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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102647/2021

Forschungsprämie 2018

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102647/2021vom 06.06.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache DI ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. April 2020 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 12. März 2020 betreffend Forschungsprämie 2018 gemäß § 108c EStG 1988 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Forschungsprämie 2019 gemäß § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 wird mit € 26.933,81 festgesetzt (Bemessungsgrundlage € 192.384,35). II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer hat am 25. Juni 2019 für den Bilanzstichtag 31. Dezember 2018 eine Forschungsprämie in Höhe von € 29.053,68 beantragt. Dazu führt der Beschwerdeführer in der Beilage "Forschungsprämie für experimentelle Entwicklung 2018" aus, dass er seinem Unternehmen seit der Gründung im Jahr 1991 "effiziente industrielle Produktentwicklung von der Ideenfindung bis zur Serienreife unter Einsatz neuester Technologien" durchführe. Daraus habe er im Jahr 2018 € 159.301,46 an Einnahmen erzielt. An Ausgaben für Forschung und Entwicklung seien € 207.526,32 angefallen. Davon 14 % ergebe den Betrag von € 29.053,68 an Forschungsprämie. In den € 207.526,32 waren (jeweils netto) Waren, Roh- und Hilfsstoffe € 3.892,93, Fremdpersonal € 4.250,00, Sozialversicherung € 9.681,48, geringwertige Wirtschaftsgüter € 9.391,22, Instandhaltung € 2.772,49, Reise- und Fahrtspesen netto € 1.745,71, auf. KFZ-Kosten € 6.639,14, Provision, Lizenzen € 459,52, Werbung, Spenden € 608,60, Zinsen€ 5.160,44, übrige Ausgaben € 6.513,37 und "Investitionen" von € 156.411,42 enthalten. Im Jahresgutachten 2018 der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (fortan FFG) vom 23. September 2019 wurden von elf Projekten sieben als die Voraussetzungen für eine Forschungsprämie erfüllend angesehen, vier nicht (Projekte 5, 8, 10 und 11). Mit Ersuchen um Ergänzung datiert vom 2. November 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert dazu Stellung zu nehmen, dass im Gutachten der FFG vom 23. September 2019 betreffend Forschungsprämie 2018 die Projekte Nr. 5 ("***1***"), Nr. 8 ("***2***"), Nr. 10 ("***7***"), Nr. 11 ("***3***") als nicht förderungswürdig beurteilt worden seien. Der Beschwerdeführer habe jedoch für die gesamte, gegenüber der FFG angegebene Bemessungsgrundlage die Forschungsprämie beantragt. Aus diesem Grund beabsichtige das Finanzamt die die beantragte Forschungsprämie um € 2.635,17 zu kürzen, da die negativ beurteilten Projekte 9,07 % der bekanntgegebenen Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie ausmachen würden. Darauf antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. November 2019, dass er seit der Gründung seiner Firma vor über 28 Jahren hauptsächlich, und seit zumindest 20 Jahren ausschließlich in Forschung und Entwicklung tätig gewesen sei. Da habe das Finanzamt früher ebenso gesehen habe. Probleme seien erst mit den der FFG entstanden, welche nach bisherigen Erfahrungen einige wesentliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten schon aus formalen Gründen ausschließen würde, obwohl sie nach Hausverstand, Forschungsprämien- Verordnung und Frascati-Manual selbstverständlich entwicklerische Tätigkeiten seien. Das Gutachten der FFG widerspreche sämtlichen gutachterlichen Notwendigkeiten und bewerte ohne jede inhaltliche Begründung mit Textkonserven ohne Verantwortlichkeit. Zum Projekt 5 (***1***) fragte sich der Beschwerdeführer, seit welchem Zeitpunkt Marktanalyse, Brainstormingrunden, Auswertung, Durchrechnung und Bewertung der gefundenen Möglichkeiten keine Forschung und Entwicklung seien. Dabei handle es sich um schöpferische wissenschaftliche Tätigkeit und Datensammlung nach Forschungsprämienverordnung und solle daher Grundlage jeder Neuentwicklung sein. Als Ziel habe der Beschwerdeführer eine neue Gerätegeneration, welche modular aufgebaut sei, bei zumindest gleicher Leistungsfähigkeit und kleinerer ***4*** zur Verwirklichung kleinerer ***23*** bekanntgegeben. Die bisherigen Geräte des Kunden des Beschwerdeführers seien aus einem Stück aufgebaut, um bestimmte Probleme und Kosten nicht notwendiger mechanischer, elektrischer und elektronischer Schnittstellen eines modularen Aufbaus zu vermeiden. Der Markt verlange aber auch nach modularen Geräten, welche, wie die Analyse des Mitbewerbs zeige, tatsächlich viel aufwändiger in der Umsetzung, jedoch vermeintlich wartungsfreundlicher seien. Diese würden durch chinesische Fertigung und Marktpolitik billiger angeboten und auch Patentverletzungen enthalten, welche dem Endabnehmer technisch egal seien. Aufgrund dieser Konkurrenz habe sich die Frage nach einer prinzipiell anderen Technologie gestellt und sei dies mit dem Kunden untersucht und rechnerisch bewertet worden, um klassischer Konkurrenz aus dem Weg zu gehen. Bei allen modular aufgebauten Geräten stelle sich technologisch das Kernproblem der Bewältigung der Modulgrenzen, welche grundsätzlich unkenntlich sein müssen, um keine Störung der gemeinsamen übergreifenden Darstellung zu erzeugen. Dabei sei die elektronische Zuordnungsmatrix der Module zum passenden ***5*** noch das einfachste Problem. Schwierig werde es beim Tausch einzelner Module, insbesonders was die ***6*** und elektrische Abstimmung betreffe (neues Modul umgeben von seit Jahren gealterten Modulen). Weitaus größer sei die mechanisch-***4*** Herausforderung unsichtbarer Modulgrenzen, insbesonders wenn sehr kleine ***8*** umzusetzen seien und es zur Modulgrenze kaum einen Platz etwa für eine Abdichtung gebe. Es müssten gefinkelte Lösungen auch bezüglich der ***4***-Gestaltung überlegt und getestet werden, die auch im Freien unter jeder Beanspruchung funktionieren würden. Die ***4***, deren ***9*** und Abdichtung dürften durch Modulränder nicht beeinträchtigt werden, auch wenn diese direkt aneinandergrenzen würden. Die Module müssen für sich dicht sein, was die Kühlungsmöglichkeiten gegenüber dem Iststand einer inneren Konvektionskühlung verschlechtert und deshalb höchste ***4*** und Energieeffizienz benötigt. Auch schon früher vom Beschwerdeführer entwickelte Lösungen mit Modulen hätten die Gesamtheit aller heute für ***1*** geltenden Vorschriften und Qualitätsansprüche nicht bieten können. Diese seien schon damals nicht überzeugend und kein Erfolg gewesen. Das sei der Grund, warum hierzulande keine modular aufgebaute ***1***-Geräte hergestellt worden seien. Der Beschwerdeführer könne vorwegnehmen, dass es eine neue Kombilösung (österreichische ***4*** und chinesische Boards/Elektronik) welche gerade in entwickelt werde, geben werde. Zum Projekt 8 (***2***) brachte der Beschwerdeführer vor, dass im Gutachten FFG eine Rückfrage gestellt worden sei, welche er unbeabsichtigt übersehen habe. Er antworte auf die Rückfrage daher mit diesem Schriftsatz wie folgt. Ziel und Inhalt sei es ein brauchbares ***10*** mit zentraler ***11*** zu entwickeln, welches auch ***12*** erzeugen und auf die bisherige Weise mechanisch und elektrisch angeschlossen werden könne. Das neue ***13*** solle weitere Verbesserungen enthalten, die als Verkaufsargument gegenüber Produkten der Mitbewerber verwendet werden könnten, wie geringes ***40***, bessere Bündelung der ***9*** und Berücksichtigung der ***14***. Zur Methode, beziehungsweise Vorgangsweise, hielt der Beschwerdeführer fest, dass die wenigen bestehenden Patente nicht als Lizenz verwendet sollten, sondern eine neue, eigenständige, wenn möglich auch patentierbare Lösung entwickelt werden sollte. Dazu habe der Beschwerdeführer mehrere Lösungsmöglichkeiten, konstruktiv nach Aufwand und simulatorisch ausgearbeitet beziehungsweise vorgestellt und sein Kunde habe sich nach vielen Erwägungen für einen Weg entschieden. Dazu führte der Beschwerdeführer aus (technische Beschreibung): [...] Als Neuheit stellte dies der Beschwerdeführer mit folgenden Worten dar (technische Beschreibung): [...] Zum Projekt 10 (***7***) vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass dieses formal und inhaltlich den Anforderungen der Forschungsprämienverordnung entsprechen würde. Die Anerkennung sei gerichtshängig. Dazu ergänzte der Beschwerdeführer (technische Beschreibung): [...] Beim Projekt 11 ergänzte der Beschwerdeführer, dass es Ziel des Projektes gewesen sei, eine Umsetzbarkeit für eine design-orientierte freie ***15*** mit den Mitteln eines ***16***, sowie Regeln zu deren Anwendung zu erarbeiten. Diese freie Gestaltung habe sich insbesonders auf eine Ermittlung der Größe und ***17*** und den Umriss der ***15*** beziehen sollen. Für die bekannten einfachen Formen seien quasi-standardisierte Materialien erhältlich, aber auch Gestaltungsmöglichkeiten im Haus (***19***, Strukturfräsen) seien hinsichtlich ihrer Eignung, als auch ihrer visuellen Akzeptanz anhand von ersten Mustern zu bewerten gewesen. Der Beschwerdeführer habe sowohl die konstruktive als auch ***18*** Seite hinsichtlich Stabilität, Thermik, ***18*** Vermessung und Effizienz betreut, die Gestaltungswünsche und visuellen Bewertungen seien kundenseitig beigesteuert worden. Ebenso habe das kurzfristig angelegte Fertigungsprinzip des Kunden (ab einem Stück) mit höchster Wertschöpfung im Haus und Kostenminimierung berücksichtigt werden müssen. Es habe sich um eine sehr stark experimentell angelegte Entwicklungsarbeit gehandelt. Als Beispiel zahlreicher technologischer Unsicherheiten hinsichtlich ***18*** und gestalterischer Ergebnisse führte der Beschwerdeführer das ***19*** von Oberflächen an, das vom ***20*** und vor allem der Notwendigkeit selektiven ***21*** und dessen wiederholbarer Sicherstellung in der Fertigung, aber dass ein sehr preisgünstiges Verfahren ohne hohe Investitionen deshalb aus Sicht des Beschwerdeführers vorrangig anzuwenden sei. Selektives ***21*** könne etwa mittels Schablonen erzeugt werden, deren Abstand und geometrische Gestaltung seien weitere Variablen. Die Projekte 10 und 11 seien als Ergebnisse einer Zukunftswerkstatt des Kunden des Beschwerdeführers zu sehen. Dies sei die Suche des Kunden des Beschwerdeführers nach Antworten zu Trends, Kundenwünschen oder eigenen Ideen und Vorstellungen und welche durch Zusammenspiel von Konstruktion, Gestaltung und Design gefunden werden sollten. Diese hätten durchaus auch einen Anteil von anwendungsorientierter Forschung und würden vor allem die Kompetenz des Kunden des Beschwerdeführers als Gesamtausstatter von ***22*** stärken. Der Beschwerdeführer erwarte die vollständige Anerkennung der beantragten Forschungsprämie. Zu diesen Ausführungen nahm die FFG mit Schreiben vom 5. März 2020 Stellung und erklärte, dass die Projekte 5, 8, 10 und 11 des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der oben dargestellten Argumente keine Aktivitäten im Bereich der Forschung und Entwicklung seien, sondern habe es sich dabei um anspruchsvolle Engineeringtätigkeiten gehandelt. Es seien keine Aktivitäten beschrieben worden, welche der Beseitigung konkreter technologischer und beziehungsweise oder wissenschaftlicher Unsicherheiten dienen würden. Der Beschwerdeführer habe nicht dargestellt, inwiefern sich die realisierten Lösungen von weltweit am Markt befindlichen Lösungen unterscheide und inwiefern der allgemeine Stand der Technik beziehungsweise des Wissens dadurch erweitert worden sei. Dabei ging die FFG auf die technischen Darstellungen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Projekten ein und ordnete diese dem Engineering zu, beziehungsweise verneinte, dass der Schwerpunkt der einzelnen Projekte die Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zur Geltendmachung einer Forschungsprämie erfüllen würde. Im Bescheid über die Festsetzung der Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung 2018 nach § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) datiert vom 12. März 2020 wurde die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung mit € 26.418,47 (Bemessungsgrundlage: € 188.703,39) gemäß § 201 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) mit der Begründung festgesetzt, dass das entsprechende Jahresgutachten der FFG am 23. September erstellt worden sei und darin die Projekte Nr. 5 "***1***", Nr. 8 "***2***", Nr. 10 "***7***" sowie Nr. 11 "***3***" negativ beurteilt worden seien. Gleiches gelte auch für die im oben beschriebenen Vorhalteverfahren nachgereichten Unterlagen. Materiellrechtliche Voraussetzung für die Gewährung einer Forschungsprämie sei ein Jahresgutachten der FFG. Darin beurteile die FFG, ob die qualitativen Voraussetzungen für eine Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinn des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 erfüllt seien. Dazu müsse der Steuerpflichtige oder sein steuerlicher Vertreter ein Jahresgutachten bei der FFG im Wege von FinanzOnline anfordern. In diesem sei die gesamte bemessungsgrundlagenrelevante Forschungstätigkeit des Wirtschaftsjahres, für welche die Forschungsprämie beantragt werde, nach Forschungsprojekten beziehungsweise Forschungsschwerpunkten gegliedert, darzustellen. Die FFG übe ihre gutachterliche Tätigkeit auf Grundlage des § 108c EStG 1988, des § 118a BAO und der Forschungsprämienverordnung aus. Dabei werde ein Forschungsprojekt grundsätzlich nach den von dem Steuerpflichtigen in der Anforderung des Gutachtens gemachten Angaben auf Grundlage der Forschungsprämienverordnung beurteilt und für jedes einzelne Forschungsprojekt erläutert, inwieweit bei den für die Forschungsprämie maßgeblichen Aufwendungen die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer prämienbegünstigten Forschung erfüllt würden. Dieses Jahresgutachten sei ein Beweismittel, welches der freien Beweiswürdigung durch das Finanzamt unterliege. Das Finanzamt folge den Feststellungen der FFG. Die FFG sei die Förderungseinrichtung des Bundes zur Durchführung und Abwicklung von Maßnahmen der unternehmensnahen Forschungs-, Technologie-, Entwicklungs- und Innovationsförderung. Sie verfüge als einzige Institution Österreichs über den entsprechenden Pool von Expertinnen, um zu beurteilen, ob es sich bei den inhaltlich beschriebenen Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten um eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechend der Begriffsdefinitionen des § 108c EStG 1988 und dem Frascati Manual (2002) der OECD in der jeweils gültigen Fassung handle und sei daher ex lege (§ 108c EStG 1988 und § 118a BAO) mit dieser gutachterlichen Tätigkeit beauftragt. Die pauschale Behauptung, dass sämtliche Projekte des Beschwerdeführers eine forschungsprämienrelevante Neuheit darstellen würden und dem Gutachten der FFG eine unrichtige Beurteilung zugrunde liege, überzeuge nicht, da sich die Forschungsförderungsgesellschaft sehr umfassend mit den dargestellten Projekten auseinandergesetzt und die vorgenommene Beurteilung nachvollziehbar begründet hat. Es bestehe daher keine Veranlassung vom vorliegenden Gutachten abzuweichen. In der Beschwerde datiert vom 11. April 2020 eingebracht am 10. April 2020 begehrte der Beschwerdeführer die Forschungsprämie 2018 im selbst berechneten Ausmaß festzusetzen. Nach seiner Überzeugung habe er diese richtig berechnet, doch liege ein fehlerhaftes Gutachten vor. Jedes Entwicklungsprojekt erstrecke sich über eine gewisse Zeit und lasse sich in mehrere Phasen einteilen. Ein Projekt müsse durch Ideen, Markt- und Technologiebeobachtungen oder Kosten- und Anforderungsveränderungen an einer bestehenden Produktpalette als solches erkannt und definiert werden. Dabei sei Informations- und Datensammlung für ein neues oder verbessertes Produkt nach der Forschungsprämienverordnung 2012 und dem Frascati-Manual selbstverständlich bereits als Forschungs- und Entwicklungsarbeit anzuerkennen, da es sich ja nicht um irgendwas Beliebiges, sondern um die zukünftigen Erfolgsträger der jeweiligen Kunden des Beschwerdeführers innerhalb ihrer Branche und deren Reputation handle. Es gehe hier nicht um Start-ups. Nach Bewertung aller eingeholten Informationen könne das Produkt genauer umrissen und ein sinnvolles, effizientes Vorgehen etwa mit Meilensteinen festgelegt werden. Erst damit würden konkretere Projektarbeiten, Versuche, Überlegungen und Berechnungen und Verifikationen beginnen, welche über die Zeit immer mehr verfeinert werden und schließlich zu einem auskonstruierten Produkt oder Prototypen führen würden. Dieser würde dann beurteilt, vermessen und getestet werden, wobei es dann zu Verbesserungen und Wiederholungen einzelner oder mehrerer Entwicklungsschritte kommen könne, bis das Produkt Serienreife erreiche. Aber selbst dann könnten durch erste Markterfahrungen noch weiteren Verbesserungsnotwendigkeiten entstehen. In vielen Fällen sei die Entwicklungsarbeit und deren Ergebnisse durch das Erlangen von Schutzrechten abzusichern und diese durch Norm-, Typ- oder Funktionsprüfungen, Zulassungen und Prüfzeichen zu erreichen. Alle anfallenden Arbeiten an solchen Entwicklungsprojekten seien zur Gänze sowohl von der Forschungsprämienverordnung 2012 als auch dem Frascati-Manual abgedeckt. Alle Entwicklungsprojekte des Beschwerdeführers würden diesem Vorgehen entsprechen. Anderes Verhalten wäre unprofessionell. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Projekten würden nur Entwicklungsarbeiten im betrachteten Jahr enthalten und damit formal die geltenden Vorschriften erfüllen. Das Geschäftsjahr, in welchem bestimmte Arbeiten anfallen würden, richte sich allein nach dem Projektfortgang. Die FFG richte sich in ihren Bewertungen nach Bezügen und Behauptungen, welche manchen wirklich großen und weltweit relevanten Projekt jede Innovation absprechen würden, wobei einfach keine Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten erkannt würden oder technologische Unklarheiten negiert, dem Projekt jede Neuheit abgesprochen oder einfach alles als anspruchsvolles Engineering abgetan würde. Dies sei aber heutzutage gerade ein Kennzeichen für Innovation, insbesonders wenn man das mit früheren Vorgehensweisen vergleiche. Anspruchsvolles Engineering bestehe ja gerade darin, die einer neuen Idee innewohnenden technologischen und funktionellen Unsicherheiten insbesondere durch Simulationen, Versuche, Messungen und Prototyperprobungen zu erkennen und aufzudecken, und Umgestaltungen, Modifikationen und Optimierungen für das Serienprodukt möglichst unter fortwährender Beobachtung der Kostensituation vollständig auszuschließen. Gerade anspruchsvolles Engineering etwa über digitale Zwillinge mit Anwendung aller wichtigen technischen Computersimulationen sei eine besonders ergiebige Erkenntnisquelle für verbesserter Produktgestaltung. Dies sei aber im Detail nur schwer vermittelbar, da oft nicht mal seine Kunden als Fachleute dazu in der Lage seien, seine Verbesserungen zu verstehen oder nachzuvollziehen. Das sei auf den allgemeinen Wissens- und Verständnisverfall in der Aus- und Weiterbildung und dem zunehmenden Mangel an wirklichen Fachleuten zurückzuführen. Es lasse sich jede wissenschaftliche oder entwicklerische Tätigkeit in so viele kleine einzelne Arbeitsschritte zerlegen, bis jedes einzelne Arbeitselement als banal abgewertet werden könne. Damit könne solches Tun willkürlich an- oder aberkannt werden. Es fehle der Blick aufs Ganze. Es sei nicht möglich, jemand zu überzeugen, wenn der Wille zum Verständnis fehle. Somit besteht im derzeitigen System völlige Beliebigkeit beim Bewertungsergebnis, weswegen der Beschwerdeführer solche "anonymen Gutachten" keinesfalls anerkennen wolle. Im Ergebnis zähle nur, ob ein Projekt oder Produkt unter Einhaltung der Zielvorgaben und der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie erwartet funktioniere. Genau dies werde bei der Forschungsprämie nicht beurteilt, was im Fall der experimentellen Entwicklung zu einem völlig unsinnigen Förderungsprocedere führe, welches im Gegensatz zu früheren Zeiten einen Großteil der Fördermittel in mit Bürokratie sowie den Innovationsgeist vernichte und alle involvierten Personen demoralisiere. Zum Projekt 8 (***2***) führte Beschwerdeführer noch aus, dass sich dieses (im Jahr 2018) noch im Bereich der Datensammlung befunden habe. Es sei für die Kunden des Beschwerdeführers von existenzieller Wichtigkeit die beabsichtigte Projektausführung hinsichtlich ihrer Zukunftsfähigkeit und allfälliger Umgehungsmöglichkeiten (wohl der Schutzrechte) durch neue Technologien der Konkurrenz zu untersuchen. Die aus gesammelten Anregungen und einer Brainstormingrunde hervorgegangen Technologien seien untersucht und allesamt für untauglich befunden worden, sodass die bisherige Technologie angewandt werden solle. Die eigentliche Entwicklung auf dieser ermittelten Basis finde aber erst ab 2019 statt. Der FFG verhalte sich, als wäre das Projekt fertig und komme so zu völlig irrelevanten Aussagen. Die Datensammlung und Untersuchung auf Anwendungsmöglichkeit sei zweifellos Forschung und Entwicklung. Das Gesetz sehe keinerlei zeitliche Vorgaben oder Zusammenhänge einzelner Arbeiten oder Einschränkungen vor, sondern beziehe sich nur auf inhaltliche Zugehörigkeit zu den betroffenen Projekten. Dieses Projekt könne einen weltweiten Impact im Markt verursachen, befinde sich aber ebenso noch im Evaluierungsstadium. Die Kundenwünsche, die Ideen und Pläne des Beschwerdeführers würden alle bisherigen ***2*** als völlig überholt aussehen lassen. Alleine schon erhebliche Einsparungen an Infrastrukturkosten würden die von ihm entworfenen ***2*** bei deutlich besserer und dauerhaft günstigerer Performance gleichsam gegenfinanzieren. Auch sein Kunde müsse sich erst gedanklich auf eine solche unerwartete Revolution einstellen. Das sei ein weiter Weg, der auch von seinem Kunden organisatorisch abgesichert und finanziert werden müsse. Die eigentliche Umsetzung finde daher erst später statt. Das von ihm erstellte Muster habe bereits einige Tests erfolgreich bestanden. Derzeit müsse der Beschwerdeführer über Inhalte einer Patentierung nachdenken und diese ausarbeiten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien die Analyse der Kundenvorstellungen, die zielgerichtete Sammlung von Daten und Veröffentlichungen und Untersuchung der Ideen und Vorschläge hinsichtlich der (gewünschten) Produkteigenschaften unzweifelhaft Forschung und Entwicklung. Die FFG verlange bereits konkrete Ergebnisse, wo zuerst mathematische Formelsysteme als Grundlagen für die Simulation der ***4*** geschaffen werden müssten. Beim Projekt 10 (***7***) stehe Aussage gegen Aussage, wohl auch wegen unterschiedlicher Vorstellungen über die verwendeten Begriffe. Wer wie der Beschwerdeführer beim Projekt dabei gewesen sei und maßgeblich mitgearbeitet habe, werde dieses der Forschung und Entwicklung zuordnen. Handelsübliche ***15***, wie im Projekt 11 (***3***) seien entweder als ***25*** durchengineert oder aus ***4*** Baukastenelementen mit mehr oder weniger Phantasie zusammengesetzt. Vom Beschwerdeführer sei versucht worden, Serientechnologie (***26***) in eine variable und designerisch anspruchsvolle, freie Formgebung mit der vorhandenen ***27***- und Umformungstechnologie, sowie vorhandenen Möglichkeiten der mechanischen Oberflächenbehandlung und Gestaltung von ***28***, sowie dem Einsatz von ***29***- und ***30*** und so weiter in eine ansprechende Gestaltung überzuführen. Dabei habe er in Zusammenarbeit mit Design und Werkstatt beziehungsweise Produktion als Techniker und Maschinenbauer für die nötige Professionalisierung hinsichtlich ***18*** Effizienz, Lichtmessung und ***36*** Auslegung gesorgt. Designervorstellungen auch nur annähernd zu erfüllen, sei immer eine entwicklerische Herausforderung, insbesondere da sich das zumeist nicht in technischen Vorgaben ausdrücken lasse. Diese ***15*** hätten zum Beispiel ***31*** aufweisen sollen, während übliche ***15*** eine möglichst gleichmäßige ***32*** haben sollten. Dazu seien viele Experimente in verschiedenen Technologien nötig gewesen, welche leider zu keinem allgemein akzeptierten Erfolg geführt hätten. Für diejenigen, welche dabei gewesen seien, habe es sich um experimentelle Entwicklung in Reinkultur gehandelt, was für Außenstehende selbst mit bestem textlichem Bemühen nicht nachvollziehbar sei. Industrielle Entwicklung selbst zu machen, sei etwas völlig Anderes als Entwicklung bürokratisch zu bewerten. Das lasse sich mit vertretbarem Aufwand nicht besser vermitteln und führe jedes Jahr zur neuerlichen Konflikten und Demoralisierung. Je kleiner das Unternehmen, umso überproportionaler sei der Aufwand für das Erlangen der gesetzlich zustehenden Forschungsprämie und hoffe der Beschwerdeführer mittlerweile vergebens auf eine baldige Novellierung. Er kenne mittlerweile niemand mehr, der sich diese Prämie noch antue, sodass das Geld wohl bei den "Großen" lande. Als Entwickler, der all das eigenhändig mache, sehe der Beschwerdeführer eine völlige Willkür in den Beurteilungen und insbesonders eine Nichtnachvollziehbarkeit der negativen Bewertungen. Auch wenn er sich die Finger mit weiteren Informationen wundschreibe, sei es ihm noch nie gelungen, eine negative Bewertung in eine positive umzukehren, was er als ein schwerwiegendes Indiz für die Unsachlichkeit der Gutachten ansehen müsse. Der Beschwerdeführer verweise auch auf seine Argumente seiner Beschwerden zu den Vorjahren und führte weiter aus: "Die Unverbindlichkeit dieser Jahresgutachten bleibt an Ihnen hängen, wenn Sie diese unhinterfragt nachvollziehen und keinerlei eigenständige, rechtlich untermauerte Sichtweise an den Tag legen (dürfen?), was offiziell durchaus möglich wäre. Daher bleibt mir in dieser Angelegenheit nur über, wieder Beschwerde einzureichen." Nachdem die Beschwerdeschrift der FFG vom Finanzamt zur Stellungnahme übermittelt worden war, stellte dieses am 26. Juli 2020 eine Rückfrage und bat darum bei den Projekten 5, 8, 10 und 11 des Beschwerdeführers konkretere Beschreibungen nachzufordern, da die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Ziel, Methoden und Neuheit zu allgemein gehalten seien, um diese begutachten zu können. Dazu sollten folgende Fragen gestellt werden: "Ziel und Inhalt: Welche konkreten technologischen und/oder wissenschaftlichen Unsicherheiten sind in den einzelnen Schwerpunkten/Projekten aufgetreten? Durch welche konkreten technologischen und/oder wissenschaftlichen Unsicherheiten wurden Forschungstätigkeiten bzw. experimentelle Entwicklungstätigkeiten notwendig? Methode beziehungsweise Vorgangsweise: Welche konkreten Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten haben Sie zur Beseitigung der jeweiligen der technologischen und/oder wissenschaftlichen Unsicherheiten durchgeführt? Wie sind Sie bei der Erarbeitung der Lösung der technischen Problemstellungen beziehungsweise, wissenschaftlichen Fragestellungen vorgegangen? * Welchen Lösungsansatz haben Sie verfolgt? Neuheit: in welchen Teilbereichen haben Sie neues Wissen erschlossen? Wie unterscheidet sich ihr Projekt beziehungsweise der Forschungsschwerpunkt vom allgemeinen Stand der Technik beziehungsweise den Mitbewerbern? Worin lag der durch die im Wirtschaftsjahr 201B durchgeführten Tätigkeiten gewonnene Wissenszugewinn in Abgrenzung zum allgemeinen Stand der Technik/des Wissens?" Dies hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juli 2020 vor. Darauf antwortete dieser am 2. August 2020, dass er leider keine Unterlagen vorlegen könne, da schon lange papierlos arbeite und dabei im Wesentlichen nur Daten generiere. Darüber hinaus würden Datenschutz, Geheimhaltungsverträge und das Berufsethos des Beschwerdeführers jegliche Weitergabe sensibler Daten, insbesonders, wenn diese bereits verkauft und bezahlt seien und daher dem Beschwerdeführer gar nicht mehr gehören würden, ausschließen. Ohne passende Software könne man damit schließlich ohnehin nichts anfangen. Soweit vorhanden, könnten Patentanmeldungen und die Existenz, Besichtigungs- und Bezugsmöglichkeit der entstandenen Produkte oder die Befragung der Kunden des Beschwerdeführers und die erfolgte Bezahlung der Rechnungen, welchen Tätigkeitsaufstellungslisten zugrunde würden, als Nachweis dienen. Diese Tätigkeiten seien viel unspezifischer aufgeführt als die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers, oft in Handschrift und Dritten vermutlich völlig unverständlich. Der Beschwerdeführer vermisse jegliches Eingehen auf seine Argumente und Angaben in den bisherigen drei Stellungnahmen. Stattdessen würden ganz allgemein Wünsche nach konkreteren Beschreibungen zu allen Punkten, sowie Fragen, welche von ihm längst ausführlich beantwortet worden seien, gestellt. Er vermute, ein Teil seiner Angaben sei verloren gegangen. Die Bewertungskriterien hätten sich nach Ansicht des Beschwerdeführers verändert und würde der Klärung einer technologischen Unsicherheit nun besondere Bedeutung beigemessen. Es sei keineswegs klar was unter anspruchsvollen Engineering im Gegensatz zu Forschung und Entwicklung zu verstehen sei. Ohne Erläuterung zu diesen Begriffen lasse sich jede Tätigkeit relativieren. Beim Projekt 5 (***1***) seien die erste technologische Unsicherheit alternative Anzeigekonzepte, welche sich neuester Herstellungstechnologien aus allen Bereichen der ***33*** bedienen würden, für die Aufgabenstellung tauglich zu machen, beziehungsweise, welche technischen Daten diese im Vergleich zum Iststand liefern bei welchen Kosten liefern würden. Diese Unsicherheit habe 2018 dadurch, dass der Beschwerdeführer die gefundenen Lösungsansätze der Brainstorming-Runde hinsichtlich ***34***, Aufbau, Kosten und Effizienz ausgearbeitet habe und allesamt verwerfen haben müssen, beseitigt werden können. Das bestehende patentierte System habe eine unvergleichlich bessere Effizienz und ***35*** als jeder Mitbewerb, was ja auch zu den wesentlich schlechteren Nachbauten geführt habe. Die zweite technologische Unsicherheit habe darin gelegen, inwieweit die bestehende Technologie modifiziert werden könne, um die neuen Anforderungen in ***4***, ***36***, mechanischer und finanzieller Hinsicht zu genügen. Das bestehende System sei seinerzeit an der Grenze des Machbaren gewesen und sei dabei ein Zusammenspiel von Größe, Frontplatte und Dübelprinzip zur Montage nötig gewesen. Als Dübelmaterial habe ein feuchtigkeitsveränderliches halbelastisches Material gedient, welches bisher nicht durch was Besseres ersetzt habe werden können. Dieses könne aber seine Maße und Steifigkeit in Abhängigkeit vom Feuchtigkeitsgehalt der Umgebung verändern, was zusammen mit unterschiedlichen ***36*** Ausdehnungskoeffizienten der ***4*** und der Front immer wieder zu Halte- und Dichtheitsproblemen führe. Es sei daher eine wesentlich verlässlichere Technologie mit gleichen technischen Daten zu entwickeln. Unsichtbare Modulgrenzen, auch bei kleinstem ***23*** in mechanischer, ***4*** und ***37*** Hinsicht, wobei Module einzeln tauschbar sein müssen, seien eine weitere technologische Unsicherheit. Gleiches gelte für den Schutz vor Blitzen und elektromagnetischem Einfluss. Die bisherige Frontplatte könnte als Teil eines fahraday'schen Käfigs wirken, was aber nicht genau untersucht worden sei. Es sei daher unklar, ob eine reine Kunststofffront reiche. Die Klärung dieser Frage seitens der elektronischen Entwicklung benötige der Beschwerdeführer für ein taugliches Konzept. Die modulare Bauweise ermögliche die bisherige Konvektion im einheitlichen Bauraum nicht mehr. Es bestehe daher eine technologische Unsicherheit in Hinblick auf Kühlung und Abdichtung. Dies habe zum Teil im Jahr 2019 gelöst werden können. Das Projekt sei noch im Laufen und daher keine abschließenden Statements möglich. Beim Projekt 8 (***2***) sah der Beschwerdeführer die technologische Unsicherheit in der Frage wie ***11*** unterschiedlicher Normfarben identisch ***38*** ***39*** werden könne, ohne dabei Patente des Mitbewerbs zu verletzen und wie dabei ***40*** um Potenzen vermindert werden könne, beziehungsweise ob und wie weiteren weltweiten Anforderungen genüge getan und dies patentrechtlich geschützt werden könne. Zur Arbeitsweise in diesen Fragen fügte der Beschwerdeführer mehrere Screenshots veralteter Daten ein und erklärte zu den technologischen Unsicherheiten beim Projekt 10 (***7***), dass sich die Frage gestellt habe, wie sich dieser in das Produktportfolio des Beschwerdeführers in Hinblick auf Gewicht, Tragfähigkeit, Schlüsselsysteme, ergonomischer Anforderungen und beabsichtigter oder alternativer Nutzungsweisen, unter Anpassung an kundenspezifische Konstruktionsweisen und Ausnutzung der vorhandenen Fertigungstiefe und Betriebsorganisation integrieren lasse. Die zweite technologische Unsicherheit sah der Beschwerdeführer darin, einen motorisch angetriebenen ***41*** zu entwickeln, welcher den ***41*** von der planen Lage in der bis in eine vertikale Position und alle Zwischenstellungen schwenken lassen und dabei dessen hohes Gewicht beherrschen könne, ohne den ***42*** zu verletzen. Dabei sollten alle einschlägigen Sicherheitsvorschriften hinsichtlich Einzwicken oder Verletzen beachtet werden, doch auch ausschließlich die vorhandenen Fertigungstiefe für kleinste Stückzahlen genützt werden. Dazu gebe es nichts Vergleichbares am Markt. Konkurrenzprodukte würden in vertikaler Anordnung auf höhenverstellbaren Trägern existierten. Das vom Beschwerdeführer entwickelte Gerät solle eine sichere und dauerhafte Kabelführung unter Berücksichtigung aller Ausstattungs- Eventualitäten beinhalten. Die Ansteuerung des ***42*** in einer hochtechnisch und professionell erscheinenden Form sei die Dritte technologische Unsicherheit Die Akzeptanz der Anordnung des ***41*** im ***43***, das Zusammenspiel mit der darauf laufenden ***44***-Software, dem Anschluss notwendiger eingebauter Geräte und Zusammenspiel mit mitgebrachten Geräten für verschiedenste Anwendungen in ***45***- und ***46***- Situationen, aber auch als ***68*** im ***47***- und ***48*** sei die vierte technologisch und auch psychologische Unsicherheit. Der Umgang mit Strom- und Netzwerkkabeln oder WLAN, der Transport auf Rollen durch Türen und über Stufen und Rampen innerhalb von Gebäuden und Größe, Anschließen und Einschließen von Fremdgeräten und Unterlagen bei ausreichender Belüftung aller eingebauten Geräte und so weiter, seien weitere Unsicherheiten. Zur Methode beziehungsweise Vorgangsweise erklärte der Beschwerdeführer, dass er einen Prototyp zu Testzwecken konstruiert habe. An diesem seien die prinzipielle Eignung von Kräften, Bauteilen, Stabilität und Aussehen und die nötigen Verbesserungen festgestellt worden. Nach Begutachtung habe er den zweiten Prototyp in nahezu allen Belangen drastisch modifiziert, verbessert und schon seriennah gebaut. Die Kinematik des ***42*** habe er so entwickelt, dass ein Elektrozylinder durch eine Gasfeder so unterstützt wird, dass dadurch ein relativ guter Gewichtsausgleich entstehe. Hierdurch können der Elektrozylinder relativ klein und billig gehalten werden, der eingefahrene ***41*** samt ***41*** sei genauso hoch wie der Rahmen mit ***43*** und beeinträchtige dadurch den ***42*** nicht, sodass die Nutzung im Sitzen und Stehen möglich sei. Dadurch habe auch die dritte technologische Unsicherheit gelöst werden können, denn der ***49***-Hersteller habe die unerwartete Möglichkeit gehabt, sein Ansteuergerät für drei ***50*** so zu adaptieren, dass eines davon mit einer eigenen Taste separat ansteuerbar geworden sei und nun als Bildschirmantrieb verwendet werde. Womit eine erhebliche technische Vereinfachung mit umgesetzt habe werden können und auch ein sanfter An- und Auslauf bei der Verstellung möglich geworden sei. Die Neuheit ergebe sich daraus, dass es bezüglich aller Features nichts vergleichbares (am Markt) gebe: "Ein Erfolg ist allerdings an die Umstellung der Kommunikation an die gebotenen Möglichkeiten gekoppelt." Die bisherigen nur vertikalen Geräte scheinen hier im Vorteil zu sein, da sie den bisherigen Gewohnheiten entsprechen würden. Das vom Beschwerdeführer entworfene Gerät sei bei seinem Kunden zu besichtigen. Zum Projekt 11 (Design-Beleuchtung) ergänzte der Beschwerdeführer, dass es Ziel gewesen sei, in einer durch schallabsorbierende Stellwände akustisch und visuell abgegrenzten Koje mit Sitzgelegenheit und kleiner Tischfläche (Wartezone oder kurzzeitiger Arbeitsplatz) als ***51*** ***52*** eingesetzt zu werden und sei insofern einem größeren Designkonzept untergeordnet gewesen. Die Entfernung zur Arbeitsfläche sei damit relativ gut vorgegeben und damit auch der ***18*** Anspruch relativ klar gewesen. Die erste technologische Unsicherheit sah der Beschwerdeführer darin, dass die bestehenden ***15*** nach dem Prinzip der ***26*** rechteckig, quadratisch oder rund seien und die Materialien auf Großserienfertigung basieren würden. Die ***53*** sorge zusammen mit beigelegten Spezialfolien für eine gleichmäßig ***54***, effiziente und auch ***55*** ***56***. Je größer und unregelmäßiger eine ***15*** sei, umso mehr Probleme würden mit der Gleichmäßigkeit entstehen, insbesonders durch die Vorgabe einer ***31*** Struktur, wobei eine gezielte, absichtlich unregelmäßige Verteilung gewünscht sei. Es gebe ähnliche ***57*** Boards ohne ***61***, welche beim Beschreiben mit Fettstiften nur die Schrift ***58*** lassen würden. Die Anwendung sollte eine Kombination der beiden Techniken werden, deren Ergebnis ästhetisch sein sollte. Dazu habe der Beschwerdeführer für ein erstes Funktionsmuster mehrere Versuche zur Oberflächenbearbeitung gemacht, ohne ein zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen. Dabei seien durch intuitives ***19*** mit meiner Sandstrahlpistole Musterplatten erstellt worden. Abklebungen sollten unerwünschte ***59*** verhindern. Dafür hätten später Schablonen mit beliebigen Ausnehmungen eingesetzt werden können. Der geometrische Aufbau der ***15*** unter Verwendung der kundenseitigen Fertigungsmöglichkeiten, nämlich Stahlbau und Blechverarbeitung (auch Alu) anstelle von Alu-Druckguss, und Verwendung handelsüblicher ***60***-Streifen in einer noch unbekannten ***60***-Dichte sei die zweite technologische Unsicherheit gewesen. Dazu habe der Beschwerdeführer ***15*** mit so einer beabsichtigten Funktionsweise zerlegt und analysiert, wobei er die genauere Funktionsweise erläutert und eine mögliche Vorgangsweise (mit seinem Kunden) besprochen habe. Der ***60***-Streifen sollte in ein umgekantetes oder umgebördeltes Blechteil eingeklebt werden, in welches auch ***61*** und die ***53*** eingelegt und durch einen Abdeckring mittels Verschrauben zusammengehalten würden. Alternativ hätte U-Profil verwendet werden können, welches samt eingeklebtem ***60***-Streifen um die ***53*** samt ***61*** und Abdeckblech herumgebogen alles zusammenhalte. Hierbei sei zu prüfen gewesen, ob die ***60*** dadurch nicht beschädigt werden oder wie man das verhindern könne. Diese Anordnung benötigte dann noch einen Kabelausgang zum Netzteil und eine Aufhängung. Blech- und Plattenstärke seien weitere Variablen, ebenso die Art der ***61*** zur verteilten Ausleitung des ***62*** oder eine Bedruckung der ***61*** oder ***53***, welche eventuell durch eine Simulation festzulegen wäre. Als dritte technologische Unsicherheit sah der Beschwerdeführer die Frage an, wie die ***9*** und ***63*** bestimmte Werte erreichen könnten, um ausreichende ***63*** im Arbeitsbereich zu erhalten. Dazu habe der Beschwerdeführer einerseits Messungen vorgenommen, um die Effizienz dieser Anordnung zu maximieren. Andererseits sei auch eine Mindestlänge und ***70*** der ***60***-Streifen nötig, womit dann auch eine Abstimmung von Umfang und Fläche der ***15***, sowie die Messung der auftretenden Erwärmung möglich sei. Aus Kostengründen habe eine einzige ***15*** die Anforderungen erfüllen sollen. Entsprechend dieser Gestaltungsparameter habe eine Richtlinie zur Gestaltung unterschiedlicher Größen und Umrisse erstellt werden müssen. Eine Musterleuchte habe der Beschwerdeführer ***67*** vermessen. Gewisse Genauigkeitsmängel hätten zu durchschnittlichen Ergebnissen geführt. Es habe sich um ein Projekt zur Verwendung einer angehenden Designerin in universitären Ausbildung behandelt, welches wegen der etwas unbefriedigenden Ergebnisse hintangestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daraus die grundsätzliche Erkenntnis gewonnen, dass eine freiere Gestaltung von ***15*** in der kundenspezifischen Fertigungsumgebung durchaus machbar wäre, allerdings zu reduzierter Effizienz gegenüber ***25*** führen würden. Feinere Strukturen sollten nicht durch ***18*** Maßnahmen, sondern eher durch Bedrucken oder Aufkaschiere der ***61*** erfolgen. Die ***64*** solle eher rundlich kompakt ausfallen, die Kante der ***53*** fertigungstechnisch einfacher durch einen Polygonzug als durch Kurven gebildet seien. Der Abdeckring der ***65*** und der ***60***-Streifen sollte als separater Bauteil ausgebildet sein, wodurch ein beliebiges Erscheinungsbild möglich werde und kein ***62*** verloren gehe, wenn der abgedeckte Plattenrandbereich keine ***66*** aufweise oder dieser Bereich beim ***19*** abgedeckt werde. Der Abdeckring könne auch nach außen mit beliebigem Umriss überstehen, sodass der Polygonumriss der ***15*** nicht negativ auffalle. ***15*** als Designobjekte hätten durchaus einen Markt, seien aber sehr teuer und ***67*** oft schlecht bis unbrauchbar. Insofern bestehe auch eine wirtschaftliche Chance für endkundenspezifische ***15*** in größerer Stückzahl. Mitunter würden solche spezifischen Fähigkeiten beziehungsweise Möglichkeiten des Kunden des Beschwerdeführers auch über Großaufträge entscheiden. Zukäufe von außen würden für den Kunden des Beschwerdeführers wegen der extrem kurzen Lieferzusagen nicht in Betracht kommen. Dazu verfasste die FFG auf Initiative des Finanzamtes eine Stellungnahme vom 28. Oktober 2020, in welcher einerseits der Gang des Verfahrens bei der FFG dargestellt und andererseits die Rechtsnormen aufgrund derer die FFG tätig wird und ihr Gutachten verfasst, dargestellt wurde. Zum Projekt 5 (***1***) führte die FFG aus, dass anhand der nachgereichten Unterlagen nun technologische beziehungsweise wissenschaftliche Unsicherheiten erkannt hätten werden können, zu deren Beseitigung Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten notwendig, beziehungsweise vom Beschwerdeführer durchgeführt worden seien, womit die inhaltlichen Voraussetzungen § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 erfüllt seien. Zum Projekt 8 (***2***), wurde dies von der FFG anders gesehen und dies damit begründet, dass die vom Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen aufgelisteten Herausforderungen, nämlich ein Konzept für eine ***75*** und ***4***, für identisch ***38*** ***39*** ***11*** unterschiedlicher Normfarben, welches sich vom Mitbewerb unterscheide, die Minimierung des ***40***, die Ermittlung erfüllbarer Marktanforderungen sowie Kundenakzeptanz, keine technologische beziehungsweise wissenschaftliche Unsicherheit adressieren würden, zu deren Lösung Forschung-und Entwicklungsaktivitäten notwendig, beziehungsweise durchgeführt worden seien. Trotz Rückfrage habe die Beschwerdeführer keine konkreten Forschung-und Entwicklungstätigkeiten, in Zuge welcher technische Problemstellungen beziehungsweise wissenschaftliche Fragestellungen hätten gelöst werden müssen, dargestellt. Der Beschwerdeführer sei nicht darauf eingegangen, in welchen Teilbereichen neues Wissen erschlossen worden sei. Das Ziel des Projektes sei es nicht gewesen, eine wissenschaftliche beziehungsweise technologische Unsicherheit durch eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung zu klären oder zu beseitigen und sei auch keine entsprechende Methode oder Vorgangsweise systematisch angewendet worden. Es handle sich um anspruchsvolles Engineering. In der Beschreibung des Beschwerdeführers habe keine Weiterentwicklung des aktuellen Standes des Wissens oder der Technik im Sinne einer Neuheit erkannt werden können, weswegen die Voraussetzungen für das Geltendmachen der Forschungsprämien nach § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 nicht gegeben seien. Gleiches gelte für das Projekt 10 (***24***). Die Entwicklung eines neuen Produktes oder eines Produktes das einzelne Neuheitsaspekte beinhalte, wie beim Beschwerdeführer eine ***69***, welche für kleinere Firmen leistbar sei, ein ***24*** mit Normtischhöhe und Beinfreiraum, Einsatz in allen Schräglagen bis zur Senkrechten, sei gemäß Forschungsprämienverordnung und dem zu Ergänzung herangezogenen Frascati-Manual nur dann als Forschung und experimentelle Entwicklung zu beachten, wenn Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten notwendig seien, beziehungsweise durchgeführt würden. Aus den Beschreibungen des Beschwerdeführers seien solche im Zusammenhang mit der Produkterarbeitung jedoch nicht ersichtlich. Der allgemeine Stand der Technik oder des Wissens werde nicht erweitert und insoweit keine Neuheit erreicht. Die vom Beschwerdeführer in der Rückfrageantwort aufgelisteten Herausforderungen, nämlich die Integrierbarkeit des ***4*** in das Produktportfolio elektrisch verstellbarer ***4*** seines Kunden, die Entwicklung eines motorisch angetriebenen ***42***, die professionell erscheinende Form der Ansteuerung und die gewollte Kundenakzeptanz würden keine technologische beziehungsweise wissenschaftliche Unsicherheit adressieren, zu deren Lösung Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten notwendig seien oder durchgeführt würden. Es handle sich um eine Engineeringaufgabe, was durch die vom Beschwerdeführer beschriebenen Methoden beziehungsweise Vorgehensweisen bestätigt werde. Trotz Rückfrage sei nicht darauf eingegangen worden, in welchen Teilbereichen neues Wissen erschlossen worden sei. Zum gleichen Ergebnis kommt die FFG auch beim Projekt 11 (***3***). Als Ziel dieses Projektes habe der Beschwerdeführer die Umsetzbarkeit für eine designorientierte freie ***15*** mit den Mitteln seines Kunden, sowie Regeln zu deren Anwendung zu erarbeiten, angegeben. Dabei sei versucht worden, Serientechnologie (***26***) in eine variable und designerisch anspruchsvolle, freie Formgebung mit der vorhandenen ***27***- und Umformungstechnologie, sowie vorhandenen Möglichkeiten der mechanischen Oberflächenbehandlung und Gestaltung von ***28***, weiter dem Einsatz von ***29***- und ***30*** in eine ästhetisch ansprechende Gestaltung überzuführen. Als Herausforderungen habe der Beschwerdeführer die Kombination zweier vorhandener Techniken zur Erreichen der gewünschten Designansprüche, die Festlegung des geometrischen Aufbaus unter Berücksichtigung der kundenseitigen Fertigungsmöglichkeiten, die Anordnung der ***60***-Streifen unter Berücksichtigung von Mindestlängen und ***70*** zur Erreichung der gewünschten ***9*** und ***63*** angegeben. Der Beschwerdeführer habe daher auch in diesem Schriftsatz keine konkreten technologischen beziehungsweise wissenschaftlichen Unsicherheiten dargestellt, zu deren Klärung oder Beseitigung Forschungs-und Entwicklungstätigkeiten notwendig oder durchgeführt worden seien. Auch sei keine auf Forschung und experimentelle Entwicklung hinweisende Methode oder Vorgangsweise dargestellt worden. Eine Weiterentwicklung des aktuellen Standes des Wissens beziehungsweise der Technik und sich daraus ergebende Neuheit könne in den vorliegenden Beschreibungen nicht erkannt werden. In der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 26. April 2021 wurde der gegenständlichen Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben als die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung (§ 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988) für das Wirtschaftsjahr 2018 mit € 26.653,80 aufgrund einer Bemessungsgrundlage von € 190.384,35 festgesetzt wurde. Der ergänzenden Stellungnahme der FFG vom 28. Oktober 2020 folgend wurde darin das Projekt 5 (***1***) als förderungswürdig im Sinne des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 angesehen, die Projekte 8, 10 und 11 jedoch nicht. Dabei ging das Finanzamt davon aus, dass die FFG auf die Erstellung von Gutachten im Zusammenhang mit der Frage, ob Forschung und Entwicklung vorliegt, spezialisiert sei. Sie verfüge in diesem Bereich über große Erfahrung und sei auch zur Durchführung und Abwicklung von jeglichen Maßnahmen und Tätigkeiten, die der Forschung, Technologie, Entwicklung, Innovation und Digitalisierung dienen, berechtigt (§ 3 Abs. 2 FFGG). Bei den Gutachten der FFG handle es sich aufgrund der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen aus denen Schlussfolgerungen gezogen würden, weswegen sich eine Vergleichbarkeit mit dem Sachverständigenbeweis nach § 177 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) ergebe. Das bloße Aufzeigen einer möglichen Begründung für ein anderes Ergebnis führe nicht zum mangelnden Schlüssigkeit eines Gutachtens, welche seine Ergänzung notwendig mache. Die Beweiskraft eines Gutachtens könne dadurch infrage gestellt werden, dass gezeigt werde, dass dieses mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch stehe, eine bloße andere Behauptung reiche dafür nicht aus. Das Finanzamt könne nicht erkennen, dass die gutachterlichen Stellungnahmen der FFG zu den Projekten 8, 10 und 11 des Beschwerdeführers in Widerspruch mit den Erfahrungen des täglichen Lebens oder den Denkgesetzen stehen würden und habe auch der Beschwerdeführerin keinen entsprechenden Nachweis erbracht. Da die Schlüssigkeit dieser Gutachten nicht widerlegt worden sei, bestehe keine Veranlassung bei der Beweiswürdigung von diesen abzuweichen. Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 26. Mai 2021 begehrte der Beschwerdeführer weiterhin auch das Anerkennen der Projekte 8, 10 und 11 und weiter zusätzlich als Gemeinkostenanteil Eigenstromnutzung in Höhe von € 2.000,00 als Ausgaben zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102647/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102647.2021
Stammnummer
148102
Gültig
06.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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