…August 2017 bis Februar 2018 der B-GmbH in den Ermittlungsakt der Finanzstrafbehörde sowie in den Außenprüfungsakt des Finanzamtes Wien-1 als Teil des Ermittlungsverfahrens Einblick zu gewähren, eine zu Unrecht ausgeübte unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt. Spricht die Einschreiterin von einer "faktischen" [tatsächlichen] Weigerung…
…für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde), GZ. qqqa und qqqb, Amtsbeauftragter Mag.C, über die Beschwerde des A vom 14. Mai 2018 wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Unterlassung einer Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft Z, der Anordnung einer Außenprüfung gemäß § 147 Bundesabgabenordnung …
…Zwischenberichte in 3-Monats-Abständen nach § 100 Abs. 2 Z 3 StPO hat für sich alleine - unter der Annahme eines außerhalb der staatsanwaltschaftlichen Sphäre liegenden Verwaltungsexzesses - noch keine ausgeübte unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt bedeutet. Wie oben ausgeführt, hat das FAY1 als Finanzstrafbehörde mit Schreiben…
…keine Berechtigung, sich gegen diese Weisung zu beschweren. 4. Wie erwähnt, kann jeder, der durch die Durchführung der Durchsuchung (als ausgeübte unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt) in seinem Hausrecht betroffen ist, gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erheben, verfassungsrechtlich gestützt auf Art…
…keine Berechtigung, sich gegen diese Weisung zu beschweren. 4. Wie erwähnt, kann jeder, der durch die Durchführung der Durchsuchung (als ausgeübte unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt) in seinem Hausrecht betroffen ist, gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erheben, verfassungsrechtlich gestützt auf Art…
…keine Berechtigung, sich gegen diese Weisung zu beschweren. 3. Wie erwähnt, kann jeder, der durch die Durchführung der Durchsuchung (als ausgeübte unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt) in seinem Hausrecht betroffen ist, gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erheben, verfassungsrechtlich gestützt auf Art…
…unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt) in seinem Hausrecht betroffen ist, Beschwerde, nunmehr an das Bundesfinanzgericht, erheben. Zusätzlich käme bei der Durchführung der Hausdurchsuchung allenfalls noch eine allgemeine Maßnahmenbeschwerde nach § 152 Abs. 1 FinStrG durch denjenigen in Betracht, der behauptet, durch die Ausübung einer unmittelbaren finanzstrafbehördlichen…
…folgen; diese Befugnis könnte einschließlich ihrer nach der in der Rechtsordnung zum Ausdruck kommenden Wertung als sinnvoll erkannten Ausübung durch die Behörde - jetzt jene, die die unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt geübt hat - über eine Rechtsanalogie gewonnen werden. Der Fall, dass z.B. aus unionsrechtlichen…
…der Hausdurchsuchung über das Ziel hinausgeschossen und stellt dies jedenfalls einen Akt unmittelbarer finanzbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, was ebenfalls in Beschwerde gezogen wird (unter anderem wurden private Ordner beschlagnahmt, die überhaupt nichts mit dem Finanzstrafverfahren zu tun haben und auch nichts für die Aufklärung…
…BFGG bestimmt), soweit die Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Folgerichtig hat auch der Materiengesetzgeber u.a. in § 152 Abs. 1 FinStrG eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesfinanzgericht gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für denjenigen vorgesehen, der behauptet…
…des VfGH vom Gesetz zum Schutz des Hausrechtes erfasst wird. Wollte man aber die Anordnung der Spruchsenatsvorsitzenden in der Weise verstehen, dass damit auch eine Ermächtigung zur Ausübung einer unmittelbaren finanzstrafbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber der jeweiligen Bank bzw. dem jeweiligen Kreditinstitut erteilt werden sollte…
…oder Rechtswidrigkeit einer derartigen behördlichen Maßnahme an Hand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Setzung der Amtshandlungen. In diesem Sinne besteht auch in Finanzstrafsachen gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 FinStrG die Berechtigung, sich gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu beschweren…
…ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte. Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG…
…BGBl. I Nr.14/2013, die Rechtsmittelfrist für Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren (Beschwerde an das Bundesfinanzgericht) ebenfalls einen Monat und beginnt bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht…
…oder Rechtswidrigkeit einer derartigen behördlichen Maßnahme an Hand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Setzung der Amtshandlungen. In diesem Sinne besteht auch in Finanzstrafsachen gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 FinStrG die Berechtigung, sich gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu beschweren…
…Zur Erhebung einer Beschwerde sei derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein. Ein Beschlagnahmebescheid ist gemäß § 89 Abs.1 FinStrG dem anwesenden Inhaber des in Beschlag…
…Zur Erhebung einer Beschwerde sei derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein. Ein Beschlagnahmebescheid ist gemäß § 89 Abs.1 FinStrG dem anwesenden Inhaber des in Beschlag…
…FinStrG: Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen…
…10.2016 der Bf., vertreten durch Vertreter, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Finanzamt Baden Mödling durch Vollstreckungshandlungen am 24.10.2016, den Beschluss gefasst: Die Maßnahmenbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs…
…zu unterstützen. Den dieses Verfahren abschließenden Bescheid könne sie/er dann auch mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpfen. Unter Beachtung der zuvor angesprochenen Rechtsprechung komme aber die gesonderte Bekämpfung des Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mittels Maßnahmenbeschwerde dann nicht mehr in Betracht, wenn als…