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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100241/2025

Abgabennachsicht wegen persönlicher Unbilligkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100241/2025vom 24.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gernot Palensky in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** vertreten durch Dr. Wolfgang Kogler, Rechtsanwalt, Hegelgasse 21 Tür 5, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 12. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. August 2024 betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO, Steuernummer ***BFStNr***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin der mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Juni 2024 festgesetzte Rückforderungsbetrag von € 3.086,90 (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum April 2023 bis April 2024) gem. § 236 nachgesehen wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Eingabe vom 25.7.2024 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr den Betrag laut Bescheid vom 18.6.2024 i.H.v. € 3.086,90 (Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) gem. § 236 BAO nachzusehen. Die Rückforderung sei erfolgt, weil ihre in Ausbildung befindliche Tochter ***A*** die erforderlichen Prüfungen nicht nachgewiesen habe. Die Beschwerdeführerin habe die erhaltenen Beträge immer zur Gänze an ihre Tochter zur Bestreitung des Studiums weitergegeben und sei davon ausgegangen, dass die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig vorangetrieben wurde. Die Beschwerdeführerin beziehe eine monatliche Mindestpension i.H.v. € 1.243,36 und verfüge außer ihrem Hausrat über kein Vermögen. Sie bewohne gemeinsam mit ihrer behinderten Tochter ***B*** eine Mietwohnung und übe für diese seit 29.6.2021 die Erwachsenenvertretung aus. Die sofortige volle Entrichtung des Rückforderungsbetrages würde zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen führen, da davon auch die Beihilfen für die behinderte Tochter betroffen wäre. Die Einhebung würde somit eine persönliche Härte darstellen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.8.2024 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Begründend führte sie aus, dass die Unkenntnis der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vernachlässigung der Schulausbildung durch ihre Tochter keinen Unbilligkeitsgrund darstelle. Selbst bei Vorliegen einer Unbilligkeit wäre im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung eine Nachsicht nicht zu gewähren. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 12.9.2024. Darin führt die Beschwerdeführerin aus, dass die belangte Behörde mit ihrer Begründung, die Vernachlässigung der Schulausbildung durch die Tochter stelle keinen Unbilligkeitsgrund dar, verkenne, dass gerade dieser Umstand zur Rückforderung geführt habe und somit keinen Grund für eine Prüfung der Unbilligkeit darstelle. Vielmehr hätte die belangte Behörde auf die geltend gemachten Voraussetzungen einer Unbilligkeit (Existenzgefährdung) eingehen müssen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.11.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie führte aus, dass eine Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung und damit eine persönliche Unbilligkeit nicht vorliege, da das Einkommen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der behinderten und damit erwerbsunfähigen Tochter das Existenzminimum nicht übersteige und der Abgabenrückstand daher uneinbringlich sei. Für den Fall der dauernden Uneinbringlichkeit sei nicht das Rechtsinstitut der Nachsicht nach § 236 BAO, sondern jenes der Abschreibung nach § 235 BAO vorgesehen. Zudem würde eine Nachsicht ausschließlich zulasten der Finanzverwaltungen und zugunsten anderer Gläubiger gehen, sodass eine Nachsicht auch im Rahmen des Ermessens nicht gewährt werden könnte. Mit Schriftsatz vom 18.11.2024 stellte die Beschwerdeführerin Vorlageantrag nach § 264 BAO. Darin führte sie ergänzend aus, dass ihre Erwachsenenvertretung für die behinderte Tochter zwischenzeitig beendet worden sei. Die Tochter werde einen Heimplatz einnehmen und werde ein Dritter die Erwachsenenvertretung übernehmen. Künftig werden daher keine Unterhaltsverpflichtungen mehr bestehen und werde die Beschwerdeführerin in der Lage sein das ihr zukommende Einkommen nur für sich zu verwenden. Damit sei eine Voraussetzung der persönlichen Unbilligkeit erfüllt. Im Vorlageantrag stellte die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18.6.2024 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, im Zeitraum April 2023 bis April 2024 erhaltene Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für ihre beiden Töchter ***A*** und ***B*** im Gesamtbetrag von € 3.086,90 zurückzuzahlen. Der Grund hierfür bestand darin, dass die Tochter ***A*** ihre Ausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig betreibt, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe in Bezug auf diese Tochter nicht vorliegen und demnach auch die anteilige Geschwisterstaffel gem. § 8 Abs. 3 FLAG 1967 nicht gebührt (von der belangten Behörde vorgelegter Bescheid des FAÖ vom 18.6.2024, Ordnungsbegriff 12 080 204). Die Beschwerdeführerin entrichtete diesen Betrag durch Verrechnung mit der Familienbeihilfe für ihre Tochter ***B*** in 6 monatlichen Raten à € 440,30 im Zeitraum Juli 2024 bis Dezember 2024 und einer Restrate i.H.v. € 445,10 im Jänner 2025 (in der mündlichen Verhandlung abgefragter Auszug aus dem Abgabeninformationssystem; Bekanntgabe im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 9.6.2026). Die Beschwerdeführerin bezieht gegenwärtig eine Berufsunfähigkeitspension i.H.v. € 1.311,90 zuzüglich Kinderzuschuss (§ 262 ASVG) i.H.v. € 29,07 und Ausgleichszulage i.H.v. € 309,59 sowie abzüglich Krankenversicherungsbeitrag i.H.v. € 75,00. Der monatliche Bezug beläuft sich daher auf € 1.395,56 (von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegter Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 6.10.2025, AZ WLA4/5558 19076 6-1 02). Die Beschwerdeführerin verfügt abgesehen von Hausrat über kein weiteres Vermögen. Die behinderte Tochter der Beschwerdeführerin (***B***) wird gegenwärtig in einer Wohngemeinschaft für schwer behinderte Personen betreut. Sie bezieht Pflegegeld und Familienbeihilfe. Die Erwachsenenvertretung wird gegenwärtig vom Erwachsenenschutzverein "Vertretungsnetz" ausgeübt. Die weitere Tochter der Beschwerdeführerin (***A***) hat zunächst ein Gymnasium besucht, das sie im Jahr 2022 abgebrochen hat. In der Folge hat sie verschiedene Schulungen des Arbeitsmarktservice besucht und danach von 1.1.2023 bis 1.3.2024 erneut ein Gymnasium besucht, welches sie ebenfalls abgebrochen hat. Gegenwärtig absolviert sie eine dreijährige Ausbildung zur Kindergartenpädagogin (Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2026). Derzeit leistet die Beschwerdeführerin für keine ihrer beiden Töchter Unterhalt (unwidersprochenes Vorbringen im Vorlageantrag). 2. Beweiswürdigung Soweit neben den Feststellungen in Klammer Beweismittel angeführt sind, gründen sie sich auf diese Beweismittel. Hinweise auf einen abweichenden Sachverhalt liegen nicht vor und ist der Sachverhalt insoweit auch zwischen den Parteien unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin abgesehen von Hausrat über keinerlei Vermögen verfügt, hat sie unwidersprochen vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, wie sie mit ihrem monatlichen Einkommen ein nennenswertes Vermögen aufbauen hätte können. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit kann entweder persönlicher oder sachlicher Natur sein (vgl. § 1 der Verordnung des BMF betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO, BGBl II Nr. 435/2005). Wegen der Antragsgebundenheit dieses Verwaltungsaktes darf eine Nachsicht nicht über den Antrag hinausgehen (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151). Der Antrag muss begründet sein und hat die Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe, die im Sinne der den Antragsteller treffenden (erhöhten) Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels darzutun sind, zu prüfen (VwGH 10.5.1995, 92/13/0125; 27.6.2013, 2013/15/0173; 20.11.2019, Ra 2018/15/0014). Nachsichtsfähig sind auch bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten (§ 236 Abs. 2 BAO). Die Beschwerdeführerin macht persönliche Unbilligkeit geltend. Diese besteht in einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen (VwGH 9.12.1992, 91/13/0118). Sie liegt stets vor, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet (zB VwGH 9.7.1997, 95/13/0243; 22.9.2000, 95/15/0090), aber auch bereits dann, wenn die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind (zB VwGH 17.10.2001, 98/13/0073; 30.1.2006, 2005/17/0245; 10.5.2010, 2006/17/0289). Maßgeblich ist hierbei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Nachsichtsansuchen, im Falle einer Rechtsmittelentscheidung daher die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung (VwGH 26.6.2002, 98/13/0035; 3.9.2024, Ra 2023/13/0044). Die belangte Behörde verneint die persönliche Unbilligkeit, da das Einkommen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten das Existenzminimum nicht übersteige und die Abgabenforderung daher uneinbringlich sei (vgl. VwGH 22.9.2000, 95/15/0090; 10.5.2001, 2001/15/0033). Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig für keine ihrer beiden Töchter Unterhalt leistet. Die Erhöhung des Existenzminimums um 20 % für jede gesetzlich unterhaltsberechtigte Person (§ 291a Abs. 2 Z. 2 EO i.V.m. § 53 AbgEO) kommt ihr daher nicht zugute (nach dem klaren Gesetzeswortlaut erfordert diese Bestimmung, dass die Unterhaltsleistung aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich erbracht wird; s. auch Mohr/Pimmer/Schneider, EO, Anm zu § 291a). Damit steht der Beschwerdeführerin gem. § 291a Abs. 1 EO i.V.m. § 53 AbgEO als Existenzminimum lediglich der Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG) sowie der allgemeine Steigerungsbetrag gem. § 291a Abs. 3 Z. 1 EO i.V.m. § 53 AbgEO zu. Das Existenzminimum beträgt demnach € 1.329,60 (vgl. die vom BMJ herausgegebene und unter https://www.bmj.gv.at/dam/jcr:a49575f7-a5a9-438f-b365-bfd0a32c51c1/Informationsbrosch%C3%BCre%20f%C3%BCr%20ArbeitgeberInnen%20als%20DrittschuldnerInnen%202026_barrierefrei%20final%20mit%20ExMin%20Tabellen%20(002).pdf abrufbare Tabelle). Die Pension der Beschwerdeführerin i.H.v. dzt. € 1.395,56 übersteigt diesen Betrag geringfügig (um € 65,96). Die Abgabenforderung ist damit einbringlich, sodass die persönliche Unbilligkeit nicht wegen Uneinbringlichkeit verneint werden kann. Angesichts dessen, dass die Pension der Beschwerdeführerin das Existenzminimum nur geringfügig überschreitet und sie über kein nennenswertes Vermögen verfügt, muss davon ausgegangen werden, dass auch die Einbringung eines vergleichsweise geringen Betrages (€ 3.086,90) mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin und ihre Familie verbunden wäre bzw. die im vorliegenden Fall erfolgte Einbringung durch Verrechnung mit der Familienbeihilfe für die behinderte Tochter ***B*** mit derartigen Auswirkungen verbunden war. Eine solche wirtschaftliche Notlage indiziert eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung (VwGH 27.8.1998, 96/13/0086). Da keine Umstände hervorgekommen sind, die geeignet erscheinen, eine wirtschaftliche Notlage auszuschließen, muss davon ausgegangen werden, dass die Einhebung des gegenständlichen Rückforderungsbetrages unbillig wäre bzw. die tatsächlich erfolgte Einhebung unbillig war und die gesetzliche Voraussetzung der Nachsicht daher vorliegt. Die Gewährung der Nachsicht liegt im Ermessen (VwGH 25.11.2002, 97/14/0013; 30.9.2004, 2004/16/0151). Bei der Ermessensübung ist vor allem das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (VwGH 11.11.2004, 2004/16/0077). Hinweise auf ein nachteiliges steuerliches Verhalten der Beschwerdeführerin liegen nicht vor. Insbesondere waren die Umstände, die zur Rückforderung der Familienbeihilfe geführt haben (mangelnder Studienerfolg der Tochter ***A***) für die Beschwerdeführerin nicht beeinflussbar und sind daher nicht ihr anzulasten. Soweit die belangte Behörde meint, im Rahmen des Ermessens stünde es der Nachsicht entgegen, dass diese ausschließlich zulasten der Finanzverwaltung und zugunsten anderer Gläubiger ginge, ist festzuhalten, dass Hinweise auf das Vorhandensein anderer Gläubiger nicht vorliegen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die PVA von der Pension der Beschwerdeführerin lediglich Krankenversicherungsbeiträge abzieht und diese ansonsten ungeschmälert (also ohne Abzug des pfändbaren Betrages zugunsten von betreibenden Gläubigern) an die Beschwerdeführerin auszahlt. Die Nachsicht kommt daher nicht anderen Gläubigern, sondern (ausschließlich) der Beschwerdeführerin zugute. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Nachsicht vorliegen und auch die Ermessenskriterien für eine Nachsichtsgewährung sprechen. Der angefochtene Bescheid war daher dahingehend abzuändern, dass die beantragte Nachsicht bewilligt wird. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von welcher das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen ist, hinreichend geklärt. Zudem hängen die Fragen, ob Unbilligkeit vorliegt sowie gegebenenfalls, ob eine Nachsicht im Rahmen des Ermessens gewährt werden kann, immer maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher nicht zu lösen. Wien, am 24. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100241/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100241.2025
Stammnummer
151938
Gültig
24.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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