…erstmalige Geltendmachung des Abgabenanspruches erst im Haftungsverfahren erfolgen, ergibt sich hinsichtlich dieser Geltendmachung kein der Haftungsinanspruchnahme vorangehender Fälligkeitstag der Abgabenforderung. Obwohl in einem solchen Fall die Abgabenforderung im Zeitraum der Vertretertätigkeit des Geschäftsführers nicht fällig geworden ist, muss die Haftung aber aufgrund des Vorliegens einer…
…2011 bis 2014: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO seien Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des…
…vor und wurde auch nicht protokolliert, sondern genau das Gegenteil. Aus welchem Grund die Prüferin eine Verzichtsklausel in die Niederschrift aufnehmen soll, wenn es nach vorangehender Diskussion Wunsch der Abgabepflichtigen gewesen wäre den Verkürzungszuschlag zu entrichten, wurde weder dargelegt, noch wäre solch ein Vorgehen erklärlich…
Schillerstraße 2 6800 Feldkirch www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Romuald Kopf in der Beschwerdesache Bf, Wohnort, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 26. Juli 2010 betreffend Einkommensteuer 2009 zu Recht erkannt: Die…
| 100 % | 9.745 € | ***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/10) | 07.12.2017 | 100 % | 5.330 € | ***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/ 9 und 11) | 07.12.2017 | 100 % | 18.800 € | ***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35…
…der Feststellung gem. Abs. 1 ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber (§ 188 Abs. 1 lit b und 3 BAO). Dem abschließenden Abgabenbescheid vorangehende Entscheidungen sind insbesondere in den §§ 185 ff BAO vorgesehen. Das Ergebnis eines solchen abgesonderten Verfahrens, nämlich das Feststellungsverfahren…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin XY in der Beschwerdesache F**** X, Straße 0/0, 0000 Ort1 gegen den Bescheid des FA Gmunden Vöcklabruck vom 09.05.2012, betreffend Einkommensteuervorauszahlung 2012 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin B in der Beschwerdesache A, vertreten durch Berater, gegen den Bescheid des Finanzamt ABC vom 29.05.2015 betreffend Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2014 zu Recht erkannt: I.) Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene…
Dass die Bf. bei besserer Aufklärung über allfällige steuerliche Konsequenzen ihres Geschäftes allenfalls andere wirtschaftliche Entscheidungen getroffen hätte, ist Ausfluss des Unternehmerrisikos. Unstimmigkeiten mit einer steuerlichen Vertretung und Unterstellungen eines Beratungsfehlers sind auf dem Zivilrechtsweg auszutragen und können nicht zu Lasten der Allgemeinheit zu einer…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ursula Leopold in der Beschwerdesache Bf, Adr., vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Porzellangasse 51, 1090 Wien, gegen den Bescheid des FA Graz-Stadt vom 30. Juli 2009, betreffend Verspätungszuschlag zu Recht erkannt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat in der Beschwerdesache N.N., Adresse1, über die Beschwerde vom 28.09.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 09.09.2014 über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages (§ 217 BAO) zu Recht erkannt…
Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen; die Beurteilung des vorsätzlichen Handelns des Bf. bei der Verkürzung der Umsatzsteuer bzw. Einkommensteuer ist eine Tatfrage, die nach der o.a…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde der A***B*** vertreten durch tischler.perlet.Steuerber. GmbH&Co KG, 5026 Aigen, Mandlgasse 3 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf betreffend…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Vn.Nn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. April 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. März 2024 betreffend Nachsicht gemäß § 206 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt…
Bahnhofplatz 7 4020 Linz www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Thomas Krumenacker über die Beschwerde der Gemeinde XY, vom 7. Jänner 2009, gegen den Bescheid des FA Linz vom 7. Juli 2009, betreffend Umsatzsteuer…
…Steuergutschrift) Spruchbestandteil des Umsatzsteuerbescheides sind. Eine Buchungsmitteilung oder die Angabe einer Abgabennachforderung aus einer Gegenüberstellung des im Bescheid festgesetzten Abgabenbetrages zu Vorbescheiden erfolgt zur Information des Steuerpflichtigen und ist in einem Rechtsmittel gegen den Abgabenbescheid nicht anfechtbar (richtiger Hinweis der bel. Beh.: Vorsoll stellt keinen…
Innrain 32 6020 Innsbruck www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Bf., gegen die Bescheide des Finanzamtes Landeck Reutte vom 21.03.2014 betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen zu Recht erkannt: Die…
Damit geht der Einwand der allgemeinen Verjährung durch die Bf. ins Leere. Hinsichtlich der Umsatzsteuer für die nicht absolut verjährten Zeiträume ab Juni 2010 sowie für die Einkommensteuer 2009 bis 2012 kann diesem kein Erfolg beschieden sein, weil die vorzuschreibenden Abgaben als hinterzogen zu beurteilen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Kotlik/Prokopp/Stadler GmbH, Klingerstraße 9, 2353 Guntramsdorf, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 9. Dezember 2013 betreffend Säumniszuschlag zu…
Innrain 32 6020 Innsbruck www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Bf., vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte, Adolf Pichler Platz 4/II, 6020 Innsbruck, gegen den…