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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300024/2017

Barzahlungen in Baubranche an (lt. Finanzamt) Scheinfirmen, keine Aufzeichnungen, diese Bürokratie sei laut Beschuldigten unüblich

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300024/2017vom 03.11.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"Die Firma M. GmbH verfügt seit ihres Anbeginns per 03/2012 über keine eigenen Produktivkapazitäten (Bauarbeiter) und der von ihr geltend gemachte Bezug von Bauleistungen und Leiharbeitern stehen sämtlich im dringenden Verdacht von Scheinhandlungen; jedenfalls die hierzu Vorgewiesenen Rechnungen unbedingt als Scheinrechnungen zu werten sind. Wenn die Firma M. GmbH selbst Bauleistungen erbringt, was zwar fragwürdig aber nicht auszuschließen ist, und vor allem im Zuge der Prüfung nicht stichhaltig in Abrede gestellt werden konnte, dann müssen diese Leistungen nach dem Ermittlungsstand im Zusammenhang mit der Organisation von illegalen Beschäftigungsverhältnissen stehen. Es besteht hierzu der sich allgemein aufdrängende Verdacht, dass die Früchte aus mannigfaltigen Malversationen (Scheinrechnungen, Organisation von Schwarzarbeit) nicht bloß den Betreibern der M. frommt, sondern systematisch an übergelagerte Nutznießer durchgereicht werden (Durchreichung in einem mehrstufigen Betrugsmodell). Hinsichtlich den von der Firma M. GmbH ausgestellten Ausgangsrechnungen ergaben sich überdies dokumentierte und keineswegs geklärte Ungereimtheiten. Bei Prüfung drängte sich der Eindruck auf, dass zwei parallele Belegsammlungen zu den Ausgangsrechnungen existieren, die teilweise deckungsgleich sind, sich teilweise aber auch in voneinander abweichende Varianten aufspalten. In diesem Zusammenhang ergab sich, dass Rechnungsnummern allfällig mehrfach vergeben wurden. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Firma M. GmbH dem gesetzlichen Gebot der zeitnahen Buchführung (§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO), wie überhaupt dem Gesetzesbefehl zur Aufzeichnungspflicht (§ 126 BAO) in krasser Weise zuwiderhandelt. Die laufenden Aufzeichnungen, bzw. die zeitnahe Buchhaltung wird nämlich schlicht und einfach nicht geführt. Soweit letztlich überhaupt eine Buchhaltung erstellt wird, so wird diese mit großer Verspätung von ungefähr einem (1) Jahr ausgefertigt - und erweist sich dann bei Prüfung als nicht vollständig. Eine in der zeitlichen Distanz geschriebene Buchhaltung ist jedoch einer jeden nachträglichen Manipulation offen; je nach Bedarf sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitig. In dieses Bild passt, dass seit Übernahme der Gesellschaftsanteile durch die gegenwärtigen Gesellschafter - ab 03/2012 - nicht nur den Bestimmungen zur laufenden Buchführung zuwidergehandelt wird, sondern auch die Umsatzsteuervoranmeldungen sämtlich ausständig sind. Wobei auch 3 dieses Versäumnis spätere Gestaltungsmöglichkeiten weit offen hält. Infolge einer amtswegigen Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum 01-08/2013 musste die M. zur Beschwerdeführung für diesen Zeitraum eine Buchhaltung anfertigen lassen. Offenbar lagen der Geschäftsführung zu diesem Zeitpunkt in 12/2013 für 01-04/2013 keine verwertbaren "Fremdleistungsrechnungen" vor, was nun die Folge hatte, dass die Firma M. in diesem Zeitraum 01-04/2013 fakturierte Bauleistungen in Höhe von € 90.570,80 auswies, ohne über Eigen- oder Fremdkapazitäten zur Ausführung dieser Arbeiten zu verfügen. Bei Rückfrage bei dem seinerzeitigen Steuerberater, gab dieser an, keine Fremdleistungsrechnungen gesehen zu haben. Auch bei der Firma M. wurden schließlich keine entsprechenden Eingangsrechnungen vorgefunden. Wenn schließlich in der eingegangenen Beschwerde auch noch bemängelt wird, dass im Verfahren benannte Entlastungszeugen - Z4 - durch die Betriebsprüfung nicht vernommen wurden, so ist dem zu entgegnen, dass die Befragung von Personen im Abgabenverfahren dem Grundsatz der Zweckdienlichkeit folgt. Sinn und Zweck der Ermittlungen ist die Erforschung von Wahrheit. Die Befragung von offenkundig befangenen Personen dient diesem Wahrheitsfindungszweck nicht. Im konkreten Fall handelt es sich bei Herrn Z4 um den anderen Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma M. GmbH. Seine Parteilichkeit im Verfahren ist anzunehmen, weshalb sein Beitrag zur Wahrheitsfindung als zweifelhaft zu werten ist. Überdies ist er als zweiter Geschäftsführer der Firma M. GmbH sowieso in das Abgabenverfahren involviert, weil für das Gebaren der Gesellschaft mitverantwortlich. Die andere Person wiederum ist dem Kreis jener Unternehmen zuzuordnen, welche entweder von unlauteren Machenschaften auf Ebene der Subfirma M. profitiert, oder zumindest aus Eigennutz das Auge davor verschließt. Keineswegs wird sie geneigt sein, eventuellen Wahrnehmungen von Gesetzesbrüchen anzuzeigen, zumal die Rechtsfolgen daraus auch ihrem Interesse schädlich wären. Gemäß § 8 Abs. 2 KStG ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt wird. Zu weiteren rechtlichen Aspekten und Tatsachen iSd § 167 Abs. 2 BAO diesbezüglich sowie der rechnerischen Ermittlung der vorgeschriebenen Kapitalertragsteuer im Zuge des Haftungsbescheides vom 28.4.2014 wird auf die Tz 11 "Verdeckte Ausschüttung" des Berichtes gern. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 28.4.2014 verwiesen. Gemäß § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich. Gemäß § 23 Abs. 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Bei abgabenrechtlicher Würdigung des oben dargestellten Sachverhalts ist zu beachten, dass die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, gemäß § 184 BAO zu schätzen hat. Gemäß dem 2. Satz des § 184 Abs. 1 BAO sind bei der Schätzung alle Umstände, die für die Schätzung von Bedeutung sind, zu berücksichtigen. Gemäß § 167 Abs. 2 leg. cit. hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand der Tatsache nicht "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (Ritz, BA04, § 167, Tz 6 ff). Der Steuerpflichtige bzw. seine steuerrechtliche Vertretung haben sowohl im Rahmen der Betriebsprüfung, insbesondere auch der Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO anlässlich der Außenprüfung, als auch der Beschwerde vom 2.6.2014 die Gelegenheit gehabt, auf die getroffenen Feststellungen einzugehen. Im Vergleich zu den Beschwerdeausführungen ist den Ausführungen des Betriebsprüfers insofern ein erhöhtes Maß an Glaubwürdigkeit zu bescheinigen, als mit dem in Rede stehenden Betriebsprüfungsbericht in Verbindung mit der Niederschrift über die Angaben des Betriebsprüfers vom 28.4.2014 die für die getroffenen steuerlichen Feststellungen sprechenden Umstände, die zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der ermittelten Ergebnisse in einer Art und Weise dargelegt worden sind, die von Seiten des Beschwerdewerbers im Zuge der Beschwerde nicht widerlegt werden konnten." Der erkennende Senat sieht bei eigenständiger abgabenrechtlicher Würdigung keine Veranlassung, von den im Rahmen der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen abzuweichen. Ein weiteres Rechtsmittelverfahren zur Kapitalertragsteuer 2012 ist beim Bundesfinanzgericht nicht anhängig. Da die genauen Zuflusszeitpunkte nicht mehr ermittelt werden können, war bei dem abgabenrechtlichen Zuflusszeitpunkt verdeckter Gewinnausschüttungen davon auszugehen, dass der in § 89 Abs. 3 EStG normierte Fristenlauf für die Anmeldung der Kapitalertragsteuer frühestens mit Ablauf des Bilanzstichtages jenes Geschäftsjahres, in dem die verdeckte Gewinnausschüttung stattgefunden hat, beginnt, da bis zu diesem Stichtag kein die verdeckte Gewinnausschüttung ausgleichender Rückforderungsanspruch eingestellt wurde, somit die Verkürzung spätestens mit 7. Jänner 2013 erfolgt ist. Zum in einem anderen Verfahren erfolgten Einwand, es wäre doch alles Personalleasing, ist festzuhalten, dass die GmbH für die Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum 01-08/2013 zur Beschwerdeführung für diesen Zeitraum eine Buchhaltung anfertigen hat lassen. Darin hat die Firma M. in diesem Zeitraum 01-04/2013 fakturierte Bauleistungen in Höhe von € 90.570,80 ausgewiesen, ohne über Eigen- oder Fremdkapazitäten zur Ausführung dieser Arbeiten zu verfügen. Von Personalleasing - wie allenfalls behauptet - war da keine Rede, sodass die diesbezüglichen Ausführungen nur als mögliche Schutzbehauptung bezeichnet werden können. Der Vollständigkeit halber bleibt festzustellen, dass es durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung in der Baubranche entspricht, dass vielfach Deckungsrechnungen Verwendung finden, denen jedoch ein tatsächlicher Aufwand eines Unternehmens für die Bezahlung der tätig gewordenen "Schwarzarbeiter" gegenübersteht, der bisher in zahlreichen Abgaben- wie Finanzstrafverfahren mit einem Prozentsatz des Rechnungsbetrages geschätzt wurde. Die M. hatte ab März 2012 keine eigenen Arbeiter, bediente sich daher Subfirmen, die beauftragt wurden, für die Aufträge entsprechende Leistungen mit entsprechendem Personal zu erbringen. Unterlagen dafür gibt es keine (oder wurden aus welchen Gründen auch immer nicht vorgelegt). Interessantes Details am Rande ist, dass sogar laut Rechnung auf schriftliches Angebot verwiesen wird. Die Frage, wie die (laut behaupteter mündlich geschlossener) Verträge überprüft und auf korrekte Erfüllung kontrolliert worden sein sollen, würde sich da zwangsläufig stellen. Die Darstellungen laut BP-Bericht, "wenn die geleistete Arbeit brauchbar war, sei die Personenidentität für ihn belanglos gewesen" bzw. "Die Geschäftsanbahnung erfolgte jeweils über Vermittlung. Die mündlichen Geschäftsabschlüsse wurden im Büro der Firma M. GmbH getätigt. Schriftliche Werkverträge gäbe es dazu nicht. Es gäbe auch keine Namenslisten zum eingesetzten Personal, Regiescheine der Subfirmen oder sonstige Unterlagen wie Korrespondenzen, Leistungsverzeichnisse, Anbotschreiben, etc...Wenn die Arbeit passe, dann sei dergleichen Bürokratie überflüssig und unüblich." deutet schon auf ein völliges Negieren der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des Beschuldigten hin. Unterlagen über Baustellen, Personaleinsatz, Bautagebücher, oder Angebote und Vergleich, was wurde tatsächlich an Leistungen erbracht, es wurden keine Unterlagen vorgewiesen, und das schon relativ zeitnah nach Ablauf des Veranlagungsjahres. Das hat entgegen dem Beschwerdevorbringen mit Vermutungen nichts mehr zu tun. Die abgabenrechtlichen Pflichten, Aufzeichnungen zu führen und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in Abgabenerklärungen wird nicht durch allfällige mündlich abgeschlossene Verträge außer Kraft gesetzt. Schließlich darf festgehalten werden, dass die Tatsache, dass in einer Rechnung als Leistungsgegenstand: "1 Rechnung" ausgewiesen ist, diese Rechnung von einem redlichen Unternehmer nicht akzeptiert worden wäre. Ein bestimmter Rechnungsinhalt schaut anders aus. Zur Überprüfung, ob tatsächlich auch jeweils Geldmittel zur behaupteten Barzahlung der Rechnungen vorhanden gewesen sind, wurde der Beschuldigte im Verfahren vor dem BFG zur Vorlage seiner Bankkonten für die bezughabenden Zeiträume aufgefordert. Dieser Aufforderung wurde nicht nachgekommen, sodass der Beschuldigte wie schon im Verlauf der Betriebsprüfung seine behaupteten Geldflüsse nicht offengelegt hat. Die Verletzung seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und der Führung von Aufzeichnungen (die schon Anfang 2014 nicht mehr vorhanden gewesen sein sollen) ist damit evident. Die Art der Geschäftsführung, keine Unterlagen aufzubewahren oder vorweisen zu können, mündliche Verträge abzuschließen, um keine Nachweise zu haben, Barzahlungen durchzuführen, man kennt nur Vornamen, damit nur ja nichts nachvollziehbar ist, ist im Bau-Milieu nicht unbekannt. Allein die Tatsache, dass die Finanzstrafbehörden bei diversen Scheinfirmen mehrere Hundert "Scheinrechnungen" gefunden wurden, die - da die angeblichen Bau-GmbHs keine Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes darstellen - nicht als Aufwand anzuerkennen waren, reicht dem Senat als Grundlage, dass es sich tatsächlich um Scheinfirmen handelt. Es wird zwar nicht bezweifelt, dass tatsächlich Umsätze ausgeführt wurden, jedoch nicht durch die unter den Namen der Scheinfirmen angegebenen Unternehmen, da diese nicht existent sind. Der Senat ist bei eigenständiger Würdigung der abgabenrechtlichen Feststellungen zur Überzeugung gelangt, dass die Hinterziehungen an Körperschaftsteuer 2012 und Kapitalertragsteuer 2012 vom Beschuldigten bewirkt wurden, sodass insoweit die objektive Tatseite gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG vorliegen. Die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung 2/2014 ist aufgrund der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer objektiv nachgewiesen, da in vielen Rechnungen immer auf den Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1a UStG in den Rechnungen hingewiesen wurde, sodass von einer partiellen Kenntnis des Umsatzsteuerrechtes des Beschuldigten ausgegangen werden kann. Trotz dieses Wissens wurde die Umsatzsteuer nicht bzw. für 6-12/2014 nicht korrekt entrichtet. Die Umsatzsteuervorauszahlung 03/2014 in Höhe von € 433,00 wurde im Rahmen der Außenprüfung, die mit Bericht vom 28. April 2014 abgeschlossen wurde, festgesetzt. Da zu diesem Zeitpunkt die Frist für die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung 03/2014 mit 15. Mai 2014 noch nicht abgelaufen war, kann noch keine entsprechende Verletzung einer Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt sein. Die Umsatzsteuervorauszahlungen 6-12/2014 wurden am Abgabenkonto als ein Nachforderungsbetrag gebucht, der nicht zum Fälligkeitstag entrichtet wurde. Da im angefochtenen Erkenntnis explizit nur die Monate 6 und 12/2014 als relevante Zeiträume ausgewiesen sind, war der Gesamtbetrag aliquot auf die Monate 6 und 12/2014 aufzuteilen, sodass sich mangels anderer Anhaltspunkte pro Monat ein aliquoter Verkürzungsbetrag von € 357,14, somit für die Monate 6 und 12/2014 ein strafbestimmender Wertbetrag von € 714,28 verbleibt. Mangels Erfüllung der objektiven Tatseite war daher der Beschwerde für die Umsatzsteuervorauszahlungen 03/2014 in Höhe von € 433,00 und 07-11/2014 von € 1.785,72 stattzugeben und das Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen. subjektive Tatseite: Zur subjektiven Tatseite ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Vorsatz eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters bedeutet, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur nach seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann (VwGH 29.3.2007, 2006/16/0062). Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, d.h. als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (VwGH 18.5.2006, 2005/16/0260). Wenn es keine nachvollziehbaren schriftlichen Werkverträge gibt, keine Namenslisten zum eingesetzten Personal, Regiescheine der Subfirmen oder sonstige Unterlagen wie Korrespondenzen, Leistungsverzeichnisse, Anbotschreiben oder ähnliches einen Leistungsaustausch nachweisen können, sodass davon auszugehen ist, dass tatsächlich mit diesen Schein-Unternehmen kein Leistungsaustausch stattfand, sondern der Beschuldigte lediglich zum Schein ausgestellte Rechnungen in sein Rechenwerk aufnahm, um Umsatz und Ertrag des Unternehmens steuerlich zu schmälern, ergibt sich allein aus der Handlungsweise des Beschuldigten ein völliges bewusstes Ignorieren aller abgabenrechtlicher Pflichten. Damit nimmt der Beschuldigte jedoch auch in Kauf, dass mit seiner Handlungsweise Verkürzungen von Abgaben verbunden sein können und findet sich damit ab. Zum Argument des Beschuldigten, seiner Ansicht nach sei diese Bürokratie unüblich, wenn die Leistung passt, kann nur erwidert werden, dass die Gesetzeslage anderes gebietet. Wie soll geprüft werden, dass es sich um den Auftrag handelt, der hier gerade bar bezahlt werden soll, ob die gesamte Leistung damit abgegolten ist oder eine Teilzahlung erfolgt, nach welchen Kriterien wurde bezahlt, haben tatsächlich so viele Personen gearbeitet, wie bezahlt wurde, wurde gerade an dieser Adresse an dieser Baustelle gearbeitet, oder wurden die Arbeiten an einer anderen Baustelle erledigt? Von jedem redlichen, im Wirtschaftsleben stehenden Unternehmer werden entsprechende Aufzeichnungen geführt, damit er auch für sich einen Nachweis hat, an dieser Baustelle sind die Arbeiten abgeschlossen oder es folgen noch Abschlussarbeiten oder es ist erst ein Teil der Arbeit erbracht. Die Vorgangsweise des Beschuldigten zielt nur auf eine weitest gehende Umgehung abgabenrechtlicher Pflichten und eine damit zusammenhängende Verkürzung aller möglichen anfallender Abgaben ab. Bei dieser Handlungsweise kann nur von einer vorsätzlichen Handlungsweise ausgegangen werden. Wenn zudem nicht einmal Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht werden, obwohl Umsätze in Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgewiesen wurden bzw. für 6 und 12/2014 unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden, kann nur von einer Kenntnis der damit verbundenen Verkürzungen ausgegangen werden. Der Senat kann sich der Einschätzung im angefochtenen Erkenntnis, dass sich die subjektive Tatseite geradezu zwingend aus dem Handeln des Beschuldigten, der sich Rechnungen der genannten Firmen ohne jedwede Gegenleistung ausstellen ließ, ergibt, nur anschließen. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. § 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen. Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten wurde vom Amtsbeauftragten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, dass der Beschuldigte seit 2015 durchgehend AMS-Bezüge erhält. Bisher wurde die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet, erschwerend kein Umstand. Der Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer (Einleitung erfolgte am 7. Juli 2015) wird laut Rechtsprechung des EuGHs mit einem Abschlag von € 1.000,00 berücksichtigt. Zudem war als mildernd das aktenkundige zwischenzeitige Wohlverhalten zu berücksichtigen. Bei den Umsatzsteuervorauszahlungen handelt es sich aufgrund des Konkurses um keine vorübergehende Verkürzung, weil diese Abgaben uneinbringlich sind. Ausgehend von einem neuen verringerten Strafrahmen von (Köst 2012 € 25.076,00 + Kest 2012 € 29.397,54 + € 777,36 + € 714,28 = € 55.965,18 x 2 =) € 111.930,36 und den festgestellten Strafbemessungsgründen war unter Beachtung von spezial- und generalpräventiven Gründen vor allem für in der Baubranche tätigen Personen die im Spruch ersichtliche Geldstrafe angemessen. Unter Berücksichtigung dieser Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls neu zu bemessen. Allerdings sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus (VwGH 26.04.2011, 2009/16/0099). Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Finanzamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ungelöste Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.   Wien, am 3. November 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300024/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7300024.2017
Stammnummer
130996
Gültig
03.11.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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