Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101165/2024
Familienbeihilfe – Studienwechsel nach drittem Semester – keine Unabwendbarkeit durch COVID-19-Maßnahmen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101165/2024vom 16.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Schlegl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Februar 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Februar 2024 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind ***Name*** (SV-Nr.: ***Nummer***) für den Zeitraum März 2022 bis September 2023 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 6. Februar 2024 forderte das Finanzamt Österreich (in der Folge: FAÖ) vom Beihilfenbezieher die für seinen Sohn ***Name*** ausbezahlte Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2022 bis September 2023 samt Kinderabsetzbeträgen zurück. Begründet wurde diese Entscheidung mit einem schädlichen Studienwechsel nach dem dritten gemeldeten Semester unter Verweis auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in Verbindung mit § 17 StudFG 1992.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beihilfenbezieher fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sein Sohn zum Wechsel an eine andere Universität gezwungen gewesen sei, weil an der bisher inskribierten Universität im Sommersemester 2022 kein Studierender ohne Impfnachweis oder Genesungszertifikat die Universität betreten durfte und die Lehrveranstaltungen ausschließlich im Präsenzunterricht abgehalten worden seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. Februar 2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Ein unabwendbares Ereignis iSd § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG liege nicht vor, da die Corona-bedingte Einführung der 2G-Regelung im Sommersemester 2022 gesetzlich gedeckt gewesen sei und eine Fortsetzung des bisherigen Studiums nicht objektiv unmöglich gemacht habe.
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: Bf.) beantragte die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte vor, dass das aufgrund der 2G-Regelung erfolgte ,radikale Aussperren' von der WU Wien im Sommersemester 2022 einen zwingenden, nicht selbst verschuldeten Studienwechsel dargestellt habe und die gegenteilige Beurteilung als diskriminierend empfunden werde.
Das FAÖ legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt zur Entscheidung vor, wiederholte die bereits in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Gründe, verwies darüber hinaus ergänzend auf das COVID-19-Impfpflichtgesetz und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Sohn des Bf. war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bereits volljährig. Er begann im Wintersemester 2020/21 das Bachelorstudium ***XY*** WU Wien und wechselte nach drei Semestern (WS 2020/21 + SS 2021 + WS 2021/22), also mit Beginn des Sommersemesters 2022 auf das Bachelorstudium ***YZ*** an der Universität für Bodenkultur Wien (Zulassung zum Studium am 9. Februar 2022), wobei der Zulassungsstatus des Studiums ***XY*** im Sommersemester 2022 noch bis zum 1. November 2022 aufrecht war. Prüfungen wurden im Sommersemester 2022 nur noch im Bachelorstudium ***YZ*** abgelegt.
Als Grund für den Wechsel wurde vom Bf. angegeben, dass sein Sohn aufgrund der fehlenden Impfung gegen COVID-19 und der (geplanten) Einführung der 2G-Regelung an der WU Wien ab Beginn des Sommersemesters 2022, die nur Personen mit einem gültigen Impf- oder Genesungsnachweis das Betreten des Campus gestattet, die Universität wechseln musste.
Anfang des Jahres 2022, vor Beginn des Sommersemesters, kündigte die WU Wien an, das Semester unter der 2G-Regel abzuhalten. Noch vor Beginn des Sommersemesters 2022, nachweislich spätestens am 17. Februar 2022, wurde die zuvor getroffene Ankündigung revidiert und auf verschiedenen Kanälen (Homepage der Universität, ,orf.at', ,vienna.at') veröffentlicht, dass weiterhin die 2,5G-Regel gilt, sodass auch nicht geimpfte oder genesene Personen bei Vorlage eines gültigen PCR-Tests an Präsenzlehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen konnten.
Dem Sohn des Bf. wurde im Zeitraum, in dem die Einführung der 2G-Regelung für das Sommersemester 2022 noch geplant war, von der Universität eine (semesterweise) Beurlaubung angeboten.
Vom 5. Februar bis zum 11. März 2022 galt in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (BGBl. I Nr. 4/2022) eine Impfpflicht. Für Personen, die von dieser nationalen Impfpflicht ausgenommen waren, waren seitens der WU Wien Ausnahmen von der 2G-Regelung geplant.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich einerseits aus dem elektronischen Verfahrensakt, insbesondere aus den vom Bf. vorgelegten Unterlagen und andererseits aus den amtswegigen Ermittlungen der erkennenden Richterin.
Im Wesentlichen stützen sich die Feststellungen auf folgende Grundlagen:
Die maßgeblichen Studiendaten ergeben sich aus dem im Akt enthaltenen Studienblatt. Die Ankündigung der WU Wien, das Sommersemester unter Anwendung der 2G-Regel abzuhalten, ergibt sich unter anderem aus den vom Bf. vorgelegten Unterlagen (insbesondere einem Zeitungsartikel sowie einem E-Mail-Verlauf).
Die spätere Revidierung dieser Ankündigung wurde unter anderem am 17. Februar 2022 auf der Plattform ,ORF.at' und ,vienna.at' öffentlich bekannt gegeben. Auf der Homepage der WU Wien ist sie durch folgende Beiträge dokumentiert:
Artikel vom 17. Februar 2022:
https://www.wu.ac.at/presse/presseaussendungen/presseaussendung-details/detail/aufgrund-weitreichender-lockerungsschritte-in-oesterreich-wu-setzt-2g-vorhaben-aus
Artikel vom 27. Februar 2022:
https://www.wu.ac.at/universitaet/news-und-events/news/details-news/detail/volle-praesenz-im-sommersemester-mit-25-g
Dass dem Sohn des Bf. von der WU Wien eine (semesterweise) Beurlaubung angeboten wurde, ergibt sich einerseits aus den Ausführungen des Bf. selbst, andererseits aus dem vom Bf. vorgelegten Zeitungsartikel (Interview mit der Rektorin der WU Wien in der Tageszeitung Der Standard vom 26. Jänner 2022 mit dem Titel "Wirtschaftsuni verordnet 2G für Studierende und Personal"). Aus diesem Artikel ergibt sich zudem, dass für Personen, die von der nationalen Impfpflicht ausgenommen waren, seitens der Universität Ausnahmen von der 2G-Regelung geplant waren.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. (...) Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. (…)
§ 17 StudFG lautet auszugsweise:
Abs. 1: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende (…)
Z 2. das Studium nach dem dritten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder (…)
Abs. 2: Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten: (…)
Z 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, (…)
Abs. 3: Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das FLAG 1967 enthält keine Definition des Begriffs ,Studienwechsel' und verweist in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 lediglich für den Fall, dass ein solcher vorliegt, auf § 17 StudFG - eine Bestimmung, die jedoch ebenfalls keine abschließende Definition des Studienwechsels enthält.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel im Sinne des § 17 StudFG vor, wenn eine Studierende oder ein Studierender das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes, in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt (vgl. z.B. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060 mwN, vgl. dazu auch Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 95).
Der Sohn des Bf. wechselte vom Bachelorstudium ***XY*** an der WU Wien nach drei Semestern (WS 2020/21 + SS 2021 + WS 2021/22) auf das Bachelorstudium ***YZ*** an der Universität für Bodenkultur Wien, wobei der Zulassungsstatus des Studiums ***XY*** im Sommersemester 2022 noch bis zum 1. November 2022 aufrecht war. Prüfungen wurden im Sommersemester 2022 nur noch im Bachelorstudium ***YZ*** abgelegt.
Ein dem Anspruch auf Familienbeihilfe entgegenstehender Studienwechsel liegt grundsätzlich vor, wenn das Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt wird. In diesem Fall gilt gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG ein günstiger Studienerfolg als nicht gegeben.
Das bedeutet, dass gemäß § 2 FLAG 1967 i. V. m. § 17 Abs. 3 StudFG im neuen Studium grundsätzlich für so viele Semester des neuen Studiums keine Familienbeihilfe auszuzahlen ist, wie das zu spät gewechselte Studium gedauert hat. Eine Anrechnung von Vorstudienzeiten wurde gegenständlich nicht vorgenommen, sodass sich gemäß § 17 Abs. 3 StudFG die Wartezeit im neuen Studium auch nicht verkürzt.
Der Bf. legte dar, dass der Studienwechsel aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses zwingend herbeigeführt worden sei. Da der Sohn des Bf. aus medizinischen bzw. persönlichen Gründen nicht gegen COVID-19 geimpft werden konnte und die WU Wien ab dem Sommersemester 2022 - das als Präsenzsemester geplant war - eine 2G-Regelung vorsah, die nur Personen mit einem gültigen Impf- oder Genesungsnachweis das Betreten des Campus gestattete, sei er gezwungen gewesen, das Studium zu wechseln. Dies sei der alleinige zwingende Grund für den Wechsel an die BOKU gewesen.
Im gegenständlichen Fall ist somit zu klären, ob die Umstände, die zum Studienwechsel (nach dem dritten inskribierten Semester) geführt haben, als ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden iSd § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG zu qualifizieren sind.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, verlangt der Gesetzgeber mit der Wendung "zwingend herbeigeführt" einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, der über eine "bloße Kausalität" hinausgeht und es muss trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die Durchführung eines anderen Studiums möglich sein. Im Erkenntnis des VwGH vom 2.9.1998, 97/12/0371, wird etwa eine gravierende Handverletzung genannt, die zwar das Studium eines Musikinstruments ausschließt, nicht aber ein geisteswissenschaftliches Studium, oder eine Beeinträchtigung des Bewegungsapparates, die die Weiterführung eines sportwissenschaftlichen Studiums unmöglich macht, nicht aber beispielsweise ein rechtswissenschaftliches Studium. Vgl. hierzu etwa auch die Erkenntnisse VwGH 29.6.2020, Ro 2018/16/0048, VwGH 27.2.2006, 2005/10/0071und VwGH 27.1.2004, 2003/10/0290.
Daraus ergibt sich, dass der Begriff des "unabwendbaren Ereignisses" vom Verwaltungsgerichtshof äußerst restriktiv ausgelegt wird und nur in wenigen Ausnahmefällen vorliegt, in denen eine objektive Zwangslage besteht, die dem Studierenden keine zumutbare Möglichkeit lässt, das bisherige Studium fortzusetzen.
Im beschwerdegegenständlichen Fall verlautbarte die WU Wien - wie aus dem vom Bf. vorgelegten Zeitungsartikel vom 26. Jänner 2022 sowie dem E-Mail an die Studierenden vom 15. Februar 2022 hervorgeht - zwar zunächst, dass im Sommersemester 2022 eine 2G-Regelung (Zutritt nur für geimpfte oder genesene Personen) zur Anwendung kommen werde.
Bereits vor Beginn des Sommersemesters 2022 revidierte die Universität jedoch diese Ankündigung: So wurde auf der offiziellen Website der WU Wien am 17. Februar 2022 (vgl. https://www.wu.ac.at/presse/presseaussendungen/presseaussendung-details/detail/aufgrund-weitreichender-lockerungsschritte-in-oesterreich-wu-setzt-2g-vorhaben-aus) sowie am 27. Februar 2022 (https://www.wu.ac.at/universitaet/news-und-events/news/details-news/detail/volle-praesenz-im-sommersemester-mit-25-g), aber auch am 17. Februar 2022 auf den Plattformen ,ORF.at' und ,vienna.at', öffentlich bekannt gegeben, dass das Sommersemester angesichts der bundesweiten Lockerungsschritte und der bevorstehenden Evaluierung der Impfpflicht nicht unter einer 2G-Regelung, sondern - wie bisher - unter der 2,5G-Regelung (geimpft, genesen oder PCR-getestet) starten werde. Daraus ergibt sich, dass auch Personen, die weder geimpft noch genesen waren, weiterhin mit einem gültigen PCR-Test an Präsenzlehrveranstaltungen und insbesondere an Prüfungen teilnehmen konnten.
Der Sohn des Bf. war ab dem 9. Februar 2022 zum Studium ***YZ*** zugelassen, gleichzeitig aber noch bis zum 1. November 2022 im Studium ***XY*** inskribiert.
Entgegen den Ausführungen des Bf., wonach sein Sohn während des gesamten Sommersemesters 2022 aufgrund der vom Bf. dargestellten durchgehenden 2G-Regelung trotz entsprechender Vorbereitung keine Prüfungen absolvieren konnte, weil ihm der Zutritt zur Universität verwehrt gewesen sei, ist festzuhalten, dass es dem Sohn des Bf. objektiv möglich gewesen wäre, an Prüfungen teilzunehmen. Sollte ihm nicht bekannt gewesen sein, dass das Sommersemester 2022 mit der - bereits zuvor geltenden - 2,5G-Regelung begann, so ist dies seinem eigenen Verschulden zuzurechnen. Eine entsprechende Information war jedenfalls öffentlich, frühzeitig und über verschiedene Kanäle - darunter auch über die Website der Universität - zugänglich.
Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Sohn des Bf. - wie vom FAÖ bereits ausgeführt - in dem Zeitraum, in dem die Einführung der 2G-Regelung für das Sommersemester 2022 noch geplant war, eine Beurlaubung angeboten wurde.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass auf Bundesebene im Zeitraum vom 5. Februar bis zum 11. März 2022 eine gesetzlich verankerte Impfpflicht gegen COVID-19 bestand (vgl. BGBl. I Nr. 4/2022). Auch wenn deren Vollziehung ab dem 12. März 2022 durch Verordnung (BGBl. II Nr. 103/2022) ausgesetzt wurde, zeigt ihre zeitweilige Geltung, dass in diesem Zeitraum verbindliche gesetzliche Regelungen zur Impfung bestanden. Dieser Umstand unterstreicht zusätzlich, dass die Ankündigung der WU Wien, das Sommersemester 2022 unter Anwendung der 2G-Regelung abzuhalten, keine unzumutbare Einschränkung der Studienmöglichkeit darstellte - zumal seitens der Universität sowohl eine Beurlaubung angeboten wurde als auch Ausnahmeregelungen für impfpflichtbefreite Personen vorgesehen waren.
Der vorliegende Fall ist folglich nicht mit jenen in der Rechtsprechung angeführten Beispielen vergleichbar, in denen von einem "unabwendbaren Ereignis" im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG ausgegangen wurde. Es lässt sich daher feststellen, dass der Studienwechsel nicht durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend veranlasst war.
Gemäß § 26 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht damit der anzuwendenden Rechtslage.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im beschwerdegegenständlichen Fall stützte sich das Bundesfinanzgericht teilweise auf den klaren Gesetzeswortlaut, im Übrigen auf die oben zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Wien, am 16. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101165/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101165.2024
- Stammnummer
- 149278
- Gültig
- 16.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF