Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100492/2024
Familienbeihilfe - kein Anspruch bei mehrjähriger krankheitsbedingter Studienhinderung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100492/2024vom 13.03.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. Februar 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. Februar 2023 betreffend Familienbeihilfe ab April 2021, SVNR: ***Nr.*** , zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 12. Oktober 2022 stellte die Beschwerdeführerin (Bf.) den Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für ihren im Oktober 2000 geborenen Sohn:
Zuerkennung ab Mai 2021
Grund Studienbehinderung d. Krankheit (s. Beilage) Die Beilage lautet:
Aufgrund der Erkrankung an Angst (soziale Phobie) und Depression, konnte mein Sohn in der Vergangenheit das Studium nicht erfolgreich absolvieren. Diese Erkrankung kam schleichend und war unvorhersehbar. Sie entwickelte sich erst im Laufe der letzten 2 Jahr, möglicherweise durch die Pandemie ausgelöst, und konnte daher nicht früher diagnostiziert und eine Behandlung eingeleitet werden.
Leider war auch ich durch Covid-19 Infektion, Post-Covid-19, OP-Mamma, Burnout und Depression in den letzten Monaten nicht in der Lage mich um behördliche Angelegenheiten zu kümmern. Daher mein spätes Ansuchen um finanzielle Unterstützung und Zuerkennung der Familienbeihilfe für meinen Sohn (Vor- und Nachname).
In der Anlage einige Schreiben mit Diagnose (in Kopie) vom behandelnden Facharzt Dr. … ***F.*** (Psychiatrie). Die angeführten Schreiben werden unten im Erwägungsteil wiedergegeben.
Am 07. Februar 2023 erließ das Finanzamt zwei Bescheide an die Bf.:
1.
Rückforderungsbescheid Einzahlung- Familienbeihilfe (FB)- Kinderabsetzbetrag (KG)
für das Kind
Name des Kindes VNR/Geb.dat. Art der Beihilfe Zeitraum
(Nach- und Vorname) … 1000 FB Apr. 21-Apr. 21 KG Apr. 21-Apr. 21
Der Rückforderungsbetrag beträgt
Art der Beihilfe Summe in €
FB € 165,10
KG € 58,40
Rückforderungsbetrag gesamt: € 223,50
Sie sind verpflichtet, diesen Betrag nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen. …
Begründung:
Familienbeihilfe steht nach dem ersten Studienjahr nur dann zu, wenn einer der folgenden Leistungsnachweise erfolgreich erbracht wurde:
• Prüfungen im Ausmaß von 8 Semesterwochenstunden
• Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten
• 14 ECTS-Punkte der Studieneingangs- oder Orientierungsphase
• eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung
Keiner dieser Leistungsnachweise wurde erbracht, Familienbeihilfe steht daher nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Die Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2020 bis März 2021 erfolgte aufgrund gesetzlicher Vorgaben (§ 15 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
2.
Abweisungsbescheid
Ihr/e Antrag auf Familienbeihilfe vom 12.10.2022 wird abgewiesen für:
Name des Kindes VNR/Geb.dat. Zeitraum
(Nach- und Vorname) … 1000 ab Mai 2021
Begründung:
{wie obiger Bescheid]
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihrem Kind ist das nicht der Fall (§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Am 14. Februar 2023 brachte die Bf. Beschwerde wie folgt ein:
Hiermit bringe ich, (Bf.), alleinerziehende Mutter, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Finanzamt Österreich gegen den Bescheid Abweisung auf Antrag Familienbeihilfe sowie den Rückforderungsbescheid Einzahlung FB und KG f. April 2021, vom 07.02.2023 ein.
Mein Sohn (Nach- und Vorname), geb. … .10.2000 konnte auf Grund der unerwarteten und unabwendbaren Erkrankung an Depressionen, Angst und Sozialphobie im ersten Studienjahr 2019/2020 keine erforderlichen Leistungsnachweise erbringen. Die Pandemie verstärkte die Krankheit. Dies wurde vom Facharzt der Psychiatrie Dr. … ***F.***, der klinischen Psychologin Mag. … ***X.*** und der Psychotherapeutin … ***C.*** BA, bestätigt.
Infoblatt: Familienbeihilfe für Studierende • Ausnahmen vom Wegfall der Familienbeihilfe:
- Eine Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
(z.B. Krankheit)
Daher gehe ich davon aus, dass im Anschluss von der Gewährung der FB wegen der gesetzlichen Vorgabe (§ 15 Familienausgleichsgesetz) Okt 2020 - März 2021, der Punkt "Ausnahme vom Wegfall der Familienbeihilfe wegen Krankheit", zur Geltung kommt und daher für diese folgenden Monate die Familienbeihilfe wiedergewährt werden sollten. Der Beschwerde war der unten im Erwägungsteil wiedergegebene Ärztliche Untersuchungsbefund vom 04. August 2022 beigelegt.
Am 18. Jänner 2024 erließ das Finanzamt zwei Beschwerdevorentscheidungen:
1.
Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend der Beschwerde vom 14.02.2023, eingelangt am 14.02.2023 von (Bf.) gegen den Rückforderungsbescheid vom 07.02.2023. Über die Beschwerde wird aufgrund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Ihre Beschwerde vom 14.02.2023 wird als unbegründet abgewiesen.
Mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung wird über den Rückforderungsbescheid vom 07.02.2023 mit welchem Familienbeihilfe für den Zeitraum April 2021 in Höhe von € 223,50 für Ihren Sohn (Vorname) rückgefordert wurde, abgesprochen.
Begründung
Für (Vorname) hätte aufgrund seines ersten Studiums bis September 2020 nach dem ersten Studienjahr ein Erfolgsnachweis erfolgen sollen, welcher nicht erbracht wurde. Aufgrund Ihrer Aussagen und der Antwort vom 27. November 2023 gehen wir davon aus, dass (Vorname) das erste Studium ernsthaft betrieben hat, da in diesem Zeitraum auch ein Prüfungsantritt nachgewiesen werden konnte.
Im Wintersemester 2020 erfolgte ein schädlicher Studienwechsel von (Vorname) zum zweiten Studium ohne, dass zuvor ein Studienerfolgsnachweis erbracht wurde. Deshalb ist § 17 Abs. 1 Z. 3 Studienförderungsgesetz anzuwenden, welcher besagt, dass bis zum Nachweis eines positiven Erfolgsnachweises aus dem neuen Studium der Familienbeihilfenanspruch vorerst ruht.
Da bis September 2020 Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat, konnte seitens des Finanzamtes Österreich aufgrund von § 15 Familienlastenausgleichgesetz 1967 bis inklusive März 2021 Familienbeihilfe gewährt werden.
Ab April 2021 besteht jedoch kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr, da weiterhin kein Studienerfolg nachgewiesen wurde.
Die vorliegende ärztliche Bestätigung spricht von einer allgemeinen Studienbehinderung für einen Zeitraum von Wintersemester 2019 bis mindestens Sommersemester 2023. Eine solche Bestätigung vermag keinen Nachweis zu erbringen, durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt gewesen war, dass es am Studium verhindert gewesen wäre (vgl. oben VwGH 26.05.2011, 2011/16/0055), weshalb diese keine Studienbehinderung iSd § 2 Abs. 1 lit. b, 4 u. 5. Satz FLAG darstellt.
Zumal hat (Vorname) im zweiten Studium (10/2020 bis 09/2022) als auch im dritten Studium (ab 10/2022) trotzdem ECTS-Punkte erreicht, so dass in diesem Zeitraum eine tatsächliche Studienbehinderung nicht vorgelegen sein kann.
2.
Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend der Beschwerde vom 14.02.2023, eingelangt am 14.02.2023 von (Bf.) gegen den Abweisungsbescheid vom 07.02.2023. Über die Beschwerde wird aufgrund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Ihre Beschwerde vom 14.02.2023 wird als unbegründet abgewiesen.
Mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung wird über den Abweisungsbescheid vom 07.02.2023 mit welchem Ihr Antrag vom 12.10.2022 auf Gewährung der Familienbeihilfe für Ihren Sohn (Vorname) für den Zeitraum ab Mai 2021 abgewiesen wurde, abgesprochen.
Begründung
[wie oben wiedergegebene Beschwerdevorentscheidung]
Am 01. Februar 2024 langte folgendes Schreiben beim Finanzamt ein:
Hiermit stelle ich, (Bf.) alleinerziehende Mutter meines nichtselbsterhaltungsfähigen in Ausbildung befindenden, jedoch durch Krankheit eingeschränkten Sohnes (Vor- und Nachname) geb. … .10.2000, fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung laut Rechtsmittelbelehrung den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) beim Finanzamt Österreich.
Anfechtungspunkt sind Bescheide Beschwerdevorentscheidungen, Aufhebungsbescheide sowie den Rückforderungsbescheid Einzahlung FB und KG f. April 2021 - Sept. 2022, vom 18.01.2024 und beantrage hiermit die Abänderung der o.a. Beschwerdevorentscheidung und stelle den Antrag auf Anspruch Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ab April 2021 bis Februar 2023.
Begründung: Mein Sohn (Nach- und Vorname) auf Grund seiner Erkrankung an Depressionen, Angst, Zyklothymie und Sozialphobie bereits ab dem ersten Studiensemester 2019 keinen Nachweis Studienerfolg in notwendigem Ausmaß der Vorgaben erbringen. Ebenso erfolgte der Studienwechsel infolge der angeführten Erkrankung/Diagnose. Diese Tatsache wurde auch vom Facharzt der Psychiatrie Dr. … ***F.***, sowie der Psychologin und Psychotherapeutin bestätigt und die Unterlagen mit der Bezeichnung der konkreten Krankheit als auch die konkreten Zeiten dem Finanzamt Österreich vorgelegt.
Diagnose: Angst und Depression gemischt, Zyklothymie, Sozialphobie, ICD 10: F41.2, F34.0, F43.2
Bei meinem Sohn besteht laut Befundbericht vom behandelnden Facharzt für Psychiatrie Dr. … ***F.***, Klinische Psychologin Mag. ***X.*** und Psychotherapeutin … ***C.*** BA, die o.a. Diagnose und Erkrankung bereits zumindest ab WS 2019 (Oktober) bis Beginn Sommersemester 2023 (März).
Aus diesem Grund konnte mein Sohn keine ausreichende Leistungsnachweise erbringen. Er hat immer wieder versucht, das Studium in den etwas besseren Tage, Phasen/Episoden der Erkrankung weiter zu führen und konnte wegen der Erkrankung ausschließlich "Online" Prüfungen absolvieren u. daher auch nicht ausreichend ECTS-Punkte erreichen. Dies waren lediglich einzelne Tage (Stunden) an denen die jeweilige Prüfung stattfand und zwar 09/01/2020, 30/11/2020, 02/02/2021, 02/03/2021, 08/12/2022, 23/02/2023, 27/02/2023 wobei die Beurteilung meist negativ ausfiel eben auf Grund der Erkrankung und er erlitt durch die anhaltende Erkrankung, Angst und Depression gemischt, Zyklothymie, Sozialphobie, immer wieder Rückschläge mit monatelange anhaltenden Symptomen der Depression, wo (Vorname) nicht aus dem Bett konnte. Daher war er die restlichen Studienzeiten samt Studienwechsel durch diese beschriebene Erkrankung vom Studium behindert. Siehe Befundbericht vom 08.05.2023 von FA Dr. ***F.***.
Infoblatt Familienbeihilfe für Studierende:
• Ausnahmen vom Wegfall der Familienbeihilfe: Eine Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit)
§ 17 Abs. 1 und 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2000 lautete:
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden
Einen weiteren Nachweis des Facharztes f. Psychiatrie mit abermals angeführter konkreten Krankheit und den konkreten Zeiten der Beeinträchtigung, dass mein Sohn am Studium verhindert gewesen ist und daher eine Studienbehinderung samt Studienwechsel durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) ohne Verschulden d. Studierenden darstellt, werde ich zeitnahe beim Finanzamt Österreich vorlegen (vgl. unten: Befundbericht).
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Mit ihrer Antwort vom 24.3.2021 (Dok.8) auf das Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 18.2.2021 gab die Beschwerdeführerin (Bf.) einen Studienwechsel ihres Sohnes mit Wintersemester 2020 zum Studium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften bekannt und führte im beiliegenden Schreiben aus, dass der Studienerfolgsnachweis für das im Studienjahr 2019/20 betriebene Studium Politikwissenschaft aufgrund der außergewöhnlichen Bedingungen iZm der Covid-19-Pandemie leider nicht erbracht werden habe können.
Vom Finanzamt wurde der Familienbeihilfenanspruch daraufhin mit April 2021 befristet (Dok.9).
Mit Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe vom 12.10.2022 (Dok.1) beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Familienbeihilfe für ihren Sohn ab Mai 2021 aufgrund einer Studienbehinderung durch Krankheit im nunmehr seit Oktober 2022 betriebenen dritten Studium Raumplanung und Raumordnung. Ärztliche Unterlagen vom 3.12.2021 bzw. 4.8.2022 wurden vorgelegt.
Mit Abweisungsbescheid vom 7.2.2023 (Dok.3) wurde der Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab Mai 2021 abgewiesen, da ein Familienbeihilfenanspruch nur bestehe, wenn nach dem ersten Studienjahr ein Studienerfolgsnachweis erbracht worden sei.
Ebenfalls am 7.2.2023 erging mit derselben Begründung ein Rückforderungsbescheid betreffend den Monat April 2021 (Dok.2), in welchem die Bf. auch darauf hingewiesen wurde, dass die Rückforderung für den Zeitraum Oktober 2020 bis März 2021 lediglich aufgrund von § 15 FLAG 1967 unterblieben sei.
Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die Beschwerde vom 13.2.2023 (Dok.4). Begründend verwies die Bf. auf die gesundheitlichen Probleme ihres Sohnes, weshalb dieser im ersten Studienjahr 2019/20 keine erforderlichen Leistungsnachweise habe erbringen können. Ein ärztlicher Untersuchungsbefund vom 4.8.2022 befand sich in der Beilage.
Mit Ergänzungsersuchen vom 12.4.2023 (Dok.10) wurde die Bf. aufgefordert eine ärztliche Bestätigung über die Dauer der vollständigen Studienbehinderung des Sohnes sowie einen Studienerfolgsnachweis ab Oktober 2019 vorzulegen.
Am 11.5.2023 legte die Bf. mit ihrer Antwort (Dok.11) einen Befundbericht vom 8.5.2023 über eine aus psychiatrischer Sicht volle Studienbehinderung von Wintersemester 2019 bis Beginn Sommersemester 2023 vor.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 24.5.2023 (Dok.12 und 13) wurde der Beschwerde gegen beide Bescheide vom 7.2.2023 (Dok.2 und 3) stattgegeben.
Vom Bereich Private erhielt die Dienststelle NÖM am 27.10.2023 die Weisung (Dok.14) aufgrund einer Beschwerde der Bf. bei der Volksanwaltschaft in dem Fall zusätzliche Ermittlungen anzustellen.
Im Ergänzungsersuchen vom 30.10.2023 (Dok.15) wurde die Bf. nochmals zur Vorlage von Unterlagen, die einen tauglichen Nachweis für die Studienbehinderung des Sohnes liefern sowie von Bestätigungen über Vorlesungsbesuche und sämtliche Prüfungsantritte aufgefordert.
Der Antwort der Bf. vom 27.11.2023 (Dok.16) waren ärztliche und therapeutische Nachweise aus 2015 bzw. ab Dezember 2021 sowie Nachweise zu den Prüfungsantritten beigelegt.
Mit Weisung vom 19.12.2023 (Dok.17) beauftragte der Bereich Private die Dienststelle NÖM im Auftrag des Bundeskanzleramts die Beschwerdevorentscheidungen vom 24.5.2023 aufzuheben und neue abweisende Beschwerdevorentscheidungen sowie einen Rückforderungsbescheid betreffend den Zeitraum April 2021 bis September 2022 zu erlassen.
Dieser Weisung wurde mit den beiden Aufhebungsbescheiden (Dok.18 und 19), den beiden neuen Beschwerdevorentscheidungen (Dok.5 und 6) und dem Rückforderungsbescheid (Dok.20) vom 18.1.2024 entsprochen.
Gegen diese fünf Bescheide richtet sich das am 1.2.2024 eingelangte und als Vorlageantrag bezeichnete Anbringen (Dok.7), welches hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidungen vom 18.1.2024 als Vorlageantrag und hinsichtlich des Rückforderungsbescheides vom 18.1.2024 als Beschwerde zu werten war.
Beweismittel:
insbesondere
Antwort vom 11.5.2023 (Dok.11)
Antwort vom 27.11.2023 (Dok.16)
Stellungnahme:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und u.a. ein Studium betreiben.
Demnach gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht u.a. dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.
Die Studienzeit eines Studienabschnittes oder Studiums kann unter bestimmten Voraussetzungen (§ 2 Abs. 1 lit b 4.-9. Satz FLAG 1967) verlängert werden. Wenn die Behinderung pro Semester mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert hat, kann eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester (bzw. bei längerer Dauer um mehrere Semester) erfolgen. Dabei ist es unerheblich, ob die Studienbehinderung in die Vorlesungszeit oder in die Ferienzeit fällt.
Die Art des Beweismittels einer (krankheitsbedingten) Studienbehinderung ist im Gesetz nicht festgelegt, die für eine Verlängerung der Studienzeit (oder des Nachweiszeitraumes) maßgeblichen Umstände sind daher durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen.
Ist ein zwingender Zusammenhang zwischen der Krankheit einerseits und der behaupteten Studienbehinderung andererseits für den medizinischen Laien nicht erkennbar, bleibt die Beurteilung, ob die Krankheit nach Art und Ausmaß ihres Auftretens geeignet ist, zu einer Studienbehinderung zu führen, ebenso einem Arzt vorbehalten wie die Diagnose der Krankheit selbst. Eine schlüssige ärztliche Bestätigung ist erforderlich (UFS 15.11.2004, RV/0051-L/03). Es muss dargelegt werden, durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt gewesen war, dass es am Studium verhindert gewesen wäre (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0055).
Der VwGH hat zum StudFG klar ausgeführt, dass es Sache des Antragstellers ist, nicht nur Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses konkret darzulegen, sondern auch dessen Auswirkungen auf den Fortgang der Studien (UFS 7.6.2011, RV/0440-I/10, unter Verweis auf VwGH 3.11.2008, 2007/10/0052; 27.2.2006, 2006/10/0001, sowie 11.6.2003, 2003/10/0118).
Laut dem von der Bf. mit ihrer Antwort vom 11.5.2023 (Dok.11) vorgelegten Befundbericht vom 8.5.2023 bestätigt ein Facharzt für Psychiatrie eine aus psychiatrischer Sicht bestehende volle Studienbehinderung des Sohnes der Bf. von Wintersemester 2019 bis Beginn Sommersemester 2023. Bemerkenswert dabei ist, dass diese Studienbehinderung ab Wintersemester 2019 von einem Arzt, der erstmals im Dezember 2021 aufgesucht wurde, bescheinigt wird.
Die vorliegende ärztliche Bestätigung spricht auch nur von einer allgemeinen Studienbehinderung für einen Zeitraum von Wintersemester 2019 bis mindestens Sommersemester 2023. Eine solche Bestätigung vermag keinen Nachweis zu erbringen, durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt gewesen war, dass es am Studium verhindert gewesen wäre (vgl. oben VwGH 26.05.2011, 2011/16/0055), weshalb diese keine Studienbehinderung iSd § 2 Abs. 1 lit. b, 4 u. 5. Satz FLAG darstellt.
Mit ihrer Antwort vom 27.11.2023 (Dok.14, Seiten 4 bis 29) legte die Bf. zusätzliche Unterlagen über psychotherapeutische Sitzungen, psychiatrische Diagnostik und Intervention, klinisch-psychologische Behandlungen, physiologische Berichte und ärztliche Untersuchungsbefunde beginnend mit Dezember 2021 sowie eine Bestätigung und eine Honorarnote aus dem Jahr 2015 vor.
Auch diese Unterlagen belegen aus Sicht des Finanzamtes keine konkreten Zeiten einer solchen Beeinträchtigung, die zu der Studienbehinderung geführt haben soll. Diesbezüglich wird auch auf das Gutachten des Sozialministeriumservice vom 3.6.2022 verwiesen (Dok.14, Seiten 30 bis 34).
Hinzu kommt, dass der Sohn der Bf. im Zeitraum der angeblichen vollen Studienbehinderung dennoch am 9.1.2020, 30.11.2020, 2.2.2021, 2.3.2021, 8.12.2022, 23.2.2023 und 27.2.2023 zu Prüfungen angetreten ist und vier dieser Prüfungen auch bestanden hat (Dok.14, Seiten 35 bis 40).
Das Finanzamt beantragt daher die Abweisung des Vorlageantrages.
Die Bf. gab folgende Stellungnahme zur Ausfertigung des Vorlageberichtes ab:
Infoblatt Familienbeihilfe für Studierende:
• Ausnahmen vom Wegfall der Familienbeihilfe: Eine Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit)
Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden.
(Mein Sohn) musste wie aus den Unterlagen ersichtlich, bereits in seiner Jugend und während der Gymnasiumzeit aus psychotherapeutischem Zweck immer wieder zu Gesprächen mit Sozialarbeiterinnen in der Schule und Psychotherapeuten.
Angst und Depression begleiten ihn nun bereits seit mehr als 10-13 Jahren.
Ich, als Mutter war ab ungefähr seinem 19 Lebensjahr leider nicht mehr in der Lage ihn zu einem Arztbesuch zu motivieren oder zu zwingen, um Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Die Belastung der Erkrankung stieg schleichend stätig mehr und mehr in den Jahren an und erreichte ab Okt. 2019 den Höhepunkt mit massiven Anzeichen und Symptome der Depressionen, Angst, Sozialphobie. (Siehe ärztl. Untersuchungsbefund Fragebogen 2 bvaeb, in dem auch dieser Verlauf erwähnt wurde)
Erst als der Leidensdruck auch für ihm selber unerträglich wurde, konnte ich ihn in der Ordination FA OA Dr. F… zu einem ersten Termin anmelden und (mein Sohn) besuchte erstmals einen Facharzt für Psychiatrie Dr. … F… (OA im LKH … und Wahlarzt in …). Zu diesem Zeitpunkt vergingen bereits knapp 5 Semester von WS 10/2019 bis WS 12/2021, in denen mein Sohn an Sozialphobie, Angst und Depressionen ICD F41.2, Verdacht Zyklothymie noch unbehandelt und noch nicht diagnostiziert, litt. Mitte 2022 stimmte mein Sohn dann auch einer Tabletteneinnahme, Psychopharmaka, zu.
Als erfahrener Facharzt für Psychiatrie ist OA Dr. … F… sehr wohl in der Lage die Situation und Beeinträchtigung der Erkrankung einzuschätzen und den Beginn der Erkrankung und somit den Zeitpunkt der Studienbehinderung ab WS 10/2019 als auch ein Datum des möglichen wiedererlangen einer voraussichtlichen Leistungsfähigkeit mit dem Datum SS 03/2023 anzugeben. (siehe ausführlicher Befundbericht Feb2024)
Zum Aufhebungsbescheid gemäß § 299 Bundesabgabenverordnung (BAO) vom 18. Jänner 2024 wurde ich bei einer Rechtsauskunft darauf aufmerksam gemacht, dass die Begründung fehlt.
Wie in meinem Schreiben vom 01.02.2024 angeführt, konnte mein Sohn zwar einige "online" Prüfungen vom PC zu Hause in seinem Zimmer absolvieren, da es für ihn mit Sozialphobie, Angst, Depression unmöglich war, mit Menschen in persönlichen Kontakt zu kommen. Zu beachten ist hierbei der Absatz im Schreiben Bericht Vorlageantrag der Behörde Finanzamt Österreich, die meinen Sohn weder persönlich kennt und die fachärztliche Expertise von OA Dr. F… in Frage stellt, wie die Diagnose ICD F41., Zyklothymie, Sozialphobie, Angst, Depression ein Menschenleben beeinträchtigt und sich der Verlauf samt plötzlichen immer wiederkehrenden Rückschlägen zeigt.
Bemerkenswert ist, dass die Behörde Finanzamt Österreich am 24.05.2023 "Mitteilung über Bezug der Familienbeihilfe" "Beschwerdevorentscheidung" anhand der bis zu diesem Zeitpunkt von mir eingebrachten Unterlagen als Studienbehinderung wegen Krankheit anerkennt und eine Zuerkennung der FB und KG April 2021 bis Sept 2022 ausbezahlt und nun diese Studienbehinderung wieder abspricht und den Betrag in der Höhe von 4203€ zurückfordert.
Ich ersuche Sie daher, aufgrund der eingebrachten Unterlagen und ärztlichen Nachweis, die die Beeinträchtigung der konkret angegebenen Bezeichnung der psychischen Erkrankung und konkret angegebene Zeiten die zu einer Studienbehinderung meines Sohnes … geführt haben, anzuerkennen.
Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes "um Übermittlung der Studienerfolgsnachweise - bis zum letzten Nachweis" legte die Bf. die bereits aktenkundig gewesenen Unterlagen (letzter Nachweis: Bestätigung des Studienerfolges Nachweiszeitraum: 01.09.2022 - 09.11.2023 der TU Wien, Studium UE 033 240 Bachelorstudium Raumplanung und Raumordnung), die in den folgenden Erwägungsteil eingearbeitet sind, vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
In den Monaten April / Mai 2015 - der Sohn der Bf. war 14- jährig und besuchte die 4. Klasse eines Gymnasiums - erbrachte Mag. K., Psychologin, dem Sohn der Bf. Leistungen einer psychologischen Beratung, 4 Einheiten (und stellte ein Gesamthonorar von € 180,- in Rechnung) (Rechnung vom 01.12.2015).
Am 02. Dezember 2015 bestätigte Herr B. der Bf., dass er ihr "in Folge meines tätig Seins als Kinderbeistand Ihres Sohnes …, geb. … .10.2000 im Einvernehmen mit (dem Sohn) empfohlen habe, weiterführend psychotherapeutische Unterstützung für ihren Sohn in Erwägung zu ziehen." (Bestätigung vom 02.12.2015).
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 05. März 2019, Zl. … wurde der Sohn der Bf. der Einrichtung … für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 31.03.2020 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
Mit Schreiben vom 08. April 2019 teilte der Amtsarzt … mit, dass der Sohn der Bf. derzeit und für einen Zeitraum von 2 Jahren für die Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht geeignet sei. Diesbezüglich wurde im April 2021 eine weitere Überprüfung der Dienstfähigkeit veranlasst.
Für die Zivildienstserviceagentur stand fest, dass der Sohn der Bf. derzeit zu jedem Zivildienst unfähig ist.
Weiter stand fest, dass ihm aus dem Bescheid vom 05.03.2019 kein Recht erwachsen ist.
Aus diesem Grund war der Zuweisungsbescheid vom 05.03.2019, ZI... aufzuheben.
Am 11. April 2019 wurde der Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 05.03.2019, ZL… gemäß § 68 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) ersatzlos aufgehoben. (Bescheid vom 11.04.2019).
Ende Juni/Anfang Juli 2019 legte der Sohn der Bf. die Reifeprüfung ab (vgl. unten Sachverständigengutachten).
Wintersemester 2019/20:
Im Wintersemester 2019/20 inskribierte der Sohn der Bf. das Bachelorstudium Politikwissenschaft UG2002 (Beilage Ergänzungsersuchen 2 Antwort, Beschwerdevorlage).
Am 09. Jänner 2020 [Wintersemester 2019/20] trat der Sohn der Bf. im Bachelorstudium Politikwissenschaft (UG2002 von 01.10.2019 bis 22.10.2021) zur Prüfung Grundlagen sozialwissenschaftlicher Methodologie (BA SOWI), 6 ECTS- Punkte, an und erfolgte die Beurteilung mit der Note 5 (Beilage Ergänzungsersuchen 2 Antwort).
Sommersemester 2020:
Betreffend das Sommersemester 2020 wurde kein Nachweis erbracht, dass der Sohn der Bf. eine Prüfung positiv ablegte und auch kein Nachweis, dass er zu einer Prüfung bzw. Prüfungen antrat.
Unter der Überschrift "Studienjahr 2019/20" gab die Bf. an:
Ein Studienerfolgsnachweis Stj 2019/20 der Politikwissenschaften kann aufgrund der außergewöhnlichen Bedingungen durch die zusätzliche Belastung Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19 Pandemie leider nicht erbracht werden (Antwort der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom 24.03.2021).
Wintersemester 2020/21:
Im Wintersemester 2020/21 begann der Sohn der Bf. das Bachelorstudium der Studienrichtung Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Studienblatt, Studienbestätigung vom 04.09.2020, Antwort der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom 24.03.2021).
Am 30. November 2020 erhielt der Sohn der Bf. die WU- Benachrichtigung (Beilage Ergänzungsersuchen 2 Antwort):
… für folgende Prüfung liegt Ihre Beurteilung vor:
Einführung in die Betriebswirtschaftslehre / S…
Note: gut (vorläufig)
Am 02. Februar 2021 erhielt der Sohn der Bf. die WU- Benachrichtigung (Beilage Ergänzungsersuchen 2 Antwort):
… für folgende Prüfung liegt Ihre Beurteilung vor:
Grundlagen der Volkswirtschaftslehre / S…
Note: nicht genügend (vorläufig)
Sommersemester 2021:
Im Sommersemester 2021 war der Sohn der Bf. als ordentlicher Studierender im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften rückgemeldet (Studienbestätigung vom 12.03.2021).
Am 02. März 2021 erhielt der Sohn der Bf. die WU- Benachrichtigung (Beilage Ergänzungsersuchen 2 Antwort):
… für folgende Prüfung liegt Ihre Beurteilung vor:
Wirtschaft im rechtlichen Kontext - Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I / K…
Note: nicht genügend (vorläufig)
Wintersemester 2021/22:
Am 02. Dezember 2021 bestätigte Dr. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, dem Sohn der Bf.:
[Name und Anschrift des Arztes] 2.12.21
(Nach- und Vorname des Sohnes der Bf.)
Dg.: fragl. Zyklothymie * sozialphobe Aspekte **
Th.: - dzt 0 Med. - klinisch psychol. Testung - Psychologische - / psychotherapeutische Beratung empfohlen (z.B. Studienberatungsstelle)
Am selben Tag erbat Dr. F. mittels Überweisung um eine klinisch- psychologische Untersuchung (Überweisung Wahlarzt). Für diese am 2.12.21 erbrachten ärztlichen Leistungen psychiatrische Diagnose + Intervention stellte der Arzt € 150,-- in Rechnung (Honorarnote).
* Zyklothymie
Kennzeichen der Zyklothymie sind einige Tage lang anhaltende hypomane und minimal depressive Phasen mit unregelmäßigem Verlauf und geringerem Schweregrad als bei der bipolaren Störung. Diese symptomatischen Perioden müssen für mehr als die Hälfte des Tages während einer Periode von ≥ 2 Jahren auftreten. Die Diagnose wird klinisch und anhand der Anamnese gestellt. Die Behandlung besteht vorwiegend aus Psychoedukation; bei Patienten mit starker Funktionseinschränkung ist allerdings eine medikamentöse Therapie angezeigt.
Zyklothymie geht häufig einer Bipolar-II-Störung voraus. Sie kann sich jedoch auch als extreme Stimmungslabilität äußern, ohne dass sich daraus eine schwere affektive Störung entwickelt.
Bei chronischer Hypomanie einer klinisch selten beobachteten Variante, herrschen Episoden mit gehobener Stimmungslage und eine gewohnheitsmäßig reduzierte Schlafdauer von < 6 h vor. Die Betroffenen sind ständig übertrieben heiter, selbstbewusst, energiegeladen, voller Pläne, leichtsinnig, übermäßig engagiert und aufdringlich; sie eilen mit rastlosen Impulsen davon und können anderen Menschen gegenüber distanzlos sein.
Bei manchen Menschen kann eine zyklothyme und chronisch hypomane Disposition zum Erfolg im Geschäftsleben und in Führungspositionen, zur Leistungsfähigkeit und künstlerischen Kreativität beitragen; sie hat jedoch häufiger ernsthafte negative Auswirkungen auf zwischenmenschliche und soziale Beziehungen. Die Folgen zeigen sich oftmals als Instabilität mit unregelmäßiger beruflicher und schulischer Vorgeschichte, impulsivem und häufigem Wohnortwechsel, wiederholtem Scheitern ehelicher und nichtehelicher Beziehungen sowie episodischem Alkohol- oder Drogenmissbrauch.
Die Diagnose einer zyklothymen Störung wird klinisch und anhand der Anamnese
gestellt.
** ww…netdoktor: Die soziale Phobie gehört zu den Angststörungen. Die Betroffenen haben Angst, sich in der Öffentlichkeit zu blamieren oder unangenehm aufzufallen. Sie leiden unter der ständigen Angst, von ihren Mitmenschen negativ bewertet zu werden. Die Behandlung einer sozialen Phobie erfolgt durch Psychotherapie und Medikamente. Erfahren Sie hier mehr zur Definition, Diagnostik und Behandlung der sozialen Phobie.
ICD-Codes für diese Krankheit: ICD-Codes sind international gültige Verschlüsselungen für medizinische Diagnosen. Sie finden sich z.B. in Arztbriefen oder auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.F40
Seit Dezember 2021 ist der Sohn der Bf. Dr. F. als Patient seiner Ordination bekannt.
Von diagnostischer Seite bestand zu diesem Zeitpunkt ein ängstlich - depressives Zustandsbild, was einen ausgeprägten sozialen Rückzug und eine deutlich reduzierte Leistungsfähigkeit zur Folge hatte. Anamnestisch gesehen hat sich diese Symptomatik seit Beginn WS 2019 zunehmend zugespitzt. Der fehlende Studienerfolg ist in direktem Zusammenhang mit der psychiatrischen Symptomatik zu sehen.
Mit psychotherapeutischer Begleitung und Beginn einer antidepressiven Medikation im Juni 2022 konnte eine allmähliche Verbesserung der affektiven Symptome erzielt werden, sodass dem Patienten ein schrittweiser Wiedereinstieg ins Studium im WS 2022 gelang. Von einer vollen Leistungsfähigkeit ist ab SS 2023 auszugehen.
Aus psychiatrischer Sicht bestand eine volle Studienbehinderung von WS 2019 bis Beginn SS 2023 (Bestätigung vom 8.5.2023).
Sommersemester 2022:
Am 25. Mai 2022 wurde seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eine Begutachtung des Sohnes der Bf. durchgeführt (Sachverständigengutachten):
Fachgebiet der/des Sachverständigen: Psychologie
Anamnese:
Fragestellung: Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit. Herabsetzung der geistigen Leistungsfähigkeit? Psychische Beeinträchtigung?
Derzeitige Beschwerden:
Ängste und Vermeidungsverhalten betreffend Sozialkontakt; fragliche depressive oder
bipolare Störung.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Keine. 12/2021 psychiatrische Konsultation (siehe unten), keine Medikation, klinisch psychologische Untersuchung empfohlen.
Sozialanamnese:
Daten zur Person:
Schulbesuch: VS, Gymnasium, Matura 2019; 2 x Studium begonnen und im 2. Semester abgebrochen, zuletzt im WS 2021.
Berufstätigkeit: noch keine.
Private Lebensumstände: lebt bei der Mutter, zum Vater dzt. kein Kontakt.
Soziale Integration: eingeschränkt
Körperliche Beschwerden: Skoliose, früher Physiotherapie, derzeit nicht in Behandlung;
keine psychiatrische Medikation.
Verhalten in der Untersuchungssituation: gut orientiert und auskunftsfähig, kooperativ.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund Dr. ***F.*** (Gemeinde): 12/2021 psychiatrische Konsultation; Zyklothymie?,
sozial-phobische Aspekte; klinisch psychologische Untersuchung (Mag. Zornig) empfohlen.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
unauffällig
Ernährungszustand:
unauffällig
Größe: [blank] cm Gewicht: [blank] kg Blutdruck: [blank]
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
psychol.seits nicht relevant
Gesamtmobilität - Gangbild:
psychol.seits nicht relevant
Psycho(patho)logischer Status:
Untersuchungs-Verfahren:
Klinisch-psychologische Exploration
Standard Progressive Matrices (SPM)
Diagnost. Interview mit Begleitperson
Interpretation relevanter Dokumente
Untersuchungsergebnisse und Interpretation:
Im SPM werden bei gutem Aufgabenverständnis, angemessenem Arbeitstempo und guter Anstrengungsbereitschaft 57 Aufgaben richtig gelöst; das Ergebnis entspricht einem IQ von
approx. 122.
Auf den Versuch mit IST-Subtests wird im Hinblick auf die positiv abgelegte Matura
verzichtet.
In der Exploration berichtet der Pb. an subjektiven Beschwerden soziale Ängste mit Vermeidungsverhalten bezüglich diverser sozialer Situationen, darüber hinaus eine depressive Verstimmung mit Einschränkung des Antriebs und der Lebensfreude sowie gelegentlichen Schlafstörungen, im Vordergrund steht eine Perspektivenlosigkeit bezüglich der Berufs- und Studienwahl [Hervorhebung durch Richter].
Während der Schulzeit wurden mehrmals einige wenige Einheiten an Psychotherapie in belastenden Situationen konsumiert; nochmalige fachärztliche Konsultation mit geg. falls antidepressiver Medikation sowie Psychotherapie werden angeraten.
Im diagnostischen Kurzinterview berichtet die begleitende Mutter, dass der Pb. zu Arztterminen bzw. Behandlungen nicht zu motivieren sei, auch nicht zu der h.o. Untersuchung betreffend Familienbeihilfe.
Zusammenfassendes Gutachten:
Bei intellektuellen Leistungen, welche im nonverbalen, bildungsunabhängigen Testverfahren einem IQ um 122 entsprechen besteht eine überdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit. (Auf die Durchführung bildungsabhängiger Subtests wurde im Hinblick auf die positiv abgelegte Matura verzichtet.) Es findet sich kein Hinweis auf Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörung.
Im psychischen Bereich besteht eine leichtgradige depressive Verstimmung mit Perspektivlosigkeit betreffend Studien- und Berufswahl sowie eine leichtgradige Soziophobie mit Vermeidungsverhalten.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Pos.Nr. GdB %
Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als
sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Depressive Störung - Dysthymie - leichten leichten Grades mit 03.06.01 30
soziophoben Anteilen und Vermeidungsverhalten
eine Stufe unter oberem Rahmensatz, da aufgrund des geringen
Leidensdrucks noch keine zielführenden Behandlungen in Anspruch
genommen wurden.
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Erstmalige klin.-psychol. Begutachtung.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
□ ja X nein
Begründung: Besserung ist psychologischerseits bei entsprechender Unterstützung (psychiatrisch-medikamentöse Behandlung, Psychotherapie) wahrscheinlich.
GdB liegt vor seit: 05/2022
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
GdB ab heutiger Begutachtung.- (der Sohn der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Die Selbsterhaltungsfähigkeit wurde mit positivem Ablegen der Matura erreicht.
□ Dauerzustand
X Nachuntersuchung: 06/2023
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Bei entsprechender psychiatrisch-medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung ist Besserung zu erwarten.
Am 17. Juni 2022 legte Mag. B. dem Sohn der Bf. für 1 Einheit klinisch-psychologische Behandlung eine Honorarnote über den Betrag von € 70,- (Honorarnote).
Am 24. Juni 2022 schrieb Mag. B., Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin, Biofeedbacktherapeutin, Entspannungstrainerin Dr. F. (Schreiben Mag. B.):
Es erfolgt eine psychologische Therapie (klinisch-psychologische Behandlung) mit den Schwerpunkten:
• Vorrangig Behandlung der Angstdynamik und deren Auswirkungen auf die
Alltagsbewältigung
• Behandlung der vegetativen Symptomatik mit Hilfe von Biofeedback
• Behandlung der beteiligten sozialen Probleme, Stichwort Studium
Am 30. Juni 2022 erbrachte Dr. F. dem Sohn der Bf. die ärztlichen Leistungen
- Ordination Pos.nr. 12
- psychiatr. Exploration Pos.nr. 682
Diagnose: Angstst. gemischt F 41.2
und stellte insgesamt € 70,- in Rechnung (Honorarnote Dr. F.).
Am 01. Juli 2022 legte Mag. B. dem Sohn der Bf. für 1 Einheit klinisch-psychologische Behandlung eine Honorarnote über den Betrag von € 70,- (Honorarnote).
Am 22. Juli 2022 wurde betreffend den Sohn der Bf. eine BioTrace- Sitzung: Erstassessment plus Atmung durchgeführt (BioTrace+ Physiologischer Bericht und Statistische Daten).
Am 22. Juli 2022 legte Mag. B. dem Sohn der Bf. für 1 Einheit klinisch-psychologische Behandlung eine Honorarnote über den Betrag von € 70,- (Honorarnote).
Am 04. August 2022 erbrachte Dr. F. dem Sohn der Bf. die ärztlichen Leistungen
- Ordination Pos.nr. 12
- psychiatr. Exploration Pos.nr. 682
Diagnose: Angst + Depr., gemischt F 41.2
und stellte insgesamt € 70,- in Rechnung (Honorarnote Dr. F.).
Anfang August 2022 bestätigte Dr. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, betreffend den Sohn der Bf. (Ärztlicher Untersuchungsbefund vom 04. August 2022):
Anamnese:
a) Überstandene Krankheiten: --
b) Beginn der Symptome des derzeitigen Leidens: 2019
c) Verlauf des derzeitigen Leidens: Schrittweise Zunahme der Beschwerden
d) Behandlung und Behandlungserfolge: Seit Beginn der Med. mit Sertralin dtl Besserung
[Anmerkung - Internetabfrage: Mittel gegen Depressionen, Angststörungen, Panikstörungen, posttraumatischen Belastungsstörungen]
Befund:
a) Somatisch, mit besonderer Berücksichtigung der
vorhandenen Defekte und ihrer --
leistungsmindernden Auswirkungen:
b) Psychisch, mit besonderer Berücksichtigung der psychischen Leistungsfähigkeit: [blank]
Diagnose: Angst (Sozialphobie), Depressionen, gemischt F 41.2
Ist der vorliegende Zustand als dauernd oder vorübergehend anzusehen? Vorübergehend
Ist der Zustand behandlungsbedürftig? (Ärztliche Behandlung, Anstaltspflege, Heilbehelfe)
ärztliche+ psychotherapeutische / psycholog. Behandlung erforderlich
Ist die Patientin bzw. der Patient zu einer Berufstätigkeit geeignet?
Welche? 0 prinzipielle Einschränkung
Ist die Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise, dauernd oder vorübergehend eingeschränkt? vorübergehend
Ist nach entsprechender Umschulung oder Behandlung die Erlangung der
Erwerbsfähigkeit zu erwarten? Ja
Am 12. August 2022 legte Mag. B. dem Sohn der Bf. für 1 Einheit klinisch-psychologische Behandlung eine Honorarnote über den Betrag von € 70,- (Honorarnote).
Am 22. August 2022 wurde betreffend den Sohn der Bf. eine BioTrace- Sitzung: 2. EH Autogenes Training und Atmung durchgeführt (BioTrace+ Physiologischer Bericht und Statistische Daten).
Am 08. September 2022 2022 erbrachte Dr. F. dem Sohn der Bf. die ärztlichen Leistungen
- Ordination Pos.nr. 12
- verbale Intervention Pos.nr. 690
Diagnose: Angst + Depr., gemischt F 41.2
und stellte insgesamt € 70,- in Rechnung (Honorarnote Dr. F.).
Wintersemester 2022/23:
Im Wintersemester 2022/23 war der Sohn der Bf. im Bachelorsludium Raumplanung und Raumordnung als ordentlicher Studierender gemeldet (Studienbestätigung vom 12.10.2022).
Am 10. November 2022 erbrachte Dr. F. dem Sohn der Bf. die ärztlichen Leistungen
- psychiatr. Diagn. und Intervention Pos.nr. 45c
Diagnose: Angst + Depr., gemischt F 41.2
und stellte insgesamt € 70,- in Rechnung (Honorarnote Dr. F.).
Am 14. und 28. November 2022 absolvierte der Sohn der Bf. psychotherapeutische Sitzungen á 50 min (Einzeltherapie) (Honorarnote H. BA pth Psychotherapeutin integrative Gestalttherapie vom 30.11.2022).
Anfang Dezember 2022 legte der Sohn der Bf. im Bachelorstudium Raumplanung und Raumordnung die Prüfung Orientierungsphase Raumplanung, 2 ECTS- Punkte, erfolgreich ab (Note: sehr gut; Bestätigung des Studienerfolges - Nachweiszeitraum: 01.09.2022 - 09.11.2023).
Im Februar 2023 legte der Sohn der Bf. im Bachelorstudium Raumplanung und Raumordnung die Prüfung Computergestütztes Entwerfen, 3 ECTS- Punkte, erfolgreich ab (Note: befriedigend; Bestätigung des Studienerfolges - Nachweiszeitraum: 01.09.2022 - 09.11.2023).
Im Februar 2023 legte der Sohn der Bf. im Bachelorstudium Raumplanung und Raumordnung die Prüfung Wissenschaftliches Arbeiten in der Raumplanung, 3 ECTS- Punkte, erfolgreich ab (Note: sehr gut; Bestätigung des Studienerfolges - Nachweiszeitraum: 01.09.2022 - 09.11.2023
Zeitraum nach der Bescheiderlassung vom 07. Februar 2023:
Am 06. März 2023 absolvierte der Sohn der Bf. eine psychotherapeutische Sitzung á 50 min (Einzeltherapie) (Honorarnote H. BA pth Psychotherapeutin integrative Gestalttherapie vom 28.03.2023).
Am 03. Mai 2023 erbrachte Dr. F. dem Sohn der Bf. die ärztlichen Leistungen
- psychiatr. Diagnostik und Intervention Pos.nr. 45c
Diagnose: Angst + Depr., gemischt F 41.2
und stellte insgesamt € 70,- in Rechnung (Honorarnote Dr. F.).
Am 11. Mai 2023 erbrachte Dr. F. dem Sohn der Bf. die ärztlichen Leistungen
- psychiatr. Diagnostik + Intervention Pos.nr. 45c
Diagnose: Angst + Depr., gemischt F 41.2
und stellte insgesamt € 80,- in Rechnung (Honorarnote Dr. F.).
Am 05. Juni 2023 erstellte Dr. W. mit dem Sohn der Bf. einen Fragebogen:
1. Anamnese:
a) Überstandene Krankheiten: --
b) Beginn der Symptome des derzeitigen Leidens: 2019
c) Verlauf des derzeitigen Leidens: schrittweise Zunahme der Beschwerden
d) Behandlung und Behandlungserfolge: seit Med. mit Sertralin dtl. Besserung
2. Befund:
a) Somatisch, mit besonderer Berücksichtigung der vorhandenen Defekte und ihrer
leistungsmindernden Auswirkungen: --
b) Psychisch, mit besonderer Berücksichtigung der psychischen Leistungsfähigkeit:
[blank]
3. Diagnose: Angst (sozialphob.) + Depression gemischt F 41.2
4. Ist der vorliegende Zustand als dauernd oder vorübergehend anzusehen? vorübergehend
5. Ist der Zustand behandlungsbedürftig?
(Ärztliche Behandlung, Anstaltspflege, Heilbehelfe) ja ärztliche + psychotherapeutische / psycholog. Behandlung erforderlich
6. Ist die Patientin bzw. der Patient zu einer Berufstätigkeit geeignet? Welche 0 prinzipielle Einschränkung
7. Ist die Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise, dauernd oder vorübergehend eingeschränkt? vorübergehend
8. Ist nach entsprechender Umschulung oder Behandlung die Erlangung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten? ja
Bezogen auf den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ab April 2021 ergibt sich somit folgendes Bild:
Vom Sohn der Bf. waren per Ende März 2021
- das Wintersemester 2019/20 - Studium der Politikwissenschaften
- das Sommersemester 2020 - Studium der Politikwissenschaften und
- das Wintersemester 2020/21 - Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
zurückgelegt.
In dieser Zeit, zwei Semester Studium der Politikwissenschaften und ein Semester Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, trat der Sohn der Bf. zu Prüfungen
- am 09. Jänner 2020: Grundlagen sozialwissenschaftlicher Methodologie - Note 5,
- am 30. November 2020: Einführung in die Betriebswirtschaftslehre - Note 2 und
- am 02. Februar 2021: Grundlagen der Volkswirtschaftslehre - Note 5
an.
Ab April 2021 setzte der Sohn der Bf.
- im Sommersemester 2021 das Studium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften,
- im Wintersemester 2021/22 das Studium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und
- im Sommersemester 2022 das Studium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
fort.
In dieser Zeit, drei Semester Studium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, trat der Sohn der Bf. zu einer (1) Prüfung
- am 02. März 2021 Wirtschaft im rechtlichen Kontext - Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I - Note 5
an.
Ab Oktober 2022 begann der Sohn der Bf.
- im Wintersemester 2022/23 das Studium Raumplanung und Raumordnung.
Im Wintersemester 2022/23 trat der Sohn der Bf. zu Prüfungen
- im Dezember 2022 Orientierungsphase Raumplanung - Note 1,
- im Februar 2023 Computergestütztes Entwerfen - Note 3 und
- im Februar 2023 Wissenschaftliches Arbeiten in der Raumplanung - Note 1
an.
Der o.a. Dr. F. erstellte am 28. Februar 2024 einen Befundbericht:
Nachdem es sich hier um sensible Daten handelt (und im Zusammenhang mit psychiatrischen Fragestellungen umso mehr), wurden von meiner Seite im Befundbericht vom 8.5.2023 die Details der fachärztlichen Diagnostik nicht in extenso dargelegt.
Die prinzipielle Methodik der psychiatrischen Diagnostik, der Verlauf von psychiatrischen Krisen oder Krankheiten und die Beurteilung der damit im Zusammenhang stehenden Einschränkungen sind zu berücksichtigen, da die Fragestellung so nicht fachlich seriös beantwortet werden kann, wie es vom Finanzamt gefordert wird:
Psychiatrische Krisen und Krankheiten können in den allerseltensten Fällen auf eine singuläre Ursache oder eine Beginnzeit mit genauem Datum und Uhrzeit zurückgeführt werden! Es ist eben nicht wie bei einem Unfall, den ich genau datieren kann und unmittelbar erhobene, technische Befunde (z.B. Röntgen Bilder) zur Beschreibung des Schadens heranziehen
kann.
Bei psychischen Krankheiten sind viele, nur anamnestisch erhebbare Bedingungen mitzuberücksichtigen, die der Krise / Krankheit vorangegangen waren (Prodromalphasen, prämorbide Persönlichkeitsvariablen, soziale Situation, biologische Variablen etc.). Psychiatrische Diagnosen müssen prozesshaft gedacht werden, da die Entwicklung von psychischen Symptomen ein genauere diagnostische Einschätzung (bzw. Ausschluss von Differentialdiagnosen) oft erst nach Jahren möglich macht (deswegen auch der Begriff der Prodomalphase). Gerade in der Adoleszenz ist diese diagnostische Eingrenzung sehr schwierig, wird fachlich deswegen auch absichtlich offen gehalten (alles andere wäre unseriös). Das bedeutet aber nicht, dass es keine psychiatrischen Symptome und daraus resultierende Einschränkungen gibt!
Eine psychiatrische Diagnose (und auch die Beurteilung von Einschränkungen) muss deswegen immer auch eine retrospektive Beurteilung sein. Zusätzlich ist es bei psychischen Themen praktisch regelhaft, dass Patentinnen nicht unmittelbar bei Auftreten erster Symptome professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, sondern oft deutlich zeitlich verzögert (auch hier anders als bei einem Unfall). Auch benötigt es oft längere Zeit, bis sich Patentinnen für Medikation oder Psychotherapie entscheiden können (was bei Angsterkrankung z.B. inhaltlich oft in einem direkten Bezug zu den Ängsten steht, wie Angst vor einer Medikation etc).
Der Verlauf von psychiatrischen Krankheiten, aber auch der therapeutischen Prozesse, ist kein linearer! Das heißt, dass Phasen mit vermehrten Symptomen sich mit Phasen therapeutischer Fortschritte abwechseln (gerade bei Angsterkrankung ist dies regelhaft der Fall, vor allem wenn eine Konfrontation mit den zentralen Themen der Angst, z.B. Prüfungsangst, erfolgt).
Deswegen kann hier nur über einen größeren zeitlichen Bereich eine Aussage getätigt werden. Die fachliche Aufgabe des Facharztes für Psychiatrie ist, aus Anamnese und dem aktuellen Zustandsbild eine Diagnose abzuleiten, eine Prognose zu erstellen, aber auch retrospektiv die Situation vor der Erstkonsultation zu beurteilen Deswegen wurden von meiner Seite auch Aussagen über die Leistungsfähigkeit im Wintersemester 2019 gemacht.
2) Bezugnehmend auf (den Sohn der Bf.):
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100492/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100492.2024
- Stammnummer
- 144138
- Gültig
- 13.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF