…Tage anwesend sei. Laut den beschlagnahmten Unterlagen sei eine Vielzahl von Beweismitteln vorgefunden worden, die für den Mittelpunkt der Lebensinteressen des in Österreich sprächen. Darunter die Auswertung des Reisepasses, oftmaliger Antritt von Urlaubs- und/oder Geschäftsreisen in Wien, österreichische Telefonabrechnungen, Schriftverkehr, bei dem der Bf…
…sprechen eben das hohe Verschulden des Beschuldigten, der oftmalige Tatentschluss und generalpräventive Überlegungen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter wegen der Bürde einer zu tragenden merkbaren Strafkonsequenz). Die ausgesprochenen Strafen sind nach dem Dafürhalten des Senates des BFG taten- und schuldangemessen, dies bezieht auch auf die für den…
…Es liegen zwar fast nur Milderungsgründe vor, aber beim oftmaligen Tatentschluss des Bf. 1 über einen längeren Zeitraum hinweg ist verfahrensgegenständlich kein geringer Grad des Verschuldens gegeben. Die nur knapp über der Mindeststrafe ausgemessene Verbandsgeldbuße entspricht somit nach dem Dafürhalten des erkennenden Senates ebenfalls den…
…die Strafdrohung beträgt daher € 33.823,81. Als mildernd sind die Unbescholtenheit und die teilweise Schadensgutmachung bei der ***3*** und bei ***4*** zu werten. Zudem ist die schlechte wirtschaftliche Lage des Beschuldigten zu berücksichtigen. Erschwerend ist der oftmalige Tatentschluss (21 Taten) sowie der Umstand…
…betragen Euro 25.000. Als mildernd wertete der Spruchsenat die bisherige Unbescholtenheit und als erschwerend den oftmaligen Tatentschluss in einem 7 Jahre umfassenden Betrachtungszeitraum. Weiters ist mildernd das nunmehr mehrjährige Wohlverhalten seit der letzten Tat. Erschwerend sind 10 Taten. Der strafbestimmende Wertbetrag beträgt € 69…
…86 erzielt, das ist als geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu bezeichnen. Sorgepflichten treffen sie nach der Aktenlage keine. Erschwerend ist nach der ständigen Judikatur des OGH und auch des BFG der oftmalige Tatentschluss. Tat ist die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Zeitraum, daher liegen…
…FinStrG, Geldstrafe von € 2.700,00 (Geldstrafe entspricht 18,46 % des Strafrahmens von € 14.623,12) oder 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Als erschwerend kommt auch der oftmalige Tatentschluss bei 24 Teiltaten hinzu. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auch das sozialadäquate Bemühen zu werten…
…Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit gewertet, als erschwerend kein Umstand. Erschwerend ist der oftmalige Tatentschluss sowie das hohe Verschulden, da wegen Nichtmeldung der Selbstberechnungsabgaben Schätzungen vorgenommen werden mussten. Die Abgabenschuldigkeiten haften weiterhin zur Gänze aus…
…längeren Zeitraum sowie die grundsätzlich geständige Verantwortung. Erschwerend ist hingegen, die Fortsetzung deliktischen Verhaltens über einen längeren Zeitraum und der oftmalige Tatentschluss. Es entsprach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen als Erschwerungsgrund, wenn dieser Umstand bereits die Höhe der Geldstrafdrohung bestimmte…
…und die ganz geringe Schadensgutmachung von ca. € 3.000,00, als erschwerend hingegen den oftmaligen Tatentschluss gewertet. Der Judikatur des VwGH folgend ist ein Abschlag wegen überlanger Verfahrensdauer betragsmäßig auszuweisen (22.10.2015, Ro 2015/16/0029), dazu wird wegen der nicht vom Bf…
…die gescheiterte Selbstanzeige, die teilweise Schadensgutmachung und die geständige Verantwortung sowie das längere Zurückliegen der Tat, als erschwerend hingegen den oftmaligen Tatentschluss und 2 Vorstrafen gewertet. Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG war bei der Bemessung der Geldstrafe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten und die Sorgepflichten…
…dem steht erschwerend der oftmalige Tatentschluss entgegen. Die obigen Ausführungen zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe. Die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitstrafe entsprechen nach dem Dafürhalten des erkennenden Senates den spezial- und generalpräventiven Erfordernissen und sind im unteren Bereich der…
…Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Spruchsenat wertete das Geständnis als mildernd, als erschwerend den langen Tatzeitraum. Unberücksichtigt blieben als erschwerend der oftmalige Tatentschluss und der hohe Verschuldensgrad. Steuerliche Verpflichtungen wurden über Jahre hinweg gänzlich negiert. Die vom Bf…
…2 FinStrG die Höhe der einheitlichen Strafdrohung bestimmt hat und daher eine Doppelverwertung strafverschärfender Umstände nicht zulässig war. Erschwerend ist jedoch der oftmalige Tatentschluss und die Fortsetzung strafbaren Verhaltens über einen längeren Tatzeitraum. Bei einer Strafdrohung von Euro 66.237,66 liegt die bisherige Strafe…
…teilweise Schadensgutmachung, das Geständnis und die angespannte wirtschaftliche und persönliche Lage sowie die gescheiterten Selbstanzeigen als mildernd, als erschwerend keinen Umstand. Unberücksichtigt blieben als erschwerend der oftmalige Tatentschluss und der lange Tatzeitraum. Schadensgutmachung liegt nunmehr im Ausmaß von ca. € 24.300,00 vor, demnach…
…als erschwerend keinen Umstand. Als erschwerend ist jedoch der Tatentschluss zu 17 Taten zu werten. In Anbetracht des oftmaligen Tatentschlusses und der Fortsetzung der Negierung der gesetzlichen Vorgaben trotz mehrmaliger Schätzungen durch die Abgabenbehörde über einen längeren Zeitraum hinweg erscheint die verhängte Geldstrafe ausgesprochen mild…
…und nicht auf endgültige Abgabenvermeidung gerichtet war, zu berücksichtigen. Als erschwerend hingegen waren die oftmaligen Tatentschlüsse zu Punkt 1)b) des angefochtenen Spruchsenatserkenntnisses über einen längeren Tatzeitraum in insgesamt 17 Monaten anzusehen. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungserwägungen und der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall gesetzlich zulässige…
…100%ige Schadensgutmachung und die eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen durch den Bf. als mildernd, als erschwerend hingegen die oftmaligen Tatentschlüsse während des doch längeren Deliktszeitraumes von 19 Monaten berücksichtigt. Zu den gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnissen und zur…
…die geständige Rechtsfertigung des Bf. und die vollständige Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die oftmaligen Tatentschlüsse über einen längeren Tatzeitraum an. Ausgehend von diesen Strafzumessungserwägungen und der derzeitigen geordneten wirtschaftlichen Situation des Bf. (monatliches Einkommen vor Steuern ca. € 3.000,00 bis € 4.000…
…Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 48b FinStrG wegen fahrlässiger Verletzung der Auskunftspflicht im Bargeldverkehr anzuführen. Diese stellt jedoch entgegen den Ausführungen im Spruchsenatserkenntnis keine einschlägige Vorstrafe dar. Als erschwerend sind die oftmaligen Tatentschlüsse über einen längeren Tatzeitraum anzusehen. Zu der bei der Strafbemessung gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG…