… 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen durch Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuern in den jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer für 11/2022 iHv € 8.131,88 am 15.12.2022 und für 12/2022 iHv € 7.038,85 am 15.02.2023 bewirkt und dies…
…hat es sogar vorübergehend einen Rückstand am Abgabenkonto von Euro ca. 23.000 gegeben, dies zeige, dass sich die Guthaben eben auch aus unrichtig geltend gemachten Gutschriften ergeben haben. Eine unrichtige Geltendmachung einer Gutschrift ist bereits mit Einreichung der Voranmeldung bewirkt. Eine Verkürzung stellt nicht…
…der Abgabepflichtige überhöhte Vorsteuerbeträge geltend und kommt es dadurch zu einer Abgabengutschrift, ist damit ebenfalls eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine solche Verkürzung liegt auch dann vor, wenn sie nur vorübergehend besteht. Die Beschuldigte gesteht zu, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, richtige Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen…
…dass es zu einem dauerhaften Ausfall kommen muss, es genügt eine vorübergehende Verkürzung, in dem der geschuldete Betrag eben nicht zu dem gesetzlich vorgesehenen Termin entrichtet wird. Besch.: Das habe ich jetzt verstanden. V: Sie rechnen gedanklich auch die nachgemeldeten Zahllasten mit nachgemeldeten Gutschriften auf…
…Umstand. An der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten hat sich seit Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nichts Wesentliches geändert. Mildernd ist auch die nur vorübergehende Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen bei Offenlegung mittels gescheiterter Selbstanzeige und das Handeln aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus. Es ist aber auch zu bedenken…
…der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §…
…obwohl entsprechende Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt wurden, der weiß auch, dass damit eine (wenn auch nur zumindest) vorübergehende Verkürzung dieser Abgaben verbunden ist. Insofern kann die Aussage im schriftlichen Erkenntnis der belangten Behörde nur als Ausfertigungsfehler bezeichnet werden, da offenbar für alle mit der Sache…
…hat der Senat des BFG weitere Sachverhaltselemente aufgenommen, die zu einer Abänderung im Strafausspruch geführt haben. Als mildernd wurde über die Schadensgutmachung und damit das Vorliegen einer bloß vorübergehenden Verkürzung hinaus weiters die schlechte wirtschaftliche Lage des Bf., sein Tathandeln aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus…
…dass es sich bei einigen Umsatzsteuerbeträgen (§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) nur um eine vorübergehende Verkürzung im Sinne des § 23 Abs. 2 2. Satz FinStrG gehandelt hat. Unter Beachtung der geänderten Strafbemessungsgründe sowie der aktuellen wirtschaftlichen Situation war bei der neuen Anzahl an Milderungsgründen…
…Ermittlung der Bemessungsgrundlage teilweise im Schätzungsweg als mildernd, erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen. Bisher wurde auf den Milderungsgrund gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG, dass die Verkürzungen nur vorübergehend eingetreten sind, nicht Bedacht genommen. Nach dem gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sinngemäß heranzuziehenden § 34 Abs…
…Tatseite her gesehen vorübergehende Verkürzungen im Voranmeldungsstadium vorliegen, wenn auch auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Lage des Bf. von einem dauerhaften Einnahmenausfall auszugehen ist. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der…
… 23 Abs. 2 FinStrG zu berücksichtigen, dass es sich schließlich nur um vorübergehende Verkürzungen handeln wird, da aufgrund der Verbuchung der Quote auf die älteste Abgabenschuld die Umsatzsteuern getilgt sein werden, da im Insolvenzverfahren zumindest die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden. Der Beschuldigte hat trotz Kenntnis…
…Steuerberater engagiert wurde, der auch mit der Aufarbeitung der Versäumnisse von Herrn E. betraut wurde. Als weiterer Milderungsgrund ist auch die Tatsache zu werten, dass es sich bei den gegenständlichen Umsatzsteuerbeträgen nur um eine vorübergehende Verkürzung im Sinne des § 23 Abs. 2 2. Satz FinStrG…
…sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs…
…33 Abs. 2 lit. a FinStrG nur um eine vorübergehende Verkürzung handelt, erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen Strafbemessungsgründe trotz der vielen einschlägigen Vorstrafen eine geringfügige Reduzierung der Geldstrafe auf € 26.000,00 als tat- und schuldangemessen. Ob einer Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung zukommt ist im §…
…2007 sowie ein Betrag von € 5.897,50 an Körperschaftsteuer 2008 derzeit von der Einhebung ausgesetzt. Als weiterer Milderungsgrund ist beim Beschuldigten die Tatsache, dass es sich bei der Umsatzsteuervorauszahlung von € 131,69 nur um eine vorübergehende Verkürzung im Sinne des § 23 Abs…
…33 Abs. 2 lit. a FinStrG - wie der Spruchsenat bereits zutreffend festgestellt hat - nur um eine vorübergehende Verkürzung handelt, bei einem Strafrahmen von € 125.106,10 eine Geldstrafe von € 28.000,00 als tat- und schuldangemessen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass von…
…Unbescholtenheit, das Bemühen um Schadensgutmachung, als erschwerend: kein Umstand gewertet. Als weitere Milderungsgründe sind beim Beschuldigten die zwischenzeitig erfolgte volle Schadensgutmachung zu berücksichtigen sowie die Tatsache, dass es sich bei den gegenständlichen Umsatzsteuerbeträgen nur um eine vorübergehende Verkürzung im Sinne des § 23 Abs. 2 2…
…sicherlich keine Abgabenhinterziehung herbeiführen zu wollen, geht der Senat davon aus, dass der Beschuldigte eine zumindest vorübergehende Verkürzung bewirken wollte. Dass er trotz seiner Kenntnis aufgrund der einschlägigen Vorstrafe relativ zeitnah ein identes Verhalten gesetzt hat, lässt nur den Schluss zu, dass er - auch wenn…
… 56 Abs. 5 Z 4 FinStrG nicht festzusetzen oder deutlich herabzusetzen, weiters im Falle einer (hier bestrittenen) Tatbegehung folgende zwei weitere Milderungsgründe bei der Strafbemessung zu würdigen und zu gewichten, nämlich: o die nur vorübergehende Verkürzung gemäß § 23 Abs. 2, letzter Satz FinStrG o bei…