…LVO nachvollziehbar auf Grund konkreter und mit der wirtschaftlichen Realität übereinstimmenden Bewirtschaftungsdaten darzustellen (vgl. VwGH 28.02.2012, 2009/15/0192). Mangels konkreter Beweise und überdies infolge fehlender Prognoserechnung war die Erzielung eines Gesamtüberschusses im dafür vorgesehenen Beobachtungszeitraum nicht erwiesen. Die objektive Eignung der Betätigung…
…14 Namen). Der Beschwerdeführer habe somit neben seiner Tätigkeit als Angestellter erhebliche Anstrengungen unternommen und im genannten Zeitraum eine relativ große Anzahl von Kunden betreut. Es sei daher festzustellen, dass ein Ertragsstreben vorgelegen sei. Auch die objektive Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines Gesamtgewinnes werde…
…Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, hat als Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens von Einkünften zu gelten. Es muss somit der Annahme der Ertragsfähigkeit einer Betätigung nicht entgegenstehen, wenn das vermietete Wirtschaftsgut vor der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses übertragen wird (vgl…
…kommt für die Prognose der Zeitraum des § 2 Abs. 4 LVO (idF. BGBl. II Nr. 15/1999) zur Anwendung. Wie festgestellt, führen sämtliche verfahrensgegenständlichen Vermietungen innerhalb des definierten Zeitraums zu jeweils kumulierten Gesamtüberschüssen. Die objektive Eignung der Liegenschaften zur Erzielung eines Gesamteinnahmenüberschusses innerhalb des vorgesehenen…
…und sich der Entschluss zur vorzeitigen Einstellung erst nachträglich ergeben habe (Verweis zur Vermietung: VwGH 24.6.2010, 2006/15/0343). RZ 16 Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen von Einkünften sei nicht ein tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg (Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss), sondern die objektive Eignung einer Tätigkeit zur Erwirtschaftung…
…objektive Eignung der Tätigkeit zur Gewinnerzielung. Liegt eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung (LVO), BGBI. Nr. 33/1999, vor, ist das Vorliegen von Einkünften zu vermuten. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn die Absicht, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der…
…sondern die objektive Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen ist Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen von Einkünften. Es muss damit der Ertragsfähigkeit einer Vermietung nicht entgegenstehen, wenn die Liegenschaft vor Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses übertragen wird. Allerdings muss in solchen Fällen einer Vermietung der Steuerpflichtige…
…Die objektive Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines Gewinnes ist gegeben. Die letztendlich im Jahr 2016 erzielten Gewinne überwiegen bei weitem alle ab Beginn der Tätigkeit im Bereich der Eisenbahntechnik erzielten (kumulierten) Verluste. 2. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit als Softwareentwickler ergeben sich aus…
…1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die - durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und - nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (…
…wenn der Plan des Steuerpflichtigen dahin geht, die Vermietung zumindest bis zum Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen. Beinhaltet er hingegen das Vermieten auf einen begrenzten Zeitraum, so muss das positive Ergebnis innerhalb dieses Zeitraumes erzielbar sein. Die objektive Eignung der Vermietung der gegenständlichen Wohnung zur…
…wirtschaftlicher Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach außen in Erscheinung tretende Streben des Tätigen nach einem solchen Erfolg, hat demnach als Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen von Einkünften zu gelten. Ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, innerhalb eines…
…objektiver Ertragsaussicht betriebenen Vermietungstätigkeit unvorhergesehene Verluste (bzw. entgehende Einnahmen) auf, die ein Ausbleiben des Gesamterfolges bewirken, so sind diese Verluste für sich allein der Qualifizierung einer Betätigung als Einkunftsquelle nicht abträglich, denn maßgeblich ist nicht der tatsächlich erwirtschaftete Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der Tätigkeit…
…durch die Übertragung der Eigentumswohnungen **** Wien, X****-gasse 1 Top 1, 10+11 auf die A**** Privatstiftung eine mit Ende des Jahres 2004 beendete Vermietungstätigkeit des Bf. vor. Beendete Vermietungstätigkeit: Nicht ein tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines…
…ist nicht der tatsächlich erwirtschaftete Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen. Treten nun durch unerwartete Umstände auch bei einer nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip mit objektiver Ertragsaussicht betriebenen Vermietungstätigkeit unvorhergesehene Verluste auf, so sind diese Verluste für sich allein der Qualifizierung einer…
…sondern die objektive Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach außen in Erscheinung tretende Streben des Tätigen nach einem solchen Erfolg, hat demnach als Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens von Einkünften zu gelten. Es muss somit der Annahme der Ertragsfähigkeit einer Vermietungsbetätigung nicht entgegenstehen…
…bis 2000 weitgehend nur mehr positive Jahresergebnisse aufweist, im Jahr 2015 und somit im 16. Jahr der Vermietung einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten. Die objektive Eignung der gegenständlichen Vermietung innerhalb des in § 2 Abs. 4 LVO normierten absehbaren Zeitraumes von 20 Jahren…
…sondern die objektive Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach außen in Erscheinung tretende Streben des Tätigen nach einem solchen Erfolg, hat demnach als Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens von Einkünften zu gelten. Es muss somit der Annahme der Ertragsfähigkeit einer Vermietungsbetätigung nicht entgegenstehen…
…objektive Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach außen in Erscheinung tretende Streben des Tätigen nach einem solchen Erfolg hat demnach als Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen von Einkünften zu gelten. Treten daher durch unerwartete Umstände (zB unvorhersehbar gewordene Investitionen, Schwierigkeiten in der…
…Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach außen in Erscheinung tretende Streben des Tätigen nach einem solchen Erfolg, hat demnach als Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen von Einkünften zu gelten. Fest steht, dass die Vermietung der verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnung unter …
…Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Eine typische der Lebensführung zuzurechnende Betätigung ist nicht schon deshalb Liebhaberei, weil sie vor Erzielung eines Gesamtgewinnes beendet wurde. Denn nicht der tatsächliche Ertrag ist für die Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft ausschlaggebend, sondern die objektive Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen…