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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101001/2020

Überhöhte betriebliche Aufwendungen sowie ungerechtfertigte Vorsteuerabzüge

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101001/2020vom 11.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch SBT Steuerberatungs GmbH & Co KG, Metahofgasse 30, 8020 Graz, Mag. Matthias Stampfer, Hauptplatz 15/3, 8010 Graz, und Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/1 Top 12, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 16. Jänner 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 12. Dezember 2016 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 und Umsatzsteuer 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 sowie Einkommensteuer 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 , Umsatzsteuer 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 sowie gegen den Bescheid über den Prüfungsauftrag vom 22. Juli 2014 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** I. zu Recht erkannt: Der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide werden ersatzlos aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. II. beschlossen: Die Beschwerde gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide jeweils für die Jahre 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 werden gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt. Die Beschwerde gegen den Bescheid über einen Prüfungsauftrag wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 22.7.2014 wurde ein Prüfungsauftrag zur Durchführung einer Außenprüfung gemäß § 147 BAO iVm. § 99 Abs. 2 FinStrG hinsichtlich der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer des Beschwerdeführers betreffend die Jahre 2006 bis 2013 ausgestellt und dem Beschwerdeführer am 24.7.2014 zur Kenntnis gebracht. Im Prüfungsauftrag wurde folgendes ausgeführt: "Es besteht der Verdacht, dass der ***Bf1*** im Amtsbereiche des Finanzamtes Graz Umgebung im Rahmen des unter der Steuernummer ***BF1StNr1*** geführten Einzelunternehmens als steuerlich Verantwortlicher fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen im Zeitraum 2008 bis 2013 vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten, nämlich durch Vortäuschung überhöhter Aufwendungen (durch Einbuchung überhöhter Eingangsrechnungen im buchhalterischen Rechenwerk) und in der Folge Geltendmachung dieser in den diesbezüglichen Jahressteuererklärungen (samt den Bezug habenden Bilanzen), sodass mit der Erlassung der darauf beruhenden Erstbescheide für die Kalenderjahre 2006 bis 2011 eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Einkommen- und Umsatzsteuer in noch festzustellender Höhe bewirkt wurde, wobei es ihm darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; und hiermit die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen nach § 33 (1) in Verbindung mit § 38 (1) FinStrG, begangen hat." Im Zuge der Prüfung wurde u.a. die Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer in den streitgegenständlichen Jahren im Zusammenhang mit Kartoffeleinkäufen tatsächlich überhöhte Verrechnungspreise in den Buchungsbelegen ausgewiesen, diese Belege dem betrieblichen Rechenwerk zugeführt und damit weit überhöhte betriebliche Aufwendungen geltend gemacht bzw. ungerechtfertigte Vorsteuerabzüge vorgenommen habe (Tz 4.1 des Außenprüfungsberichtes). Im Zusammenhang mit dem Ankauf von Zwiebel stellte die Außenprüfung fest, dass es im Prüfungszeitraum zur Verbuchung von Scheinrechnungen gekommen sei und daher entsprechende Aufwands- und Vorsteuerkorrekturen vorzunehmen seien (Tz. 4.2 des Außenprüfungsberichtes). Die belangte Behörde erließ der Außenprüfung folgend am 12.12.2016 die beschwerdegegenständlichen Bescheide hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer sowie die Sachbescheide hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer, jeweils betreffend die Jahre 2006 bis 2010. In weiterer Folge wurde aufgrund der Feststellungen von der Steuerfahndung für die belangte Behörde als Finanzstrafbehörde mit 4.12.2018 der Abschlussbericht gemäß § 100 Abs. 2 Z 4 StPO wegen des Verdachts der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 iVm. § 38 FinStrG sowie des Abgabenbetruges nach § 39 FinStrG an die Staatsanwaltschaft Graz übermittelt und von der Staatsanwaltschaft am 5.2.2019 Anklage zu GZ ***222*** erhoben. Mit Eingabe vom 16.1.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide sowie Wiederaufnahmebescheide, jeweils betreffend die Jahre 2006 bis 2010, sowie gegen den Bescheid über den Prüfungsauftrag. Am 31.7.2019 erließ die belangte Behörde daraufhin Beschwerdevorentscheidungen. Die Beschwerden gegen die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer wurden ebenso wie auch die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid über den Prüfungsauftrag wurde zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide ergingen abändernde Beschwerdevorentscheidungen. In der gesonderten Begründung wurde zur Änderung der Bescheiddaten ausgeführt, dass der Beschwerdevorentscheidung eine höhere Aufwandskürzung zugrundeliege, da keine Passivierung der Umsatzsteuer vorzunehmen sei. Mit Eingabe vom 30.8.2019 brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerden durch das Bundesfinanzgericht nach mündlicher Verhandlung ein. In seinem Urteil vom 02.06.2020, Gz ***333***, sprach das Landesgericht für Strafsachen Graz den Beschwerdeführer und die ***xy*** GmbH wegen des Verbrechens des Abgabenbetruges nach §§ 33 Abs. 1, 39 Abs. 1 lit a dritter Fall, Abs. 3 lit c FinStrG und anderer strafbarer Handlungen erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO frei. Das freisprechende Urteil wurde insbes. damit begründet, dass die Aussagen der Zeugen ***Z1***, ***Z2***, ***Z3***, ***Z4***, ***Z5***, ***Z6*** und ***Z7***, welche die Lieferanten des Beschwerdeführers waren, nicht entnehmen ließen, "dass die beiden Angeklagten [Anmerkung BFG: Beschwerdeführer und ***xy*** GmbH] die im Spruch angeführten strafbaren Handlungen verwirklicht haben". Auch sei den Aussagen nicht zu entnehmen, dass diese reine Gefälligkeitsaussagen gegenüber beiden Angeklagten waren oder dass auf diese Zeugen ein Druck ausgeübt worden wäre. Demgegenüber habe der (Belastungs)Zeuge ***Z8*** auf das Gericht keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und habe das Gericht den Eindruck gewonnen, dass er die Angeklagten - aufgrund eines direkten Konkurrenzverhältnisses - in ungerechtfertigter Weise belaste. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft, da die von der Staatsanwaltschaft und der Finanzstrafbehörde angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerden von diesen zurückgezogen wurden. Am 2.10.2020 wurde die Rechtssache dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Mit Eingabe vom 15.11.2021 übermittelte die belangte Behörde weitere Korrespondenz, welche nach Vorlage der Rechtssache an das Bundesfinanzgericht zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde stattfand, sowie die Protokolle der Hauptverhandlung zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz. Mit Eingabe vom 15.12.2021 erstattete der Beschwerdeführer weiteres Vorbringen und legte ergänzende Unterlagen vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.2.2023 wurde die Rechtssache zum Stichtag 1.3.2023 des GA 5010 zugeteilt. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15.12.2021 wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom 10.3.2025 zur Kenntnis gebracht und dieser eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, welche ungenützt verstrichen ist. Mit Eingabe vom 10.7.2025 erklärte der Beschwerdeführer den Verzicht auf die beantragte mündliche Verhandlung sowie die Zurücknahme der Beschwerde gegen den streitgegenständlichen Prüfungsauftrag. Das Bundesfinanzgericht brachte diese Eingabe der belangten Behörde zur Kenntnis. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Strittig ist, ob vom Beschwerdeführer überhöhte betriebliche Aufwendungen sowie ungerechtfertigte Vorsteuerabzüge geltend gemacht wurden. 1. Sachverhalt In den streitgegenständlichen Jahren 2006 bis 2010 erklärte der Beschwerdeführer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung. Als pauschalierter Landwirt produzierte der Beschwerdeführer Kartoffel und Zwiebel, daneben im geringeren Umfang Mais, Ölkürbis und Getreide. Als Einzelunternehmer war er im Bereich des Großhandels mit zum Teil selbst angebauten, zum Teil zugekauften Kartoffeln und Zwiebeln tätig. Hinsichtlich des Jahres 2006 erging der Erstbescheid betreffend Umsatzsteuer am 29.6.2008 und der Erstbescheid betreffend Einkommensteuer am 1.7.2008. Im Jahr 2012 erfolgt keine in Zusammenhang mit dem Jahr 2006 stehende nach außen hin erkennbare Amtshandlung. Hinsichtlich des Jahres 2007 erging der Erstbescheid betreffend Umsatzsteuer am 25.3.2009 und der Erstbescheid betreffend Einkommensteuer am 23.3.2009. Im Jahr 2013 erfolgt keine in Zusammenhang mit dem Jahr 2007 stehende nach außen hin erkennbare Amtshandlung. Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv. € 11.278,36, im Jahr 2007 iHv. € 16.525,62, im Jahr 2008 iHv. € 22.473,44, im Jahr 2009 iHv. - € 1.541,33 und im Jahr 2010 iHv. € 4.297,97. Es fielen im Jahr 2006 Vorsteuerbeträge iHv. € 120.290,81, im Jahr 2007 iHv. € 112.848,90, im Jahr 2008 iHv. € 192.455,38, im Jahr 2009 iHv. € 123.779,59 und im Jahr 2010 iHv. € 143.822,83 an. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2006 Aufwendungen iHv. € 192.957,16, im Jahr 2007 iHv. € 132.015,69, im Jahr 2008 iHv. € 204.093,29, im Jahr 2009 iHv. € 348.448,24 und im Jahr 2010 iHv. € 211.959,13 nicht zu Unrecht geltend gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2006 Vorsteuerbeträge iHv. € 52.827,51, im Jahr 2007 iHv. € 55.857,50, im Jahr 2008 iHv. € 47.339,54, im Jahr 2009 iHv. € 94.102,27 und im Jahr 2010 iHv. € 74.069,39 nicht zu Unrecht geltend gemacht hat. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2.6.2020 zu GZ ***333*** wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Abgabenbetruges nach §§ 33 Abs. 1, 39 Abs. 1 lit a dritter Fall, Abs. 3 lit c FinStrG und anderer strafbarer Handlungen erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer, jeweils betreffend die Jahre 2006 bis 2010, freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft sowie die Finanzstrafbehörde zogen die von ihnen angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerden am 7.7.2020 bzw. am 16.7.2020 zurück. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erklärten Einkünfte, der Erlassung der Erstbescheide betreffend die Jahre 2006 bis 2007 sowie hinsichtlich der fehlenden nach außen erkennbaren Amtshandlungen betreffend die Jahre 2006 und 2007 gründen sich auf der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichts in das Abgabeninformationssystem des Bundes. Die Feststellungen hinsichtlich der inhaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers basieren einerseits auf dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2.6.2020 zu GZ ***333*** und andererseits auf den Aussagen im Rahmen der Beschuldigteneinvernahme am 19.9.2014. Der Zeitpunkt der Erlassung der Wiederaufnahmebescheide ergibt sich aus der Datierung in den Bescheiden zur Wiederaufnahme der Verfahren. Die festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb als auch die festgestellten Vorsteuerbeträge basieren auf den Einkommensteuerbescheiden vom 20.4.2009 betreffend das Jahr 2006, betreffend das Jahr 2007 und betreffend das Jahr 2008, vom 18.3.2010 betreffend das Jahr 2009, vom 10.8.2012 betreffend das Jahr 2010 sowie den Umsatzsteuerbescheiden vom 20.4.2009 betreffend das Jahr 2006, betreffend das Jahr 2007 und betreffend das Jahr 2008, vom 21.10.2010 betreffend das Jahr 2009 sowie vom 16.2.2012 betreffend das Jahr 2010. Die Feststellungen, dass weder Aufwendungen noch Vorsteuerbeträge zu Unrecht geltend gemacht wurden, nimmt das Bundesfinanzgericht gemäß § 167 Abs. 2 BAO aufgrund folgender Beweiswürdigung als erwiesen an: Die über das gesamte Abgabe- und Strafverfahren hinweg gleichbleibenden, schlüssigen, übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Lieferanten ***Z1***, ***Z2***, ***Z3***, ***Z4***, ***Z5***, ***Z6*** und ***Z7*** zeigen nicht auf, dass der Beschwerdeführer überhöhte Scheinrechnungen erstellt hat. Dass der Beschwerdeführer als Empfänger der Lieferungen selbst die Rechnungen/Gutschriften für die Lieferanten ausgestellt hat, ändert an dieser Schlussfolgerung des Gerichts nichts, da diese Vorgangsweise nach den Aussagen der erwähnten Lieferanten in diesem Geschäftsfeld durchaus gängige Praxis ist. Den Aussagen der Lieferanten war auch nicht zu entnehmen, dass sie diese aus reiner Gefälligkeit gegenüber dem Beschwerdeführer getätigt haben bzw. sie vom Beschwerdeführer vor Aussage unter Druck gesetzt worden sind. Die Aussagen des Lieferanten ***Z8*** hingegen änderte sich im Laufe des Abgabe- bzw. Strafverfahrens mehrmals. Im Hinblick auf das Konkurrenzverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und ***Z8*** sowie unter Bedachtnahme, dass auch gegen ***Z8*** ein Strafverfahren anhängig war, waren daher die Aussagen von ***Z8*** für das erkennende Gericht nicht glaubhaft. Die von der belangten Behörde vorgenommenen Schätzungen basierten jedoch auf den Aussagen von ***Z8***, die entlastenden und glaubhaften Aussagen der restlichen Lieferanten wurden von der belangten Behörde bei ihrer Schätzung nicht berücksichtigt. Ob die von ***Z8*** im Zuge des Abgabeverfahrens vorgelegten Urkunden tatsächlich vom Beschwerdeführer stammen, konnte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, zumal diese Urkunden (im Original) beim Beschwerdeführer selbst nicht vorgefunden wurden. Aus den übereinstimmenden, schlüssigen, nachvollziehbaren und glaubhaften zu Protokoll gegebenen Aussagen der restlichen Lieferanten ergab sich, dass die gelieferten Mengen mit den abgerechneten Mengen an gelieferten Waren übereinstimmten. Dies bestätigte in der Hauptverhandlung zum Strafverfahren beim Landesgericht für Strafsachen Graz GZ ***333*** am 2.6.2020 auch der Zeuge ***Z9*** vom Finanzamt Graz Umgebung. Selbst ***Z8*** gab dies im Zuge seiner ersten Zeugeneinnahme vom 25.7.2014 gegenüber der Steuerfahndung für das Finanzamt Graz Umgebung zu Protokoll ("Frage: Sind die auf den Abrechnungen angeführten Liefermengen und Preise korrekt?, Antwort: Soweit ich das heute noch sagen kann, erscheinen mir die Preise und Mengen korrekt."). Hinsichtlich des Vorbringens der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte im Vergleich zu den von Agrarmarkt Austria veröffentlichten Erzeugerpreisen überhöhte Preise in den für die Lieferanten ausgestellten Rechnungen/Gutschriften ausgewiesen, ist der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass es sich bei den von der Agrarmarkt Austria veröffentlichten Erzeugerpreise um Preise für feldfallende Produkte handelt. Darunter sind solche Preise zu verstehen, bei welchen das Produkt unbearbeitet geblieben ist und nicht wie gegenständlich beim Beschwerdeführer gewaschen und verpackt durch die Lieferanten wurden, sodass die Lieferanten im gegenständlichen Fall für das Gericht nachvollziehbar einen über dem von Agrarmarkt Austria veröffentlichten Erzeugerpreis liegenden Betrag erhalten haben. Betreffend die Ausführungen der belangten Behörde im Zusammenhang mit den Zwiebellieferungen wird auf die Zeugeneinvernahmen von ***Z8*** vom 25.7.2014 als auch vom 31.1.2015 verweisen, wo dieser entgegen seiner zeitlich späteren Aussagen angibt, dass er neben Kartoffel auch Zwiebel an den Beschwerdeführer geliefert hat (Zeugeneinvernahme am 25.7.2015: "Frage: Welche Produkte wurden an ***Bf1*** bzw. die Firma ***xy*** geliefert, Antwort: Wir haben damals sowohl Kartoffel als auch Zwiebel an ***Bf1*** geliefert."; Zeugeneinvernahme am 31.1.2015: "Haben Sie im Jahr 2009 auch Zwiebel an die Firma ***xy*** geliefert? Wenn ja, in welchem Umfang? Genau kann ich mich nicht mehr erinnern. Aber wenn ich Kartoffel geliefert habe, habe ich Zwiebel auch geliefert. Auswendig weiß ich das nicht mehr."). Ebenso bestätigte ***Z3*** in seiner Zeugeneinvernahme vom 31.3.2015 gegenüber der Steuerfahndung, dass er Zwiebel an den Beschwerdeführer geliefert hat ("Welche Produkte werden bzw. wurden bisher an ***Bf1*** bzw. an die Firma ***xy*** geliefert? Kartoffel und Zwiebel, sonst habe ich nie etwas anderes am ***Bf1*** bzw. die ***xy*** GmbH geliefert."). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) 3.1.1 Wiederaufnahmebescheide Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen. Bei einer Beschwerde gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist die Sache, über welche das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hatte. Die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, wird durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde (vgl. VwGH 9.7.2024, Ra 2023/13/0142 mwN). Aufgabe des Bundesfinanzgerichts bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch ein Finanzamt ist es daher, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmegrund nicht vor oder hat das Finanzamt die Wiederaufnahme tatsächlich auf keinen Wiederaufnahmegrund gestützt, muss das Bundesfinanzgericht den vor ihm bekämpften Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben (VwGH 9.7.2024, Ra 2023/13/0142 mwN). Nach dem Außenprüfungsbericht gemäß § 150 BAO, auf den in der Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen wird, sind die Feststellungen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Umsatz- sowie der Einkommensteuer, jeweils für die Jahre 2006 bis 2010 erforderlich gemacht haben, unter Textziffer 2 und 4 des Außenprüfungsberichtes dargestellt und betreffen Berichtigungen im Zusammenhang mit Kartoffelankäufen und mit Zwiebelankäufen. Aus dem im Prüfungsbericht gegebenen Hinweis auf einzelne Textziffern durfte das Gericht im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für die Streitjahre folgern, dass die belangte Behörde die Wiederaufnahme auf den Neuerungstatbestand gestützt hat und die in den einzelnen Textziffern getroffenen Prüfungsfeststellungen jenen Tatsachenkomplex bilden, der nach Ansicht der belangten Behörde neu hervorgekommen ist. Dass die Kenntnis der neuen Tatsachen oder Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, bildet eine Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens. Damit ergibt sich die Notwendigkeit, bereits im Wiederaufnahmeverfahren auch in die Prüfung der materiellrechtlichen Streitfrage einzutreten (VwGH 19.12.2024, Ra 2023/15/0049). Aufgrund der vom Bundesfinanzgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen fehlen jedoch Sachverhaltselemente, deren Kenntnis allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt hätten. Da den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden gemäß § 303 BAO keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 303 BAO zugrunde liegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen verweist das Bundesfinanzgericht darauf, dass aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen des Bundesfinanzgerichts die Zeiträume 2006 und 2007 zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuerverfahren sowie der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 am 12.12.2016 gemäß § 207 Abs. 2 BAO bereits verjährt waren. Die Verjährungsfrist betreffend Einkommensteuer sowie Umsatzsteuer beträgt laut § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre. Für die Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2006 beginnen diese Fristen mit dem Ablauf des Jahres 2006 zu laufen (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO) und würden grundsätzlich mit 31.12.2011 enden. Aufgrund der Bescheiderlassung am 29.6.2008 (hinsichtlich Umsatzsteuer) bzw. am 1.7.2008 (hinsichtlich Einkommensteuer) verlängern sich diese Fristen jedoch gemäß § 209 Abs. 1 BAO um ein weiteres Jahr, sodass die Verjährungsfristen mangels weiterer Verlängerungshandlungen im Jahr 2012 mit 31.12.2012 abgelaufen sind. Für die Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2007 beginnen diese Fristen mit dem Ablauf des Jahres 2007 zu laufen (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO) und würden grundsätzlich mit 31.12.2012 enden. Aufgrund der Bescheiderlassung am 25.3.2009 (hinsichtlich Umsatzsteuer) bzw. am 23.3.2009 (hinsichtlich Einkommensteuer) verlängern sich diese Fristen jedoch gemäß § 209 Abs. 1 BAO um ein weiteres Jahr, sodass die Verjährungsfristen mangels weiterer Verlängerungshandlungen im Jahr 2013 mit 31.12.2013 abgelaufen sind. 3.1.2 Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme im Zusammenhang mit der Frage, ob neue Tatsachen oder Beweismittel iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO vorliegen, handelt es sich um eine auf Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfrage. Es liegt daher keine Rechtsfrage grundlegender Bedeutung vor. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Gegenstandsloserklärung) 3.2.1 Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide § 261 BAO lautet: "(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid. (2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären." § 307 Abs. 3 BAO sieht vor, dass durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Daraus ist abzuleiten, dass wegen des unlösbaren rechtlichen Zusammenhanges durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassene Sachbescheid seiner Wirksamkeit beraubt ist; der Sachbescheid ist aus dem Rechtsbestand beseitigt (vgl. VwGH 5.9.2012, 2012/15/0062). Die gegen diesen Sachbescheid gerichtete Beschwerde ist nach § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos zu erklären (VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0162). Die Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer bzw. Einkommensteuer, jeweils zu den Jahren 2006 bis 2010, sind durch die Aufhebung der die Wiederaufnahme verfügenden Bescheide ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, weshalb die dagegen eingebrachten Beschwerden in Anwendung der Bestimmung des § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos zu erklären ist. 3.2.2 Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 22.7.2014 Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Da der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10.7.2025 die Beschwerde hinsichtlich den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. 3.2.3 Zulässigkeit der Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung der gegen die Sachbescheide gerichteten Beschwerde bei Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 261 Abs. 2 BAO). Die Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme einer Beschwerde ergibt sich ebenso aus dem Gesetzestext (§ 256 Abs. 3 BAO). Es liegt daher keine Rechtsfrage grundlegender Bedeutung vor. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 11. Juli 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2101001/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2101001.2020
Stammnummer
148622
Gültig
11.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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