Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100492/2024
Familienbeihilfe - kein Anspruch bei mehrjähriger krankheitsbedingter Studienhinderung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100492/2024vom 13.03.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Von psychopathologischer Seite stand zum Zeitpunkt der Erstkonsultation (2.12.2021) eine Angstthematik im Vordergrund -im Zusammenhang mit der schon seit längerem bestehenden Prüfungsangst und dem sozialen Rückzug von diagnostischer Seite zu einer Sozialen Phobie (ICD 10: F 40.1) passend. Zusätzlich stellte sich der hochgradige Verdacht auf eine affektive Störung, zum Zeitpunkt der Erstbegutachtung ein depressives Zustandsbild bei Verdacht auf eine Zyklothymia (F 34.0) diagnostiziert (ob es sich hier um die Prodromalphase einer depressiven Störung oder einer bipolaren Erkrankung handelt, oder um Ausdruck einer Adoleszenzkrise handelt, wird - wie oben dargelegt - erst aus dem Verlauf heraus beurteilbar sein. Deswegen die Formulierung "Verdacht auf").
Die Soziale Phobie (in diesem Fall weniger die affektive Störung steht in einem direkten Zusammenhang mit dem reduzierten Studienerfolg. Leitsymptom ist die Prüfungsangst, das "Exponiert Sein", die reduzierte kognitive Leistungsfunktion in Prüfungssituationen und konsekutiv das für Angsterkrankungen typische Vermeidungsverhalten. Häufig gelingt noch die Matura (da in bekannterem und geschützterem Rahmen), die Konfrontation mit den Anforderungen an der Universität fuhren häufig zu einer Dekompensation einer Sozialphobie. Deswegen war es aus meiner Sicht glaubhaft und nachvollziehbar, dass mit Beginn des universitären Studiums im Wintersemester 2019 durch die zugrundeliegende Sozialphobie die Leistungsfähigkeit so reduziert war, dass eine volle Studienbehinderung bestand.
Nach dem Beginn einer antidepressiven Medikation Ende Juni 2022 (die sowohl bei Angsterkrankungen, als auch bei affektiven Störungen wie der Zyklothymia zur Anwendung kommt und eine schrittweise Aufdosierung erfordert) und der Auseinandersetzung mit der Angsterkrankung über Psychotherapie kam es zu einer allmählichen Verbesserung. Das bedeutet, dass keine prompte Symptomfreiheit eintrat, sondern sich der Patient schrittweise seinen Ängsten stellen konnte. Es benötigt aber häufig Monate, bis soweit eine Stabilisierung erfolgt, dass Symptome weniger werden. Im konkreten Fall ist gerade die Leistungsfähigkeit bei Prüfungen eines der hartnäckigsten Symptome (Die Bedingungen der Pandemie machten es für Menschen mit Angstthematiken in dieser Zeit zusätzlich noch schwerer.).
Dem Patienten gelang aus meiner Sicht im Wintersemester 2022 als erster Schritt die Teilnahme am universitären Geschehen (erste Versuche, sich Prüfungen zu stellen, etc.).
Aber erst mit Beginn Sommersemester 2023 war aus meiner Sicht die Angst vor Prüfungen etc. so weit unter Kontrolle, dass eine volle Leistungsfähigkeit bestand (Für mich ist der "Semesterbeginn" hier ein entscheidender Zeitpunkt im therapeutischen Prozess einer Angsterkrankung wie der Sozialphobie, wo sich herausstellt, ob nach den Ferien der Wiedereinstieg gelingt. Deswegen wurde von meiner Seite die volle Leistungsfähigkeit auf diesen Zeitpunkt datiert).
Der therapeutische Prozess und das Ansprechen auf Therapie waren für mich - auch im Vergleich zu anderen Fällen - eigentlich eine rasche und positive Entwicklung!
Beweiswürdigung
Die obigen Detailfeststellungen beruhen auf den im Einzelnen angeführten Grundlagen bzw. den von der Bf. vorgelegten Unterlagen, sind unbedenklich und werden dem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Aus § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung).
Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017).
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 bestimmt:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
§ 17 StudFG in der anzuwendenden Fassung bestimmt:
Abs. 1:
Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Abs. 2:
Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.
Abs. 3:
Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.
Abs. 4:
Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Rechtssatz RV/1807-W/02:
Einen Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 2 StudFG 1982 ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeiführen kann nur ein das Vorstudium spezifisch behindernder Grund. Dem Vorbringen, aus Mangel an Ausbildungsplätzen in jenem Studium, das der Studierende nach dem Studienwechsel betrieben hat, sei ein sinnvoller Studienwechsel früher nicht möglich gewesen, kommt somit keine Bedeutung zu. Relevant ist nur der Zeitpunkt des Studienwechsels, welcher durch die "Aufnahme" der neuen Studienrichtung erfolgt.
Im Erkenntnis vom 19.05.2021, RV/7100153/2020, erwog das Bundesfinanzgericht:
Ein durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführtes Ereignis liegt dann vor, wenn dieses eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums unmöglich macht (vgl. VwGH 27.2.2006, 2005/10/0071; VwGH 29.6.2020, Ro 2018/16/0048).
Nun lag zwar eine psychische Erkrankung der Tochter vor.
Diese psychische Erkrankung kann aber nicht Ursache für den Wechsel vom Studium der Politikwissenschaften zum Studium der Rechtswissenschaften gewesen sein.
Gehen körperliche Voraussetzungen für ein Studium verloren, ist etwa die Fortsetzung eines Sportwissenschaftsstudiums nach einem Unfall, der zu einer längeren oder dauernden körperlichen Beeinträchtigung führt, nicht möglich, wird ein Wechsel zu einem Studium, bei dem diese körperliche Beeinträchtigung keine Rolle spielt, i. S. § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG zwangsläufig sein.
Ein derartiger Unterschied besteht jedoch nicht zwischen dem Studium der Politikwissenschaften und dem Studium der Rechtswissenschaften. Auch wenn ***9*** ***4*** an einer Depression gelitten hat, beeinträchtige diese Erkrankung beide Studien gleichermaßen.
Selbst wenn die Tochter geglaubt haben sollte, mit dem Studium der Rechtswissenschaften einen Neuanfang setzen zu wollen, ist damit eine Zwangsläufigkeit des Studienwechsels i.S.v. § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG nicht gegeben.
Der Umstand, dass ein Studierender einen Studienwechsel für zweckmäßiger oder den persönlichen Vorstellungen für angemessener hält, bedeutet nicht bereits, dass er zum Studienwechsel gezwungen gewesen wäre (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0076; VwGH 29.6.2020, Ro 2018/16/0048).
Im Erkenntnis vom 08.01.2016, RV/7105998/2015, erwog das Bundesfinanzgericht:
Wenn die Tochter der Bf. jedoch erst im April erkannt hätte, dass sie ein falsches Studium gewählt hat, … .
Auf eine mangelnde Zielstrebigkeit im Rückforderungszeitraum weist der Umstand hin, dass die Tochter der Bf. gleichzeitig zwei Studien belegt und beide Studien in der Folge abgebrochen hat. … Dass die Tochter der Bf. zu einem zielgerichteten Studium in der Lage ist, ist daraus ersichtlich, dass sie in der Folge ein neues Studium gewählt und in diesem regelmäßig und erfolgreich Prüfungen ablegt hat.
Die Berufungsentscheidung des UFS vom 26.04.2010, RV/0502-K/09, betraf eine Studentin, der bewusst worden sei, dass sie sich für die falsche Studienrichtung entschieden habe.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG wird die Studienzeit durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Im Erkenntnis vom 16.11.1993, 90/14/0108, erwog der Verwaltungsgerichtshof:
Die Unterbrechung der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und Schulferien (vgl. hg. Erkenntnis vom 15. Feber 1983, 82/14/0148). Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung bleibt hingegen der Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht bestehen, weil die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist (vgl. nochmals hg. Erkenntnis 89/14/0070).
Wäre der Sohn der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom November 1982 bis Oktober 1984 aufgrund seiner Krankheit durchgehend gehindert gewesen, für die Ausbildung erforderliche Prüfungen abzulegen, könnte Ausbildung in diesem Zeitraum nicht angenommen werden.
In der angeführten Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof eine Zeitspanne von 24 Monaten als beihilfenschädlich angenommen.
In einer weiteren Entscheidung zu dieser Problemstellung lag nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund der für 11 Monate dauernden krankheitsbedingten Unterbrechung der Ausbildung eine mehrjährige krankheitsbedingte Unterbrechung nicht vor (VwGH 20.2.2008, 2008/15/0067). Weiters hat der Verwaltungsgerichthof in weiteren Entscheidungen eine Unterbrechung für die Dauer von einem Semester (VwGH 24.9.2009, 2009/16/0088) und eine zweimalige Unterbrechung für die Dauer von jeweils einem Semester (VwGH 16.3.2005, 2004/14/0114) als für den Beihilfenanspruch nicht schädlich angesehen.
In der Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 15.10.2010, RV/1540-W/10, wurde eine krankheitsbedingte Unterbrechung der Berufsausbildung bei einer Dauer von 20 Monaten als beihilfenschädlich angesehen.
Im Erkenntnis vom 16.11.2020, RV/3100835/2019, erwog das Bundesfinanzgericht:
Aus einer Gesamtschau dieser Rechtsprechung ist ableitbar, dass besonders begründete Unterbrechungen einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren sich grundsätzlich nicht schädlich auf einen bereits vorher bestehenden Familienbeihilfenanspruch auswirken müssen, obwohl in dieser Zeit die Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nicht erfüllt ist.
Allen diesen Fällen ist jedoch gemein, dass "lediglich" eine Unterbrechung der (konkreten) Ausbildung, nicht aber ein Abbruch dieser vorliegen darf. Eine Unterbrechung liegt dann vor, wenn die Ausbildung, die zum Beihilfenanspruch geführt hat, nach Wegfall des Hinderungsgrundes wieder aufgenommen wird.
Das bloße Aufrechterhalten eines Ausbildungs- oder Berufswunsches über die oben genannte Frist hinaus ohne die Ausbildung (frühestmöglich) wieder aufzunehmen, reicht hingegen für das Fortbestehen eines Anspruches auf Familienbeihilfe iSd oben angeführten Rechtsprechung nicht aus (idS vgl VwGH 24.9.2009, 2009/16/0088 mwN).
Gemäß
- dem vorgelegten Befundbericht lag beim Sohn der Bf. ab Beginn des universitären Studiums im Wintersemester 2019, in dem bereits eine volle Studienbehinderung bestand, bis zumindest dem Wintersemester 2022 [in dem als erster Schritt die Teilnahme am universitären Geschehen (erste Versuche, sich Prüfungen zu stellen, etc.) gelang, aber erst mit Beginn Sommersemester 2023 die Angst vor Prüfungen etc. so weit unter Kontrolle, dass eine volle Leistungsfähigkeit bestand], und
- den mit dem Befundbericht im Einklang stehenden - oben im Einzelnen wiedergegebenen - Studienerfolgsnachweisen bis zumindest Spätherbst 2022 (in dem er, im Dezember 2022, zur Prüfung Orientierungsphase Raumplanung antrat und die Note 1 erhielt),
eine über 3- jährige, für den Familienbeihilfenanspruch schädliche krankheitsbedingte Ausbildungsunterbrechung vor (Wintersemester 2019/20, Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021, Wintersemester 2021/22, Sommersemester 2022, im Wintersemester 2022/23 bis zum Lernen für die o.a. Prüfung im Dezember).
Hiermit stimmt im Übrigen die Feststellung (im März 2019) überein, dass der Sohn der Bf., wie oben ausgeführt, zu jedem Zivildienst unfähig war (,derzeit und für einen Zeitraum von 2 Jahren').
Hinzu tritt, dass das Studium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften nach der krankheitsbedingten Ausbildungsunterbrechung nicht fortgesetzt, sondern abgebrochen und ein anderes (drittes) Studium, Raumplanung und Raumordnung, begonnen wurde.
Dahingestellt bleiben kann, dass sowohl der Befundbericht (,Leitsymptom ist die Prüfungsangst') als auch das Sachverständigengutachten (,im Vordergrund steht eine Perspektivenlosigkeit bezüglich der Berufs- und Studienwahl'), welches jedoch im Gegensatz zum Befundbericht lediglich einen punktuellen (weniger schweren) Erkrankungszustand Ende Mai 2022 beinhaltet, und die Prüfungsergebnisse des dritten Studiums darauf hindeuten, dass dem Sohn der Bf. zwei Mal eine falsche Studienwahl mit entsprechend negativen Auswirkungen unterlaufen war und ihm zu schaffen gemacht hatten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösendem Fall nicht gegeben.
Wien, am 13. März 2024
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100492/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100492.2024
- Stammnummer
- 144138
- Gültig
- 13.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF