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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101423/2014

Aufhebung und Zurückverweisung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101423/2014vom 27.06.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Andererseits ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoübersicht, dass AB im Jahr 2010 acht Mal € 690,-- überwiesen hat (ergibt Einnahmen in Höhe von € 5.520). Neben den pauschalen Werbungskosten in Höhe von € 200/Monat wurden keine weiteren Werbungskosten berücksichtigt. Ausführungen etwa zu einer Absetzung für Abnutzung fehlen (zB Afa-Bemessungsgrundlagen), obwohl Werbungskosten von Amts wegen zu berücksichtigen sind (vgl Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Anm 14). Ebenfalls ist aus der vorgelegten Kontoübersicht ersichtlich, dass im Jahr 2010 *Mieter3* mehrmals € 690,-- und *Mieter2* € 535,-- als Miete und Betriebskosten überwiesen haben. Feststellungen zu diesen Vermietungen (ob es sich um Einkunftsquelle handelt und falls ja, wie hoch die Einkünfte sind) fehlen im Bericht über die Außenprüfung. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass die Wohnungen in Ort1 im Jahr 2011 wieder verkauft wurden. Beurteilungseinheit bei den Überschusseinkünften (§§ 25-29 EStG) ist die einzelne Einkunftsquelle. Bei der Vermietung von Eigentumswohnungen ist die Prüfung grundsätzlich für jede einzelne Wohnung anzustellen, es sei denn, eine Mehrheit von Wohnungen wird einheitlich bewirtschaftet (Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 2 Tz 529; Laudacher in Jakom EStG, § 2 Tz 230; Brennsteiner/Zangerl-Reiter in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG LVO Anm 6). Die (entgeltliche oder unentgeltliche) Übertragung der Einkunftsquelle beendet die Betätigung für den Übertragenden (Brennsteiner/Zangerl-Reiter in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG LVO Anm 58). Bei Beurteilung eines abgeschlossenen Betätigungszeitraumes sind grundsätzlich nur die Ergebnisse innerhalb dieses Zeitraumes heranzuziehen. Beweispflichtig dafür, dass die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt, ist der Steuerpflichtige (Brennsteiner/Zangerl-Reiter in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG LVO Anm 48a), andernfalls liegt ein abgeschlossener Zeitraum vor, der der Liebhabereibeurteilung zu unterziehen ist (UFS 21.4.2008, RV/0760-G/07; UFS 23.12.11, RV/0068-K/09, vom VwGH zu 2012/15/0032 mit Beschluss vom 24.10.2013 abgelehnt). Aus dem per Fax übermittelten Anhang zum Mietvertag mit *Mieter4* (letzte Seite) geht hervor, dass bereits am 31.12.2011 die erste Mietzahlung und demnach Einnahmen beim Beschwerdeführer erfolgten. Aus dem Bericht über die Außenprüfung geht hervor, dass im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2011 nur die Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung an das Ehepaar AB erfasst sind - nämlich € 716 pro Monat (ergibt € 8.592). Der gerichtliche Vergleich vom 20.2.2012 vor dem Bezirksgericht **** lässt jedoch erkennen, dass im Jahr 2011 nicht alle Mieten bezahlt wurden. Einnahmen sind einem Steuerpflichtigen zugeflossen, sobald er die volle Verfügungsmacht über sie erhält (Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 19 Anm 13). Zu den pauschal geschätzten Aufwendungen ist noch anzuführen, dass sich aus den Kontoübersichten - wenigstens teilweise - tatsächliche Empfänger der Aufwendungen ausmachen lassen. So ist etwa die "WEG Ort1, CD_Straße" ausdrücklich genannt. Da es sich bei allen vier Wohnungen um Eigentumswohnungen zu handeln scheint, wird wohl von den Eigentümern eine Instandhaltungsrücklage zu dotieren sein. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass Beiträge der Wohnungseigentümer an den Instandhaltungsfonds noch keine Werbungskosten darstellen und erst bei Abfluss aus dem Instandhaltungsfonds berücksichtigt werden können, weil erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden kann, ob die Zahlungen für Herstellungen bzw Instandsetzungen (und damit zu aktivieren sind) oder für die reine Erhaltung der Liegenschaft verwendet werden (zB BFG 23.10.2014, RV/3100573/2014; BFG 20.06.2017, RV/7101780/2015 anhängig beim VwGH unter Ra 2017/13/0062; Lenneis in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 28 Anm 58 "Reparaturfonds"). Das Ergebnis dieser - bislang vermissten - Ermittlungsschritte ist wesentlich für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen und falls ja, wie hoch diese sind. Einkünfte aus Kapitalvermögen 2010: Wie bereits für das Jahr 2009 wurde auch für das Jahr 2010 von der deutschen Finanzverwaltung eine Informationen über Zinseinkünfte übermittelt, die besagt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 Zinsen in Höhe von € 597 von einem deutschen Kreditinstitut erhalten hat. Diese Zinseinkünfte wurden im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2010 nicht angesetzt. Sofern die belangte Behörde davon ausgeht, dass diese Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Grund der unter € 11.000 angesetzten anderen Einkünfte des Beschwerdeführers keine Auswirkung hätten, ist auf § 97 Abs 4 EStG idF BGBl. I 26/2009 zu verweisen, wonach der allgemeine Steuertarif anzuwenden wäre, wenn die im Sinne des § 37 Abs 8 EStG zu erhebende Einkommensteuer Steuer höher wäre. Im Rahmen dieser Veranlagung sind sämtliche in Betracht kommenden Erträge in die Veranlagung einzubeziehen (Marschner in Jakom EStG3 (2010), § 97 Rz 36). Die Anrechnung einer bereits vorab erhobenen KESt (zB am Konto bei der Sparkasse Ort_A AG) ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag vermittelt. Progressionseinkünfte / Schätzung: Aus einem - wohl im Zuge der Außenprüfung angefertigten - Aktenvermerk, der mit "Auswertung noch nicht verkaufter Wohnungen" überschrieben ist, geht hervor, dass der Beschwerdeführer auch in Griechenland Wohnungen besitzen soll. Es mag zwar zutreffen, dass Österreich weder an Mieteinkünften noch an einem Überschuss aus der Veräußerung solcher Immobilien ein Besteuerungsrecht hat, doch sieht das DBA-Griechenland vor, dass Österreich als Ansässigkeitsstaat jene Einkünfte, die in Österreich von der Besteuerung ausgenommen sind, bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen berücksichtigen darf. Die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer Einkünfte aus Griechenland im Beschwerdezeitraum bezogen hat, hat somit Auswirkung auf die in Österreich - allenfalls - zu erhebende Steuer auf inländische Einkünfte und ist relevant zur Beurteilung der Frage, ob die Lebenshaltungskosten in den Einkünften Deckung finden oder die Einkünfte im Schätzungswege zu ermitteln sind. Bei einer Schätzung sind zunächst alle jene Umstände zu erheben und zu berücksichtigen, die für eine Schätzung dem Grunde nach (zB Verhältnis der Buchergebnisse zu den Lebenshaltungskosten, Vermögenszuwachs) bedeutsam sein können (VwGH 27.1.2011, 2007/15/0226). Die Behörde darf ihrer Schätzung zwar zu Grunde legen, dass die Lebenshaltungskosten durch die nach Zuschätzung von Erlösen ermittelten Einkünfte gedeckt sind, ist aber nicht gehalten, aus den Lebenshaltungskosten eine Obergrenze für die Zuschätzung zu ermitteln (VwGH 24.3.2009, 2006/13/0150). Bei dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argument, dass er von seiner Gattin finanziell unterstützt wird, wird auch zu berücksichtigen sein, dass zum Aktenzeichen *GZ* beim Bezirksgericht Favoriten ein Schuldenregulierungsverfahren der Gattin des Beschwerdeführers anhängig ist. Umsatzsteuer: Auch die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide verweisen in ihrer Begründung auf den Bericht über die Außenprüfung. Aus diesem Bericht ergibt sich, dass die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen dadurch ermittelt wurden, dass aus den (Brutto)Mieteinnahmen die Nettobeträge ermittelt wurden. Diese Nettobeträge wurden sodann dem 10 % - Steuersatz unterworfen. Aus dem per Fax übermittelten Mietvertag mit *Mieter4* geht hervor, dass im monatlichen Gesamtmietzins von € 550,-- auch € 35 an Umsatzsteuer enthalten sind. Gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG sind die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Stellt der Kleinunternehmer aber Rechnungen aus, in denen er Umsatzsteuer gesondert ausweist, so schuldet er diese Steuer auf Grund der Rechnung (§ 11 Abs 12 UStG; vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 6 Tz 467). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch eine Schätzung der abzugsfähigen Vorsteuern in Betracht. Voraussetzung dafür ist aber, dass es als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer entsprechende Vorsteuern im Sinne des § 12 Abs 1 Z 1 UStG in Verbindung mit § 11 UStG in Rechnung gestellt worden sind (vgl. VwGH 25.2.2015, 2010/13/0189, mwN). Gleiches muss auch in dem Fall gelten, dass eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung angenommen wird. Auch in diesem Fall kommt eine Schätzung der Umsätze in Betracht, es muss aber weiter als erwiesen angenommen werden können, dass der Unternehmer entsprechende Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt hat (VwGH 16.9.2015, Ra 2015/13/0018). Bei Dauerverträgen - somit auch bei Mietverträgen - ist der Zahlungsbeleg iVm dem Vertrag über die vereinbarten Leistungen als Rechnung anzusehen, wenn im Vertrag alle vom Gesetz geforderten Elemente einer Rechnung enthalten sind (vgl Ruppe/Achatz, UStG5, § 11 Tz 49 mwN). Zur Ermittlung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage wurde von der belangten Behörde ein - offenbar - vereinbarter Mietzins herangezogen, auf das Jahr hochgerechnet und von diesem Betrag der Nettobetrag wieder herausgerechnet. Im Jahr 2011 wurde eine solche Umsatzsteuerbemessungsgrundlage nur für die Wohnung AB_Straße (Mieter waren *Mieter1*) ermittelt. Aus dem gerichtlichen Vergleich vom 20.2.2012, in dem sich die Mieter verpflichten, Teile der Miete für 2011 (nach)zuzahlen, wird es im Jahr 2011 für diese Mieten keine Zahlungen gegeben haben. In der Tz.5 des Berichts über die Außenprüfung wurde der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb "Autohandel" mit jährlich € 5.000,-- geschätzt. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist gem. § 4 UStG 1994 das Entgelt bzw. gem. § 24 Abs 4 UStG 1994 (bei Differenzbesteuerung) jener Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt. In den Umsatzsteuerbescheiden 2010, 2011 und im Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 1-11/2012 sind die Umsätze aus dem Autohandel nicht erfasst, zumal auch bei differenzbesteuerten Umsätzen die Umsatzsteuer 20 % beträgt (siehe § 24 Abs 6 UStG 1994) und im angefochtenen Bescheid nur 10 %-Umsätze enthalten sind. Hingegen sind im Umsatzsteuerjahresbescheid 2012 vom 2.10.2013 (gemäß § 253 BAO tritt ein Umsatzsteuerveranlagungsbescheid an die Stelle von Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden) die bisher mit 10 % besteuerten Vermietungsumsätze als von der Kleinunternehmerregelung erfasste Umsätze behandelt worden und die Umsatzsteuerschuld (die sich im Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 1-11/2012 auf Grund der steuerpflichtig behandelten Vermietungsumsätze ergeben hat) in Höhe von € 929,45 als Steuerschuld gem. § 19 UStG 1994 erfasst worden. Als Begründung hierfür ist angeführt, dass die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen im Schätzungswege gem. § 184 BAO ermittelt wurden. Durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides scheiden Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen aus dem Rechtsbestand aus. Der Umsatzsteuerjahresbescheid trat an die Stelle des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides (VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035). Die Frage, ob eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung entstanden ist oder die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt, wird noch zu klären sein. Weiters wird die Bemessungsgrundlage noch nachvollziehbar zu ermitteln sein (sowohl für die Vermietungstätigkeiten als auch für einen Gewerbebetrieb). Zweckmäßigkeit der notwendigen Ermittlungen durch die belangte Behörde: Nach § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bestehen mit dem jeweiligen Ausland Amtshilfemöglichkeiten (zB DBA-rechtlicher Informationsaustausch), tritt der Grundsatz der Amtswegigkeit stärker in den Vordergrund und die Behörde kann sich nicht auf eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen berufen; sie hat zuerst die Möglichkeit der amtswegigen Ermittlung unter Mithilfe der Abgabenbehörde des anderen Staates auszunutzen (vgl Bendlinger in Bendlinger/Kanduth-Kristen/Kofler/Rosenberger, Internationales Steuerrecht, 940 mwN). Die sachliche Rechtfertigung für die erhöhte Mitwirkungspflicht hinsichtlich Auslandssachverhalten besteht in der Einschränkung der Möglichkeit behördlicher Ermittlungen im Ausland. Daher besteht die erhöhte Mitwirkungspflicht insoweit nicht, als internationale Amtshilfemöglichkeiten bestehen (Ritz, BAO6 § 115 Tz 10). Artikel 26 Abs 1 DBA-Deutschland und Artikel 26 Abs 1 DBA-Griechenland sehen vor, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen austauschen, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung beziehungsweise Vollstreckung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Artikel 3 Abs 1 DBA-Deutschland bzw. DBA-Griechenland regelt, dass der Ausdruck "zuständige Behörde" in der Republik Österreich der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter ist. Das Bundesfinanzgericht fällt somit nicht unter diesen Begriff. Insofern erscheint es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, sich direkt an die zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland bzw. Hellenischen Republik zu wenden und um die entsprechenden Informationen zu ersuchen, ob die Summen, die zum Ankauf der Wohnungen aufgewendet wurden, etwa aus der Erbschaft in Deutschland stammen. Hingegen hat die belangte Behörde als Abgabenbehörde sehr wohl die Möglichkeit, ein Amtshilfeersuchen nach Deutschland zu richten, was auch der internationalen Übung entspricht und somit ist mit einer raschen Bearbeitung im anderen Vertragsstaat zu rechnen. Schließlich ist noch zu bedenken, dass über die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 1-11/2012 bzw den diesen Bescheid ersetzenden Umsatzsteuerjahresbescheid noch nicht von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden wurde. Im Vorlagebericht vom 9.4.2014 sind beide Bescheide in der Liste der angefochtenen Bescheide enthalten. Die Beschwerdevorentscheidung vom 13.1.2014 spricht nur über "die Umsatzsteuerbescheide 2010 und 2011 sowie die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2011" ab. Beiden Verfahrensparteien ist iSd § 281a BAO mitzuteilen, dass das Bundesfinanzgericht zur Auffassung gelangt ist, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen sein wird. Insofern muss sich die belangte Behörde jedenfalls mit dem Sachverhaltskomplex auseinandersetzen, zumal auch bei dieser Beschwerdevorentscheidung, welche (zwar nur) die Umsatzsteuer betrifft, die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen zu ermitteln sind. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde in der Zwischenzeit zusätzliches Kontrollmaterial aus dem Ausland erhalten haben mag (etwa Meldungen auf Grund des automatischen Informationsaustausches - AEOI), die - auch wenn sie nicht den Beschwerdezeitraum betreffen - Rückschlüsse auf den Beschwerdezeitraum möglich machen können. Auf Grund der Anzahl an noch durchzuführenden Ermittlungen im In- und Ausland ist es nicht zu erwarten, dass diese Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht rascher durchgeführt werden könnten oder zu einer Kostenersparnis führen würden. Da in der belangten Behörde bereits diverse Abteilungen (Betriebliche Veranlagung, Abgabensicherung, Fachbereich) mit dem beschwerdegegenständlichen Sachverhalt konfrontiert waren und von der belangten Behörde auch die Finanzprokuratur bereits beigezogen wurde, kann ein effizientes und rasches (Ermittlungs)Verfahren sinnvollerweise nur durch die belangte Behörde selbst durchgeführt werden. Es erscheint hingegen nicht sinnvoll oder im Interesse der Raschheit gelegen, dass eine weitere Behörde, nämlich das Bundesfinanzgericht, in demselben Sachverhaltskomplex Ermittlungsaufträge vergibt, Vorhalteverfahren durchführt, die jeweils andere Partei von Antworten, Eingaben und Stellungnahmen in Kenntnis setzt oder Erörterungstermine abhält. Schließlich ist noch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Gattin in dem als Vorlage gewerteten Schreiben vom 20.1.2014 noch einen Gesprächstermin mit der belangten Behörde wünschte. Letztlich ist es auch nicht zweckmäßig, wenn es wegen des Unterbleibens des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme. Es ist nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Abgesehen davon werden im Falle eines Erkenntisses des BFG dem Beschwerdeführer kostenfreie Rechtsschutzmöglichkeiten genommen. Im Hinblick auf das Kriterium der Zweckmäßigkeit stehen keine öffentlichen Interessen einer Aufhebung unter Zurückverweisung entgegen. Auch das Kriterium der Billigkeit spricht dafür, gegenüber einer Partei bereits im Verfahren vor der Abgabenbehörde ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren und somit insgesamt ein mängelfreies, die Parteienrechte wahrendes Ermittlungsverfahren nach den §§ 114 ff BAO durchzuführen. Die Beschwerdevorentscheidung ist ebenfalls aufzuheben, da ihre Wirkung durch den Vorlageantrag nicht berührt wird (vgl. Ritz, BAO6, § 278 Tz 7; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 278 Anm 3). Der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 1-11/2012 vom 22.1.2013 schied hingegen durch die Erlassung des Jahresbescheides aus dem Rechtsbestand aus. Der Umsatzsteuerjahresbescheid 2012 vom 2.10.2013 konnte nicht gemäß § 278 BAO aufgehoben werden, da diesbezüglich keine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts (mangels Beschwerdevorentscheidung) vorliegt. Die Bestimmungen der §§ 83 f BAO regeln das Verhältnis gewillkürter Vertreter des Abgabepflichtigen zu den Abgabenbehörden. Es liegt grundsätzlich bei der Partei, ob sie gegenüber der Behörde selbst einschreiten oder sich vertreten lassen will. Der entsprechende Willensentschluss, sich vertreten zu lassen, erlangt erst durch Erklärung gegenüber der Behörde Bedeutung. Diese Erklärung umgrenzt die Ausübung des Rechtes der Partei, sich vertreten zu lassen (VwGH 16.12.2013, 2001/15/0026). Für die Wirksamkeit der Bevollmächtigung genügt die Entgegennahme der empfangsbedürftigen Willenserklärung durch den Bevollmächtigten selbst. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 863 Abs. 2, § 914 ABGB) und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall verstehen musste (vgl. OGH vom 15. Oktober 2012, 6 Ob 192/12x - VwGH 28.10.2014, 2012/13/0102). Die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) wird erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam. In den Verwaltungsakten enthalten ist eine Vollmacht vom 29.11.2012, die per Fax am 29.8.2013 an die belangte Behörde übermittelt wurde. Darin bevollmächtigt der Beschwerdeführer seine Gattin in seinem Auftrag und mit seinem Einverständnis hinsichtlich aller seiner Angelegenheiten zu handeln. Eine Beschränkung hinsichtlich des Empfangs von Schriftstücken ist in dieser Vollmacht nicht enthalten. Es handelt sich somit um eine allgemeine Vollmacht, die nach Erlassung der angefochtenen Bescheide, somit im Rechtsmittelverfahren, vorgelegt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine allgemeine Vertretungsbefugnis eine Zustellungsbevollmächtigung mit ein (VwGH 26.2.2014, 2012/13/0051). Daher erfolgt die Zustellung zu Handen der zustellbevollmächtigten Ehegattin. Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einem Erkenntnis (§ 279 BAO) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung in dem Bescheid der Abgabenbehörde entgegen, der den gemäß § 278 BAO aufgehobenen Bescheid ersetzt, wenn dieser Bescheid binnen einem Jahr ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) des aufhebenden Beschlusses ergeht (§ 209a Abs 5 BAO). Handlungen der Abgabenbehörde, die in irgendeiner Form der Realisierung eines Abgabenanspruches dienen, führen nicht dazu, dass ein Abgabepflichtiger seiner Offenlegungspflicht, Wahrheitspflicht und Anzeigepflicht und damit auch seiner Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen, enthoben wäre (VwGH 24.10.2000, 95/14/0086). Es trägt zwar die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß iSd § 119 Abs 1 BAO offenzulegen (VwGH 26.7.2000, 95/14/0145). Aus § 119 Abs 1 BAO ergibt sich somit die Verpflichtung des Beschwerdeführers, im Verfahren zur Feststellung einer Abgabenpflicht, mitzuwirken. Die vorsätzliche Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht ist als Finanzordnungswidrigkeit strafbar. Eine schuldhafte Verletzung solcher abgabenrechtlichen Pflichten ist weiters ein Tatbestandselement ua der Tathandlung der Abgabenhinterziehung und der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung (vgl. Ritz, BAO6, § 119 Tz 6). Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht hat im Ermessen die Beschwerdevorentscheidung sowie die angefochtenen Bescheide aufgehoben und an das Finanzamt zu weiteren Ermittlungen zurückverwiesen. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.     Wien, am 27. Juni 2019  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101423/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101423.2014
Stammnummer
124772
Gültig
27.06.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF