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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100214/2022

Haftung, Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung, Vorsteuerabzug nicht anerkannt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100214/2022vom 07.02.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dazu wurde mit Schreiben vom 29.7.2019 diese Stellungnahme abgegeben: "Mit 10.7.2019 haben Sie unseren Mandaten darüber informiert, dass auf dem Abgabenkonto der Firma ***2*** € 1.308.716,71 aushaften. In der Folge wird nachgewiesen, dass Herr ***Bf1*** in keiner Phase in der Lage war, für die volle rechtzeitige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. In keiner Phase der Gesellschaft standen Mittel zur Verfügung, die Finanzamtsschulden in dieser Größenordnung bedienen hätten können. Herr ***Bf1*** war in Anbetracht der Tatsache, dass es keine anderen Gläubiger der Gesellschaft gegeben hat, darüber hinaus auch gar nicht in der Lage einen Abgabengläubiger in irgendeiner Weise zu benachteiligen (VwGH 17.9.1986, 84/13/198), Beweis: Jahresabschluss zum 31.12.2015 und alle davor erstellten Jahresabschlüsse. Darüber hinaus ist das Konkursverfahren, das wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG zur Löschung der Gesellschaft geführt hat, nicht mehr in der Zeit der Verantwortung von Herrn ***Bf1*** erfolgt. Es trifft ihn daher kein Verschulden, nicht für die Entrichtung der Abgaben Sorge getragen zu haben. In Ihrem Schreiben vom 10.7.2019 wird auf Seite 2 4. Absatz richtig ausgeführt, dass, wer die Vertretung einer GmbH neu übernimmt sich darüber zu informieren hat, in welchem Umfang die GmbH bisher ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat. Aus diesem Erkenntnis des VwGH vom 27.2.2003 geht eindeutig hervor, dass Herr ***Bf1*** aus diesem Titel auch sicher keine Haftung treffen kann. Der Nachweis für die Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger wird dadurch erbracht, dass es außer der Finanzverwaltung bei der Gesellschaft keine anderen Gläubiger gegeben hat, zumindest solange als ***Bf1*** für diese Gesellschaft verantwortlich war. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Abgaben hat, wie aus dem Jahresabschluss zum 31.12.2015 und davor eindeutig hervorgeht, die Gesellschaft keine anderen Verbindlichkeiten gehabt. Eine Gläubigerbevorzugung oder Benachteiligung ist schon aus diesem Grund unmöglich. Aus dem Jahresabschluss wird auch deutlich, dass die Vorschreibung der Steuer aus der Betriebsprüfung nahezu 1:1 den Verlust des Jahres 2015 zur Folge hatte. Es ist im Rahmen der Betriebsprüfung auch einige Male offen ausgesprochen worden, dass die Maßnahme der Steuervorschreibung zur Folge haben soll, dass das Geschäftsmodell der ***1*** in Österreich unerwünscht ist und durch die Vorschreibung der entsprechenden Steuern verhindert werden soll. Diese Maßnahme ist in vollem Umfang geglückt, indem die Gesellschaft aus dem Firmenbuch gelöscht worden ist. Wir dürfen auch bereits ankündigen, dass wir gemäß § 248 BAO innerhalb einer offen stehenden Frist gegen einen allfälligen Haftungsbescheid auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch durch Vorlageanträge gegen die Beschwerdevorentscheidungen der Umsatzsteuern 2011 bis 2013 vorgehen werden. Es ist somit über die Rechtmäßigkeit der Abgabenansprüche auch noch nicht die letzte Rechtsmittelentscheidung getroffen. Deshalb ist es auch aus unserer Sicht verfrüht über die Haftung von Abgaben zu diskutieren." Mit Schreiben der Vertretung des Bf. vom 6.8.2019 wurde weiters angekündigt, dass gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 10.3.2019 im Abgabenfestsetzungsverfahren ein Vorlageantrag eingebracht werde. Die Beschwerde gegen die Abgabenbescheide wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.3.2017 abgewiesen. Dazu wurde RZ 1506 der UStRL 2000 zitiert, ist die Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter dieser Adresse nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmens. Es liegt daher keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei Fehlen von Angaben über den Namen und die Adresse des leistenden Unternehmers steht der Vorsteuerabzug auch dann nicht zu, wenn dem Leistungsempfänger Name und Anschrift bekannt sind und die USt unstrittig an das Finanzamt abgeführt wurde. Die Betriebsprüfung hat zu keiner Zeit die Unternehmereigenschaft der geprüften Gesellschaft in Abrede gestellt, oder die Behauptung aufgestellt, es handle sich um ein Scheinunternehmen. Die Feststellung der BP lautet, dass das geprüfte Unternehmen an der angegebenen Anschrift wirtschaftlich nicht existiert und hier auch keine Geschäftstätigkeit entfaltet, daher in Österreich eine Briefkastenfirma ist. Unzweifelhaft ist hingegen, dass das Unternehmen Lieferungen getätigt hat, nur eben nicht im Inland oder mit Bezug zum Inland. Nach Ansicht des Finanzamtes ist das Erkenntnis kein Freibrief dafür den Ort einer Lieferung oder sonstigen Leistung, die in Österreich nicht steuerbar ist, willkürlich durch Verwendung einer österreichischen UID ins Inland zu verlegen. Zur ***14*** ***17*** bringt der Beschwerdeführer vor, dass in der Vergangenheit wiederholt Prüfung und Nachschaumaßnahmen stattgefunden haben, weshalb nun die beanstandeten Geschäftsfälle amtsbekannt sein mussten. Tatsächlich handelt es sich bei diesen Maßnahmen um Erhebungen zum Zweck der Besorgung von Unterlagen über Geschäftsfälle, etwa auch vereinzelt Geschäftsfälle im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf von Fahrzeugen, die laut Rechnungen der Firma ***14*** ***17*** bezogen wurden. Zweck dieser Erhebung war jeweils eine Prüfung internationaler Unternehmerketten. Eine unmittelbare Nichtbeanstandung der lediglich beschafften Unterlagen durch das Erhebungsorgan lässt daher keineswegs den Umkehrschluss des steuerlichen Vertreters zu, es sei alles korrekt gewesen und durch die Behörde überprüft worden. Zu den konkreten Feststellungen (auch der portugiesischen Behörden) in Bezug auf die Firma ***14*** muss auf den BP Bericht TZ 3 verwiesen werden. Als letzten Punkt der Beschwerde führt der Beschwerdeführer an, dass die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben nicht zu streichen sei, da bei allen Überprüfungen seitens der Behörde, alle Beweise geliefert worden seien, dass Fahrzeuge ordnungsgemäß ein und wiederverkauft worden seien und die daher nicht haltbaren Verdachtsmomente des Betriebsprüfers in keiner Weise beweiskräftig seien. Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass bei zutreffen der Behauptung seitens der BP, dass die Fahrzeuge nie nach Österreich gelangt seien, er den falschen Schluss ziehe, in dem die Behörde nämlich die Vorsteuer aus den Erwerben streiche und Erwerbe gleichzeitig der Besteuerung unterziehe obwohl kein Import stattgefunden habe. Dazu ist Folgendes auszuführen. Nach Ansicht der BP entspricht diese Rechtsauffassung nicht den Bestimmungen des Art. 3 Abs. 8 BMR sowie der damit in Zusammenhang stehenden Judikatur des EuGH. Diese Bestimmung soll, nicht zuletzt als Betrugsschutz, eine missbräuchliche und willkürliche Verwendung einer UID eines Staates, in dem ein innergemeinschaftlicher Erwerb (aufgrund der Bestimmungen über den Ort der Lieferung) nicht stattgefunden hat, durch Eintreten erheblicher Rechtsfolgen unterbinden. Als Konsequenz der zu Unrecht erfolgten Verwendung der österreichischen Bonität ist daher ein fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb solange als bewirkt anzusehen, bis vom Unternehmer nachgewiesen wird, dass der zugrundeliegende Erwerb durch den Mitgliedstaat besteuert wurde, in dem der Erwerb eigentlich stattgefunden hat. Im Fall des Nachweises gilt § 16 UStG 1994 sinngemäß. In diesem Fall ist der Erwerber jedoch nicht zum Abzug der auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer berechtigt (UStR 3777, vergleiche EuGH 22.4.2010, RS-C536/08 und RS-C539/08, X und Facet BV/Facet Trading BV). Der Vorlageantrag führte zu einem derzeit noch offenen Rechtsmittelverfahren zur Abgabenfestsetzung. **** Zusammenfassend ist somit zum Sachverhalt festzustellen, der der Haftungsinanspruchnahme zu Grunde liegt, dass im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung die Umsätze mit Normalsteuersatz der Primärschuldnerin 2011, 2012 und 2013 erhöht und Vorsteuern aus innergemeinschaftlichen Erwerben nicht anerkannt wurden. 2011 verblieben letztlich nur anerkannte Vorsteuern in der Höhe von € 1.366,69, 2012 € 1.607,79, 2013 € 1.754,13. Für das Jahr 2011 wurden demnach unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und mit einer unrichtigen Jahreserklärung eine zu niedrige Festsetzung mit Bescheid vom 2.10.2012 erwirkt. Für das Jahr 2012 wurden demnach unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und mit einer unrichtigen Jahreserklärung eine zu niedrige Festsetzung mit Bescheid vom 10.10.2013 erwirkt. Für das Jahr 2013 wurden demnach unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und mit einer unrichtigen Jahreserklärung eine zu niedrige Festsetzung mit Bescheid vom 13.10.2014 erwirkt. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (VwGH 15.12.2004, 2004/16/0146). Die Nichtentrichtung der Umsatzsteuern (infolge der ungerechtfertigten Geltendmachung von Vorsteuern aus innergemeinschaftlichen Erwerben bzw. der zu niedrigen Erfassung von erzielten Umsätzen) bei deren Fälligkeit jeweils am 15. des zweitfolgenden Monats stellt demnach eine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerden ein, ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid abzusprechen, weil von der Erledigung dieses Rechtsmittels die Frage der Rechtsmittellegitimation gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängig ist. (VwGH 20.8.1998, 97/16/0512). Eine Verbindung der beiden Beschwerden gemäß § 267 BAO ist nicht zulässig (VwGH 11.5.2000, 2000/16/0347; 9.11.2011, 2009/16/0260;). Im Haftungsverfahren ist nicht die Richtigkeit vorliegender Abgabenbescheide zu überprüfen (VwGH 24.02.2010, 2009/13/0103). Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist als Vorfrage im Haftungsverfahren nach § 9 BAO nur dann zu beantworten, wenn kein eine Bindungswirkung auslösender Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid vorangegangen ist. Gehen einem Haftungsbescheid Abgabenbescheide voran, entfalten diese Bindungswirkung und hat sich das Bundesfinanzgericht in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diese Bescheide zu halten. Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Beschwerde erheben. Einwendungen gegen den Abgabenanspruch sind erst - für den Fall der Bestätigung der Haftungsinanspruchnahme - in einem abgesonderten Verfahren nach § 248 BAO zu prüfen. Im Haftungsverfahren ist demnach von dem Sachverhalt auszugehen auf dem basierend die Abgabennachforderungen bescheidmäßig festgesetzt wurden. Diese Feststellungen sprechen wie dargestellt für schuldhafte Pflichtverletzung begangen durch den Bf. mittels Einreichung unrichtiger Erklärungen, die zu zu niedrigen Abgabenfestsetzungen geführt haben. Die Verschuldensbandbreite geht bei einer ungerechtfertigten Geltendmachung von Vorsteuern von Fahrlässigkeit bis zur Abgabenhinterziehung. Zu einer Haftungsinanspruchnahme genügt jedoch bereits leichte Fahrlässigkeit, die im Zusammenhang mit den Feststellungen zur Empfängerfirma der Autolieferungen unzweifelhaft als gegeben anzusehen ist. Darüberhinausgehende detaillierte Feststellungen zu einer subjektiven Tatseite einer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung oder einer Abgabenhinterziehung sind allenfalls in einem gesondert zu führenden Finanzstrafverfahren zu treffen. Abgabenverkürzungen begangen durch Verletzungen einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht stehen naturgemäß in einem Spannungsfeld zur Möglichkeit durch Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger zu einem/mehreren Fälligkeitstag/Fälligkeitstagen eine Haftungseinschränkung zu erzielen, weil der Gläubiger Abgabenbehörde bei Fälligkeit der Abgabe gar nicht in Kenntnis seiner Forderung gesetzt wurde und der Abgabepflichtige somit naturgemäß bei deren Fälligkeit auch keine Forderung der Abgabenbehörde bei Einteilung liquider Mittel im Auge hatte. Es wäre daher nur möglich gewesen eine "was wäre gewesen, wenn" Berechnung zu Fälligkeitstagen anzustellen. Wenn die jeweiligen Vorsteuern aus den i.g. Erwerben eben nicht in die Berechnungen aufzunehmen waren und nach den Feststellungen der Betriebsprüfung auch etwas höhere Umsätze angefallen sind als erklärt wurden, hätten sich monatliche Zahllasten ergeben, die jeweils in einen Vergleich mit den zu diesen Terminen vorhandenen Geldmitteln und deren Verteilung gesetzt hätten werden müssen, was aber unterblieben ist. Unzweifelhaft hatte das vom Bf. geleitete Unternehmen Geldmittel zur Anschaffung von Fahrzeugen, daher wären diese Mittel eben basierend auf den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung auch für die Begleichung der Abgabenschuldigkeiten heranzuziehen gewesen. Die in der Beschwerdeschrift vorgenommene Berechnung rein basierend auf offenen Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen 2011, 2012 und 2013 erfüllt die Vorgaben einer Gleichbehandlungsberechnung nicht, wobei dem Bf. diese Vorgaben bereits mit Haftungsvorhalt und nochmals mit dem Haftungsbescheid mitgeteilt wurden. Das Zahlenmaterial im Jahresabschluss 2015 ist hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme des Bf. irrelevant, da eben auf seine schuldhafte Pflichtverletzung bei Fälligkeit der Abgaben abgestellt wird und die letzte diesbezügliche Fälligkeit am 15.2.2014 eingetreten ist. Der nachfolgende Geschäftsführer hätte bei einer Haftungsinanspruchnahme allenfalls argumentieren können, dass bei Kenntniserlangung von dem Abgabenrückstand bei Erlassung der Bescheide nach der abgabenbehördlichen Prüfung nur ein dem gegenüberstehender nicht zu dessen Abdeckung ausreichender Betrag an liquiden Mitteln vorhanden gewesen sei. Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war. Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann. Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden (VwGH 16.12.1999, 97/16/0006). Der Bf. fungierte im Zeitraum für den die Abgabennachforderungen angefallen sind als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer, daher liegt bei ihm die schuldhafte Pflichtverletzung Umsätze der von ihm vertretenen Gesellschaft nicht vollständig erfasst und Vorsteuern ohne Erfüllung der zur Abzugsberechtigung erforderlichen Vorgaben geltend gemacht zu haben. Er ist erst ca. einen Monat vor Bescheiderlassung nach der Prüfung als Geschäftsführer ausgeschieden und war bereits in Kenntnis der bevorstehenden für das Unternehmen exorbitanten Nachforderung, die dazu führte, dass der neue Geschäftsführer keine weiteren geschäftlichen Aktivitäten mehr entwickelt hat und nach der Einbuchung des Rückstandes keine weiteren Zahlungen mehr an die Abgabenbehörde geleistet wurden. Der dem Bf. nachgefolgte Geschäftsführer ***5*** ist nach dem Firmenbuch in ***30*** wohnhaft. Ein Rechtshilfeersuchen vom 29.8.2017 an Rumänien zu seiner Person war erfolglos. Eine allfällige Einbringlichmachung der Haftungsinanspruchnahme ist daher lediglich beim Bf. möglich, wobei eben seine momentane wirtschaftliche Lage keine Berücksichtigung finden kann, da wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt wird, die vom pot. Haftenden vorgebrachte finanzielle und familiäre Situation nach der hg. Rsp. (vgl. VwGH 28.04.2009, 2006/13/0197) in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung steht, zumal eine allfällige (zur Zeit der Erlassung des Haftungsbescheides bestehende) Uneinbringlichkeit beim Haftenden nicht ausschließt, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben führen können (s. dazu auch VwGH 08.07.2009, 2009/15/0013). Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor. Wien, am 7. Februar 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100214/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100214.2022
Stammnummer
136678
Gültig
07.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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