…ihr zustehenden Ermessen zur Abgabennachsicht keinen positiven Gebrauch macht, weil der Abgabepflichtige die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten vernachlässigt hat. Für die Handhabung des Ermessens ist auch das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, insbesondere seine Zahlungswilligkeit und die Art, wie es zur Entstehung und zum Anwachsen der…
…des Antragstellers gesetzwidrig wäre; dies gilt jedenfalls insoweit, als nicht weitere, besondere Umstände des Einzelfalles (bisheriges steuerliches Verhalten, Abgabenhinterziehung und dergleichen) den Abgabepflichtigen einer Nachsicht "unwürdig" erscheinen lassen und einer Ermessensübung zugunsten der Billigkeit entgegenstehen (Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023), …
…dieser seiner ausländischen Einkünfte in den Einkommensteuererklärungen 2009 bis 2017 bewirkt zu haben. Der Vorwurf der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung wird vornehmlich mit der ungewöhnlichen Vorgangsweise der Einreichung der Anträge zur Arbeitnehmerveranlagung sowie dem "unehrlichen" steuerlichen Verhalten in Bezug auf die Nutzung eines italienischen Kennzeichens begründet. 6…
…Vorsteuern nicht auf die fehlende Meldung eines Hauptwohnsitzes des Herrn A in Österreich und sein steuerliches Verhalten gestützt werden wird. Dennoch ist der Schluss naheliegend, dass sich Herr A durch sein Verhalten der Verfolgbarkeit durch Behörden entziehen wollte. Blickt man in den Betrieb der Bf…
…Verspätungszuschlages von maximal zehn Prozent der festgesetzten Abgabe sind vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.6.2007…
…zumal die Rauch Wirtschaftstreuhand GmbH auch in der Folge (ab Jänner 2002) ihr steuerliches Verhalten hinsichtlich DB-Pflicht des Geschäftsführerbezuges auf Grundlage der ihr im Ergänzungsauftrag erteilten Auskunft eingerichtet habe (Rz 1240f LStR 2002). Aus den dargelegten Gründen erscheine die Geltendmachung der Haftung für den…
…dass der Beschuldigte, indem er trotz eines entsprechendem Basiswissens um die Abgabepflicht der von ihm (fristgerecht) einzureichenden Abgabenerklärungen sein steuerliches Verhalten nicht der geltenden Rechtslage angepasst bzw. – wider besseres Wissen – die Jahreserklärungen erst im Zuge eines gegen die Jahressteuerbescheide Einkommensteuer 2009 und 2010 erhobenen Rechtsmittels…
…Medien präsent sein, dennoch muss berücksichtigt werden, dass diesbezüglich überwiegend über an Österreich angrenzende Länder wie zB Schweiz und Liechtenstein berichtet wurde. Aufgrund der Ausbildung des Bf, seinen steuerlichen Kenntnissen, seines bisherigen steuerlichen Verhaltens, des Zeitpunktes der Veräußerung (vor 2000), der Tatsache, dass der Veräußerungserlös…
…anzupassen. 3.5. Dabei hat die Abgabenbehörde neben allgemeinen Ausführungen uns bzw. mir unter anderem letztlich ein gleichgültiges steuerliches Verhalten vorgeworfen und daraus geschlossen, das eine Zwangsstrafe festzusetzen ist ohne sich eingehend mit dem Beschwerdepunkt über die Höhe der Zwangsstrafe auseinanderzusetzen. 3.6. lm einzelnen…
…der Voraussetzung, dass kein ermessensschädliches Verhalten vorliege, nicht entgegen. Ein einmaliges Versehen (Übersehen, Vergessen, Irrtum, Unkenntnis) bei Geltendmachung von steuermindernden Umständen spreche nicht gegen eine amtswegige Wiederaufnahme. Es gebe kein grobes Verschulden und kein auffälliges steuerliches Verhalten ihrerseits. Die Auswirkung wäre für die Bf. auch…
…30.9.2004, 2004/16/0151). Bei der Ermessensübung ist vor allem das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (VwGH 11.11.2004, 2004/16/0077). Hinweise auf ein nachteiliges steuerliches Verhalten der Beschwerdeführerin liegen nicht vor. Insbesondere waren die Umstände, die zur Rückforderung…
…dem der do. Beschwerde des Bf. im Hinblick auf sein bisheriges steuerliches Verhalten sowie den erstmaligen Verstoß gegen die Bestimmungen der QuRV und die doch geringe Anzahl der entsprechenden Quotenerklärungen zum Teil Folge gegeben wurde). Im beschwerdegegenständlichen Fall ist deshalb davon auszugehen, dass dem Bf…
…sind vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten, der Grad des Verschuldens sowie die persönlichen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (Ritz/Koran, BAO8 § 135 BAO Rz 13)…
…Bf. bei der Abgabenbehörde zur Streitfrage eine Rechtsauskunft eingeholt hätte oder sie von dieser zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert worden wäre bzw. sie ihr steuerliches Verhalten nach einer bestimmten behördlichen Auskunft ausgerichtet hätte, geht aus der Aktenlage nicht hervor und wird selbst von der Bf…
…für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages lagen daher vor. Bei der Ermessensübung sind vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten und der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (Ritz, a.a.O., …
…trifft. Bei der Vorgehensweise der Bf, nicht die tatsächlich ausbezahlten Entgelte zu melden und der Besteuerung zu unterwerfen, handelt es sich nicht um ein vertretbares steuerliches Verhalten. Damit trifft die Bf an der Säumnis ein grobes Verschulden. Ein Säumniszuschlag war daher für das Jahr 2012…
…Ich halte daher fest, dass aufgrund des geschilderten Sachverhaltes sehr wohl eine sachliche und persönliche Unbilligkeit vorliegt und somit eine Ermessensentscheidung getroffen werden kann, in der mein bisheriges steuerliches Verhalten, nämlich den eindeutig bekundeten Willen zur gänzlichen Tilgung des gesamten Abgabenrückstandes, seinen entsprechenden Niederschlag finden…
…und Glauben dar. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, er habe sein steuerliches Verhalten einer Auskunft der Abgabenbehörde entsprechend eingerichtet (VwGH 17.01.1995, 94/14/0069). Weiters zeitigt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz von Treu und Glauben nur insoweit Auswirkungen, als das Gesetz…
…einer höchstgerichtlichen Entscheidung ergeben hätten, nicht in einem Verfahren berücksichtigt werden durften, wenn -wie bei ihm - sein steuerliches Verhalten im Inland und Ausland auf eine zuvor ausgestellte Bescheinigung des Finanzamtes A gestützt worden sei. Eine Wiederaufnahme (gemeint: die Erlassung von neuen Bescheiden nach § 300 Abs…
…Billigkeit, im Sinne von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" (zB "Treu und Glauben", steuerliches Verhalten, wirtschaftliche Verhältnisse) und Zweckmäßigkeit (im Sinne des öffentlichen Interesses insbesondere an der Einbringung der Abgaben, dem Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung) sind erst in…