…ergibt sich folgende Rechtslage: Werden unrichtige (Jahres-)Umsatzsteuererklärungen abgegeben, fällt ein solches Verhalten bei Vorsatz unter den Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG, bei Fahrlässigkeit unter den Tatbestand des § 34 Abs. 1 FinStrG. Werden dagegen keine oder unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht oder…
…Vorsteuerabzug kam. Auch in den Fällen des unrichtigen Vorsteuerabzugs liegt keinesfalls vorsätzliches Handeln der beteiligten Personen vor. In rechtlicher Hinsicht vertrat die steuerliche Vertreterin zusammengefasst die Ansicht, dass eine Abgabenhinterziehung bei Umsatzsteuervoranmeldungen aus finanzstrafrechtlicher Sicht lediglich bei Vorsatz und Wissentlichkeit zu ahnden sei. Da es…
…VwGH 18.10.1988, 86/14/0142). Nach den dargestellten Verfahrensergebnissen und der Beweislage gibt es keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass die Bf. für die Monate 1-12/2014 vorsätzlich unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, in denen sie die Vorsteuerkorrektur gemäß § 12 Abs. 11 UStG aufgrund des…
…des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG unerheblich (BFG 5.11.2019, RV/7300012/2019). Werden keine oder unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht oder zu niedrig entrichtet oder überhöhte Gutschriften geltend gemacht, stellt dieses Verhalten nur dann eine Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 2…
…Wissen unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden, Umsatzsteuervoraus- zahlungen zu niedrig entrichtet werden, bzw. wenn überhaupt keine Umsatzsteuervoran- meldungen abgegeben werden. Nachdem gegenständlich festgestellt wurde, dass von der bP bezüglich der Voranmeldungszeiträume 01-03/2017, 04-06/2017, 07-09/2017 und 10-12/2017 keine Umsatzsteuervoranmeldungen…
…hätten sich keine Restschulden an Umsatzsteuer und auch keine Einkommensteuer ergeben. Der Beschuldigte habe unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen mit zu niedrigen Zahllasten eingereicht und dann in weiterer Folge die Einreichung der Jahressteuererklärungen unterlassen in der Hoffnung, die Abgabenbehörde werde die Umsatzsteuer für 2011 auf Basis der Voranmeldungen…
…dieser Handlungsweise kann nur von einer vorsätzlichen Handlungsweise ausgegangen werden. Wenn zudem nicht einmal Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht werden, obwohl Umsätze in Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgewiesen wurden bzw. für 6 und 12/2014 unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden, kann nur von einer Kenntnis der damit verbundenen Verkürzungen ausgegangen…
…Monate im Schätzungswege. Am 22.01.2018 kam es zu einer Beschuldigtenvernehmung des Bf wegen des Verdachts, dass er als Geschäftsführer der A GmbH für die Monate 04/2015 bis 03/2016 unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und dadurch Umsatzsteuer verkürzt habe. Der Bf führte dabei ua…
…wie folgt abgeändert: A.B. ist schuldig, er hat als im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer der Fa. A-GmbH in Wien vorsätzlich durch die Einreichung inhaltlich unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für 07-12/2013 (nicht zustehender Vorsteuerabzug aus Rechnungen Fa. N. und Fa. X.) ungerechtfertigte Abgabengutschriften iHv €…
…Beschwerdeführerin verletzt wurde. Darüber hinaus resultiert die Abgabenschuld aus der Umsatzsteuer 2013 aufgrund der eingereichten Umsatzsteuererklärung, wodurch feststeht, dass unterjährig unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden, womit eine weitere Pflichtverletzung vorliegt. Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist nicht gefordert, daher genügt…
…2018, 2019, 2020 und 2021 liegen Schätzungen wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen vor. Werden unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen und in der Folge keine Umsatzsteuerjahreserklärung eingebracht, ist zu prüfen, ob nicht der prävalierende Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer vorliegt. Bei den Schätzungen für die Vorjahre wurden die geltend gemachten…
…verletzt wurde. Darüber hinaus resultiert die Abgabenschuld aus der Umsatzsteuer 2012 und 2013 aufgrund der eingereichten Umsatzsteuererklärungen, wodurch feststeht, dass unterjährig unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden, womit eine weitere Pflichtverletzung vorliegt. Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist nicht gefordert, daher…
…aus der Umsatzsteuer 2011 aufgrund der Einreichung der Umsatzsteuererklärung 2011 am 30.10.2012, wodurch feststeht, dass unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden. Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass er von sich aus rechtzeitig einen Konkursantrag zur Vermeidung einer Konkursverschleppung oder von Haftungsansprüchen eingebracht habe, so übersieht er…
…| -587,62 | 28.11.2016 | 10/2016 | -405,74 | 12.12.2016 | 11/2016 | -2.359,66 | 27.3.2017 | 12/2016 | -864,89 | 26.4.2017 Es wurden somit einerseits unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht…
…mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen. Hinsichtlich der irrtümlichen Berücksichtigung eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes für den Mietaufwand ***3*** und des Umsatzsteuerfehlbetrags 2016 infolge von Umbuchungen durch den Steuerberater fehlte es gänzlich an der subjektiven Tatseite, die Umsatzsteuervoranmeldungen 2014 und 2015 beziehen sich auf das Fahrzeug Audi…
…13. Für das Jahr 2011 wurden demnach unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und mit einer unrichtigen Jahreserklärung eine zu niedrige Festsetzung mit Bescheid vom 2.10.2012 erwirkt. Für das Jahr 2012 wurden demnach unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und mit einer unrichtigen Jahreserklärung eine zu niedrige Festsetzung mit…
…zugrunde, nachdem für diesen Zeitraum eine Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. eine Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen unterblieb. Für die von der Außenprüfung erfassten Zeiträume 6-12/2010 wurden im Mai 2011 (Buchungstag 26.5.2011) verspätete und auch unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Nach dem Inhalt der nunmehr gemäß …
…fehlen (Köck (Hrsg) FinStrG-Kommentar § 33 Tz 64; VwGH 29.11.2000, 99/13/0046). Selbst wenn der Abgabenpflichtige keine oder unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgibt und die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet, verwirklicht dieses Verhalten nur dann den Tatbestand der Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs 2 lit a FinStrG…
…die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (nämlich unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben zu haben) subjektiv vorwerfbar ist. Eine solche Vorwerfbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn der Vertreter im Zeitpunkt der Abgabe dieser Voranmeldungen bei Aufwendung der zu fordernden Sorgfalt die Unrichtigkeit der Umsatzsteuervoranmeldungen hätte erkennen können. Der Umsatzsteuerbescheid…
…3 FinStrG handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Es wurden unbestrittenermaßen objektiv unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Die Verkürzung einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten…