…haben, wenn sie zwecks Vermeidung eines jahrelangen, gegenseitigen Abrechnungsverhältnisses ein gröberes Verfahren zur Ermittlung der Abfindung des scheidenden Gesellschafters anwenden, ohne deshalb schon unter beiderseitigem Nachgeben strittige oder zweifelhafte Rechte neu festzulegen. Der dieser Entscheidung zugrundliegende Sachverhalt ist mit dem gegenständlichen somit nicht vergleichbar. Mit…
…VwGH 25.11.1999, 99/16/0021). Der Vergleich ist ein zweiseitig verbindliches, entgeltliches Rechtsgeschäft. Ein Vergleich liegt vor, wenn die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen, indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen. Der Vergleich ist ein Feststellungsvertrag, der vor allem…
…in Höhe von € 2.000,00 (2 % vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen in Höhe von € 100.000,00) fest. Die Begründung des Bescheides lautet wie Folgt: "Ein Vergleich ist ein Vertrag durch den strittige oder zweifelhafte Rechte so bestimmt werden…
…Arbeiterkammer NÖ darauf hingewiesen habe, dass die Besteuerung gem. § 67 Abs 8a EStG zu erfolgen habe. Das Wesen eines Vergleiches sei es schließlich, dass strittige oder zweifelhafte Rechte unter beiderseitigem Nachgeben neu festgelegt würden (Jakom/Lenneis EStG, 2009, § 67 RZ 29). Laut RZ 1103 der…
…Ereignis eingetreten ist. Die Frist endet keinesfalls jedoch vor Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden der Festsetzung. § 1380 ABGB lautet: Ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, heißt Vergleich…
… 67, Tz 29) setzt ein Vergleich gemäß § 1380 ABGB voraus, dass damit streitige oder zweifelhafte Rechte unter beiderseitigem Nachgeben neu festgelegt werden. Zweifelhaft ist ein Recht dann, wenn sich die Parteien nicht einig sind, ob oder in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht…
…mit dem Bundesminister für Finanzen namens des Bundes über Ansprüche aus Haftungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981. § 1380 ABGB Vergleich Ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige, oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, daß jede Partey sich wechselseitig etwas zu geben, zu thun, oder zu unterlassen verbindet…
…durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich heißt. Ein Vergleich ist somit die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung streitiger oder zweifelhafter Rechte. Ein Recht ist strittig wenn…
…da das GebG 1957 keine Begriffsbestimmung enthält. Nach der angeführten Bestimmung des § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Nach dem zweiten Satz…
…gemäß § 19 Abs. 2 GebG die Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten. Gemäß § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Gemäß § 82…
…da das GebG 1957 keine Begriffsbestimmung enthält. Nach der angeführten Bestimmung des § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Nach dem zweiten Satz…
…dies unmöglich als Vergleich zu sehen sein. Bis in Kraft treten des Familienrechtsänderungsgesetzes 2009 sei die Subsumtion einer Scheidungsfolgenregelung unter dem Begriff des Vergleiches - wenn keine streitigen, jedoch zweifelhafte Rechte geregelt wurden - mit der "Klarstellungsfunktion" gerechtfertigt worden. Abgesehen davon, dass wohl jeder vertraglichen Regelung eine…
…keine Begriffsbestimmung des Vergleiches enthält, ist dieser Begriff nach § 1380 ABGB zu beurteilen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Der Vergleich ist ein…
…außergerichtlicher Vergleich einer Rechtsgebühr 2 v.H. Zur Auslegung des Begriffes "Vergleich" ist § 1380 ABGB heranzuziehen, wonach ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich heißt, (vgl…
…2003/16/0117). Dieses definiere einen Vergleich in § 1380 als "Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet". Grundlage eines Vergleichs sei sohin das Bestehen eines strittigen oder zweifelhaften…
… 28.2.2007, 2006/16/0136). Danach ist ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, ein Vergleich. Scheidungsfolgenvereinbarungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich als Vergleich…
…Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH (1%) vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Nach § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch den streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder unterlassen verbindet…
…unter einem Vergleich iS des § 1380 ABGB zu verstehen ist: "Unter einem Vergleich versteht man im Sinne des § 1380 ABGB einen Neuerungsvertrag, durch den streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun, oder zu unterlassen verbindet…
…Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH, b) sonst 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen." § 1380 ABGB definiert den Vergleich wie folgt: "Ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige, oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, daß jede Partey sich wechselseitig etwas zu geben, zu thun…
…zivilgerichtlicher Vergleich aufgrund der Bestimmung des § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 nicht bindend. Der zivilgerichtliche Vergleich liegt demnach vor, wenn die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen, indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen. Strittig oder zweifelhaft ist ein Recht…