…Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, (3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben…
…nach dem 3. Semester dann nicht (beihilfen-)schädlich, wenn der Studienwechsel ohne Verschulden des Studierenden durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt wird. Zudem war ein sofortiger Wechsel auch nicht möglich, da dies ausschließlich in einem Wintersemester möglich ist. Aufgrund der Sachlage sehen wir darin gem. …
…Februar/März 2020 und konnte somit keine Rolle beim Abbruch des Studiums im Dezember 2019 spielen. Der Abbruch des Studiums im Dezember 2019 konnte nicht durch den Ausbruch der COVID-19-Pandemie als unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt worden sein. (Vgl Pkt 1 Sachverhalt und Beweiswürdigung). …
…und Umfang der Anforderungen gleich sind Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden Im gegenständlichen Fall liegt somit - da der Wechsel des Studiums nach dem dritten inskribierten Semester erfolgte - ein schädlicher Studienwechsel iSd § 17 Abs 1 Z 2 StudFG…
…gezwungen" hätten. Die "großen fachlichen Differenzen" und der "enorme psychische Druck" mögen zwar durchaus der Grund (und damit kausal im Sinne der angeführten Rechtsprechung) für die Aufgabe des Studiums gewesen sein. Ein durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführter Studienwechsel im Sinn des § 17 Abs. 2…
…Z. 2 StudFG gehandelt habe, der durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden der Tochter zwingend herbeigeführt worden sei. Weiters wird vorgebracht, dass der Bescheid des Finanzamtes auf der Anwendung einer gleichheitswidrigen generellen Norm beruhe und daher auch eine Vorlage an den VfGH gemäß Art. 140…
…werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, ... (3) .... (4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs…
…nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen…
…wobei hier allenfalls Z 2 ("Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden") in Betracht kommen könnte. Ein durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführtes Ereignis liegt dann vor, wenn dieses eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen…
…nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen…
…und Umfang der Anforderungen gegeben ist, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, … (3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben…
…auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist, Z 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, Z 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen…
…wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen…
…Abs. 2: Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten: (…) Z 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, (…) Abs. 3: Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn…
…nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen…
…wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen…
…an der Wirtschaftsuniversität Wien. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass der Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden zwingend herbeigeführt wurde. Beweiswürdigung: Die beiden Bachelorstudiengänge "Wirtschaftsrecht" und "Business and Economics" sind unstrittig zwei unterschiedliche Studiengänge, die an der WU Wien angeboten werden. Da der…
…sei. Weiters sei auch der finanzielle Zwang zur Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses als unabwendbares Ereignis zu werten, das den Studienwechsel ohne Verschulden der Studierenden zwingend herbeigeführt habe. Das Finanzamt legte mit Vorlagebericht vom 24.2.2023 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte, nach…
…Abs. 2 Z. 2 Studienförderungsgesetz würden Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt worden seien, nicht als Studienwechsel gelten. Der geplante Abschluss des Bachelorlehrgangs Gesundheits-und Krankenpflege werde im Jänner 2024 erfolgen. Die Kosten des Studiums (Studiengebühren der FH, Wohn…
…Studienwechsel für zweckmäßiger oder den persönlichen Vorstellungen für angemessener hält, nicht bereits, dass er zum Studienwechsel gezwungen gewesen wäre 40 Damit liegt aber auch dann kein zwingend herbeigeführter Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis vor, wenn ein Wechsel nicht früher möglich war, weil in jenem Studium…