…Eine Auseinandersetzung und Kenntnis von der Steuerpflicht der Kapitalerträge sei damit aber nicht verbunden gewesen. Die Bf. sei im gesamten Streitzeitraum absolut gutgläubig gewesen. Ob das gleichsam letztwillig nach dem Tod von G. erlangte Kapitalvermögen aus den drei liechtensteinischen Stiftungen im Nachlassverfahren von den gesetzlichen…
…im Liechtensteinischen Musikschulgesetz und in den Statuten der Liechtensteinischen Musikschule. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Gemäß § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt…
…2 EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. § 27 Abs. 1 EStG 1988 in der im Streitzeitraum geltenden Fassung lautet (Wiedergabe erfolgt auszugsweise…
…wer einen inländischen Wohnsitz hat und ausländische Einkünfte bezieht, diese seinem Wohnsitzfinanzamt offenzulegen hat. Ungeachtet der Komplexität des Steuerrechts kann die Kenntnis dieser grundsätzlichen Verpflichtung, welche sich aus den oben genannten Bestimmungen sowie aus § 1 EStG (unbeschränkte Steuerpflicht) und § 42 Abs 1 Z 1 EStG …
…74 € In der dagegen von Frau Bf1 eingebrachten Berufung vom 17. Juni 2009 sowie im Schreiben vom 16. November 2009 führt die steuerliche Vertretung im Wesentlichen wie folgt aus: - Nach Ansicht von Frau Bf1 handle es sich bei der liechtensteinischen E Stiftung um eine …
…unbeschränkt steuerpflichtig, Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. 13. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a des liechtensteinischen Gesetzes vom 23.9.2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) sind natürliche Personen mit ihrem gesamten Vermögen und gesamten Erwerb in…
…eine fristgerechte Offenlegung erfolgt sei. Der Bf. habe in Österreich einen Wohnsitz, sodass er gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtig sei und somit sein Welteinkommen in Österreich zu versteuern sei. Eine fristgerechte Offenlegung der liechtensteinischen Kapitaleinkünfte sei nicht erfolgt. Zudem überstiegen diese Kapitaleinkünfte…
…am "Markt" erworbene - Einkommen des Steuerpflichtigen der Einkommensbesteuerung unterliegt. Dies gilt bei unbeschränkter Steuerpflicht unabhängig davon, ob das Einkommen im Inland oder Ausland erzielt wurde (Welteinkommen; vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, § 42 EStG Tz 1/1). Für die Frage der Steuererklärungspflicht nach …
…Strittig im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist, ob der Bf. Kapitaleinkünfte aus Liechtenstein bzw. von seiner liechtensteinischen Zahlstelle in den Jahren 2010 bis 2013 erzielt hat. Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz…
…zur Verfügung standen - die Schätzung in Höhe von% auf Basis der Werte laut Wertstandsanzeigen (anstatt der vom Finanzamt herangezogenen, für alle Jahre gleich bleibenden Basis von € 430.000,00) berechtigt. 1. Rechtliche Beurteilung: § 1 Abs. 2 EStG 1988 Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen…
…gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Die Beschwerdeführerin ist unbestritten ab 14.07.2015 in Österreich ansässig; sie unterliegt daher ab diesem Zeitpunkt mit ihren gesamten Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Österreich. Werden Einkünfte im…
…Abzug der darauf entfallenden Quellensteuer in Höhe von 1.562,00 CHF mittels Banküberweisung ausbezahlt. Für diese Sachverhaltsfeststellungen stützt sich das BFG auf die im Finanzamtsakt befindlichen Unterlagen. 2. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung Innerstaatliches Recht Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig jene…
…exklusiv) im Inland steuerpflichtig ist. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes: Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Der Bf…
…inländisches Bankkonto der Bf. überwiesen. Die Quellensteuer wurde der Bf. von der Schweizer Steuerverwaltung antragsgemäß rückerstattet. Für diese Sachverhaltsfeststellungen stützt sich das BFG auf die im Finanzamtsakt befindlichen Unterlagen. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung Innerstaatliches Recht Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig jene…
…hinsichtlich der bestehenden Steuerpflicht unstrittig, als es sich um die in der Selbstanzeige gemeldeten Kapitaleinkünfte und Substanzgewinne ausländischer Fonds aus Konten von liechtensteinischen Banken bzw. Depots in Liechtenstein handelt. Sie entsprechen den vom Finanzamt im Bescheid übernommenen Beträgen. Zur Ausschüttung aus der liechtensteinischen XX Stiftung…
…die liechtensteinische y Anstalt als auch die d Stiftung als steuerlich transparent zu behandeln seien, d.h. dass die Einkünfte der Anstalt und der Stiftung der Bf. zuzurechnen seien. Mangels Nachweis über die liechtensteinischen Ansässigkeit der Bf. seien die Einkünfte in Österreich steuerpflichtig. Der Prüfer…
…unbeschränkten Steuerpflicht an einen Wohnsitz in Österreich, Glaube an die Existenz eines DBA zwischen Österreich und den Cayman Islands) nicht vertraut seien (Hinweis auf UFS 17.3.2009, FSRV/0087-L/03). Die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes belege, dass auch bei Personen des Wirtschaftslebens der…
…e Liechtensteinisches Steuergesetz 1961). Um die Steuerpflicht der Stiftung in Liechtenstein zu vermeiden, geben Stiftungsräte Liechtensteinischer Stiftungen den im Fürstentum Liechtenstein ansässigen Finanzintermediär (hier: die Konto- bzw. Depot führende Bank) regelmäßig die im Ausland ansässigen Personen bekannt, welche die Kontrolle über das Stiftungsvermögen innehaben und…
…dann dürfte Österreich keine Besteuerung der vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht (durch bloße Antragstellung) zugeflossenen Auslandseinkünfte vornehmen und es wäre gleichzeitig auch die Schweiz, wenn sie den Zufluss erst mit dem Auszahlungstag annimmt, durch das DBA an der Vornahme ihres Steuerabzuges gehindert." Diese Klarstellung des…
…dass Frau I. die Steuerverkürzung - wenn nicht sogar absichtlich wissentlich - so doch zumindest billigend in Kauf genommen habe. Die Nichterklärung von Kapitaleinkünften aus Liechtenstein (liechtensteinische Stiftung) erfülle somit den Tatbestand der hinterzogenen Abgaben und führe zu der verlängerten Festsetzungsverjährung nach § 207 Abs. 2 BAO (vgl…