…Bf. im Falle eines Schuldspruches drohende, obere Rahmenbetrag für die auszusprechende Geldstrafe entsprechend auf das Dreifache des Verkürzungsbetrages erhöht. Stellt man nun – vorausschauend – die im Falle eines Schuldspruches bei der Ermessensentscheidung hinsichtlich der innerhalb der genannten Grenzen vorzunehmenden Strafbemessung anzulegenden Kriterien des § 23 Abs. 1…
…muss während einer wirtschaftlichen Betätigung immer auch schauen, ob etwa tatsächlich noch die Kriterien einer Liebhaberei erfüllt sind. Dabei habe man aber immer die bisherige Gesamtdauer der Betätigung und das voraussichtliche Ende zu bedenken. Man müsse auch mit der Behörde kommunizieren, damit man Klarheit hat…
…und zwar im Hinblick auf das Urteil des Landesgerichtes Linz zu Hvxx/14, weil dem Beschuldigten mehrere Straftaten zur Last liegen und die Einstellung voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugende Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss…
…Zustelldienstleister (Transportzusteller) erzielt. Er hat jedoch diese Einnahmen gegenüber der Abgabenbehörde nicht offengelegt, wodurch er die im Spruch genannten Verkürzungen bewirkt hat. Bei der Strafbemessung wertete der Verhandlungsleiter die Unbescholtenheit, die schlechten Einkommensverhältnisse und die beträchtlichen Schulden (Euro 1 Mio.) als mildernd; den langen Tatbegehungszeitraum…
…somit der Behörde weitere Ermittlungstätigkeiten zu ersparen. Diese Mitwirkung wäre in der Strafbemessung ebenfalls als mildernd zu berücksichtigen gewesen. Die in der bekämpften Entscheidung festgesetzte Strafhöhe ist nach den gegebenen Umständen unverhältnismäßig hoch. Die Beschwerdeführerin stellt sohin den Antrag, das Bundesfinanzgericht möge die Strafe auf…
…keinen Gebrauch gemacht hätte. Der Milderungsgrund verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit komme der Bf. bei der Strafbemessung zugute. Mit fristgerechtem Schreiben vom 02.04.2020 brachte die Bf. Beschwerde gegen das Straferkenntnis ein und ersuchte um Reduzierung der Strafe. Begründend führte sie dazu aus: "Der Grund dafür liegt…
…einem Drittel des Verkürzungsbetrages erfolgt ist. Hingegen wurde die mehrfache Tatwiederholung (10 Taten) vom Gericht zusätzlich zum langen Tatzeitraum als erschwerend gewertet. Darüber hinaus war bei der Strafbemessung die schwierige persönliche und wirtschaftliche Situation der Beschuldigten (Notstandhilfe von € 1.100,00 monatlich, kein Vermögen…
…Guthabens wurde mit Rückzahlung vom 4. April 2016 wieder beglichen (Abgabenkonto). 15. Zur Strafbemessung ist auszuführen: 17.1. Zur Höhe der Geldstrafe: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind…
…Tatumstände anzunehmen. Subjektive Sorgfaltswidrigkeit und subjektive Zurechnung des Erfolgs sind daher ebenfalls gegeben. IV. Strafbemessung Der auf Abgabenverkürzungen anzuwendende Strafrahmen gemäß § 4 Abs 1 ParkometerG 2006 reicht bis EUR 365,00. Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung bzw. Rationierung…
…Es werde in aller Höflichkeit ersucht, dies bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass sämtliche Abgaben zu diesem Bescheid ordnungsgemäß beglichen worden seien. Die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers seien durch Übermittlung des Einkommensteuerbescheides 2022 dargelegt worden. Hiezu sei durch den Magistrat Folgendes festgestellt worden…
…verantworten. Die Abgabenrückstande haften unbezahlt aus und sind für den Fiskus auf Dauer verloren (Abgabenkonto). 14. Zur Strafbemessung ist auszuführen: 14.1. Zur Höhe der Geldstrafe: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2…
…eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die…
…dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft, waren die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Zur Strafbemessung: § 19 VStG normiert: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch…
…den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe von Tagen entspricht dem festgestellten Verschulden der Bf. unter Berücksichtigung der oben genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Einer niedrigeren Strafbemessung standen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Bundesfinanzgericht nicht ermöglichten bei Gefahr einer Beispielswirkung für Nachahmungstäter eine niedrigere…
…1, sowie § 20 (Ersatzfreiheitsstrafe) FinStrG auf Basis der nunmehr festgestellten Verhältnisse im Rahmen einer behördlichen bzw. gerichtlichen Ermessensentscheidung vorzunehmende Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG zufolge sind weiters bei der Strafausmessung die nicht schon die Strafdrohung selbst bestimmenden Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd …
… 23 Abs. 1 bis 3 lit. c FinStrG die tatsächliche Geldstrafe zu bemessen ist, beträgt 10.000 Euro (= das Einfache des Verkürzungsbetrages). Dabei sind bei der Strafbemessung als mildernd der Zeitablauf seit Begehung der Tat, die erfolgte Schadensgutmachung, der Umstand, dass dem Beschuldigten kein…
…Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Laut Strafbemessung durch den Spruchsenat waren mildernd der ordentliche Lebenswandel, sowie die teilweise Schadensgutmachung (11…
…September, Dezember 2011 und April 2012 - zu bestätigen, wobei hinsichtlich der einzustellenden Fakten von Seite des Spruchsenates von vornherein ohnedies keine Verkürzungsbeträge in seine Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge aufgenommen worden waren. Zur Strafbemessung betreffend den Zweitbeschuldigten ist auszuführen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage…
…entgegen, um eine entsprechende abschreckende Sanktion bei der Erstellung und Verwendung von verfälschten, falschen und unrichtigen Belegen für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen zu schaffen. Unter den selben Strafzumessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe anzupassen. Festzuhalten ist, dass die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche…
…Aufl. 2018, § 21, I. Kommentar zu § 21 [Rz 5a]). Die Höhe der zu verhängenden Strafe ist innerhalb des so festgestellten Strafrahmens nach den allgemeinen Strafzumessungsregeln gemäß § 23 FinStrG auszumessen. Dabei stellt die Verwirklichung mehrerer Finanzvergehen einen Erschwerungsgrund dar (§ 33 Abs. 1 Z. 1 StGB) (vgl…