…ihrer Ansicht nicht die Bestimmungen des § 213 Abs. 1 BAO anzuwenden seien, sondern die des § 213 Abs. 2 BAO, da es sich bei der Grunderwerbsteuer nicht um wiederkehrend zu erhebende Abgaben handle. Die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mehrerer von derselben Abgabenbehörde zu erhebender Abgaben und…
…BAO ergeben. Die Gebarung der KESt 2011 wurde rechtskonform abgesondert von § 213 Abs 1 BAO und mangels weiterer nicht wiederkehrend zu erhebender Abgaben nicht zusammengefasst auf einem § 213 Abs 2-Abgabenkonto verbucht. Im Beschwerdefall ist die Erhebung der Kapitalertragsteuer 2011 durch unmittelbare Inanspruchnahme der Bf…
…Gebarung herauszulösen.….. Nicht wiederkehrend zu erhebende Abgaben sind zB Rechtsgebühren……. vgl. Ritz, BAO5, § 213 Tz 6, somit auch die Bestandgebühr gemäß § 33 TP 5 GebG. Eine gemäß § 213 Abs. 1 bzw. 2 zusammengefasste Verbuchung der Gebarung darf auch Abgaben von Gesamtschuldnern umfassen…
…einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß § 213 Abs. 1 BAO (= bei derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebende Abgaben) bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Dem Finanzamt wurde im Zuge des Gründungsverfahrens das Vorliegen der Zustellvollmacht durch Übermittlung der Vollmachtsurkunde bereits am 11.05.2022 und nicht erst am…
…nicht gemäß § 201 BAO ein Abgabenbescheid zu erlassen war (§ 9 InvPrämG), sowohl die Prämie als auch der Rückforderungsanspruch gemäß § 10 InvPrämG galten als Abgaben im Sinne der BAO (§ 11 InvPrämG), und auch für Gutschriften und Rückforderungen nach dem InvPrämG fanden die für wiederkehrend zu erhebende…
…Haftungsbescheid nicht feststellbar, ob die Zahlungen bei den offenen Abgaben berücksichtigt wurden, ist auf die allgemeinen Verrechnungsvorschriften gemäß §§ 213 ff. BAO zu verweisen. Demnach ist die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) für wiederkehrend zu erhebende Abgaben und…
…wiederkehrend zu erhebende Abgaben zu leisten haben (zu welchen etwa ESt und USt zählen), die Mitteilungspflichten des § 8 ZustG gegenüber den Abgabenbehörden bzw. dem BFG (§ 2a BAO) insofern, als die Verpflichtungen für diese Personen unabhängig davon gelten, ob ein aktuelles Abgabenverfahren anhängig ist oder nicht…
…ausgewiesene Zustellungsbevollmächtigung nicht auch für seine Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO maßgebend, solange kein Hinweis auf die Bevollmächtigung (auch) in diesem Verfahren bestehe (UFS 10.11.2006, RV/2111-W/06). § 103 Abs. 2 lit b BAO schließe in Bezug auf wiederkehrend zu erhebende Abgaben die…
…Abgaben anschließt. Die Zwangsstrafe ist nach § 16 Abs. 2 WiEReG eine Abgabe iSd § 213 Abs. 2 BAO und demnach gesondert von den wiederkehrend zu erhebenden Abgaben zu verbuchen. Eine Zustellungsbevollmächtigung muss sich daher, um nach § 103 Abs. 2 lit. b BAO wirksam zu sein, nicht…
…als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind…
…der Einreichung des Verzeichnisses zurück. (….) Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. (….)…
…als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind…
…Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind…
…als wiederkehrend zu erhebende Abgabe). Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen worden ist, erfolgt die Zustellung des Erkenntnisses an den Bf. 5. Einkommensteuer 2014 Nach § 39 EStG 1988 ist ein Unterbleiben der Veranlagung auch bei geringen Einkünften, anders als bei nichtselbständigen Einkünften (§ 41 EStG 1988), nicht…
…Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind…
…Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben, anzuwenden sind (§ 108e Abs. 5 EStG 1988). Demgemäß hätte das Finanzamt - ohne Wiederaufnahme des Verfahrens - die vom Abgabepflichtigen selbst berechnete und vom Finanzamt gutgeschriebene Investitionszuwachsprämie für 2003 lediglich mit Bescheid festzusetzen gehabt (§ 201…
…als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen. Rechtliche Ausführungen: Zu…
…und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen. § 201 BAO idF BGBl 161/2005: (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die…
… 24a VwGG stellt keine wiederkehrend zu erhebende Abgabe im Sinne des § 213 Abs. 1 BAO dar und wurde daher vom Finanzamt auf einem eigenen Konto verbucht. Sache dieses Verfahrens ist es, zu prüfen, ob die Verrechnung des Guthabens mit dem Abgabenrückstand rechtmäßig erfolgte. Amtswegige Umbuchungen…
…Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind…