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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102647/2021

Forschungsprämie 2018

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102647/2021vom 06.06.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass die FFG im Bereich der Forschung Expertise haben möge, was aber nicht für experimentelle Entwicklung gelte, deren Beurteilung der FFG umgehängt worden sei. Durch gesetzliche Tricks sei ein Forschungsanteil etwa in Gestalt der Lösung einer technologischen Unklarheit in die experimentelle Entwicklung hineinreklamiert worden, der in der Praxis inhaltlich oft nicht greifbar sei. In der Arbeitsweise des Beschwerdeführers, der simulatorischen Optimierung zur Konkretisierung eines Produktes, welche die Klärung einer Vielzahl technologischer Unsicherheiten als integralen Bestandteil habe, welche in den Zwischenergebnissen der Simulation offenkundig und durch Modifikationen gemindert oder beseitigt würden, sehe er als experimentelle Entwicklung. Die FFG halte die Klärung einer technologischen Unsicherheit für das Wichtigste an einem Projekt. Tendenziell werde nur mehr dieser Aufwand innerhalb eines Entwicklungsprojektes anerkannt und die übrigen Arbeiten als produktionsbedingt oder anspruchsvolles Engineering abgetan. Damit werde der ursprüngliche Inhalt, nämlich neue und verbesserte Produkte und Technologien auf Basis des vorhandenen Wissens zu entwickeln, allmählich irrelevant. Die in der Verordnung festgelegte Unverbindlichkeit, das anonyme Erstellen und der fehlende direkte Kontakt mit dem Gutachter und mangelnde Einspruchsmöglichkeit, würde der Definition eines Gutachtens widersprechen. Dies erzeuge beim Beschwerdeführer höchste Unzufriedenheit und führe zu frustrierender Arbeit bei allen Beteiligten. Es handle sich um eine miserable, undurchsichtige Regelung, weshalb die meisten Klein- und Mittelbetriebe schon das Handtuch geworfen hätten. In anderen Bereichen könnten Forschung beim Ermitteln von irgendwelcher Messwerte über eine bestimmte Zeit und deren anschließende Auswertung, eventuell mit Schlussfolgerung ganz banal sein. Rechtlich führte der Beschwerdeführer aus, dass die Forschungsprämienverordnung (Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben), zur Forschungsbestätigung sowie über die Erstellung von Gutachten durch die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, BGBl. II Nr. 515/2012) in Anhang I festlege, dass Forschung und experimentelle Entwicklung die Grundlagenforschung und oder die Angewandte Forschung und oder die Experimentelle Entwicklung umfasse. Dies bedeute, dass experimentelle Entwicklung alleine bereits für sich allein anzuerkennen sei. Diese könne aber auch einen Forschungsanteil haben. Experimentelle Entwicklung (Anhang I A Z 4.) umfasse den systematischen Einsatz von Wissen mit dem Ziel, neue oder wesentlich verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Methoden oder Systeme hervorzubringen. Eine Wissenserweiterung und technologischer Unsicherheit werde an dieser Stelle nicht erwähnt, auch nicht in dem zur Begriffsbestimmung ergänzen heranzuziehenden, praktisch inhaltsgleichem Abschnitt des Frascati-Manuals 2002 ("Experimental development is systematic work, drawing on existing knowledge gained from research and/or practical experience, which is directed to producing new materials, products or devices, to installing new processes, systems and services, or to improving substantially those already produced or installed.") Alle weiteren Ausführungen, insbesondere zu Wissenserweiterung und Lösung einer technologischen Unsicherheit, seien nur in allgemeinem Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung zu finden, nicht aber in Zusammenhang mit experimenteller Entwicklung, wo ausdrücklich bekanntes Wissen nötig sei. In einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (wohl zu einem anderen Jahr, in welchem der Beschwerdeführer eine Forschungsprämie beantragt hat) werde ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.3.2017, Ra 2015/15/0060) angewendet, in welchem plötzlich eine Koppelung der experimentellen Entwicklung mit einer Wissenserweiterung und Lösung einer technologischen Unsicherheit in der Beurteilung erfolge. In der deutschen Version des Frascati-Manuals von 2015 finde sich die Definition, dass es sich bei experimenteller Entwicklung um systematische, auf vorhandenen Kenntnissen aus Forschung und praktischer Erfahrung aufbauende und ihrerseits zusätzliches Wissen erzeugende Arbeiten handle, welche auf die Herstellung neuer Produkte oder Verfahren beziehungsweise die Verbesserung existierender Produkte oder Verfahren abzielen würden. Die Entwicklung neuer Produkte oder Verfahren gehöre zur experimentellen Entwicklung, sofern sie den Kriterien für die Identifizierung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten genüge. Als Beispiel sei das Kriterium der Ungewissheit hinsichtlich der Ressourcen angeführt, die zur Erreichung des Ziels des Forschungs- und Entwicklungsprojekts erforderlich seien, in dessen Rahmen die Tätigkeit der experimentellen Entwicklung ausgeübt werde. In diesem Handbuch stehe das "E" in "FuE" für experimentelle Entwicklung. Die Definition der Experimentellen Entwicklung habe sich also über die Hintertür einer Änderung in einem verwiesenen Dokument 2015 geändert. Dafür finde sich bei der Antragstellung für ein Gutachten kein Hinweis. Unverändert würden im Frascati-Manual fünf Kennzeichen, nämlich neuartig, schöpferisch, ungewiss in Bezug auf das Endergebnis, systematisch und übertragbar beziehungsweise reproduzierbar angeführt. Die Neuartigkeit werde dadurch definiert, dass die Lösung für einen Fachmann nicht offensichtlich sein dürfe. Die Stellungnahmen der FFG würden auf der Forderung nach Lösung einer "technologischen Unsicherheit" basieren. Was genau darunter zu verstehen sei, wäre nicht klar, die Lösung solle lediglich für einen Fachmann nicht offensichtlich sein. Die gleiche Prüfung erfolge bei einer Patentanmeldung hinsichtlich "Neuheit" und "Erfindungshöhe". Auch wenn dort die Forschungs-und Entwicklungsarbeit selbst nicht anzuführen sei, so wäre ein Patent zumindest ein behördlicher Nachweis für Neuartigkeit und schöpferische Tätigkeit. Die bisher erfolgten gerichtlichen Entscheidungen zur Forschungsprämie würden auf Aussagen der FFG verweisen. Es werde also das beeinspruchte Gutachten durch die begutachtende Stelle selbst überprüft und deren Meinung dann vom Gericht akzeptiert. Das sei Indiz einer Bananenrepublik, aber keines Rechtsstaates würdig. In den Gutachten der FFG werde immer wieder behauptet, dass keine Lösung einer technologischen Unsicherheit erkennbar sei oder der Lösungsweg vom Beschwerdeführer nicht beschrieben worden wäre. In seinen Ausführungen würde der Beschwerdeführer als letztes die technologischen Unsicherheiten anführen und dann das Ergebnis bekannt gegeben. Seine Arbeitsweise schildere er im Allgemeinen, da sich diese bei den einzelnen Projekten gleiche, um diese nicht immer wieder erneut anfügen zu müssen. Durch das Darstellen der Lösung, werde jeder Fachmann den Lösungsweg leicht erkennen und würde insofern die Beurteilung der Offensichtlichkeit auf sehr wackeligen Beinen stehen. Dadurch gerate die Forschungs- und Entwicklungsarbeit, welche zuvor vom Beschwerdeführer geleistet worden sei, in Vergessenheit. In seinem ganzen Berufsleben sei der Beschwerdeführer von technologischen Problemen umgeben, die durch Produkte entstehen würden, welche ihre Spezifikationen nicht einhalten würden. Diese hätten etwa zu geringe Lebensdauer, Störungen und Ausfälle oder würden nicht ausreichend Wetter- und witterungsfest sein. Weiter zu beachten seien verschärfte Anforderungen und die gleichzeitige Forderung nach Kostensenkungen. Selbst ein aus relativ wenigen Baugruppen bestehendes Produkt sei eine hochkomplexe Maschine, welche zu unüberschaubare Wechselwirkungen der Teile, der Materialien und der Betriebsmittel führen könne. Dazu sei das Herstellungsverfahren, die Toleranzen und das wunschgemäße Zusammenwirken unter allen denkbaren Betriebsbedingungen zu beachten. Schon allein das Verwenden eines anderen Materials eines billigeren Lieferanten oder die Weiterentwicklung von zugekauften Elementen erzeuge eine Menge von miteinander verketteten technologischen Unsicherheiten, weil nicht klar sei, ob alle bisherigen Anforderungen durch das neue Material erfüllt werden könnten. Dazu würden auch Anforderungen zählen, welche bisher nicht erkannt oder untersucht worden seien, weil diese zufällig funktionieren würden, wegen des damit verbundenen Aufwandes aber nicht ausgetestet würden. Dieses Nachtesten würde oft unter die laufende Produktpflege fallen. Im Zuge dessen würden Verbesserungen und auch Erweiterungen am jeweiligen Produkt vorgenommen, um bisher bekannte Probleme durch Ursachenforschung und Lösungsfindung zu beseitigen und die Leistungsfähigkeit zu steigern. Dafür werde eine Veränderung an den Teilen, Materialen und Herstellungsprozessen notwendig. Dieser erfordere oft umfangreiche Untersuchungen, Simulationen und eine Erprobung im Endkundeneinsatz unter den dort herrschenden Umgebungsbedingungen, sowie das Herstellen der Kompatibilität zur früheren Versionen desselben Produktes. Diese Weiterentwicklung und auch Neuentwicklungen seien genau das, was der Beschwerdeführer der experimentellen Entwicklung zuordne. Wegen der komplexen Zusammenhänge falle es schwer, einzelne technologischen Unsicherheiten herauszusuchen, da es im Detail um eine Vielzahl technologischer Unsicherheiten handle. Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass auch die Entwicklungen von Elon Musk nicht für eine Forschungsprämie anerkannt würden, da Elektrofahrzeuge seit 140 Jahren existieren würden und Raumfahrt seit über 60 Jahren stattfinde. In diesen Bereichen gebe es daher keine technologischen Unsicherheiten mehr, es handle sich bestenfalls um anspruchsvolles Engineering. Der Beschwerdeführer untersuche und löse diese technologischen Unsicherheiten vor allem mit Computersimulationen. Dadurch würden die Probleme aufgezeigt und könne er diese bewerten und durch nachfolgende Modifikationen an Teilen und Materialien vermieden oder entschärfen. Die zielgerichteten Teileänderungen würden erneut durch die Simulation laufen und die Auswirkungen dieser Abänderungen ermittelt werden, was in der Regel neuerliche Änderungen und Simulationen auslöse. In diesem Prozesswechsel der Beschwerdeführer zwischen unterschiedlichen Simulationsplattformen (***62***, Mechanik, ***71***, ***72***, Ausformung) hin und her, um die wechselseitigen Auswirkungen auf Anforderungsarten und Produktionsweisen zu erkennen und weitere sinnvolle Modifikationen in Form mehrerer rückgekoppelter Schleifen der Gestaltung zu ermitteln. Es finde auf diese Weise in mehreren Durchgängen Gesamtoptimierung des neuen oder modifizierten Produktes mithilfe eines oder mehrerer digitaler Zwillinge unter Anwendung der Kybernetik statt. Die Prototypen und erste Muster würden dann auch praktisch untersucht, gemessen und hinsichtlich der Erreichung ihrer Zielvorgaben getestet und eventuell nochmals in Details verbessert. Der Beschwerdeführer besitze ein reiches Instrumentarium an Gerätschaften, das zusammen mit seinen Erfahrungen und Erkenntnissen in Österreich einmalig seien und bei seinen Kunden in dieser Form nicht vorhanden wären. Es handle sich um systematisches Vorgehen und den Einsatz wissenschaftlicher Mittel. Diese seien zwar technischer Standard, dies aber eben zumeist nicht bei seinen Kunden. Seine Kunden hätten ihre Produkte oft auf herkömmliche, einfache Weise entwickelt und dabei technologische Fehler und schlechte, oft unbekannte Effizienz in Kauf genommen, weil man sie es damals nicht besser wussten oder konnten. Der Beschwerdeführer mache dies ***78*** und zeige neue, bessere Lösungen auf, sodass für seine Kunden jede Menge an Einsichten in ihre alten Produkte und viele neue Erkenntnisse anfallen würden, welche Mut und Lust machten, diese Vorgehensweisen weiter zu verfolgen. Der Beschwerdeführer baue auf diese Weise das Kundenwissen auf, erweitere es und nutze es in Nachfolgeprodukten weiter. Dabei handle es sich meistens um kunden- oder produktspezifisches Fachwissen, das einem allgemein ausgebildeten Fachmann vielleicht nicht bekannt sei, welches erst mit dem Produktverkauf öffentlich oder deshalb aus strategischen Gründen im Vorfeld patentiert werde. Dass der Beschwerdeführerin seine Projekte in ähnlicher Weise abarbeite, werde ihm nachteilig angerechnet, tatsächlich führe er die hochwertige Entwicklung auch für geringwertigere Produkte durch. In der täglichen Arbeit stelle der Beschwerdeführer immer wieder fest, wie sehr sich ein Konzept innerhalb der Simulationsphasen wandle und wie man mit Tricks vermeintlich unerreichbare Vorgaben doch noch erreichen könne. Dies ergebe sich aber erst aus einer gründlichen Analyse von Simulationsergebnissen und intelligenten Abänderungen. Das Generieren dieses Wissens sei aber Außenstehenden nicht vermittelbar, wenn diese nicht involviert gewesen seien. Trotzdem gebe der Beschwerdeführer seit Jahren die wesentlichen gelösten technologischen Unsicherheiten an. Diese würden aber offenbar ignoriert oder geringgeschätzt oder nicht verstanden. Die FFG habe diese sich zu seiner Arbeitsweise der Gesamtoptimierung eines Produktes oder einer Zielvorgabe über den Einsatz von diversen Simulationsplattformen in Form von überlegten schöpferischen Iterations- oder Verbesserungsschritten, also rückgekoppelte Regelkreisen der Gestaltung, womit er die meisten technologischen Unsicherheiten löse, nicht geäußert. Das Endergebnis sei dabei nicht vorhersehbar und erhalte erst während der Arbeit seine Gestalt. Simulationen würden rasch so viele Ausführungsvarianten und zugehörige Ergebnisse beziehungsweise Daten erzeugen, was durch das Anfertigen und Testen von einzelnen Prototypen niemals machbar wäre und würden eine sehr kostengünstige und dramatisch aussagekräftigere Möglichkeit der Entwicklung gegenüber der früheren Prototypenmethode dar darstellen, welche sehr wohl Forschung der Entwicklung sei. Weder in den Vorschriften noch im neuen Frascati-Manual 2015 sei jedoch Simulation, Optimierung oder digitale Zwillinge im Zusammenhang mit technischer Forschung und Entwicklung auch nur erwähnt. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass alle Projekte, in welchen er simulatorische Optimierung angewandt habe, auf die gleiche Weise wie Prototypentestung anzuerkennen seien. Ergebnisse einer simulatorischen Optimierung seien auch für einen Fachmann nicht offensichtlich, ein solcher würde sie allenfalls als plausibel ansehen, wenn er über den Entstehungsverlauf informiert werde. Der Beschwerdeführer sei daher weiterhin davon überzeugt, dass er bei allen Projekten die Anforderungen (für die Forschungsprämie) erfüllt habe und erwarte daher die Anerkennung seitens der FFG, des Finanzamtes oder des Bundesfinanzgerichts. Zum Projekt 8 (***2***) führte der Beschwerdeführerin noch aus, dass er bisher die FFG nicht von der Neuartigkeit des ***2*** überzeugen habe können. Es handle sich aber um eine disruptive neue Technologie, welche alle bisherigen ***2***, ***80*** und ***81*** im Freien ablösen könne, sofern dies ein Kunde des Beschwerdeführers richtig angehen würde. Diese Entwicklung weise nicht nur alle Kennzeichen der experimentellen Entwicklung auf, sondern habe der Beschwerdeführer auch auch die Funktionsweise entdeckt und ausgearbeitet. Dies enthalte also einen deutlichen Forschungsanteil. 2018 habe er eine Simulationsreihe von ***40*** bei unterschiedlicher ***73*** erstellt und diese bewertet. Der Beschwerdeführer habe mehrere Prototypen hergestellt, vermessen und begutachtet. Mittlerweile sei auch die Patentanmeldung (Österreich ***74***) erfolgt. Trotzdem habe die FFG das Projekt bisher einfach nicht anerkannt. Es sei natürlich sehr einfach, eine Weltneuheit im Nachhinein als für einen Fachmann offensichtliche Ausführung zu bezeichnen. Tatsächlich war eine solche für einen Fachmann nicht offensichtlich gewesen, da es sonst eine derartige Lösung ja schon lange gegeben hätte. Das Problem des ***40*** sei uralt und habe es viele Vorschläge und Ausführungen zur Reduktion gegeben, welche nicht an die Entwicklung des Beschwerdeführers herankommen würden. Die patentierte Bauweise des Beschwerdeführers habe darüber hinaus erhebliche weitere Vorteile und neue Features auf wirtschaftlichem Gebiet. Das Projekt ***2*** sei insofern ein Problemfall, als die 2018 erfolgte Analyse und Ausarbeitung ein Umdenken beim Kunden des Beschwerdeführers ausgelöst habe. Dessen akute Personalprobleme in der elektronischen Entwicklung, nötige Neubudgetierung, sowie das Erstellen einer Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer habe einige Zeit in Anspruch genommen, sodass ein Projektfortschritt eine Zeit lang nicht möglich gewesen sei. Seit Beginn 2020 sei das Projekt auf neue Beine gestellt worden und habe die Beschwerdeführer nun an die Ausarbeitung der ermittelten Gestaltungsmöglichkeiten gehen können. Die beschriebenen technologischen Unsicherheiten hätten durch den Bau eines funktionsfähigen Versuchs­ und Präsentationsmusters durch die Beschwerdeführer vorerst auf der elektronischen Basis eines bereits vorhandenen ***76*** gelöst werden können. Neben theoretischen Abschätzungen zur schrägstehenden ***4*** (Neigungswinkel, herstellungstechnische Umsetzbarkeit) habe der Beschwerdeführer die prinzipielle Geometrie der schrägstehenden ***4*** festlegen müssen. Zu dieser weltweit neuen Aufgabenstellung habe es keinerlei herkömmliche Hilfen oder Softwaretools gegeben, weswegen der Beschwerdeführersolche erst habe erstellen müssen. Dazu habe er ein geometrisches, mathematisches und ***82*** Gleichungssystem aufgestellt, welches er einerseits mit dem ***62***-Simulationsprogramm sinnvoll verzahnt habe, welches andererseits durch eine parametergesteuerte Variabilität eine Gestaltungsoptimierung der Simulationsgeometrie ermöglicht habe. Es habe auch die Position und Neigung der ***75*** entsprechende Höhe untersucht werden können, da diese in Grenzen frei wählbar sei und natürlich die Geometrie der ***4*** und den Gesamtaufbau des ***76***, insbesondere dessen Bautiefe, beeinflusse. Auch die ***75*** benötigte eine angepasste ***4*** mit Spezialanforderungen in Hinblick auf das ***40*** , wie der Beschwerdeführer es in Patentschrift erläutert habe. Auf diese Weise habe der Beschwerdeführer erstmals simulatorisch die bisherigen Ansätze und Vermutungen bestätigen und quantifizieren können. Im Detail sei diese Entwicklung bisher nur so weit erfolgt, als es für den Prototypen notwendig gewesen sei, dessen ***75*** vorgegeben gewesen sei. Für die Herstellung mittels im Vakuumguss erzeugter ***4*** aus fast glasklarem Polyurethan seien passende 3D- Daten nötig gewesen, welche der Beschwerdeführer durch geometrische Bereinigung und Nacharbeit der Simulationsergebnisse habe herstellen müssen. Die Vermessung habe jedenfalls Erkenntnisse und Vorgaben für die konzipierte Serienherstellungstechnologie geliefert, welche auch noch einiger Arbeit bedürfe. Mit dem Prototypmuster werde zur Zeit vom Kunden des Beschwerdeführers die Marktakzeptanz ermittelt. Leider würden alle für Prototyplinsen und -Verfahren geeignete Materialien in ***77***, ***78*** und Oberflächenqualität von den Daten der ***79*** soweit abweichen, dass die Prototypen eine eigene Berechnung und Konstruktion benötigen würden, welche für die Serie unbrauchbar sei. Aus diesem Grund würden die weichen Messdaten auch erheblich vom Soll abweichen und müssten anders bewertet werden. Entsprechende Forschungsprämienanträge mit diesem Inhalt gebe es natürlich erst für 2020 und 2021. Es stelle sich daher wieder einmal die Frage, ob ein Projekt grundsätzlich förderungswürdig sei, oder ob die Förderungswürdigkeit in jedem Jahr individuell neu festgelegt werden müsse. Nach Meinung des Beschwerdeführers seien Arbeiten im Zusammenhang mit einem förderbaren Projekt in jedem Jahr anzuerkennen, denn einem Projekt könne seine Förderwürdigkeit seriöser Weise nicht von seinem zeitlichen Verlauf abhängig an- oder aberkannt werden. Wenn in einem Jahr nichts weitergehe, würden auch kaum Kosten anfallen. Die Antragstellung erfolge ja auch projektorientiert. Es stelle sich die Frage, wenn für das Jahr die 2020 die Förderbarkeit anerkannt worden sei, ob das dann auch das dann auch rückwirkend für 2018 und 2019 gelten müsse, in welchen das Projekt auf Kiel gelegt, entwickelt und grob verifiziert worden sei. Im Übrigen verwies die Beschwerdeführer auf seine bisherigen Stellungnahmen in denen der ausführlich zu den technologischen Unsicherheiten und den Arbeiten die zur Lösung mittels Erklärung dieser notwendig gewesen seien, ausgeführt habe. Am 13. Oktober 2021 legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vor, was auch dem Beschwerdeführer übermittelt wurde. Darin brachte das Finanzamt vor, dass es sich bei der Beurteilung der Frage, ob die Projekte des Beschwerdeführers im Jahr 2018 die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Forschungsprämie entsprechend § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 erfüllen würden, an den Gutachten und den ergänzenden Stellungnahmen der FFG orientiert habe, da sich die Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung nicht wesentlich von jenen im Gutachtensantrag unterschieden hätten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Patentfähigkeit und Förderungswürdigkeit aller Projekte würde das Finanzamt nicht überzeugen und sei dies für jedes Jahr einzelnen zu beurteilen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers würde keine Unschlüssigkeit der gutachterlichen Beurteilung aufzeigen und könne einem Sachverständigengutachten nicht mit bloßen Behauptungen erfolgreich entgegengetreten werden, weswegen die Beschwerde hinsichtlich der strittigen Projekte abzuweisen sei. Aus Sicht des Finanzamtes könne dem Begehren auf Anerkennen eines Gemeinkostenanteils für die eigene Stromnutzung in geschützter Höhe von € 2.000,00 stattgegeben werden. Im Wege des FinanzOnline ergänzte die Beschwerdeführer am 31. Dezember 2021 sein Vorbringen nochmals insofern, als er auf das Urteil des Bundesfinanzgerichts betreffend seines Antrages auf Anerkennung einer Forschungsprämie für das 2014 verwies, in welchem ein Aufwand in geschätzter Höhe von € 2.000,00 an Gemeinkosten für die Nutzung des eigenen Stromes anstelle der Investitionen für eine Photovoltaikanlage anerkannt wurde. Dies wiederholte der Beschwerdeführer in einem weiteren über FinanzOnline am 5. Juli 2022 eingebrachten Schriftstück. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Zur leichteren Verständlichkeit wird hier nochmals das Vorbringen der Verfahrensparteien zusammengefasst: Der Beschwerdeführer hat für das Jahr 2019 in der Forschung Prämienhöhe von € 29.053,68 beantragt. Dazu gab er an, sich seit dem Jahr 1991 ausschließlich mit der effizienten industriellen Produktentwicklung von Ideenfindung bis zur Serienreife unter Einsatz neuester Technologien beschäftigt zu haben. Im Jahresgutachten der FFG, auch nach Nachfrage und Ergänzung, wurden nur sieben der elf Projekte als die Voraussetzungen für die Forschungsprämie erfüllend angesehen. Zu allen vier abgelehnten Projekten führte die FFG im Wesentlichen im gleichen Sinn aus, dass auch unter Berücksichtigung seiner ergänzten Stellungnahme keine Aktivitäten im Bereich der Forschung und Entwicklung festzustellen seien, sondern habe es sich dabei um anspruchsvolle Engineeringtätigkeiten gehandelt. Es seien keine Aktivitäten beschrieben worden, welche der Beseitigung konkreter technologischer und beziehungsweise oder wissenschaftlicher Unsicherheiten dienen würden. Auch habe der Beschwerdeführer nicht dargestellt, inwiefern sich die realisierten Lösungen von weltweit am Markt befindlichen Lösungen unterscheide und inwiefern der allgemeine Stand der Technik beziehungsweise des Wissens dadurch erweitert worden sei. Dabei ging die FFG auf die technischen Darstellungen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Projekten ein und ordnete diese dem Engineering zu, beziehungsweise verneinte, dass der Schwerpunkt der einzelnen Projekte die Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zur Geltendmachung einer Forschungsprämie erfüllen würde. Das Finanzamt orientierte im angefochtenen Bescheid am Jahresgutachten der FFG und kürzte die beantragte Forschungsprämie auf € 26.418,47 im angefochtenen Bescheid über die Festsetzung betreffend Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung (§ 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988). Der Beschwerdeführer vertrat dazu in der Beschwerde die Ansicht, dass ein fehlerhaftes Gutachten der FFG vorliege. Datensammlung, Markt- und Technologiebeobachtung seien ebenso wie Produktpflege als Forschungs- und Entwicklungsarbeit anzuerkennen. Dazu gehöre auch die Vorbereitung auf die Serienproduktion und die Arbeiten zum Erlangen von Patenten und Zulassungen. Andere Ansichten wären unprofessionell. Die FFG würde willkürlich technologische Unsicherheiten verneinen und alles als anspruchsvollen Engineering abtun, obwohl gerade dieses, etwa über digitale Zwillinge eine wertvolle Erkenntnisquelle sei. Die vom Beschwerdeführer erzielten Fortschritte seien oft sogar für Fachleute nicht verständlich. Das entscheidende Kriterium, das Einhalten der (wirtschaftlichen) Zielvorgaben seiner Kunden bleibe unberücksichtigt. Das gelte auch für das Absichern der Marktposition durch Schutzrechte. Das vom Gesetzgeber gewählte Förderungsprozeder sei unsinnig. Das Projekt 8 (***2***) könne einen weltweiten Effekt am Markt verursachen und würde konkurrierende Produkt überholt erscheinen lassen. Wer nicht am Projekt 10 (***44*** Projekt 11 (***24***) mitgearbeitet habe, könne nicht erkennen, dass es sich um Forschung und Entwicklung handle. Gleiches gelte für das Projekt 11 (***3***), was Ausstehenden nicht vermittelbar sei. Der Beschwerdeführer hoffe auf eine Novellierung der Gesetzeslage. Dass es dem Beschwerdeführer noch nie gelungen sei, die Ansicht der FFG zu ändern, beweise deren Unsachlichkeit. Er sehe hier völlige Willkür und Nichtnachvollziehbarkeit der negativen Bewertungen. In der Aufgrund der übermittelten Beschwerdeschrift nochmaligen Rückfrage der FFG erstellten Antwort des Beschwerdeführers führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund seiner papierlosen Arbeitsweise und der Art der Datensammlung keine Unterlagen zu seiner Arbeitsweise vorlegen könne. Auf seine Argumente werde nicht eingegangen und habe er ohnehin alles schon mehrfach vorgebracht. Die veränderten Bewertungskriterien würden eine Unterscheidung von Forschung und Entwicklung beziehungsweise anspruchsvollem Engineering im Unklaren lassen. Zum Projekt 5 (***1***) schilderte der Beschwerdeführer mehrere technologische Unsicherheiten, nämlich alternatives Anzeigekonzept, Modifikation bestehender Technologie, Entwicklung eines Befestigungssystems, welches den Umgebungsbedingungen wie ***72***, Feuchtigkeit et cetera besser standhält, Entwicklung unsichtbarer Modulgrenzen und entsprechende Austauschbarkeit, Schutz vor elektromagnetischen Einflüssen. Beim Projekt 8 (***2***) sah der Beschwerdeführer die technologischen Unsicherheiten darin, wie ***11*** eng gebündelt ***39*** werden und das ***40*** um Zehnerpotenzen bei weiteren Anforderungen verringert werden und wie man dafür Akzeptanz bei den Kunden und am Markt erreichen könne. Die technologische Unsicherheit beim Projekt 10 erblickte der Beschwerdeführer in der Anpassung an das Produktportfolio seines Kunden, motorischer Antrieb und Einhalten der Sicherheitsvorschriften und Alleinstellung am Markt, die Ansteuerung in hochtechnisch und professionell erscheinender Form, Akzeptanz des Konzepts in Zusammenspiel von technischer Umgebung und Software beim Endkunden. Dazu beschrieb der Beschwerdeführer die einzelnen Schritte des Konstruktionsprozesses. Es gebe bisher kein vergleichbares Produkt. Als technologische Unsicherheit beim Projekt 11 (Design-Beleuchtung) sah der Beschwerdeführer im Erstellen eines Funktionsmusters, dass mit den Produktionsmitteln des Beschwerdeführers es kostengünstig ermöglicht ein bestimmtes angestrebtes Design auch in Kleinserie zu erreichen. Dazu beschrieb er auch die Analyse vorhandener Produkte, um daraus zu lernen. Aufgrund der unbefriedigenden Ergebnisse sei das Projekt hintangestellt worden, da zwar für derartige Objekte ein Markt existiere, aber die Produkte nicht effizient seien. In der vom Finanzamt angeforderten ergänzenden Stellungnahme der FFG wurde das Projekt 5 (***1***) aufgrund der ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers als die Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 erfüllend angesehen. Hinsichtlich der übrigen Projekte 8, 10 und 11) vertrat die FFG, detailliert auf die Darstellung des Beschwerdeführers eingehend, die Ansicht, dass auch in den nachgereichten Unterlagen keine Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beziehungsweise entsprechende Problemstellungen dargestellt worden seien. In der ausführlichen Beschwerdevorentscheidung datiert vom 26. April 2021 folgte das Finanzamt hinsichtlich der Projekte 8, 10 und 11 dem Gutachten der neuerlichen Stellungnahme der FFG und sah diese nicht als förderungswürdig an. Dass Projekt 5 (***1***) hingegen wurde, ebenfalls der letzten gutachterlichen Stellungnahme der FFG folgend, als Forschung und Entwicklung im Sinne des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 anerkannt, sodass sich eine Forschungsprämie 2019 von € 26.653,80 (Bemessungsgrundlage € 190.384,35) ergab. Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 26. Mai 2021 begehrte der Beschwerdeführer zusätzliche € 2.000,00 für Eigenstromnutzung entsprechend eines Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes aus den Vorjahren anzuerkennen. Die Argumentation der FFG möge nach Ansicht des Beschwerdeführers für dritte schlüssig erscheinen, nicht jedoch für ihn, da er wisse, was er weswegen getan habe. Für ihn sei entscheidend, ob ein Produkt (am Markt) funktioniere und gegenüber anderen (älteren) eine Verbesserung in Leistung oder Kosten sei. Besser wäre es, die Neuheit eines Produktes im Nachhinein zu beurteilen, die endlose Diskussion von unscharfen Begriffen während des Entstehungsprozesses sinnlos. Die FFG habe zwar Expertise im Bereich der Forschung, nicht jedoch im Bereich der experimentellen Entwicklung. Den Arbeiten der FFG fehle es mangels persönlichen Kontakt und Einspruchsmöglichkeit und mangelnder Normen an den Eigenschaften eines Gutachtens. Die Fixierung auf das Beseitigen technologischer Unsicherheit verneine den ursprünglichen Zweck der Regelung, verbesserte Produkte und Technologien aufbauend auf bisherigem Wissen zu entwickeln. Die gesetzliche Regelung sei miserabel und undurchsichtig. Banales Messen und Auswerten werde belohnt. Experimentelle Entwicklung mit oder ohne Forschungsanteil sei nach der anzuwendenden Rechtslage für sich allen förderungswürdig. Wissenserweiterung und das Lösen technologischer Unsicherheiten sei nur bei Forschung notwendig, nicht aber beim Entwickeln neuer Produkte. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die deutsche Version des Frascati Manuals von 2015 hätten über die Hintertür neue Kriterien eingeführt. Die geforderte technologische Unsicherheit werde bei einem Blick ex post von einem Fachmann immer verneint werden, auch wenn er die Lösung ex ante nicht erkannt hätte. Das angewendete Verfahren sei einer Bananenrepublik aber keines Rechtsstaates würdig. Beim vom Beschwerdeführer verwendeten Entwicklungsprozess würden im Laufe der Arbeit, vor allem durch Simulation, immer wieder Unsicherheiten aufgedeckt und immer wieder beseitigt um ein marktgängiges Produkt zu erzeugen. Dabei seien verschiedene Umweltbedingungen und Materialarten zu berücksichtigen, welche immer wieder neue Lösungswege erfordern würden. Dies gelte auch für das Nachtesten bereits bestehender Produkte. Diese Art der Weiter- oder Neuentwicklung ordne der Beschwerdeführer der experimentellen Entwicklung zu. Durch die einmalige Ausstattung des Beschwerdeführers sei es ihm möglich seine Kunden zu beraten, deren Wissen über die eigenen Produkte zu verbessern und Alternativen aufzuzeigen. Außenstehenden sei die Leistung des Beschwerdeführers nicht vermittelbar, wenn diese nicht am Prozess teilgenommen hätten. Das Endergebnis sei nicht vorhersehbar und ergebe sich aus der Arbeit. Die Arbeit des Beschwerdeführers mit Simulationen sei genauso wie das Testen von Prototypen als experimentelle Entwicklung anzuerkennen. Diese Arbeitsweise sei sogar vom Beschwerdeführer selbst entdeckt worden. Das seine Projekte durch Überlegungen seiner Kunden und deren marktstrategischen und betriebswirtschaftlichen Ziele manchmal behindert würden, sei dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen. Ein Projekt müsse, wenn in einem Jahr als förderungswürdig anerkannt auch in allen späteren oder früheren Jahren anerkannt werden. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers werden die Feststellungen der FFG im ergänzten Jahresgutachten, wie unten gezeigt, soweit es die Projekte 8, 10 und 11 betrifft, nicht in qualifizierte Weise in Frage gestellt. Den Feststellungen der FFG wird in diesem Erkenntnis gefolgt. Das Projekt 8 (***2***) ist nach Bestätigung des Patentamtes tatsächlich zum Patent angemeldet worden. Eine Entscheidung des Patentamtes steht aber nach vier Jahren aber immer noch aus. Der Anteil der Eigenstromnutzung an der Photovoltaikanlage in Höhe von € 2.000,00 steht entsprechend der Judikatur des Bundesfinanzgerichtes zu den Vorjahren unzweifelhaft fest (siehe BFG 19.02.2021, RV/7102585/2017), auf welche verwiesen wird. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich einerseits aus den vorgelegten Unterlagen und dem Parteienvorbringen, soweit es übereinstimmt und der Nachfrage beim Patentamt. Im mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2020 ergänzten Jahresgutachten der FFG wird auch nach Nachfragen und erneutem Vorbringen durch den Beschwerdeführer festgehalten, dass der Beschwerdeführer für die Projekte 8, 10 und 11 keine technologischen beziehungsweise Unsicherheiten beschrieben hat, zu deren Lösung Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten notwendig seien. Es sei auch nicht darauf eingegangen worden, wie neues Wissen erschlossen worden sei. Es handle sich um Engineeringaufgaben, was durch die vom Beschwerdeführer beschriebenen Methoden und Vorgehensweisen bestätigt werde. Eine Weiterentwicklung des Standes der Technik könne nicht erkannt werden. Wie schon das Finanzamt richtig dargestellt hat, unterliegt das Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft der freien Beweiswürdigung (siehe Seydl in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 108c Anm 46). Dazu hat das Bundesfinanzgericht im Erkenntnis vom 19.02.2021, RV/7104391/2019 bereits ausgeführt: "Erweist sich das vom Finanzamt eingeholte Gutachten FFG nicht als ausreichend begründet, weil im Wesentlichen nur ausgeführt worden war, dass weder bei den Methoden noch bei der Vorgangsweise konkrete Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten beschrieben worden seien, ohne die beurteilten Methoden und die Vorgangsweise des Antragstellers darzustellen bzw. zu konkretisieren, ist der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer erforderlichenfalls zunächst zur Präzisierung seines Sachverhaltsvorbringens aufzufordern. Sodann ist die FFG zur Ergänzung ihres Gutachtens zu verhalten, und zwar - nach jeweiliger Wahrung des Parteiengehörs - so lange, bis die gutachterliche Stellungnahme der FFG ausreichend schlüssig und nachvollziehbar ist. Ob die Tätigkeit des Antragstellers und Beschwerdeführers erkennbar auf das Ziel gerichtet war, eine wissenschaftliche und/oder technologische Unsicherheit zu klären oder zu beseitigen bzw. eine Fragestellung von allgemeiner Relevanz zu klären, stellt sich schließlich im Wesentlichen als eine Beantwortung von Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) dar (vgl SWK 30/2014, 1305 mit Verweis auf BFG 24.3.2014, RV/3100334/2013 [intern]). Einer Erfindung fehlt das Element der "Neuheit" bzw. der "technologischen Unsicherheit", wenn keine neue Technologie erfunden wurde, sondern nur eine bestehende Technologie erweitert wurde. Eine Patentierung dieser Erfindung ändert daran nichts (BFG 5.1.2018, RV/5101157/2017). Die Forschungsförderungsgesellschaft ist auf die Erstellung von Gutachten im Zusammenhang mit der Frage, ob Forschung und Entwicklung vorliegt, spezialisiert. Sie verfügt in diesem Bereich über große Erfahrung und ist auch zur Durchführung und Abwicklung von jeglichen Maßnahmen und Tätigkeiten, die der Forschung, Technologie, Entwicklung, Innovation und Digitalisierung dienen, berechtigt (§ 3 Abs. 2 FFGG). Ein Gutachten besteht in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen (VwGH 28.5.1998, 96/15/0220), aus denen Schlussfolgerungen gezogen werden. Insofern ist bezügliche des Erstgutachtens und den Stellungnahmen der FFG eine Vergleichbarkeit mit einem Sachverständigenbeweis nach § 177 BAO gegeben. Mit dem bloßen Aufzeigen einer möglichen Begründung für ein anderes Ergebnis wird noch nicht die mangelnde Schlüssigkeit eines Gutachtens dargetan, die eine Ergänzung desselben erforderlich machen würde. Die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens kann etwa durch den Nachweis erschüttert werden, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht; eine bloße gegenteilige Behauptung genügt nicht (VwGH 9.9.2015, Ra 2015/16/0046). … Die Patentanmeldung allein ist noch keine Tätigkeit, die darauf abzielt, technische Unsicherheiten zu beseitigen. Darüber hinaus bedeutet selbst eine Patenterteilung noch nicht automatisch, dass eine Tätigkeit ausgeübt wurde, die für die Forschungsprämie ausschlaggebend wäre." Diese Ansicht wird auch in diesem Erkenntnis vertreten. Wie schon in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes datiert vom 26. April 2021 richtig ausgeführt, ist auch für der das Jahr 2018 den Ausführungen der FFG in der Form der ergänzenden Stellungnahme vom 28. Oktober 2020 ergänzten Gutachten vom hinsichtlich der Projekte 5, 8, 10 und 11 zu folgen. Das Projekt 5 ist hinsichtlich der beantragten Forschungsprämie zusätzlich zu den Projekten 1 bis 4 anzuerkennen, die Projekte 8, 10 und 11 hingegen nicht. Die vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebrachten Argumente hat dieser bereits im Verfahren zur Erstellung des Jahresgutachtens vorgebracht. Die nicht näher substantiierten durch keine Tatsachen gestützten Behauptungen über Inkompetenz und Willkür der FFG und Unvermögen des Gesetzgebers ändern daran nichts. Die Tauglichkeit des Gutachtens der FFG als Beweismittel kann dadurch nicht in Frage gestellt werden. Dies gilt insbesondere, da die Gutachten nicht auf einem Befund der festgestellten Tatsachen beruhen, sondern nach der gesetzlichen Vorgabe allein aufgrund der Angaben der Forschungsprämienwerber erstellt werden. Es fehlt daher jede Überprüfung der aufgestellten Behauptungen und ist die FFG an die Darstellung des Beschwerdeführers gebunden. Werden in dieser Darstellung die Voraussetzungen des § 108c EStG 1988 nicht erfüllt, kann auch keine positive Begutachtung durch die FFG erfolgen. Hinsichtlich der im Jahr 2018 in der Gutachtensanforderung beschriebenen Tätigkeiten wurden die Angaben des Beschwerdeführers mehrmals von der FFG gewürdigt; einmal auf Grund der Gutachtensanforderung selbst und ein zweites Mal auf Grund nachgereichter Unterlagen. Das Bundesfinanzgericht konnte auch nicht erkennen, dass das Gutachten der FFG oder die ergänzende Stellungnahme im Widerspruch mit den Erfahrungen des täglichen Lebens oder mit den Denkgesetzen stehen würde. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) § 108c EStG 1988 idF BGBl I 82/2017 lautet: "(1) Steuerpflichtige, soweit sie nicht Mitunternehmer sind, und Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, können eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und eine Forschungsprämie für Auftragsforschung in Höhe von jeweils 14% der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben) geltend machen. Die Prämien stellen keine Betriebseinnahmen dar; § 6 Z 10 und § 20 Abs. 2 sind auf sie nicht anwendbar. (2) Prämienbegünstigt sind: 1. Eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Kriterien zur Festlegung der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen. 2. Auftragsforschung für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe folgender Bestimmungen: - Die Forschung muss von einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte in Auftrag gegeben werden. Es dürfen nur Einrichtungen oder Unternehmen beauftragt werden, die mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind und deren Sitz in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegen ist. Der Auftragnehmer darf nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers stehen oder Mitglied einer Unternehmensgruppe (§ 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) sein, der auch der Auftraggeber angehört. Die Forschungsprämie kann nur für Aufwendungen (Ausgaben) in Höhe von höchstens 1 000 000 Euro pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Umfasst das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten, ist der Höchstbetrag von 1 000 000 Euro entsprechend der Anzahl der Monate des Wirtschaftsjahres zu aliquotieren. Angefangene Kalendermonate gelten dabei als volle Kalendermonate. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Forschungsprämie ist, dass der Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer nachweislich mitteilt, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen (Ausgaben) er die Forschungsprämie für Auftragsforschung in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer kann für die in Auftrag genommene Forschung und experimentelle Entwicklung hinsichtlich der von der Mitteilung umfassten Aufwendungen (Ausgaben) keine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung in Anspruch nehmen. - Die Forschungsprämie für Auftragsforschung kann von jenen Aufwendungen (Ausgaben) nicht geltend gemacht werden, die Grundlage einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung ist. (3) Die Prämien können erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides (§ 188 der Bundesabgabenordnung). (4) Die Prämien sind auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Antragstellung zurück. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden. (5) Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu berücksichtigen. (6) Die Prämien sind insoweit zu gewähren, als die Aufwendungen nach dem 31. Dezember 2001 angefallen sind. (7) Das Finanzamt kann sich bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 vorliegen, der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) bedienen. Voraussetzung für die Gewährung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung ist ein vom Steuerpflichtigen bei der FFG anzuforderndes Gutachten (Abs. 8), welches die Beurteilung zum Gegenstand hat, inwieweit eine Forschung und experimentelle Entwicklung unter Zugrundelegung der vom Steuerpflichtigen bekanntgegebenen Informationen die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 erfüllt. Liegt bereits eine diesbezügliche bescheidmäßige Bestätigung nach § 118a der Bundesabgabenordnung vor, genügt die Glaubhaftmachung, dass die durchgeführte Forschung und experimentelle Entwicklung der der Bestätigung zu Grunde gelegten entspricht oder davon nicht wesentlich abweicht. (8) Für die Erstellung von Gutachten durch die FFG gilt Folgendes: 1. Die FFG hat Gutachten ausschließlich auf Grundlage der vom Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Informationen zu erstellen und - vorbehaltlich der Z 4 - deren Richtigkeit und Vollständigkeit nicht zu beurteilen. 2. Die FFG hat in ihrem Gutachten nicht zu beurteilen, ob und in welchem Umfang Aufwendungen oder Ausgaben für Forschung und experimentelle Entwicklung Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie sind. 3. Die FFG hat ein von ihr erstelltes Gutachten bis zu einer Löschungsanordnung durch das Finanzamt aufzubewahren. 4. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann die FFG, die von ihm übermittelten Informationen mit den über den jeweiligen Steuerpflichtigen bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten aus bereits erledigten oder anhängigen Förderungsfällen vergleichen. Ansonsten ist die FFG nur bei begründetem Verdacht auf Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der ihr vom Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Informationen ermächtigt, diesen Datenvergleich vorzunehmen. Auf das Ergebnis dieses Vergleichs ist im Gutachten ergänzend hinzuweisen. 5. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen hat das Finanzamt der FFG den Zugriff auf Informationen aus einer Anforderung eines Gutachtens zur Vornahme eines Vergleichs mit den über denselben Steuerpflichtigen bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten aus bereits erledigten oder anhängigen Förderungsfällen einzuräumen. Ansonsten darf das Finanzamt nur bei begründetem Verdacht auf Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der denselben Steuerpflichtigen betreffenden Informationen aus erledigten oder anhängigen Förderungsfällen einen Datenvergleich zulassen. 6. Der Steuerpflichtige hat Gutachten der FFG elektronisch anzufordern, wobei FinanzOnline als Authentifizierungsprovider zu fungieren hat. Die FFG hat Gutachten unter Bezugnahme auf die Anforderung durch den Steuerpflichtigen im Wege von FinanzOnline der Abgabenbehörde zu übermitteln und dem Steuerpflichtigen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. 7. Die Bundesministerin für Finanzen wird ermächtigt, die Durchführung der Gutachtenserstellung sowie den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Anforderung und Übermittlung von Gutachten mit Verordnung festzulegen. (9) Das Finanzamt hat auf Antrag des Steuerpflichtigen einen Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie für eine eigenbetriebliche Forschung zu erlassen, wenn anlässlich der Antragstellung a) glaubhaft gemacht, dass der verwirklichte Sachverhalt den Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 entspricht, sowie b) nachgewiesen, dass die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie richtig ermittelt worden ist. Die Glaubhaftmachung gemäß lit. a hat unter Zugrundelegung eines Gutachtens der FFG zu erfolgen. Liegt eine diesbezügliche bescheidmäßige Bestätigung nach § 118a der Bundesabgabenordnung vor, genügt die Glaubhaftmachung, dass die durchgeführte Forschung der der Bestätigung zu Grunde gelegten entspricht oder davon nicht wesentlich abweicht. Der Nachweis gemäß lit. b hat durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers zu erfolgen, die auf Grundlage einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung über die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ausgestellt wurde. Die Bestimmungen des § 275 des Unternehmensgesetzbuches gelten sinngemäß." § 1 Forschungsprämienverordnung (BGBl II 515/2012) lautet: "(1) Der Geltendmachung einer Forschungsprämie sind Aufwendungen (Ausgaben) im Sinne der Abs. 2 und 3 im Bereich von Forschung und experimenteller Entwicklung (Anhang I) zu Grunde zu legen. Die Bestimmungen der § 6 Z 10 und § 20 Abs. EStG 1988 sowie § 12 Abs. 2 KStG 1988 sind anzuwenden. (2) Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang I, Teil A) sind: 1. Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeiträge und sonstige Personalaufwendungen (beispielsweise freiwillige Sozialleistungen) sowie Vergütungen für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte, die außerhalb eines Dienstverhältnisses tätig werden. Bei Beschäftigten, die nicht ausschließlich in Forschung und experimenteller Entwicklung tätig sind, werden die der Arbeitsleistung für Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechenden Anteile an diesen Aufwendungen (Ausgaben) herangezogen. 2. Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben) und unmittelbare Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig Forschung und experimenteller Entwicklung dienen. 3. Finanzierungsaufwendungen (-ausgaben), soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind. 4. Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind. (3) Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne dieser Verordnung, die gemäß § 108c Abs. 2 Z 2 EStG 1988 an Dritte außer Haus vergeben werden (externe Aufwendungen und Ausgaben für Forschung und experimentelle Entwicklung, Auftragsforschung), sind keine Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102647/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102647.2021
Stammnummer
148102
Gültig
06.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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