Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100737/2015
Schätzung von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100737/2015vom 30.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 29. Mai 2015 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2013, zu Recht erkannt:
a) Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe/n sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Der Bescheid ergeht endgültig gemäß § 200 Abs. 2 BAO.
b) Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2013 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide werden gemäß § 200 Abs. 2 BAO als endgültig erklärt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich.
2.1. Mit Schreiben vom 21.01.2015 richtete das Finanzamt an den Bf. ein "Ersuchen um Ergänzung betreffend ausländisches Kapitalvermögen" mit folgendem Inhalt:
"…
Bitte beantworten Sie die nachstehenden Fragen innerhalb der angeführten Frist und legen Sie zum Nachweis der Richtigkeit Ihrer Angaben die erforderlichen Unterlagen bei.
…
Ergänzungspunkte:
Die angeforderten Unterlagen beziehen sich auf die Jahre ab 2005.
Wodurch lassen sich die Kapitalanstiege in den Jahren 2010 und 2011 sowie der starke Kapitalabfall im Jahr 2013 erklären?
Sie werden ersucht entsprechende Unterlagen vorzulegen!
Der österreichischen Finanzverwaltung wurden durch Ihre liechtensteinische Zahlstelle gemäß Art 10 des Steuerabkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein Informationen über die von Ihnen bei dieser Zahlstelle unterhaltenen bzw. von dieser Zahlstelle verwalteten Konten oder Depots samt jährlichen Kontoständen übermittelt.
Eine Ihrer Zahlstelle erteilte Ermächtigung zur freiwilligen Meldung stellt gem. Art 10 des gegenständlichen Abkommens eine Selbstanzeige dar, die strafbefreiende Wirkung jedoch nur insoweit entfaltet, als die Besteuerungsgrundlagen innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist offengelegt und die verkürzten Abgaben rechtzeitig entrichtet werden. Unter Offenlegung ist zu verstehen, dass Sie die Besteuerungsgrundlagen so darstellen, dass damit ohne weiteren Ermittlungsaufwand eine richtige Abgabenfestsetzung erfolgen kann. Beantworten Sie dazu insbesondere die nachstehend angeführten Fragen sofern zutreffend und legen Sie die erforderlichen Unterlagen, sowie gegebenenfalls berichtigte Abgabenerklärungen innerhalb der oben angeführten Frist vor. Die Einhaltung dieser Frist stellt eine wesentliche Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige dar. Die Monatsfrist für die Entrichtung allfälliger verkürzter Abgaben beginnt mit der Bekanntgabe (Zustellung) der auf den berichtigten Besteuerungsgrundlagen basierenden Abgabenbescheiden zu laufen.
Fragen und benötigte Unterlagen:
- Geben Sie bitte die Höhe der von Ihnen in den Jahren 2004 2013 erzielten steuerpflichtigen Einkünfte an, die auf liechtensteinischen Konten oder Depots, die Ihnen zugerechnet werden, verbucht wurden (z.B. gutgeschriebene Zinsen, ausgezahlte Dividenden, Gewinne aus Veräußerungen von Kapitalvermögen in der Spekulationsfrist, überwiesene Honorare usw.). Sie werden auch um Vorlage von Aufstellungen über diese Erträge sowie der allfällig abgezogenen EU-Quellensteuern ersucht.
- Sofern Sie am Vermögen einer transparenten Vermögensstruktur (z.B. Stiftung) nutzungsberechtigt waren, legen Sie bitte sämtliche auf Ebene der Stiftung erzielten Einkünfte offen.
- Sofern Sie in der Vergangenheit Zuwendungen von einer intransparenten Vermögensstruktur erhalten haben, geben Sie bitte die Höhe der daraus erzielten Einkünfte an.
- Sofern Sie in der Vergangenheit Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur getätigt haben, geben Sie bitte die Höhe der Zuwendungen an.
- Belegen Sie die Richtigkeit Ihrer Angaben durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Kontoauszüge, Sparbuch etc.).
Sofern Sie ein Wertpapierdepot unterhalten haben, durch Vorlage folgender (weiterer) Unterlagen:
* Wertpapierdepotauszüge zum jeweiligen Monatsende
* Kontoauszüge der Verrechnungskonten
* Erträgnisaufstellungen
* Abrechnungsbelege betreffend sämtliche Wertpapiere und sonstige Finanzprodukte.
Gleichzeitig werden Sie ersucht, die Herkunft des Kapitals (z.B. ausländische Tätigkeit, Provisionen, ausländische Pensionen, Erbschaft oder Schenkung, Liegenschaftsverkauf etc.) offen zulegen.
- Falls Ihre ausländischen Kapitalerträge bereits in den eingereichten Abgabenerklärungen für die angeführten Zeiträume enthalten sind, wird um eine entsprechende nachvollziehbare Aufgliederung/Darstellung ersucht.
Wird ein Konto bzw. Depot gemeinsam mit einer bzw. mehreren weiteren Personen gehalten, sind die genauen Daten dieser Personen (vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse) und die Aufteilung der Einkünfte sowie die Stellung dieser Personen (Kontoinhaber, Verfügungsberechtigter etc.) anzugeben und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen."
Im diesbezüglichen Antwortschreiben des Bf. (elektronisch eingelangt beim Finanzamt am 07.02.2015) brachte der Bf. vor, er habe im Jahr 2010 bei seiner Liechtensteiner Bank einen Kredit aufgenommen um Franken zu kaufen und er habe mit einem Kursgewinn gerechnet. Leider habe sich das Gegenteil herausgestellt und er habe den Kredit im Jahr 2013 mit Verlust tilgen müssen. Sollte er diesen Verlust abziehen können, würde dies hiermit beantragt.
2.2. Mit einem weiteren Ergänzungsersuchen vom 10.02.2015 richtete sich das Finanzamt nochmals an den Bf. und wurde dieser neuerlich um Beantwortung der angeführten Ergänzungspunkte und um Vorlage entsprechender Unterlagen ersucht. Zudem wurde vom Finanzamt für den Fall, dass erneut keine Unterlagen vorgelegt würden, darauf hingewiesen, dass seitens des Finanzamtes entsprechende Kapital- und Spekulationseinkünfte im Schätzungswege ermittelt werden müssten. Dieses Ergänzungsersuchen vom 10.02.2015 blieb unbeantwortet.
3. Am 29.05.2015 erließ das Finanzamt im wiederaufgenommenen Verfahren vorläufige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2013, in denen vom Finanzamt im Schätzungsweg ermittelte ausländische Kapitaleinkünfte der österreichischen Einkommensbeteuerung unterzogen wurden (Bescheide allesamt vom 29.05.2015).
In der gesondert an den Bf. ergangenen Bescheidbegründung vom 01.06.2015 zu den Bescheiden über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2013 und den Einkommensteuerbescheiden 2010 bis 2013 (alle Bescheide vom 29.05.2015) wurde vom Finanzamt als Begründung angegeben:
"Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO
Der österreichischen Finanzverwaltung wurden durch Ihre liechtensteinische Zahlstelle gemäß Art. 10 des Steuerabkommens der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein Informationen über die von Ihnen bei dieser Zahlstelle unterhaltenen Konten oder Depots samt jährlichen Kontoständen übermittelt, auf Grund welcher als erwiesen anzunehmen ist, dass Ihnen Einkünfte zugeflossen sind, welche steuerlich zu erfassen gewesen wären und bisher nicht berücksichtigt worden sind. Diese Informationen stellen neu hervorgekommene Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 BAO dar, deren Kenntnis im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt hätten.
Begründung der Vorläufigkeit der Abgabenfestsetzung gem. § 200 BAO
Da aufgrund der unvollständigen Beantwortung des ersten Ergänzungsersuchens (Schreiben vom 21.01.2015) sowie der nicht erfolgten Beantwortung des zweiten Ersuchens um Auskunft gemäß § 143 Bundesabgabenordnung (BAO) betreffend Steuerabkommen Österreich/Fürstentum Liechtenstein für die Jahre 2005 bis 2013 (Schreiben vom 10.02.2015) der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist, erfolgt eine vorläufige Abgabenfestsetzung gem. § 200 BAO.
Das bei der Erlassung eines vorläufigen Abgabenbescheides anzuwendende Ermessen war im gegenständlichen Fall in der Weise auszuüben, dass der Zweckmäßigkeit im Sinne einer Wahrung des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben höhere Bedeutung zuzumessen war, als der Billigkeit im Sinne einer Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei.
Wahl und Begründung der Schätzungsmethode
Aufgrund der von der liechtensteinischen Steuerverwaltung übermittelten Meldung ist nicht eindeutig feststellbar, ob die per Jahresende ausgewiesenen Vermögensstände Wertpapiere auf einem Depot darstellen oder es sich dabei um Einlagen auf Konten handelt. Die Höhe der übermittelten Beträge lässt die Annahme als gerechtfertigt erscheinen, dass eine Veranlagung zu einem minimalem Zinssatz nicht erfolgt ist, da dies nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, sondern der Steuerpflichtige bestrebt war, einen bestmöglichen Ertrag zu erzielen, wobei unterstellt werden kann, dass zu diesem Zweck zumindest für einen Teil des Vermögens auch ein entsprechend höheres Risiko in Kauf genommen wurde.
Als Bemessungsgrundlage für die zu schätzenden Kapitaleinkünfte wurde 2010 der von Ihrer Zahlstelle übermittelte Wert zum 31.12.2010 herangezogen, da die bereits in den Vorjahren bestehende Grenzgängertätigkeit vermuten lässt, dass dieses Vermögen bereits im Vorjahr in etwa derselben Höhe vorhanden war.
Bezüglich der Jahre 2011 bis 2013 wurde als Bemessungsgrundlage für die zu schätzenden Kapitaleinkünfte der arithmetische Mittelwert zwischen dem übermittelten Wert zum 31.12. des Vorjahres und jenem zum 31.12. des jeweiligen Steuerjahres herangezogen, da es jeweils gleich wahrscheinlich ist, dass die entsprechenden Stände im Verlauf des Jahres höher bzw. niedriger gewesen sind.
Auf diesen Wert wurde nach Erfahrungswerten ein Satz von 5 % angewendet, durch welchen im Wege einer höher verzinsten Veranlagung (in CHF oder einer mit einem höherem Währungsrisiko aber auch höherem Zinsertrag verbundenen Drittwährung) lukrierte Zinsen als auch im Falle der Veranlagung in Wertpapieren entsprechende Ausschüttungen an Dividenden und Zinsen abgedeckt sind. Der sich ergebende Betrag wurde im Wege der Einkünfte aus Kapitalvermögen, welche im Ausland erzielt worden sind, mit dem besonderem Steuersatz von 25 % der Besteuerung unterzogen."
4. Der Bf. erhob "gegen die Bescheide 2010 bis 2013" Beschwerde (elektronisch beim Finanzamt eingelangt am 20.06.2015) und brachte darin vor, dass er im Jahr 2010 einen Kredit in Schweizer Franken aufgenommen und damit spekuliert habe, "dass der Kurs sich wieder in Richtung 1,50" bewege. Wie bekannt, habe sich allerdings der Kurs anders entwickelt und er habe den Kredit 2013 mit einem Verlust zurückgezahlt.
5. Nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens (Mängelbehebungsauftrag vom 25.06.2015 und Mängelbehebung vom 04.07.2015) hat das Finanzamt mit (jeweils gesondert ausgefertigten) Beschwerdevorentscheidungen vom (jeweils) 07.08.2015 die Beschwerde vom 20.06.2015 als unbegründet abgewiesen. In der zu den abweisenden Beschwerdevorentscheidungen betreffend die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2013 vom 29.05.2015 gesondert an den Bf. ergangenen Bescheidbegründung vom 10.08.2015 führte das Finanzamt als Begründung an: "Da trotz mehrmaliger Aufforderung keine Nachweise über die Veranlagung des ausländischen Kapitalvermögens und die daraus erzielten Erträge vorgelegt wurden (es wurde lediglich die Mittelherkunft nachgewiesen), war keine von den Einkommensteuerbescheiden vom 29. Mai 2015 abweichende Beurteilung des Sachverhaltes möglich. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."
6. Dagegen stellte der Bf. einen Vorlageantrag (elektronisch beim Finanzamt eingelangt am 22.08.2015) und brachte darin vor: "Bei diese Geschäft handelt es sich um ein Devisentermingeschäft. Ich habe die Schweizer Franken mit einem Kurs von 1,37 gewechselt. Nun habe wir einen Kurs von 1,08. Es sollte hier klar sein, dass es sich um einen Verlust handelt. Ich beantrage die Aufhebung der Bescheide."
7. Der eingebrachte Vorlageantrag vom 22.08.2015 wurde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht am 27.08.2015 zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom 27.08.2015). Unter "Sachverhalt und Anträge" wurde seitens des Finanzamtes im Vorlagenantrag ergänzend ausgeführt, dass der Bf. aufgrund "der übermittelten FL-KM" aufgefordert worden sei, Unterlagen vorzulegen, welche die Mittelherkunft sowie die zugeflossenen Kapitaleinkünfte belegten. Der Bf. sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen, weshalb der Ansatz von Kapitaleinkünften im Schätzungswege erfolgt sei. Gegen diese Bescheide sei das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt worden. Als Beilage sei jedoch nur ein Kreditvertrag als Nachweis der Mittelherkunft vorgelegt worden. Genauere Angaben die Höhe der Einkünfte betreffend seien trotz neuerlicher Aufforderung nicht vorgelegt worden. Aus diesem Grunde sei die Beschwerde durch das Finanzamt schlussendlich abgewiesen worden. "Nun wird erneut ein Rechtsmittel (Vorlageantrag) eingebracht. Mit gleichem Datum wurden im Zuge der Vorhaltsbeantwortung für das Jahr 2014 (ist nicht Bestandteil des Beschwerdeverfahrens) auch Unterlagen für die strittigen Jahre (2010-2013) hergesandt." Als Stellungnahme führte das Finanzamt im Vorlagebericht weiters aus, bei "den zwischenzeitlich vorgelegten Unterlagen ist zunächst die Vollständigkeit anzuzweifeln, weshalb es wohl nur zu einer teilweisen Reduzierung der angesetzten Kapitaleinkünfte kommen kann."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der in Österreich wohnhafte Bf. erzielte in den Jahren 2010 bis 2013 als Grenzgänger aus seinem Dienstverhältnis in Liechtenstein zur Firma F. (Ort1-FL) nichtselbständige Einkünfte. Aufgrund von dem Finanzamt vorliegenden Mitteilungen über die bei der liechtensteinischen Zahlstelle vorhandenen Vermögenswerte des Bf. hat das Finanzamt diesbezüglich ein Vorhalteverfahren abgeführt. Nachdem der Bf. hinsichtlich der vom Finanzamt hinterfragten Ergänzungspunkte und der Aufforderung zur Vorlage entsprechender Unterlagen nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen war, hat das Finanzamt nach Wiederaufnahme der Verfahren Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2013 erlassen, in denen vom Finanzamt ausländische bzw. aus Liechtenstein bezogene Kapitaleinkünfte im Schätzungswege angesetzt und der österreichischen Einkommensbesteuerung unterzogen wurden.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und ist unstrittig. Strittig im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist, ob der Bf. Kapitaleinkünfte aus Liechtenstein bzw. von seiner liechtensteinischen Zahlstelle in den Jahren 2010 bis 2013 erzielt hat.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung, BGBl. Nr. 24/1971, dürfen u.a. aus Liechtenstein erzielte Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens (ausgenommen von für den vorliegenden Fall nicht relevanten näher angeführten Ausnahmen) im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (vgl. Art. 10 bis 14 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein).
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO (in der für den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung vor Änderung durch BGBl. I Nr. 136/2017) haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Nach § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
§ 166 BAO bestimmt, dass als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das Finanzamt hat aufgrund der beim Finanzamt aufliegenden Kontrollmitteilung aus Liechtenstein zwei Vorhalte bzw. Ergänzungsersuchen (vom 21.01.2015 und vom 10.02.2015) an den Bf. gerichtet, mit denen der Bf. unter Hinweis auf die dem Finanzamt vorliegenden Informationen (Kontrollmitteilungen) über die vom Bf. bei der liechtensteinischen Zahlstelle unterhaltenen bzw. von dieser Zahlstelle verwalteten Konten oder Depots samt jährlichen Kontoständen ersucht wurde, die Kapitalanstiege in den Jahren 2010 und 2011 sowie den starken Kapitalabfall im Jahr 2013 zu erklären bzw. die Höhe der aus Liechtenstein tatsächlich erzielten Kapitalerträge bekanntzugeben und diese mittels entsprechender Unterlagen (z.B. Kontoauszüge etc.) nachzuweisen.
In der Folge hat der Bf. einen mit der Bank-FL per Datum 18. Juni 2010 abgeschlossenen "Rahmenvertrag für Lombardkredite" vorgelegt. Laut Pkt. "1 Anwendungsbereich" des Vertrags findet dieser Vertrag "auf sämtliche Kredite und Geschäfte mit finanziellem Engagement der Bank Anwendung (z. B. Kontokorrent-Kredite und Feste Vorschüsse) (nachstehend "Kredite" genannt), bei denen Vermögenswerte des Kreditnehmers oder eines Dritten bei der Bank als Sicherheit belehnt werden." Weiters wurde vom Bf. vorgelegt eine Vereinbarung mit der Bank-FL betreffend "Allgemeine Faustpfand-Verschreibung" (ebenfalls abgeschlossen per Datum 18. Juni 2010). Auf Grundlage dieses Rahmenvertrags wurde dem Bf. ein "Fester Vorschuss" in Höhe von 150.000,00 CHF gewährt (abgeschlossen für kurze Laufzeiten und durchgängigen Verlängerungen der Laufzeiten), was sich aus den vom Bf. für die Jahre 2010 und 2011 beigebrachten "Spezialverträgen" zum Kreditkonto (Nr. aaa) ergibt (vgl. die vom Bf. übermittelten "Spezialverträge" vom 26.07.2010, vom 24.08.2010, vom 24.09.2010, vom 26.11.2010 und vom 01.03.2011; vgl. dazu auch Kontoauszug vom 01.10.2010 bis 31.12.2010 zu "Nr. aaa Fester Vorschuss CHF" vom 31.12.2010, Zins- und Saldobescheinigung per 31.12.2011, Zins- und Saldobescheinigung per 31.12.2012, jeweils unter Ausweis des ausgeschöpften Kredits von 150.000,00 CHF).
Soweit der Bf. im Rahmen des Veranlagungsverfahrens und weiters im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein vorbrachte, er habe im Jahr 2010 bei seiner Liechtensteiner Bank einen Kredit aufgenommen um Franken zu kaufen und mit einem Kursgewinn gerechnet, allerdings den Kredit im Jahr 2013 mit Verlust tilgen müssen, mag es zwar grundsätzlich zutreffen, dass der Bf. einen diesbezüglichen Kredit aufgenommen hat. Nicht ersichtlich ist allerdings, in welcher Art und Weise der Bf. die frei gewordenen Mittel bzw. Beträge konkret verwendet hat.
Dazu bzw. über die im Rahmen des vorliegenden Lombardkredits vom 18. Juni 2010 vom Bf. getätigten Finanztransaktionen bzw. vorgenommenen Veranlagungen hat der Bf. keine Auskünfte erteilt bzw. diesbezüglich nur absolut bruchstückhaft Unterlagen bzw. Belege beigebracht. Der Bf. hat dazu an Unterlagen vorgelegt:
- Kontoauszug 01.12.2010 bis 31.12.2010 vom 31.12.2010 zu "Nr. www Kontokorrent EUR" mit ausgewiesenen Gutschriften von 58.046,61 und "Neuer Saldo zu Ihren Gunsten" 112.443,10;
- Zins- und Saldobescheinigung 2012 vom 31.12.2012 zu Kontonummer www Kontokorrent EUR mit ausgewiesenem "Saldo zu Ihren Gunsten per 31.12.2012" EUR 71.659,60;
- Zins- und Saldobescheinigung 2013 vom 31.12.2013 zu Kontonummer www Kontokorrent EUR mit ausgewiesenem "Saldo zu Ihren Gunsten per 31.12.2013" EUR 17.310,75;
- Zins- und Saldobescheinigung 2011 vom 31.12.2011 zu Portfolionummer xxx mit ausgewiesenem "Saldo zu Ihren Gunsten per 31.12.2011 (eröffnet am 01.08.2011)" und ausgewiesenem Guthaben EUR 98.000,00;
- Zinsbescheinigung 2012 vom 31.12.2012 zu Portfolionummer xxx mit ausgewiesenen "Habenzinsen brutto 2012" EUR 104,87;
- Zins- und Saldobescheinigung 2012 vom 31.12.2012 zu Kontonummer yyy Sparkonto CHF mit ausgewiesenem "Saldo zu Ihren Gunsten per 31.12.2012 (eröffnet am 03.10.2012)" CHF 60.022,78;
- Kontoauszug 01.12.2010 bis 31.12.2010 vom 31.12.2010 zu Kontonummer zzz Privatkonto CHF mit ausgewiesenem "Neuer Saldo zu Ihren Gunsten" 7.018,40;
- Zins- und Saldobescheinigung 2012 vom 31.12.2012 zu Kontonummer zzz Privatkonto CHF mit ausgewiesenem "Saldo zu Ihren Gunsten per 31.12.2012" CHF 31.809,36;
- Zins- und Saldobescheinigung 2013 vom 31.12.2013 zu Kontonummer zzz Privatkonto CHF mit ausgewiesenem "Saldo zu Ihren Lasten per 31.12.2013" CHF -5.372,40;
Auf dieser Grundlage ist das Bundesfinanzgericht der Ansicht und ist vom Bundesfinanzgericht festzustellen, dass vom Bf. keine detaillierten Unterlagen und insbesondere keine bzw. bloß völlig unvollständige Kontoauszüge der kontoführenden Bank in Liechtenstein über die in den Jahren 2010 bis 2013 getätigten Transaktionen bzw. die dabei erzielten Kapitalerträge beigebracht hat. Zum Vorbringen des Bf. im Vorlageantrag, dass es sich um ein Devisentermingeschäft mit Verlust gehandelt habe, hat der Bf. keinen Nachweis erbracht. Dagegen spricht der vom Bf. abgeschlossene Lombardkredit, und ist auch aus den wenig vorgelegten Bankunterlagen ersichtlich, dass dem Grunde nach Kapitalveranlagungen vorgenommen wurden. Das Bundesfinanzgericht gelangt dabei auch zum Ergebnis, dass auf Grundlage der vom Bf. vorgelegten Unterlagen die Feststellung der Höhe der aus Liechtenstein erzielten Kapitalerträge nicht konkret ermittelbar ist. Solcherart ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nicht zu beanstanden, dass das Finanzamt mit den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2010 bis 2013 die aus Liechtenstein erzielten Kapitaleinkünfte im Schätzungswege gemäß § 184 BAO entsprechend der dem Finanzamt vorliegenden Kontrollmitteilung aus Liechtenstein zum Ansatz gebracht hat.
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß § 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Dazu ist nun festzustellen, dass der Bf. bereits vor Erlassung der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2013 vom Finanzamt um Sachaufklärung über die in Liechtenstein gegebenen Vermögensstände bzw. um Übermittlung entsprechender Belege ersucht wurde. Ausdrücklich wurde der Bf. auch darauf hingewiesen, dass bei Nichtnachkommen dieser Aufforderung ausländische Kapital- bzw. Spekulationseinkünfte aus Liechtenstein gemäß § 184 BAO geschätzt würden (Ergänzungsersuchen vom 10.02.2015). Zudem ist im Vorlagebericht des Finanzamtes vom 27.08.2015 unter Berücksichtigung bzw. auch unter Hinweis auf nachgereichte Unterlagen auf deren Unvollständigkeit hingewiesen worden. Festzustellen ist, dass der Bf. dem Finanzamt lediglich bruchstückhaft Bankunterlagen vorgelegt hat und auch dem Bundesfinanzgericht lediglich die o.a. Bankunterlagen vorliegen.
Wenn das Finanzamt somit in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2010 bis 2013 begründend angegeben hat, dass die ausländischen Einkünfte gemäß § 184 BAO geschätzt werden mussten, ist dies seitens des Bundesfinanzgerichts nicht zu beanstanden. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Das Finanzamt hat in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2010 bis 2013 die Kapitaleinkünfte aus Liechtenstein auf Grundlage der vorliegenden Kontrollmitteilung aus Liechtenstein im Schätzungsweg ermittelt (zur vorgenommenen Schätzung des Finanzamtes siehe o.a. Pkt. I 3. unter "Wahl und Begründung der Schätzungsmethode"). Auszugehen ist davon, dass die von der kontoführenden Bank des Bf. festgestellten Vermögensstände des Bf. auf Grundlage der für den Bf. bei der liechtensteinischen Zahlstelle vorliegenden Kontodaten ermittelt und der Steuerbehörde mitgeteilt wurden. In freier Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO ist das Bundesfinanzgericht der Auffassung, dass die von der kontoführenden Bank in Liechtenstein ermittelte Höhe der Vermögensstände entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Artikel 10 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen, BGBl. III Nr. 301/2013) in korrekter Art und Weise erfolgte. Seitens des Bf. wurde dies einerseits nicht entkräftet und andererseits bestehen für das Bundesfinanzgericht auch keine Anhaltspunkte dahingehend, anderes anzunehmen.
Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen, somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 184, Rz 3, unter Hinweis auf zahlreiche Judikatur).
Davon ausgehend ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts die vom Finanzamt für die Jahre 2010 bis 2013 vorgenommene Schätzung jedenfalls nicht zu beanstanden, die durchaus innerhalb jener Bandbreite liegt, die in Anlehnung an die vorliegenden Daten bzw. in Liechtenstein gegebenen Vermögensstände abgeleitet werden kann.
Allerdings erscheint dem Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Lombardkredit (erst) im Laufe des Jahres 2010 (per Datum 18. Juni 2010) abgeschlossen wurde, eine Verminderung gegenüber der vom Finanzamt für das Jahr 2010 geschätzten ausländischen Kapitaleinkünfte noch vertretbar, wo das Finanzamt von einer ganzjährigen Verfügbarkeit des Kapitalvermögens ausgegangen ist (siehe dazu o.a. Pkt. I 3. unter "Wahl und Begründung der Schätzungsmethode"). Auf Basis der vom Finanzamt vorgenommenen Schätzung und auf Basis der dem Bf. im Rahmen des Lombardkredits gewährten festen Vorschüsse (vgl. "Spezialverträge" ab 26.07.2010), erscheint dem Bundesfinanzgericht eine Verminderung von 50 % bzw. ein Ansatz in Höhe von 50 % der vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2010 angesetzten Kapitaleinkünfte (laut Finanzamt: 5.871,55 Euro x Steuersatz 25 % = 1.467,89) als sachgerecht. Die ausländischen Kapitaleinkünfte 2010 werden solcherart schätzungsweise in Höhe von 2.935,77 Euro (= 5.871,55 x 50 %) angesetzt, woraus sich eine darauf entfallende Einkommensteuer in Höhe von 733,94 Euro (= 2.935,77 Euro x Steuersatz 25 %) ergibt.
Auf Grundlage des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2010, der abgesehen von den streitgegenständlichen ausländischen Kapitaleinkünften unverändert bleibt, wird somit die Einkommensteuer für das Jahr 2010 (bei einem unveränderten Einkommen von 44.600,52 Euro) in (verminderter) Höhe von 11.632,21 Euro festgesetzt.
Was abschließend den Hinweis des Bf. auf Berücksichtigung eines Verlustes aus dem Fremdwährungsdarlehen angeht, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass es sich hiebei um außerhalb der Spekulationsfrist für die Einkommensteuer unbeachtliche Veränderungen des Wertes des Privatvermögens handelt (vgl. zB VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0114).
Auf dieser Grundlage war der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2010 teilweise stattzugeben und die Beschwerde betreffend Einkommensteuer betreffend die Jahre 2011 bis 2013 als unbegründet abzuweisen.
Die vorläufig ergangenen Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2013 wurden für endgültig erklärt.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 30. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100737/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100737.2015
- Stammnummer
- 137227
- Gültig
- 30.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF