…203 Abs. 3 vierter Anstrich ZK zur Zollschuldnerin. Das Entziehen von Waren stellt einen Realakt, eine reine Tathandlung dar. Steht fest, dass Waren - wie im gegenständlichen Fall - im Versandverfahren nicht gestellt worden sind, kommt einer fälschlicherweise und bewusst falsch ausgestellten Bestätigung der Bestimmungsstelle über die…
…beim Finanzamt erkundigt hat ändert nichts an der Zollschuldentstehung nach Art. 202 ZK. Das zollschuldbegründende vorschriftswidrige Verbringen ist eine reine Tathandlung. Auf die persönlichen Fähigkeiten oder schuldhaftes Verhalten eines Zollschuldners kommt es nicht an. Auch die Vorstellungen des Verbringers hinsichtlich der Vorschriftswidrigkeit seines Verhaltens sind…
…ist allein, dass die Zollbehörde - wenn auch nur vorübergehend - objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen (BFH 7.12.2004, VII R 21/04). Das Entziehen ist eine reine Tathandlung (EuGH 11.7.2002, C-371/99). Steht etwa fest, dass Waren…
…Teil des Gepäcks der Reisegruppe nach Wien zu transportieren. Damit trägt sie die Verantwortung für die Verbringung der Waren und die sich daraus ergebende Pflicht diese zu gestellen. Das zollschuldbegründende vorschriftswidrige Verbringen ist eine reine Tathandlung. Auf die persönlichen Fähigkeiten oder schuldhaftes Verhalten eines Zollschuldners…
…Zollkodex6, Art. 204, RZ 67). Da es bei der Tatbestandverwirklichung gem äß der zitierten Norm auf ein schuldhaftes Verhalten des Beteiligten nicht ankommt und die Pflichtverletzung eine reine Tathandlung ist, vermag die Bf. mit dem Vorbringen, sie habe alle Vorkehrungen für einen rechtmäßigen und ordnungsgemäßen…
…4 Nr. 21 ZK und Zollschuldner gemäß Art. 203 Abs. 3 vierter Anstrich ZK. Das Entziehen stellt eine reine Tathandlung dar. Steht fest, dass Waren - wie im gegenständlichen Fall - im Versandverfahren nicht gestellt worden sind, kommt einer fälschlicherweise und bewusst falsch ausgestellten Bestätigung der Bestimmungsstelle…
…der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (VwGH 23.10.2008, 2008/16/0097). Das Entziehen ist eine reine Tathandlung. Es kommt allein auf die Erfüllung objektiver Voraussetzungen an [Bundesfinanzhof (BFH) vom 24.4.2001, VII R1/00, Zeitschrift für Zölle…
…der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (VwGH 23.10.2008, 2008/16/0097). Das Entziehen ist eine reine Tathandlung. Es kommt allein auf die Erfüllung objektiver Voraussetzungen an [Bundesfinanzhof (BFH) vom 24.4.2001, VII R1/00, Zeitschrift für Zölle…
…7 Abs. 1 Z 3 u.a. die Person zum Steuerschuldner wird, die das Bier aus der Beförderung entnommen hat. Auf subjektive Tatbestandsmerkmale kommt es nicht an. Die Entnahme ist vielmehr eine reine Tathandlung, ein Realakt. Die Bf. kann daher mit ihrem Einwand, ihr sei…
…Fehlverhalten. Vorstellungen oder Verschulden des Handelnden hinsichtlich der Vorschriftswidrigkeit seines Tuns sind grundsätzlich unerheblich, weil es sich beim Zollschuld begründenden vorschriftswidrigen Verbringen um eine reine Tathandlung handelt. Der Verbringende braucht nicht einmal etwas von der mitgeführten Ware zu wissen. Da der Zollschuldentstehungstatbestand des Art. 202…
…festgelegten Legaldefinition, wenn das Bier in den Fällen des § 16 Abs. 2 BierStG nicht bestimmungsgemäß aus dem Steuergebiet ausgeführt worden ist. Auf subjektive Tatbestandsmerkmale kommt es nicht an. Das Entziehen ist vielmehr eine reine Tathandlung, ein Realakt. Die Bf. kann daher mit ihrem Einwand, ihr…
…Zollstelle Leoben, seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, es sei das Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung eine reine Tathandlung und es werde derjenige zum Zollschuldner, der bewirkt habe, dass die zollamtlichen Überwachungsmaßnahmen nicht mehr vorgenommen werden konnten. Dagegen wendet sich die als Vorlageantrag zu wertende…
…einer Person in das Zollgebiet gelangt sind. Ein (hier anzulegender) objektiver Maßstab bestimmt die Verbringenspflichten. Das zollschuldbegründende vorschriftswidrige Verbringen ist also eine reine Tathandlung, auf die persönlichen Fähigkeiten oder schuldhaftes Verhalten eines etwaigen Zollschuldners kommt es nicht an, der Verbringende braucht noch nicht einmal etwas…
…Fehlverhalten. Vorstellungen oder Verschulden des Handelnden hinsichtlich der Vorschriftswidrigkeit seines Tuns sind grundsätzlich unerheblich, weil es sich beim Zollschuld begründenden vorschriftswidrigen Verbringen um eine reine Tathandlung handelt. Der Verbringende braucht nicht einmal etwas von der mitgeführten Ware zu wissen. Da der Zollschuldentstehungstatbestand des Art. 202…
…welche Abgaben geschuldet werden", und die angeführten Abgabenansprüche in Höhe von mehr als 600.000,00 € "reine Fantasiezahlen die durch nichts belegt werden können" wären. Tatsächlich hat das Finanzamt im angefochtenen Bescheid - wie bereits oben ausgeführt - detailliert das Betrugsschema dargestellt und auch die Beweismittel…
…dem Instandhaltungsfonds berücksichtigt werden können, weil erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden kann, ob die Zahlungen für Herstellungen bzw Instandsetzungen (und damit zu aktivieren sind) oder für die reine Erhaltung der Liegenschaft verwendet werden (zB BFG 23.10.2014, RV/3100573/2014; BFG 20.06…
…nicht in der Lage sei, die rechtsfolgen seines handelns einzusehen. die dem Bf. vorgeworfenen inkriminierten Tathandlungen erfolgten angeblich während seiner Tätigkeit als Taxilenker. Es werde der Antrag auf Überprüfung der Fahrtauglichkeit des Bf. gestellt. Außerdem sei ein psychiatrisches Gutachten durch den amtsarzt einzuholen. Der Bf…
…Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wird unter dem Aspekt des § 33 Abs. 1 FinStrG erst (bzw. nur) dann relevant, wenn sie als Tathandlung einer Hinterziehung zu werten ist (vgl. dazu Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 33 Rzen 131, 181). Im Beschwerdefall hat die Bf. die objektive…
…wurde folgendes ausgeführt: "Es besteht der Verdacht, dass der ***Bf1*** im Amtsbereiche des Finanzamtes Graz Umgebung im Rahmen des unter der Steuernummer ***BF1StNr1*** geführten Einzelunternehmens als steuerlich Verantwortlicher fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen im Zeitraum 2008 bis 2013 vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten…
…betroffenen Tatzeitraum als Einzelunternehmerin im Bereich des Finanzamtes Bruck/Leoben/Mürzzuschlag tätig. Sie betrieb in ***1*** einen Gewerbebetrieb in Form einer Bekleidungsartikelboutique. Den gegenständlichen Tathandlungen gingen bereits zwei weitere gegen ***Bf1*** geführte Finanzstrafverfahren voraus, wobei die von der Beschuldigten begangenen abgabenbehördlichen Finanzvergehen mit rechtkräftigen Strafverfügungen…