützigen Leistungen informiert.
Am 16. Juni 2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinräumung der Möglichkeit zur Ableistung gemeinnütziger Leistungen gemäß § 3a StVG. Gegen den abweisenden Bescheid wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht.
Als unvorhersehbares Ereignis wird vom Beschwerdeführer der Arbeitsunfall und die damit nicht erfolgte unmittelbare Meldung an den Verein Neustart vorgebracht. Spätestens am 23. April 2025 hatte der Verein Neustart von diesem Arbeitsunfall Kenntnis.
Innerhalb der offenen Leistungsfrist bis 20. Mai 2025 (dessen Ende dem Beschwerdeführer seit dem Erstgespräch beim Verein Neustart bekannt war) wurde ein entsprechender Antrag zur Fristerstreckung unter Anführung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses nicht gestellt.
Welches unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis den Beschwerdeführer an der fristgerechten Antragstellung zur Fristerstreckung zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen innerhalb der Frist bis 20. Mai 2025 gehindert hätte, wurde nicht vorgebracht.
Aber auch welches unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis den Beschwerdeführer zwischen 20. Mai 2025 und 16. Juni 2025 an einer Antragstellung gehindert hat, wurde nicht vorgebacht.
Mit Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 23. Juni 2025 (nach Antragstellung) wurde der Widerruf des Strafaufschubes ausgesprochen. Dagegen wurde keine Beschwerde eingebracht.
Festgestellt wird, dass ein Antrag gemäß § 167 FinStrG auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung eines Antrages zur Fristerstreckung zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen vom Parteienvertreter im Namen des Beschwerdeführers nicht gestellt wurde.
Das Konkursverfahren des Beschwerdeführers beim HG Wien zu Aktenzeichen *** ist noch anhängig. Die letzte Eintragung (Stand: 29. September 2025) betrifft eine MeistbotsverteiIungstagsatzung vom TT.03.2025. Darüber hinaus im der Insolvenzdatei keine Information zu entnehmen.
Beweiswürdigung:
Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer am 25.01.2025 einen Arbeitsunfall erlitt. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer diesen Unfall umgehend an den Verein Neustart gemeldet hätte. In der Folge teilte der Beschwerdeführer mit, darauf vertraut zu haben, dass die Filialleiterin diese Meldung erstattet hätte.
Der Verein Neustart teilte mit, dass der Beschwerdeführer Ende Jänner 2025 lediglich wissen wollte, ob er versichert sei. Unabhängig davon ist aufgrund eines Telefonates am 10. April 2025 auch dem Verein Neustart bekannt, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsunfall erlitten hat. Auf Nachfrage, warum er sich nach dem Unfall nicht gemeldet habe, meinte der Klient, er wollte mir dies (und wieviele Stunden noch offen sind) zum Fristende mitteilen.
Mit Mail vom 18. April 2025 teilte der Beschwerdeführer Frau **E** Folgendes mit:
"Wie telefonisch berichtet hatte ich am ersten Arbeitstag einen Arbeitsunfall. Bedingt durch den Unfall mit Prellungen an Rippen und Rücken ist es mir möglich jeweils einen halben Tag einer stehenden Tätigkeit nachzugehen. Ich habe daher laufend ab dem 25. Jänner 2025 an Samstagen meine Sozialleistungen erbracht. Ich bin selbstständig erwerbstätig und arbeite von Montag bis Freitag in meinem Brotberuf. Ich bitte sie aus oben genannten Gründen um Ausdehnung des Zeitrahmens zur Erfüllung der Gesamtstundenzahl."
In einer E-Mail vom 23. April 2025 von Frau **E** an den Beschwerdeführer wurde mitgeteilt:
Wie bereits erklärt, gibt es für diese Diversionsform keine Fristverlängerung, und liegt derartiges nicht in der Entscheidungsmöglichkeit von Neustart, sondern immer beim Zuweiser.
Laut Zwischenbericht von NEUSTART vom 08.05.2025 "hat der Klient bis jetzt 55 Std. erbracht, 111 Std. sind noch offen, d.h. es wird sich bis Fristende nicht ausgehen.
Erst auf Nachfrage wurde am 10.4.2024 offenbar, dass er mit der Ableistung der Stunden stark im Rückstand ist. Der Klient führte gesundheitliche Gründe an (er sei am 1. Tag der Leistungserbringung in der Einrichtung gestürzt), weswegen er lediglich jew. 4 Std. am Stück ableisten könne, und fragte um Fristverlängerung.
Es wurde mit Hr. ***Bf1*** von Beginn an und mehrfach klar kommuniziert, dass keine Fristverlängerung vorgesehen ist und er daher im Schnitt wöchentlich 10 Std. ableisten müsste, da ansonsten Ersatz-Arrest droht für die nicht erbrachten Stunden droht. Als von ihm geforderte ärztliche Bestätigung ging letzte Woche das Schreiben It. Anhang bei uns ein. (Anmerkung: wurde auch der Beschwerde beigelegt).
Lt. eigenen Angaben ist der Klient als Selbständiger vollzeit-berufstätig."
Daraus ist eindeutig abzuleiten, dass der Beschwerdeführer Kenntnis davon hatte, dass ein Antrag auf Fristverlängerung bis zum Fristende am 20. Mai 2025 beim Zuweiser, hier dem Amt für Betrugsbekämpfung einzubringen gewesen wäre.
In der schriftlichen Zeugenaussage von Frau **E** vom Verein Neustart vom 18. September 2025 teilte diese mit:
Auf Nachfrage, warum er sich nach dem Unfall nicht gemeldet habe, meinte der Klient, er wollte mir dies (und wieviele Stunden noch offen sind) zum Fristende mitteilen.
Die Angaben des Beschwerdeführers, wann er eine Meldung über den Arbeitsunfall an den Verein Neustart erstattet haben will, sind unterschiedlich. Der schriftlichen Zeugenaussage von Frau **E** vom Verein Neustart vom 18. September 2025 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar in einer Mail vom 27.1.2025 seine Versicherungsstellung bei einem Arbeitsunfall bei gemeinnützigen Leistungen nachfragte. Eine Meldung eines Arbeitsunfalles ist dieser E-Mail nicht zu entnehmen. Auch ist kein Aktenvermerk (die über alle Telefonate mit Betroffenen immer erstellt werden) bei Mitarbeitern des Vereins Neustart über ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer vorhanden, in dem auf einen Arbeitsunfall hingewiesen worden wäre.
Unabhängig davon ist spätestens ab Mitte April 2025 auch dem Verein Neustart der Arbeitsunfall bekannt, da eine ärztliche Bestätigung vom 19. April 2025 übermittelt wurde, wonach nur max. 4 Stunden pro Tag vom Beschwerdeführer gearbeitet werden könnte.
Ob und wann die Meldung vom Arbeitsunfall an wen mitgeteilt wurde, ist aber für die Frage des Vorliegens eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses als Voraussetzung für eine Weitergewährung nicht von Relevanz, weil zu klären ist, welches unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis den Beschwerdeführer daran gehindert hat, den Antrag auf Fristverlängerung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen nicht vor Fristende einbringen zu können.
Fest steht, dass ab Mitte April, spätestens ab der E-Mail von Frau **E** an den Beschwerdeführer vom 23. April 2025, dieser davon Kenntnis hatte, dass er einen möglichen Antrag auf Fristerstreckung zur Erbringung der gemeinnützigen Leistung beim Amt für Betrugsbekämpfung (dem Zuweiser) einbringen hätte können.
Weder im ursprünglichen Antrag noch in der Beschwerde ist ein Ereignis dargestellt, dass den Beschwerdeführer ab 23. April 2025 als unvorhersehbar oder unabwendbar an einer Antragstellung zur möglichen Fristverlängerung im Sinne des § 3a Abs. 4 StVG gehindert hätte.
Da ein Antrag zur Fristerstreckung zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen gemäß § 3a Abs. 4 StVG innerhalb der noch offenen Frist eingebracht werden hätte müssen, ist eine Antragstellung nach Ablauf der Frist im Gesetz nicht vorgesehen.
Die belangte Behörde hat "bei inhaltlicher Auslegung den Antrag zu Gunsten des Bestraften als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 167 FinStrG zur Einbringung eines Antrages auf Verlängerung der Frist zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen" gewertet.
Ein Antrag gemäß § 167 FinStrG auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung eines Antrages zur Fristerstreckung zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen ist vom Parteienvertreter im Namen des Beschwerdeführers nicht gestellt worden.
Nachdem der vorliegende Antrag nach Ablauf der Frist (bis 20. Mai 2025) eingebracht wurde, ist er als verspätet und damit unzulässig zurückzuweisen.
Rechtslage:
§ 179 Abs. 1 FinStrG: Die Bestimmungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen gelten auch für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen.
§ 179 Abs. 2 FinStrG: Die Ersatzfreiheitsstrafe darf nur in dem Umfang vollzogen werden, der dem nicht bezahlten oder nicht eingebrachten Teil der Geldstrafe oder des Wertersatzes entspricht. Das gleiche gilt auch dann, wenn die Bezahlung oder Einbringung der Geldstrafe oder des Wertersatzes erst nach Strafantritt erfolgt.
§ 179 Abs. 3 FinStrG: Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen (§ 3a StVG) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung darf auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969) übermittelt werden. § 3a Abs. 1 bis 4 StVG und § 29b Bewährungshilfegesetz sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Gerichtes die Finanzstrafbehörde tritt. Die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen hat nur über Ersuchen des Bestraften zu erfolgen.
§ 3 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVG): Ist an einem Verurteilten eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so ist der Strafvollzug anzuordnen und die nach § 9 zur Einleitung oder Durchführung des Strafvollzuges zuständige Anstalt von der Anordnung zu verständigen. Zugleich mit dieser Verständigung oder so bald wie möglich ist der Anstalt auch eine Ausfertigung des Strafurteiles zu übersenden. Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe hat jedoch zu unterbleiben, soweit der Verurteilte die ausständige Geldstrafe erlegt, durch eine öffentliche Urkunde nachweist, dass sie gezahlt ist, oder gemeinnützige Leistungen (§ 3a) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung ist auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (§ 29b Bewährungshilfegesetz) zu übermitteln. Ist der psychische Zustand des Verurteilten oder sein sonstiger Gesundheitszustand im Zuge des Strafverfahrens durch sachverständige Personen untersucht worden, so ist der Verständigung auch eine Abschrift des Gutachtens anzuschließen.
§ 3 Abs. 2 StVG: Tritt ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuße befindet, die Strafe nicht sofort an, so ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung der zuständigen Anstalt und die Androhung zu enthalten, dass der Verurteilte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Verurteilte dieser Aufforderung nicht nach, so ist seine Vorführung zum Strafantritt anzuordnen. Die Vorführung ist auch anzuordnen, wenn der Verurteilte versucht, sich dem Vollzuge der Freiheitsstrafe durch die Flucht zu entziehen, wenn begründete Besorgnis besteht, dass er das versuchen werde, oder wenn seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder seine Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist.
§ 3a Abs. 1 StVG: Gemeinnützige Leistungen sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung (§ 202 StPO) zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Vier Stunden gemeinnütziger Leistungen entsprechen einem Tag der Freiheitsstrafe. Nach vollständiger Erbringung gilt die Strafe als vollzogen. Der Vermittler erarbeitet gemeinsam mit dem Verurteilten den für die Erbringung der gemeinnützigen Leistung benötigten Zeitraum, wobei auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung, eine Berufstätigkeit oder eine Verpflichtung aus einer Arbeitsvermittlung Bedacht zu nehmen ist, und unterstützt ihn bei den erforderlichen Eingaben bei Gericht. Der Zeitraum für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen darf nicht länger bemessen werden, als der Verurteilte bei wöchentlich zehn Arbeitsstunden benötigen würde. § 202 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 3 bis 5 StPO gilt sinngemäß. Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen bei Freiheitsstrafen, die neun Monate oder länger dauern, ist nicht zulässig.
§ 3a Abs. 2 StVG: Teilt der Verurteilte innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 dem Gericht mit, dass er sich bereit erkläre, gemeinnützige Leistungen zu erbringen und ist dies rechtlich zulässig, so wird diese Frist gehemmt. Danach muss der Verurteilte innerhalb eines Monats ein Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung erreichen und dies dem Gericht mitteilen. Wird innerhalb dieser Frist kein Einvernehmen erzielt, so läuft die Frist des § 3 Abs. 2 fort. Teilt der Verurteilte hingegen die erreichte Einigung rechtzeitig mit, so gilt der Strafvollzug mit dem Tag des Einlangens der Mitteilung bei Gericht bis zum Nachweis der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen als aufgeschoben.
§ 3a Abs. 4 StVG: Der Aufschub ist zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte die gemeinnützigen Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringt; bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend zu berücksichtigen. Weist der Verurteilte nach, dass er an der vollständigen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse gehindert war, so hat das Gericht den Aufschub für die notwendige und angemessene Dauer zu verlängern.
§ 167 Abs. 1 FinStrG: Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
§ 156 Abs. 4 FinStrG: Das Bundesfinanzgericht hat zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst sinngemäß nach den Abs. 1 und 2 mit Beschluss vorzugehen.
Rechtliche Beurteilung:
Zunächst darf auf die entsprechende höchstgerichtliche Judikatur zur Wiedereinsetzung verwiesen werden:
Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfaßt jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodaß nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (Hinweis E 27.6.1985, 85/16/0032; E 24.11.1986, 86/10/0169 bis 0171). Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht läßt (Hinweis E 25.9.1991, 91/16/0046; VwGH 27.01.1999, 98/16/0290).
Unter dem Maßstab "minderer Grad des Versehens" ist leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 27.01.1999, 98/16/0290).
Der Beschuldigte hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Dabei hat die Partei selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die eine solche Wiedereinsetzung gestützt werden kann. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist (Hinweis VwGH 11.07.2000, 2000/16/0311, 0312; VwGH 30.04.2003, 2002/16/0119).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. E 27. Mai 2014, 2013/11/0243; E 25. Februar 2003, 2002/10/0223; E 21. Mai 1997, 96/21/0574) VwGH .23.03.2023, Ra 2022/10/0160).
Ein zur Wiedereinsetzung führendes Ereignis liegt nur dann vor, wenn es sich um ein Geschehen handelt, das für die Fristversäumung kausal war (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0119 zu § 46 Abs 1 VwGG). Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Band 2, 5 (2021) § 167 FinStrG Rz 2.
Mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum sind nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (VwGH 11.04.1984, 84/03/0034).
Normen und Schlagworte
- § 167 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3a Abs. 2 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
- § 3a Abs. 4 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
- § 3a StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300043/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300043.2025
- Stammnummer
- 149324
- Gültig
- 29.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF