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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300011/2023

Abgabenhinterziehungen bescheidmässig festzusetzender Abgaben sowie von Umsatzsteuervorauszahlungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300011/2023vom 17.10.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Sämtliche vorgelegten "Aufzeichnungen" über die täglichen Erlöse sämtlicher Taxis sind It. Abgabepflichtigen von ihm selbst geschrieben - somit keine Grundaufzeichnungen - und weisen immer aufgerundete volle Eurobeträge auf, was absolut nicht glaubhaft erscheint und auch nicht der Lebenserfahrung entspricht. B,. Manipulierte Tachometer Es wurden Unregelmäßigkeiten bei den Tachometerständen (rückläufige Tacho und hohe Kilometerleistung) festgestellt. C.. Mietverträge - keine Banküberweisungen Ab dem Jahr 2017 wurden einige Kraftfahrzeuge vermietet. Es wurden die entsprechenden Mietverträge vorgelegt. Lt. diesen Mietverträgen ist die monatliche Miete auf das Konto des Abgabepflichtigen zu überweisen. Derartige Überweisungen konnten jedoch nicht festgestellt werden. D.. Auswertung Datenerfassungsprotokoll (DEP) 7 Bei den übergebenen und eingelesenen Dateien handelt es sich nicht um Datenerfassungsprotokolle (DEP) gem. § 7 RKSV. - Teile des DEP Jede Registrierkasse hat über ein Datenerfassungsprotokoll (DEP; Signaturjournal) im Sinne § 7 RKSV zu verfügen. Darin sind für alle Barzahlungen zumindest die Beleginhalte gemäß § 132a Abs. 3 BAO festzuhalten. - Export der DEP-Daten Das seit 1.1.2016 zu führende DEP muss mit den Daten des § 7 Abs. 1 RKSV ohne vorgegebene Struktur exportierbar sein. Das DEP ist im Datenformat JSON (UTF8) auf einem bereitzustellenden Datenträger zur Verfügung zu stellen. - Sicherung des DEP Das vollständige DEP ist zumindest vierteljährlich auf einem elektronischen, externen Medium unveränderbar zu sichern. Als geeignete Medien gelten beispielsweise schreibgeschützte (abgeschlossene) externe Festplatten, USB-Sticks und Speicher externer Server, die vor unberechtigten Datenzugriffen geschützt sind. Tz. 2 Schätzung TZ., 2 Schätzungsbefugnis Nach § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach Abs. 3 ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Bei Nichterfüllung der durch § 124 BAO in das Abgabenrecht übernommene Verpflichtung liegt gegebenenfalls Schätzungsbefugnis der Behörde (§ 184) vor, vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1385) Derjenige, der zu einer Schätzung begründeten Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen. Zur Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörden ist nochmals festzuhalten (siehe Tz. 1), dass sämtliche Grundaufzeichnungen (Abrechnungen der Taxilenker mit dem Unternehmer) vernichtet wurden bzw. nicht geführt worden sind. Der Abgabepflichtige stellte dies auch nicht in Abrede. Er führte sogar aus, dass auf Grund der Abrechnungsbelege, die den Taxameterstand bei Übernahme und bei Rückgabe des Kraftfahrzeuges durch den Taxilenker auswiesen, könne geprüft werden, ob der Fahrer dem Unternehmer die tatsächlich vereinnahmte Losung aushändige. Da er aber froh war, vierzehntägig überhaupt Losungen zu erhalten, wurden die Fahrer nicht angehalten, die Grundaufzeichnungen zu führen. Die Zuschätzung wurde wie folgt berechnet: Lt. Auswertung der der Aufzeichnungen, Unfallbegutachtungen und § 57a Bescheinigungen in den Jahren 2012 bis 2016 wurden monatliche Kilometerleistungen von 3.000.- ermittelt. Der durchschnittliche Kilometerertrag wird mit € 1,3 netto angenommen; auf Grund des Wr. Taxitarifs auf eine durchschnittliche Fuhr im Wr. Raum ohne Funk unter Berücksichtigung von einem ca. 40%igen Leerfahrtenanteil. Das ergibt einen geschätzten Umsatz von € 3.900.- pro Taxi. Erklärte Umsätze Taxi | | Februar | März | April | Mai | Juni | Juli | ***18*** | 791,00 | 608,00 | 1.167,00 | 1.165,00 | | 481.50 | ***19*** | | 465,40 | 363,60 | 487,60 | | | ***20*** | 583,00 | 225,00 | 1.081,60 | 713,50 | 248,00 | 970,02 | ***21*** | | | | | | | | 1.374,00 | 1.298,40 | 2.612,20 | 2.266,10 | 248,00 | 1.450,52 | Schätzung | 7.800,00 | 11.700,00 | 11.700,00 | 11.700,00 | 3.900,00 | 7.800,00 | Differenz | 6.426,00 | 10.401,60 | 9.087,80 | 9.433,90 | 3.652,00 | 6.348,48 Mit der Verständigung über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom 8.4.2019 wurde der Beschuldigte aufgefordert, an ihn gestellte Fragen zu beantworten, dies hat er wie folgt getan und seine Antwort am 29.4.2019 persönlich bei der Behörde abgegeben: " [Grafik]   [Grafik]   Die Stellungnahme des Amtsbeauftragten mit Vorlage der Akten an den Spruchsenat stammt vom 6.5.2019, die Entscheidungsverkündung erfolgte erst am 5.10.2022. Dies ist auf wiederholte Vertagungsbitten des Beschuldigten zurückzuführen, der vorbrachte, wegen der Betreuung seiner kranken Mutter über längere Zeitstrecken in Griechenland zu sein. Er hat jedoch am 2.10.2019 selbst an der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat (damals ohne Begleitung eines Parteienvertreters) teilgenommen und laut Niederschrift damals ausgesagt: "Generalien: It. Aktenlage, ***28*** Staatsbürger, derzeit arbeitslos, Sorgepflichten für 2 Kinder, monatliches Nettoeinkommen € 803,-- AMS, unbescholten. Besch. gibt an: Ich bekenne mich nicht schuldig. Die Manipulation an den Tachometern war lediglich bei 2 Autos durchgeführt. Es waren lediglich 2.000 km, die ich manipuliert habe, um das Auto zum Zwecke des Verkaufs bei willhaben mit einem niedrigeren Kilometerstand besser verkaufen zu können. Es handelte sich bei den Autos um einen Mazda CX 5 und einen Mercedes. Wenn mir vorgehalten wird, dass bei 2 Fahrzeugen wie etwa dem Ford Galaxy ebenfalls am Tacho manipuliert wurde, gebe ich an, dass ich davon nichts gewusst habe. Nach Umfrage ergeht der Beschluss auf Vertagung der mündlichen Verhandlung auf unbest. Zeit zur Ladung der Betriebsprüferin." Am 7.3.2022 hat die Rechtsanwaltskanzlei Vollmacht gelegt, die nunmehr die verfahrensgegenständliche Beschwerde für den Beschuldigten eingebracht hat. Am 5.10.2022 hat der Beschuldigte nicht an der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat teilgenommen. Seine Verteidigerin hat auf die Einvernahme der anwesend gewesenen Betriebsprüferin verzichtet. Am 10.9.2020 wurde über den Beschuldigten das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Es wurde am 26.11.2020 mit der Annahme des Zahlungsplanes, 5 % zahlbar in 84 gleich großen Teilquoten, abgeschlossen. Ende der Zahlungsfrist 15.11.2027. Sachverhalt: ***Bf1*** ist seit 20.03.2006 als Einzelunternehmer beim Finanzamt gemeldet. Im Jahr 2012 wurden 2 Fahrzeuge angeschafft (Mercedes und Mazda). Ab 2014 wurde damit begonnen, den Betrieb weiter auszubauen und zusätzliche Taxis und Mietwagen anzuschaffen. 2017 wurden zudem 22 Registrierkassen erworben. Für die Zeiträume 2012 bis 2016 und 2/2017 bis 12/2017 wurden bei ***Bf1*** Außenprüfungen durchgeführt, deren Ergebnisse in den Prüfungsberichten vom 17.01.2019 und 23.01.2019 festgehalten wurden und die zu namhaften Abgabennachforderungen geführt haben. Es lagen keine entsprechenden Grundaufzeichnungen vor, nach denen eine valide Kontrolle der eingereichten Erklärungen möglich gewesen wäre. Für das Unternehmen wurden elektronisch unrichtige Jahreserklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Die Nachforderungsberechnung basiert auf einem durchschnittlichen Kilometerertrag auf Grund des Wr. Taxitarifs für eine durchschnittliche Fuhr im Wr. Raum ohne Funk unter Berücksichtigung eines ca. 40%igen Leerfahrtenanteils. Die geschätzten Kilometerleistungen basieren auf den Aufzeichnungen des Unternehmens, Unfallbegutachtungen und § 57a Bescheinigungen. Beweiswürdigung: Abgabenbehördliche Prüfungen stellen nach ständiger Judikatur des VwGH eine qualifizierte Vorprüfung dar, deren Feststellungen auch für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens übernommen werden können. Im gesamten Verfahren wurde zwar die Berechtigung der abgabenbehördlichen Schätzung bestritten, jedoch erfolgte diese Bestreitung nicht so belegt, dass daraus ableitbar gewesen wäre, dass tatsächlich wesentlich geringere Umsätze und Gewinne erzielt worden seien als von der Prüferin unter Würdigung der Unterlagen des Unternehmens und der Ergebnisse ihrer Ermittlungen unter Ansatz üblicher Durchschnittsumsätze und Erlöse errechnet wurde. Es lagen eben keine überprüfbaren Grundaufzeichnungen vor und die Verprobungen nach dem Rechenwerk des Unternehmens ergaben unerklärlich hohe Divergenzen. Zudem hat der Beschuldigte im behördlichen Verfahren auch zugestanden, dass eine Manipulation an einem Tachometer vorgenommen wurde, damit das Auto leichter auf willhaben zu verkaufen gewesen sei. Damit kam der Senat im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass die Schätzungsparameter des Abgabenverfahrens auch im Finanzstrafverfahren nicht entkräftet werden konnten, die Nachforderungsbeträge sind daher als strafbestimmender Wertbetrag übernehmbar. Zum objektiven Tatbestand und der Verjährungsprüfung: Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) sind bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Abs. 2: Die Verjährungsfrist beträgt für den Abgabenbetrug (§ 39) mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (§ 40) zehn Jahre, für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49e drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Abs. 3: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Am 29.11.2013 wurden elektronisch eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung und eine unrichtige Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 eingereicht, die zu unrichtigen Erstbescheiden vom 3.12.2013 geführt haben. Hinsichtlich der Einkommensteuer wurde ein geringer Verlust gemeldet. Das Abgabenkonto weist bis zur abgabenbehördlichen Prüfung 2019 keine Einkommensteuervorauszahlungen aber laufend Umsatzsteuervoranmeldungen auf. Der Beschuldigte war in FinanzOnline erfasst und hat die Jahreserklärungen elektronisch eingereicht, daher galt für ihn die zweite Abgabefrist des § 134 BAO, der 30.6.2013. Da Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden, war die Abgabenbehörde am 30.6.2013 in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches zur Umsatzsteuer 2012, demnach trat die Verkürzung der Umsatzsteuer 2012 mit der Zustellung des Bescheides vom 3.12.2013 ein. Der Beschuldigte erzielte 2012 auch Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit, daher war die Behörde bei Eintritt der Erklärungsverpflichtung auch in Kenntnis der Entstehung des Abgabenanspruches zur E 2012, die Verkürzung trat daher mit Zustellung des unrichtigen Erstbescheides am 3.12.2013 ein. Am 28.4.2015 wurden elektronisch eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung und eine unrichtige Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 eingereicht, die zu unrichtigen Erstbescheiden vom 29.4.2015 geführt haben. Es gilt wiederum die zweite Abgabefrist des § 134 BAO, der 30.6.2014. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Abgabenbehörde jedoch keine Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches zur Einkommensteuer 2013, da der Beschuldigte in diesem Jahr nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte, daher ist die vollendete Abgabenverkürzung der Einkommensteuer nach § 33 Abs. 3 lit. a, zweite Fallvariante FinStrG bereits mit 30.6.2014 eingetreten. Am 11.2.2016 wurde elektronisch eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2014 eingereicht, die zu einem unrichtigen Erstbescheid vom 15.2.2016 geführt hat. Am 28.4.2017 wurde elektronisch eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2015 eingereicht, die nicht zu einer bescheidmäßigen Festsetzung geführt hat, weswegen lediglich der Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2015 zu ahnden ist. 2016 Für das Jahr 2016 erging am 4.4.2018 ein Schätzungsauftrag, da keine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht worden war. Am 8.3.2018 wurde der Beschuldigte daran erinnert, dass seine Frist zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2016 bereits abgelaufen war. In diesem Jahr wurden folgende Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, bzw. Zahllasten offengelegt und Gutschriften geltend gemacht: | Zeitraum | Betrag | Meldung/Zahlung | 1/2016 | 900,00 122,14 | 15.3.2016 15.3.2016 | 2/2016 | 500,00 401,84 | 15.4.2016 | 3/2016 | -880,43 | 12.5.2016 | 4/2016 | -419,78 | 2.6.2016 | 5/2016 | 1.000,00 623,77 | 15.7.2016 15.7.2016 | 6/2016 | 678,94 | 16.8.2016 | 7/2016 | 100,00 | 15.9.2016 | 8/2016 | 452,53 | 17.10.2016 | 9/2016 | -587,62 | 28.11.2016 | 10/2016 | -405,74 | 12.12.2016 | 11/2016 | -2.359,66 | 27.3.2017 | 12/2016 | -864,89 | 26.4.2017 Es wurden somit einerseits unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, als auch bei Eintritt der Erklärungsverpflichtung für die Jahresumsatzsteuer 2016 keine entsprechende Jahreserklärung gelegt. Die Nichtabgabe einer Jahreserklärung stellt bei Kenntnis der Behörde von der Entstehung des Abgabenanspruches den nach ständiger Rechtsprechung des VwGH prävalierenden Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer nach §§ 33 Abs. 1, 3 lit. a, erste Fallvariante i.V. 13 FinStrG dar. Der Beschuldigte wäre demnach von der Finanzstrafbehörde nach dieser gesetzlichen Bestimmung zu verfolgen gewesen. Von einer auch im Rechtsmittelverfahren wahrzunehmenden Prävalenz ist jedoch nur dann auszugehen, wenn eine Verfolgung wegen der prävalierenden Tat noch zulässig ist. Dies ist aber wegen Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 2 FinStrG) des Versuches der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2016 - die fünfjährige Frist ab Eintritt der Erklärungsverpflichtung ist bereits abgelaufen - nicht mehr gegeben, daher ist wiederum die Strafbarkeit von Umsatzsteuerverkürzungen im Voranmeldungsstadium zu prüfen und zu ahnden, wobei jedoch Tat jeweils die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Voranmeldungszeitraum darstellt, weswegen eine Aufgliederung des in Summe angelasteten Verkürzungsbetrages auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume geboten ist. Kann eine exakte Zuordnung, eben im Fall der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, nicht vorgenommen werden, ist auch eine schätzungsweise Aufteilung möglich. Pro monatlichem Tatzeitraum der 12 Taten für Voranmeldungszeiträume des Jahres 2016 wird demnach mangels valider anderer Anknüpfungspunkte für 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11/2016 jeweils ein Verkürzungsbetrag von € 1.140,00 und für 12/2016 ein Betrag von € 1.140,10 angenommen. 2017: Für die Monate 2-12/2017 wurden folgende Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, bzw. Zahllasten offengelegt und Gutschriften geltend gemacht: | Zeitraum | Betrag | Meldung/Entrichtung | 2/2017 | - 3.005,14 | 30.6.2017 | 3/2017 | -2.320,01 | 3.7.2017 | 4/2017 | - 1.743,52 | 26.7.2017 | 5/2017 | - 845,36 | 26.7.2017 | 6/2017 | -109,45 | 27.9.2017 | 7/2017 | - 941,32 | 28.9.2017 | 8/2017 | -169,97 | 16.10.2017 | 9/2017 | -795,04 | 14.11.2017 | 10/2017 | 158,50 | 15.12.2017 | 11/2017 | 2.156,00 | 15.1.2018 | 12/2017 | -1.507,32 | 7.3.2018 Es wurden somit in diesen Monaten zu Unrecht Gutschriften oder zu hohe Gutschriften geltend gemacht und Zahllasten zu niedrig gemeldet und entrichtet. Wegen Nichtabgabe der Jahreserklärung 2017 erging am 7.3.2019 ein Schätzungsauftrag, dem mit Festsetzung der Abgabennachforderung nach der Prüfung nachgekommen wurde. Hinsichtlich des prävalierenden Vergehens der versuchten Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2017 ist wiederum Verfolgungsverjährung eingetreten, daher können mangels Konsumierung der Strafbarkeit die Vergehen in den Voranmeldungszeiträumen geahndet werden. Tat ist wiederum die Verkürzung einer Abgabe für einen bestimmten Zeitraum, daher war, wie auch für die 12 Monate des Jahres 2016 eine Zuordnung, basierend auf den monatlichen Zuschätzungen der Prüferin zu den einzelnen Tatzeiträumen vorzunehmen. Dies ergibt folgende Verkürzungsbeträge für 11 Taten: | Zeitraum | Betrag | 2/2017 | 642,60 | 3/2017 | 1.040,16 | 4/2017 | 908,78 | 5/2017 | 943,39 | 6/2017 | 365,20 | 7/2017 | 634,84 | 8/2017 | 556,75 | 9/2017 | 780,00 | 10/2017 | 630,50 | 11/2017 | 627,90 | 12/2017 | 649,85 Es liegen somit objektiv 29 Taten vor, deren Verfolgbarkeit mittels Einleitung des Verfahrens geltend gemacht wurde und die noch nicht nach § 31 Abs. 5 FinStrG verfolgungsverjährt sind. Zum subjektiven Tatbestand: Die Höhe der Differenzbeträge zwischen der Schätzung und den erklärten Beträgen zeigt, dass nur ein Bruchteil der tatsächlich erzielten Umsätze Eingang in Steuererklärungen gefunden hat. An Hand der Kontoauszüge ist zudem ersichtlich, dass der Beschuldigte sich im Jahr 2017 die zu Unrecht geltend gemachten Gutschriften als nicht zustehendes Guthaben hat auszahlen lassen. Bei dem Vorgehen keine validen Grundaufzeichnungen zu führen und wesentliche Teile der erzielten Umsätze zu verschweigen und damit auch die Einkommensteuer nicht richtig zu berechnen und zu erklären, hat der Beschuldigte nach Ansicht des Senates die angeschuldigten Verkürzungen der Jahresumsatzsteuer und der Einkommensteuer zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Er hat es zudem ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass unrichtige Umsatzsteuererklärungen für sein Unternehmen eingereicht und nicht zustehende Gutschriften geltend gemacht werden und hat die damit in den Voranmeldungszeiträumen bewirkten Verkürzungen für gewiss gehalten. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen. Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG gilt: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Abs. 2: Die gemäß Abs. 1 anstelle einer Geldstrafe und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen dürfen bei Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht vorbehalten ist, das Höchstmaß von je einem Jahr, wenn jedoch die Geldstrafdrohung das Zweifache des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, übersteigt, das Höchstmaß von je eineinhalb Jahren und wenn dieser Betrag 500.000 Euro übersteigt, das Höchstmaß von je zwei Jahren nicht übersteigen; bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Bei der Strafbemessung war laut Erkenntnis des Spruchsenates mildernd: der ordentliche Lebenswandel, die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die teilweise, wenngleich geringfügige Schadensgutmachung; erschwerend: der mehrfache Tatentschluss. Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 51.944,52 ergibt sich eine Strafdrohung von € 103.889,04 und wurde durch den Spruchsenat eine Strafe von € 18.000,00 ausgesprochen, dies entspricht ca. 17 % der Strafdrohung. Der "mehrfache Tatentschluss" ist dahingehend zu konkretisieren, dass dem Beschuldigten in Summe 29 Taten anzulasten sind. Die Schadensgutmachung beträgt ca. € 2.000,00. Hinsichtlich der weiteren Verkürzungsbeträge ist wegen des Schuldenregulierungsverfahrens des Beschuldigten von einem endgültigen Abgabenausfall auszugehen. Zu berücksichtigen sind auch die Sorgepflichten für 2 Kinder und die schlechte wirtschaftliche Lage des Bf. Der Geschäftszweig Taxibetrieb ist nunmehr seit einigen Jahren geschlossen und der Beschuldigte hat dem Senat gegenüber glaubhaft versichert, dass er mit der selbständigen Tätigkeit abgeschlossen hat und eine seiner momentanen Ausbildung entsprechende Anstellung anstrebt. Es liegen daher auch bei der Strafzumessung keine spezialpräventiven Überlegungen mehr vor, weswegen die Strafbeschwerde der Amtsbeauftragten abzuweisen war. Da die überlange Verfahrensdauer darauf zurückzuführen ist, dass den Vertagungsbitten des Beschuldigten gefolgt wurde, sah der Senat keine Veranlassung für einen gesondert auszuweisenden Abschlag wegen überlanger Verfahrensdauer. Die ausgesprochene Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen der Vielzahl der begangenen Taten und deren Schuldgehalt und erfüllen nach Ansicht des Senates auch generalpräventive Erfordernisse (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von Finanzvergehen). Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine ordentliche Revision stünde insbesondere zu, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 17. Oktober 2023

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300011/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7300011.2023
Stammnummer
142427
Gültig
17.10.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF