Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5200001/2017
Kein Absehen von der Nacherhebung von Einfuhrabgaben aus Vertrauensschutzgründen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200001/2017vom 07.06.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Art. 14 ("Zollbefreiung vorbehaltlich der Kontrolle der besonderen Verwendung") der Verordnung (EG) Nr. 88/97 idF der Verordnung (EU) 512/2013 der Kommission vom 4. Juni 2013 bestimmt:
"Werden ab dem Datum des Inkrafttretens der Referenzverordnung die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile von einer anderen Person als einer befreiten Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so werden sie vom ausgeweiteten Zoll befreit, sofern sie im Einklang mit der Taric-Struktur in Anhang III und vorbehaltlich der sinngemäß geltenden Bedingungen gemäß Artikel 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und den Artikeln 291 bis 304 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 angemeldet werden und sofern
a) die wesentlichen Fahrradteile an eine gemäß Artikel 7 oder 12 befreite Partei geliefert werden oder
b) die wesentlichen Fahrradteile an einen anderen Inhaber einer Bewilligung im Sinne des Artikels 291 der der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 geliefert werden oder
c) monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils von einer Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an sie geliefert werden. Die Anzahl der von einer Partei angemeldeten oder an sie gelieferten Teile wird anhand der Anzahl der Teile errechnet, die von allen Parteien angemeldet oder an sie geliefert werden, die mit dieser Partei geschäftlich verbunden sind oder Ausgleichsvereinbarungen getroffen haben."
Art. 292 Abs. 1 und 2 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, S. 1, (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) lauten:
"(1) Die Gewährung einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung gemäß Artikel 21 Zollkodex ist von einer schriftlichen Bewilligung abhängig, sofern vorgesehen ist, dass die Waren der zollamtlichen Überwachung im Rahmen der besonderen Verwendung unterliegen.
Wenn Waren, die aufgrund ihrer besonderen Verwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden und das geltende Rechtvorsieht, dass sie gemäß Artikel 82 des Zollkodex unter zollamtlicher Überwachung bleiben, ist eine schriftliche Bewilligung zum Zweck der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung erforderlich.
(2) Die Bewilligung ist schriftlich nach dem Mustergemäß Anhang 67 zu beantragen. Die Zollbehörden können zulassen, dass ein Antrag auf Erneuerung oder Änderung der Bewilligung in einfacher Schriftform gestellt wird."
Art. 294 ZK-DVO lautet:
"(1) Zollbehörden können rückwirkende Bewilligungen erteilen.
Unbeschadet der Absätze 2 und 3 wird die rückwirkende Bewilligung ab dem Datum der Vorlage des Antrags auf Bewilligung wirksam.
(2) Wird die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung beantragt, so kann eine Bewilligung mit Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die vorausgegangene Bewilligung unwirksam wurde, erteilt werden.
(3) Die Rückwirkung einer Bewilligung kann sich in Ausnahmefällen auch noch auf einen weiteren Zeitraum, längstens aber ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung, erstrecken, sofern eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und
a) der Antrag in keiner Weise mit betrügerischen Absichten oder offensichtlicher Fahrlässigkeit zusammenhängt,
b) auf der Grundlage der Buchhaltung des Antragstellers alle für das Zollverfahren geltenden Voraussetzungen als erfüllt gelten können und gegebenenfalls, um eine Vertauschung zu verhindern, die Nämlichkeit der Waren für den betreffenden Zeitraumfestgestellt werden kann, sowie die zollamtliche Prüfung des Zollverfahrensmöglich ist,
c) allen erforderlichen Förmlichkeiten zur Regelung der neuen rechtlichen Verhältnisse Rechnung getragen werden kann, einschließlich, soweit erforderlich, der Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung"
Art. 82 Abs. 1 ZK lautet:
"Waren, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, bleiben unter zollamtlicher Überwachung. Die zollamtliche Überwachung endet, wenn die für die Gewährung des ermäßigten Abgabensatzes oder der Abgabenfreiheit festgelegten Voraussetzungen nicht mehr anwendbar sind, wenn die Waren ausgeführt oder vernichtet bzw. zerstört worden sind oder wenn die Verwendung der Waren zu anderen Zwecken, als sie für die Anwendung des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder der Abgabenfreiheit vorgeschrieben sind, gegen Entrichtung der fälligen Abgaben bewilligt wird."
Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.
Gemäß Art. 217 ZK ist jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden zu berechnen und in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen einzutragen (buchmäßige Erfassung). Art. 218 und 219 ZK sehen Fristen vor, innerhalb derer die buchmäßige Erfassung zu erfolgen hat.
Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Art. 218 und 219 ZK buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages oder des nachzuerhebenden Restbetrages innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung).
Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK lautet:
"(2) Außer in den Fällen gemäß Art. 217 Abs. 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn
a) …
b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Wird der Präferenzstatus einer Ware ..."
Nach Art. 4 Nr. 1 ZK ist "Person" im Sinne des Zollkodex
- eine natürliche Person
- eine juristische Person
- eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann, wenn diese Möglichkeit im geltenden Recht vorgesehen ist.
In Ergänzung zu Art. 4 Nr. 1 ZK bestimmt § 36 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994 in der bis 30. April 2016 geltenden Fassung), dass Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Zollverfahren durch gemeinsame Abgabe einer Anmeldung oder eines sonstigen Antrags im betreffenden Verfahren gemeinsam als Partei auftreten können; kommt es in diesem Verfahren zum Entstehen einer Zollschuld, so sind sie hinsichtlich dieser Schuld Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen und ausreichende gemeinsame Aufzeichnungen über die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vorgänge zu führen.
Mit der zuletzt angeführten Bestimmung wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Personenvereinigungen (von natürlichen und/oder juristischen Personen) ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Zollverfahren durch gemeinsame Abgabe einer Anmeldung oder eines sonstigen Antrags im betreffenden Verfahren gemeinsam als Partei auftreten können. Bei einer weiten Auslegung des Begriffs "Zollverfahren" in § 36 ZollR-DG erscheint es daher nicht als rechtswidrig, dass die Bf. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im bisherigen Verfahren als eigenes von ihren Gesellschaftern unabhängiges Rechtssubjekt angesprochen und ihr auch im Rechtsbehelfsverfahren Parteistellung eingeräumt worden ist.
Nach der Bestimmung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK haben die zuständigen Zollbehörden von einer Nacherhebung von Eingangsabgaben abzusehen, wenn drei Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind. Die ursprüngliche Nichterhebung der Abgaben muss auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen sein, der Abgabenschuldner muss gutgläubig gehandelt haben, das heißt bei vernünftiger Betrachtungsweise außerstande gewesen sein, den Irrtum der zuständigen Behörden zu erkennen, und er muss alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet haben (vgl. etwa in ständiger Rechtsprechung das Urteil des EuGH vom 26. März 2015 in der Rs. C-7/14 P, Wünsche Handelsgesellschaft mbH & Co KG, Rn 55).
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird. Dagegen ist der Antrag auf Absehen von einer Nacherhebung bereits dann nicht begründet, wenn eine der drei Voraussetzungen fehlt (vgl. zu all dem etwa VwGH 17.5.2001, 2000/16/0590, mwN).
Das bedeutet für den vorliegenden Beschwerdefall, dass - entgegen der im Vorlageantrag vertretenen Ansicht der Bf. - das Vorliegen eines aktiven Irrtums der Zollbehörde allein noch nicht dazu führt, dass eine nachträgliche buchmäßige Erfassung zu unterbleiben hat, wenn nicht auch die übrigen Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK (fehlende Erkennbarkeit des Irrtums sowie die Einhaltung aller Vorschriften über die Zollanmeldung) vorliegen.
Das Zollamt hat im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung die Anwendbarkeit der Vertrauensschutzregelung des Art. 220 ZK im Wesentlichen mit dem Fehlen der Gutgläubigkeit der Bf. verneint, weil diese den Irrtum der Zollbehörde hätten erkennen können.
Die Bf. beruft sich auf die fehlende Erfahrung und die Gutgläubigkeit und bringt dazu im Vorlageantrag im Wesentlichen vor, dass beide Gesellschafter der Bf. häufig geschäftlich in Fernost, hier insbesondere in Taiwan und in der Volksrepublik China unterwegs gewesen seien, wo sie zuerst in Taiwan, später in der Volksrepublik China auch Produzenten für die Herstellung der Fahrradkomponenten gefunden hätten. Die in der Volksrepublik China ansässige ***X.-Ltd*** habe in Hongkong einen Handelsbetrieb unterhalten, von dem aus der Paketversand in das Zollgebiet der EU erfolgt sei.
Für Fahrradkomponenten aus Taiwan sei ein Eingangszoll von 4,7% bezahlt worden. Ein Gesellschafter der Bf. habe sich damals fernmündlich mit dem Zollamt in Verbindung gesetzt, um sich nach den Einfuhrzöllen dieser Fahrradkomponenten aus China zu erkundigen. Dabei sei ihm ein Zollsatz von 4,7 % genannt worden und er sei auch auf die Homepage http://ec.europa.eu/taxation customs/dds2/taric/taric consultation.isp? Lang=de hingewiesen worden. Da auch die vom Zollamt angegebenen Warennummern in der elektronischen Abfrage zum Ergebnis 4,7 % geführt hätten und die Abgabenvorschreibungen immer auf der Basis von 4,7 % Zoll erfolgt seien, habe die Bf. keine Zweifel an der Richtigkeit der erhobenen Eingangsabgaben gehabt.
Eine sachliche Prüfung der Zollanmeldungen (richtige Warennummer, richtige Warenbeschreibung, richtiges Ursprungsland, Versenderangaben, Zollwertermittlung) sei nicht erfolgt, weil die Bf. keine Ahnung von einer formell richtig erstellten Zollanmeldung gehabt habe und darauf vertraut habe, dass die ***P.-AG*** als Anmelderin materiell- und formalrechtlich richtige Zollanmeldungen erstellen würde. Auch sei die Bf. vom Verzollungspostamt im Laufe der Importtätigkeiten mehrmals schriftlich aufgefordert worden, Nachweise und Belege vorzulegen, welche die Richtigkeit der den Postpakten beigefügten Unterlagen hätten belegen sollen und eine sachlich richtige Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr hätten ermöglichen sollen. Im Zuge der Dokumentenübermittlung sei einem Gesellschafter der Bf. auch zur Kenntnis gebracht worden, dass die Zollanmeldungen der ***P.-AG*** von Bediensteten des Zollamtes ***ZA2*** vorgenommen worden seien, was ihn zusätzlich darauf vertrauen habe lassen, dass die Zollanmeldungen und die zollamtlichen Mitteilungen rechtskonform gewesen seien.
Die Bf. sei erst im April 2015, im Zuge einer Bestellung mit einem höheren Frachtvolumen, von einer Importsachbearbeiterin eines beauftragten Logistikunternehmens mit der "Antidumpingzollthematik" konfrontiert worden. Bei eine im April 2015 erfolgten Kontaktaufnahme mit der Zentralen Auskunftsstelle der Zollverwaltung habe die Bf. erfahren, dass für die Einfuhr von Erzeugnissen der Positionen 8714911021, 8714911023, 8714911029 usw. mit Ursprungsland China eine entsprechende Bewilligung erforderlich gewesen wäre.
Bei der Frage, ob die Bf. den Irrtum der Zollbehörde hätte erkennen können, sind alle Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung insbesondere der Art des Irrtums, der Berufserfahrung des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers und der Sorgfalt, mit der er gehandelt hat, zu beurteilen (vgl. z.B. VwGH 17.5.2001, 2000/16/0590, mit Hinweis auf EuGH 1.4.1993, Rs. C-250/91, Hewlett Packard France).
Zwar sind die in der Beschwerde und im Vorlageantrag angeführten Verfehlungen der Zollbehörde bei der Frage des Vorliegens eines aktiven Irrtums zu berücksichtigen, Sorgfaltspflichtverletzungen anlässlich der Überführungen der Waren in den freien Verkehr auf Seite der Zollbehörde entschuldigen aber Sorgfaltspflichtverletzungen der Wirtschaftsteilnehmer nicht (VwGH 18.12.2006, 2004/16/0279).
Der rechtliche Rahmen des Zollverfahrens der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung im Hinblick auf die Vielzahl der zu beachtenden unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften als komplex zu beurteilen.
Der Umstand, dass auf Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China ein Antidumpingzoll zu entrichten ist, wäre aber aus Abfragen der von der Kommission im Internet zur Verfügung gestellten Datenbanken ersichtlich gewesen und stellt im Übrigen aufgrund der klaren und eindeutigen Gesetzeslage auch keine komplexe Rechtslage dar, die durch eine Befassung mit den einschlägigen Vorschriften (Lektüre der Amtsblätter) nicht zu lösen gewesen wäre.
Auf eine Komplexität jener Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld im konkreten Beschwerdefall begründete, kann sich die Bf. somit nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes verschuldensmindernd nicht berufen.
Die Bf. sieht sich selbst als unerfahrene Wirtschaftsteilnehmerin an. Andererseits hat sie über einen längeren Zeitraum (von mehr als zwei Jahren) die hier in Rede stehenden Fahrradkomponenten aus China importiert und bereits zuvor Importe aus Taiwan getätigt. Auf eine mangelnde Erfahrung im Bereich des Zollverfahrens der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung kann sich die Bf. zwar verschuldensmindernd berufen, nicht aber auf eine völlige Unerfahrenheit mit dem Import der in Rede stehenden Fahrradkomponenten. An gewerblich im grenzüberschreitenden Warenverkehr tätige Wirtschaftsteilnehmer sind höhere Ansprüche zu stellen. Bei gewerbsmäßigen Einführern ist in aller Regel davon auszugehen, dass sie genau wissen, welche Eigenschaften die eingeführten Waren auch im Hinblick auf zollrechtliche Regelungen wie Antidumpingzölle haben. Sie verfügen auch dann über eine gewisse Erfahrung, wenn sie nur gelegentlich Ein- und Ausfuhrgeschäfte durchführen (Witte, Zollkodex6, Art. 220 Rz 30).
Der Umfang der Beteiligung am Wirtschaftsleben ist im Übrigen nur eines jener Kriterien, das nach der Rechtsprechung des EuGH in die Bewertung einzubeziehen ist.
Ersucht ein Zollschuldner die für ihn zuständige Zollstelle um eine telefonische Auskunft, insbesondere zum Zollsatz, ist diese Auskunft in der Regel unverbindlich, denn die bei einem Telefongespräch naturgemäß während des Gesprächs selbst erfolgende und damit regelmäßig schnelle Prüfung des vorgetragenen Sachverhaltes, die sich zudem nur auf die der Zollstelle zur Verfügung gestellten Unterlagen beschränken wird, kann nicht mit derselben Sorgfalt gegeben werden wie eine nach eingehender Prüfung auch durch die Zollstelle selbst erteilte Auskunft. Daher kann eine telefonische Auskunft grundsätzlich keinen Vertrauensschutz begründen (Witte, Zollkodex6, Art. 220 Rz 37 mit Hinweisen auf die Rspr. u.a. VwGH 17.10.2003, 2000/17/0240).
Mit Ausnahme der Einholung einer unverbindlichen telefonischen Auskunft sind bis April 2015 keine weiteren Schritte der Bf. zur Klärung der in Rede stehenden Rechtslage aktenkundig.
Aus dem Vorbringen, ein Gesellschafter der Bf. habe sich beim Zollamt fernmündlich nach den Einfuhrzöllen der Fahrradkomponenten aus China erkundigt, wobei ihm ein Zollsatz von 4,7 % mitgeteilt worden sei und er auch auf die Taric-Datenbank der Europäischen Kommission hingewiesen worden sei, geht nicht hervor, ob und inwieweit dabei auch Antidumpingzölle angesprochen worden sind. Offen bleibt auch, ob eine Datenbankabfrage durch den Gesellschafter erfolgt ist. Im Rahmen einer solchen Abfrage wäre nämlich zu erkennen gewesen, dass bei der Einfuhr bestimmter Fahrradkomponenten ein Antidumpingzoll zu erheben ist, wie sich aus der nachfolgenden beispielhaften Abfrage des Bundesfinanzgerichtes mit dem Referenzdatum 25. September 2012 für Fahrradrahmen der Warennummer 8714 9110 19 mit Ursprung China ergibt (https://ec.europa.eu/taxation_customs/online-services-and-databases-customs_de):
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Ein gewerblicher Zollschuldner, der Importgeschäfte tätigt, ist verpflichtet, sich durch Lektüre der einschlägigen Amtsblätter der EU Gewissheit über das auf seine Geschäfte anwendbare Unionsrecht zu verschaffen. Die Erfüllung dieser Pflicht wird dadurch, dass das Amtsblatt weitgehend kostenfrei im Internet zugänglich ist, deutlich erleichtert (Witte, Zollkodex6, Art. 220 Rz 33 mit Hinweisen auf die Rspr. des EuGH).
Ein Abgabenschuldner, der sichergehen möchte, keine Zölle nachzahlen zu müssen, hat daher die einschlägigen Vorschriften und Bekanntmachungen zu studieren. Die betreffenden Gemeinschafts- bzw. Unionsvorschriften sind von ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt an das einschlägige positive Recht, auf dessen Unkenntnis sich niemand berufen kann (wiederum VwGH 17.5.2001, 2000/16/0590, mit Hinweis auf EuGH 28.6.1990, Erwin Behn Verpackungsbedarf GmbH, Rs C-80/89).
Der Bf. und ihren Gesellschaftern war es daher vor diesem rechtlichen Hintergrund zuzumuten, vor den entsprechenden Einfuhren sich selbst intensiv mit den Rechtsgrundlagen auseinanderzusetzen und danach die entsprechenden Dispositionen zu treffen. Da sie sich allein auf eine fernmündliche Auskunft der Zollbehörde verlassen haben, ist ihnen vorzuwerfen, sich nicht rechtzeitig mit der gebotenen Sorgfalt mit der Thematik der Antidumpingzollerhebung auseinandergesetzt zu haben.
Eine von der Bf. zu vertretende Unzulänglichkeit besteht auch darin, dass sie in einem Zeitraum von zweieinhalb Jahren (September 2012 bis April 2015) keine inhaltliche Prüfung der Zollanmeldungen vornahm, weil sie - so das Vorbringen im Vorlageantrag - "keine Ahnung" von einer formell richtig erstellten Zollanmeldung gehabt habe und darauf vertraut habe, dass die ***P.-AG*** als Anmelderin materiell- und formalrechtlich richtige Zollanmeldungen erstellt habe.
Auch wenn der Bf. eine Unerfahrenheit mit der Erstellung von Zollanmeldungen zuzugestehen ist, wäre ihr hier ein Mindestmaß an Kontrollmaßnahmen zuzumuten gewesen. Bei der vorhandenen Kenntnis über den chinesischen Warenursprung hätte bereits eine oberflächliche Durchsicht der Zollanmeldungen ergeben, dass in einer Vielzahl von Fällen im Feld 2 des Einheitspapiers unrichtige Angaben zum "Versender/Ausführer" und insbesondere im Feld 34 ("Urspr.L.Code") mit der Erklärung "HK" unrichtige Angaben zum Ursprungsland enthalten sind.
In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass bei der Erstellung der Zollanmeldungen die unrichtigen Angaben zum Versender aus den die Postsendungen begleitenden Unterlagen wie Zollinhaltserklärungen oder Paketkarten übernommen wurden. Diese Unterlagen enthielten zwar Bezugnahmen auf Hongkong, aber keine Hinweise auf einen Ausführer oder einen Warenursprung in China. Auch die Handelsrechnungen enthielten keine Ursprungsangaben und hinsichtlich des Verkäufers vielfach lediglich die Bezeichnung "***X.-Ltd***" ohne Angabe einer Anschrift.
Lediglich in vier der hier gegenständlichen bis 1. Juni 2014 vorgenommenen 33 Antidumpingzoll-Nachforderungen (betreffend die Anmeldungen CRN ***12AT1*** vom 11.12.2012, ***13AT1*** vom 26.3.2013, ***13AT2*** vom 27.3.2013, ***13AT3*** vom 5.4.2013) lagen in den Abfertigungsunterlagen Hinweise auf den in China ansässigen Ausführer vor.
Auch diese Umstände hätten die Bf., die zum Warenursprung weitergehende Kenntnisse als die Zollbehörde hatte, zu einer eingehenderen Prüfung der Zollanmeldungen veranlassen müssen. Dass durch die Annahme unrichtiger Zollanmeldungen eine mehrjährige fehlerhafte Abfertigungspraxis der Zollbehörde vorgelegen wäre, kann vor dem Hintergrund mangelhafter Zollunterlagen hingegen nicht ohne weiteres angenommen werden.
Zusammenfassend ist es daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die Anwendbarkeit der Vertrauensschutzregelung des Art. 220 ZK im Wesentlichen mit dem Fehlen der Gutgläubigkeit der Bf. verneinte, weil diese den Irrtum der Zollbehörde hätten erkennen können.
Aus den dargelegten Erwägungen musste daher in Anwendung der von der EuGH-Rechtsprechung aufgestellten Beurteilungskriterien zu den Voraussetzungen für ein Absehen von der Nacherhebung des Zollbetrages nach Artikel 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK der Beschwerde der Erfolg versagt werden.
§ 108 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) idF BGBl I Nr. 180/2004 lautet:
"Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. § 80 Abs. 1 ist sinngemäß anwendbar. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt."
§ 98 Abs. 1 und 3 ZollR-DG lautet:
"(1) An Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu erheben
...
3. Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des § 108
...
(3) Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. ..."
Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag wird behauptet, dass die Abgabenerhöhung unrichtig festgesetzt worden wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das Erkenntnis nicht von der zitierten Rechtsprechung des EuGH und des VwGH abweicht und keine über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Rechtsfragen angesprochen werden, ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Linz, am 7. Juni 2021
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Normen und Schlagworte
- Art. 21 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 82 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 20 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5200001/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5200001.2017
- Stammnummer
- 133406
- Gültig
- 07.06.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF