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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/7300002/2018

1. Außenprüfung einer Abgabenbehörde ohne Prüfungsauftrag nach § 99 Abs. 2 FinStrG in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren 2. Verspätete Berichterstattung an eine Staatsanwaltschaft kein Akt einer unmittelbaren finanzstrafbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - BeschlussRM/7300002/2018vom 06.04.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

13.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Finanzstrafbehörde an die Staatsanwaltschaft Z nicht bzw. nicht fristgerecht berichtet habe. Eine allfällige objektiv gegebene Säumigkeit der Finanzstrafbehörde bei der Erstattung vorheriger Zwischenberichte in 3-Monats-Abständen nach § 100 Abs. 2 Z 3 StPO hat für sich alleine - unter der Annahme eines außerhalb der staatsanwaltschaftlichen Sphäre liegenden Verwaltungsexzesses - noch keine ausgeübte unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt bedeutet. Wie oben ausgeführt, hat das FAY1 als Finanzstrafbehörde mit Schreiben vom 6. Februar 2018 an die Staatsanwalt Z einen Zwischenbericht erstattet. Haben keine fristgerechten Zwischenberichte der Finanzstrafbehörde bei der Staatsanwaltschaft vorgelegen, ist ein solcher Umstand dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2018 bekannt gewesen, weil er laut seinen eigenen Angaben in dem oben erwähnten Schreiben vom selben Tage die Finanzstrafbehörde darüber informiert hat, dass in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakt Einsicht genommen worden ist. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer durch ein nach diesem Zeitpunkt gelegenes Verhalten der Finanzstrafbehörde behindert gewesen wäre, von seinem ausgeübten Recht auf Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde Gebrauch zu machen, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden auch nicht vorgebracht. Am 7. März 2018 wurde auch Einsicht in den Ermittlungsakt der Finanzstrafbehörde genommen, sodass zusätzlich auf diese Weise über Ausmaß und Zeitpunkt der Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft Kenntnis genommen wurde. Die hinsichtlich des Kritikpunktes verspäteter Berichterstattung der Finanzstrafbehörde an die Staatsanwaltschaft erhobene Maßnahmenbeschwerde ist daher schon deswegen zurückzuweisen, weil sie außerhalb der Monatsfrist verspätet erhoben worden ist. Wäre sie nicht verspätet eingebracht worden, wäre sie zurückzuweisen gewesen, weil die Beschwerde sich nicht gegen behauptete ausgeübte unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt gerichtet hat. 13.2. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass das FAY1 als Finanzstrafbehörde in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungssache ein paralleles finanzstrafbehördliches Ermittlungsverfahren geführt hätte, anstatt das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen, etwa nach der Nachtragsanzeige des D, ist ein solcher Vorgang aus den vorgelegten Unterlagen für das Bundesfinanzgericht ebenfalls nicht abzuleiten (man beachte etwa den Inhalt der Urgenzschreiben der Finanzstrafbehörde an die Außenprüferin). Eine in diesem Zusammenhang ausgeübte finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt des FAY1 als Finanzstrafbehörde hat schon deswegen nicht stattgefunden. Anzumerken ist aber auch, dass durch eine versehentliche (hier nicht vorliegende) doppelte Führung von Finanzstrafverfahren allein keine unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls-und Zwangsgewalt ausgeübt worden wäre. Am 7. März 2018 wurde Einsicht in den Ermittlungsakt der Finanzstrafbehörde genommen, sodass spätestens auf diese Weise der Beschwerdeführer über das Ausmaß und die Art der Ermittlungsführung der Finanzstrafbehörde Kenntnis genommen hat. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer durch ein nach diesem Zeitpunkt gelegenes Verhalten der Finanzstrafbehörde behindert gewesen wäre, von seinem ausgeübten Recht auf Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde Gebrauch zu machen, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden auch nicht vorgebracht. Die hinsichtlich des Kritikpunktes einer unzulässigen doppelten Verfahrensführung der Finanzstrafbehörde erhobene Maßnahmenbeschwerde ist daher schon deswegen zurückzuweisen, weil sie außerhalb der Monatsfrist verspätet erhoben worden ist. Wäre sie nicht verspätet eingebracht worden, wäre sie zurückzuweisen gewesen, weil die Beschwerde sich nicht gegen eine behauptete ausgeübte unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt gerichtet hat. 13.3. Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach das FAY1 als Finanzstrafbehörde in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungssache eine Außenprüfung nach § 147 BAO anstelle einer solchen "gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG" angeordnet habe, geht fehl, weil - wie oben ausgeführt - die zitierte Gesetzesstelle des FinStrG lediglich die gesetzliche Basis für die Finanzstrafbehörde bildet, Außenprüfungen zur Aufklärung eines finanzstrafrechtlichen Sachverhaltes anordnen zu dürfen. Die Durchführung einer Außenprüfung durch eine Abgabenbehörde für sich ist keine ausgeübte unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt. Sie ist aber auch keine ausgeübte abgabenbehördliche unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt. Anhaltspunkte, dass im Zuge der Außenprüfung physischer Zwang oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls gegenüber dem Beschwerdeführer gedroht hätte, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden auch nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat durch seine Vertreterin am 22. August 2017 in den Arbeitsbogen der Außenprüferin Einsicht genommen; noch vor dem 14. Februar 2018 wurde in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakt Einsicht genommen und am 7. März 2018 wurde auch Einsicht in den Ermittlungsakt der Finanzstrafbehörde genommen. Der tatsächliche Geschehensablauf, inklusive allfälliger behördlicher Handlungen, welche er zuvor gar nicht wahrgenommen hätte, war dem Beschwerdeführer daher spätestens am 7. März 2018 bekannt. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer durch ein nach diesem Zeitpunkt gelegenes Verhalten der Finanzstrafbehörde behindert gewesen wäre, von seinem ausgeübten Recht auf Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde Gebrauch zu machen, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden auch nicht vorgebracht. Die hinsichtlich des Kritikpunktes einer unzulässigen Prüfungsanordnung der Finanzstrafbehörde erhobene Maßnahmenbeschwerde ist daher schon deswegen zurückzuweisen, weil sie außerhalb der Monatsfrist verspätet erhoben worden ist. Wäre sie nicht verspätet eingebracht worden, wäre sie zurückzuweisen gewesen, weil die Beschwerde sich nicht gegen eine behauptete ausgeübte unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt gerichtet hat. 14. Die gegenständliche Entscheidung gründet sich auf die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen und sein Vorbringen des von ihm für seine rechtlichen Schlussfolgerungen relevant erachteten Sachverhaltes, weshalb sie gemäß § 160 Abs. 2 FinStrG auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden konnte. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage vor.   Wien, am 6. April 2021

Normen und Schlagworte

kein Prüfungsauftrag nach § 99 Abs. 2 FinStrGangeblich doppelte VerfahrensführungRechtsmittelfristunmittelbare Befehls- und ZwangsgewaltMaßnahmenbeschwerdeAkteneinsichtEinspruch wegen RechtsverletzungMaßnahmenbeschwerde im staatsanwaltschaftlichen ErmittlungsverfahrenZuständigkeit des BFG nur bei behauptetem VerwaltungsexzessZurückweisungstaatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahrenverspäteter ZwischenberichtAußenprüfung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RM/7300002/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RM.7300002.2018
Stammnummer
133353
Gültig
06.04.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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