…abziehbar. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart…
…ETW von 114 m², 43% der Betriebsausgaben zu gewähren, eine Vorsteuer jedoch nicht in Abzug zu bringen. Der Bf. begehrt die gesamten Kosten als „unvermeidbare Mehraufwendungen“ zu qualifizieren, bedingt durch den Nächtigungsbedarf des Bf. und seiner auch im BL 2 arbeitenden Exgattin, allfälligen Nächtigungsbedarf von…
…Aufwendungen für Hotelzimmer von € 2.389,00 und Verpflegungsmehraufwendungen in Form pauschaler Diäten von € 2.191,50 für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten angesetzt. Rechtliche Würdigung: Als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kommen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht…
…Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass sie am Beschäftigungsort wohnen müssen und ihnen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen sein…
…Alleinverdienerabsetzbetrag Folge, kürzte aber gleichzeitig die im Erstbescheid zur Gänze anerkannten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung auf € 13.930,85. Als Begründung wurde ausgeführt: "Als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kommen unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die für eine zweckentsprechende Unterkunft aufgewendet werden müssen. Als…
…Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann, wie die tägliche Rückkehr zum (Familien)Wohnsitz, sind als beruflich bzw betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener…
…des Familienwohnsitzes in Österreich konnte vom Bf aufgrund der Berufstätigkeit seiner Frau und der damit verbundenen steuerlich relevanten Erwerbseinkünfte ebensowenig zugemutet werden wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz (einfache Fahrtstrecke rund 300 km). Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können unvermeidbare Mehraufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden…
…für die ab Mai 2013 angemietete Wohnung (129 m2) iHv EUR 10.800,00 um 54%, mit der Begründung, dass als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur unvermeidbare Mehraufwendungen, - das sind Miet-, Betriebskosten bezogen auf eine Kleinwohnung (rund 60 m2) - in Betracht kommen. Darüber…
…Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum (Familien)Wohnsitz, sind als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener…
… lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum (Familien)Wohnsitz, sind als beruflich bedingte Mehraufwendungen abzugsfähig (VwGH 24.11…
…Euro dafür auszugeben, den Familienwohnsitz aufzusuchen. Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs 1 EStG) auch unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabenpflichtige dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (VwGH 23.5.2000, 95/14/0096…
…die Berechnung fiktiver, angemessener Mietkosten geboten, weil nur unvermeidbare Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung absetzbar sind. Auf Anfrage des Bundesfinanzgerichtes teilte der Bf durch seine steuerliche Vertreterin mit, dass die von ihm bewohnte Wohnung rund 100 – 120 m 2 groß gewesen sei. Die Wohnungsgröße sei…
…Beschwerdeführer (Bf.) hat die dagegen eingebrachte Beschwerde im Wesentlichen folgendermaßen begründet: Er habe im Zuge der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2013 bis 2015 Aufwendungen im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zum Ansatz gebracht. Dabei seien unvermeidbare Mehraufwendungen am Beschäftigungsort in Graz berücksichtigt worden…
…1961/194) abgeändert werden. Unter dem Punkt Betriebskosten Zweitwohnung C 2010 erläuterte das Finanzamt, dass als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht kämen. Dies seien insbesonders die Aufwendungen für die zweckentsprechende angemietete Kleinwohnung. Aufwendungen für Radio und Fernsehen sowie Miete…
…doppelte Haushaltsführung anerkannt. Begründend führte das Finanzamt aus, dass nur unvermeidbare Mehraufwendungen in Höhe der Bruttomiete für eine Kleinwohnung (55 m²) im Bereich B als Betriebsausgaben anzuerkennen seien. In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 erhobenen Berufung (nunmehr: Beschwerde) beantragte die Bf. bzw. ihr steuerlicher Vertreter…
…bloße persönliche Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes zu beurteilen gewesen wären. Damit war grundsätzlich die Möglichkeit für eine DHHF gegeben. In einem weiteren Schritt war zu berücksichtigen, dass als Werbungskosten für eine DHHF nur unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht kommen, die den Steuerpflichtigen dadurch treffen…
…Kosten gebe. Laut Sachverhaltsfeststellung hat die Bf dem Ehemann die als Mehraufwand tatsächlich angefallenen Transportkosten (zB Treibstoff) nicht ersetzt. Nach Ansicht des Senates steht der vom Verwaltungsgerichtshof iZm den Kosten beruflicher Haushaltsführung in ständiger Rechtsprechung geschaffene Begriff der unvermeidbaren Mehraufwendungen dem Ansatz fiktiver Anschaffungskosten nach §…
…Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen…
…hinausgehende Wohnkosten seien gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Zu den unvermeidbaren Mehraufwendungen zählten nach Ansicht des Finanzamtes die Mietkosten bezogen auf eine Wohnung mit einer Wohnnutzfläche von maximal 55m². Als abzugsfähig wären demzufolge Ausgaben in Höhe von monatlich 500,00 €, das sind bezogen…
…Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum (Familien)Wohnsitz, sind als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener…