Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300043/2025
Antrag zur Fristerstreckung zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen gemäß § 3a Abs. 4 StVG nach Ablauf der Leistungsfrist; ein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der erwähnten Frist wurde nicht gestellt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300043/2025vom 29.09.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Unkenntnis der Rechtslage oder ein Rechtsirrtum stellen nur in Ausnahmefällen ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2017, Ra 2017/16/0021, vom 29. Juni 2016, Ra 2016/05/0001, und vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0030; VwGH 17.04.2023, Ra 2023/16/0016).
Umstände, die auf ein lediglich auf einem Irrtum oder auf Vergesslichkeit beruhendes Versehen zurückzuführen sind, stellen kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis dar und können somit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist nicht rechtfertigen (Hinweis E 11.7.1950, 1935/49, VwSlg 253 F/1950, E 18.3.1953, 1384/52, VwSlg 2902 A/1953, E 24.10.1961, 158/59, E 30.10.1961, 130/61, E 20.11.1961, 1652/59, E 25.5.1962, 922/60; VwGH 14.12.1962, 0857/62).
Für den Fall bedeutet das:
Gemäß § 3a Abs. 4 letzter Satz StVG hat das Gericht den Aufschub für die notwendige und angemessene Dauer zu verlängern, wenn der Verurteilte nachweist, dass er an der vollständigen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse gehindert war.
Demnach wäre es in der Verantwortung des Beschwerdeführers gestanden, innerhalb der offenen Leistungsfrist bis 20. Mai 2025 einen entsprechenden Fristerstreckungsantrag zu stellen und darin ein entsprechendes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nachzuweisen.
Welches Ereignis ab dem 23. April 2025 als unvorhersehbar oder unabwendbar zu einer möglichen Fristverlängerung im Sinne des § 3a Abs. 4 StVG führen hätte sollen bzw. weshalb der Beschwerdeführer diesen Antrag nicht fristgerecht einbringen hätte können, wurde nicht ausgeführt.
Ebenso wenig wurde im Antrag vom 16. Juni 2025 ausgeführt, welches unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis den Beschwerdeführer gehindert hat, die Frist ab dem 23. April 2025 bis zum 20. Mai 2025 zur Einbringung des Fristerstreckungsantrages wahrzunehmen.
Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im vereinbarten Leistungszeitraum bis 20. Mai 2025 so krank gewesen wäre, dass er nicht dispositionsfähig gewesen wäre und einen Antrag stellen hätte können. Der Arbeitsunfall vom 25. Jänner 2025 war jedenfalls für die Fristversäumung bis zum 20. Mai 2025 nicht kausal.
Bei zumutbarer Sorgfalt kann es dem Beschwerdeführer nicht entgangen sein, dass für die gegenüber dem Verein Neustart beantragte Fristerstreckung das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, wenn ihm mitgeteilt wird, dass darüber nur der Zuweiser, nämlich das Amt für Betrugsbekämpfung darüber zu entscheiden hat.
Weder aus dem ursprünglichen Antrag noch aus der Beschwerde ist ein Ereignis dargestellt, dass den Beschwerdeführer ab 23. April 2025 als unvorhersehbar oder unabwendbar an einer Antragstellung zur möglichen Fristverlängerung im Sinne des § 3a Abs. 4 StVG iVm § 167 FinStrG gehindert hätte.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Laut höchstgerichtlicher Judikatur zum Schutz rechtsunkundiger Parteien im Verwaltungsverfahren schadet die falsche Bezeichnung eines Schriftsatzes nicht und ist für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. April 2013, 2011/16/0004, und vom 18. März 2013, 2011/16/0200; VwGH 29.11.2022, Ra 2021/02/0258).
Die Offizialmaxime verlangt nicht, Anbringen, die nach ihrem objektiven Erklärungswert eindeutig sind, einen anderen - wenngleich zweckmäßigen - Inhalt zu geben. Dies liefe auf eine Umdeutung eines Anbringens hinaus und widerspräche der hg. Judikatur zur Auslegung von Anbringen. Danach kommt es auf den Inhalt der Eingabe an und sind Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 20.12.2022, Ra 2021/12/0023).
Auch wenn die belangte Behörde "bei inhaltlicher Auslegung den Antrag zu Gunsten des Bestraften als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 167 FinStrG zur Einbringung eines Antrages auf Verlängerung der Frist zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen" gewertet hat, ist festzuhalten, dass diese Auslegung bei einer rechtsunkundiger Partei angebracht ist, allerdings kann man von einem berufsmäßigen Parteienvertreter erwarten, dass er einen Antrag, so er einen einbringen will, auch entsprechend bezeichnet. Hier wurde am 16. Juni 2025 ein "genau bezeichneter" Antrag auf Wiedereinräumung der Möglichkeit zur Ableistung gemeinnütziger Leistungen gemäß § 3a StVG gestellt.
Nachdem dieser Antrag nach Ablauf der Frist (bis 20. Mai 2025) eingebracht wurde, ist er als verspätet zurückzuweisen.
Ein Antrag gemäß § 167 FinStrG auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung eines Antrages zur Fristerstreckung zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen ist vom Parteienvertreter im Namen des Beschwerdeführers nicht gestellt worden.
Da jedoch kein Antrag gemäß § 167 FinStrG auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Antrages zur Fristerstreckung zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen gestellt wurde, sondern dieser am 16. Juni 2025 nach Ablauf der Frist zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen mit 20. Mai 2025 gestellt wurde, war dieser als verspätet zurückzuweisen, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheides abzuändern war.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in der höchstgerichtlichen Judikatur nicht eindeutig gelöst ist, war nicht entscheidungsrelevant, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 29. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 167 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3a Abs. 2 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
- § 3a Abs. 4 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
- § 3a StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300043/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300043.2025
- Stammnummer
- 149324
- Gültig
- 29.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF