…auf das Zivilprozessrecht werde der Unterschied jedoch deutlicher, und zwar wenn man sich den Fall der Leistungsverweigerung des Darlehensgebers vor Augen führe: 12. Leistungsgegenstand des Vorvertrages sei der Abschluss des Hauptvertrages. Der Abschlussanspruch könne durchgesetzt werden, dagegen nicht unmittelbar ein Anspruch auf Leistung aus dem…
…angesprochen worden, um die Nichtbegünstigung der sich an der Sanierung nicht beteiligenden Aktionäre zu erreichen. Den Beilagen sei jedenfalls der Eigenkapitalcharakter der Zufuhr der 4,5 Mio. € im Kleide eines Darlehens zu entnehmen. Selbst wenn somit nach dem deutlichen Urkundeninhalt ein Darlehen vorliege, sei…
…Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. (2) Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird…
…des Vertrags verdeutlicht, der den gesamten Punkt VIII.7 (wo auch die vermeintliche Bürgschaft auf das Hauptgeschäft geregelt sei) unter den Aspekt eines Mieterwechsels (Eintritt) stelle. Es sei also zusammengefasst nicht deutlich, worauf sich der inkriminierte Satz zur vergebührten Bürgschaft tatsächlich beziehe. Inhaltlich sei es…
…bei deutlichem Urkundeninhalt) sehr wohl der Gegenbeweis zulässig, dass das Rechtsgeschäft überhaupt nicht oder mit einem anderen Inhalt (Anm.: als dem beurkundeten) zustande gekommen ist. Arnold, Rechtsgebühren, Rz 13 zu § 17 GebG, vertritt sogar ausdrücklich die Ansicht, dass ein Gegenbeweis auch gegen einen deutlichen Urkundeninhalt…
…netto (ohne Mehrwertsteuer) öS 300.000,-- verpflichtete. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis auszugsweise ausgeführt: "Nach dem insoweit durchaus deutlichen Urkundeninhalt räumte die Beschwerdeführerin ihrem Kunden im Wege der Bereitstellung eines Gesamtbetrages von S 360.000,-- auf dem Konto einer Sparkasse über die genannte Summe…
…netto (ohne Mehrwertsteuer) öS 300.000,-- verpflichtete. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis auszugsweise ausgeführt: "Nach dem insoweit durchaus deutlichen Urkundeninhalt räumte die Beschwerdeführerin ihrem Kunden im Wege der Bereitstellung eines Gesamtbetrages von S 360.000,-- auf dem Konto einer Sparkasse über die genannte Summe…
…Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird nach…
…dem am 18. Oktober 2016 ergangenen Bescheid bewusst und hätte daher zum Urkundeninhalt gezählt werden müssen. (Abs. 2) Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird bis…
…dem am 18. Oktober 2016 ergangenen Bescheid bewusst und hätte daher zum Urkundeninhalt gezählt werden müssen. (Abs. 2) Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird bis…
…dem am 19. Oktober 2016 ergangenen Bescheid bewusst und hätte daher zum Urkundeninhalt gezählt werden müssen. (Abs. 2) Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird bis…
…oder nicht, anzusehen ist, ist davon auszugehen, dass das Urkundenprinzip, von dem das Gebührenrecht beherrscht ist, insbesondere im II. Abschnitt des Gesetzes voll zur Anwendung zu kommen hat. Für die Bemessung der Stempelgebühr ist somit der Inhalt der Schrift maßgebend; der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt…
…hat. Für die Bemessung der Stempelgebühr ist somit der Inhalt der Schrift maßgebend; der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist demgegenüber nicht zu erforschen (vgl. VwGH 16.11.1995, 94/16/0057). Es kommt daher auf den Inhalt der Eingabe an, ob…
…die Situation hier mit der Maßgabe, dass der umgangssprachliche Begriff "Miet- und Pachtverträge" bei wörtlicher Interpretation hinter § 33 TP 5 GebG 1957 mehr oder minder deutlich zurück bleibt, weil darunter nicht nur "lupenreine" Bestandverträge, sondern auch solche Verträge fallen, die sich ihrem Wesen nach als…
…Heranziehung des vollen Kaufpreises von 500.000 € im Jahr 2014 rückwirkend für den Vergleich aus dem Jahr 2012 durch die belangte Behörde - trotz der in diesem Zeitraum von der belangten Behörde unberücksichtigt gebliebenen deutlichen Immobilienpreissteigerung, wie die Bf richtig dargestellt hat - nicht ganz nachvollziehbar…
…Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird auf…
… 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensablauf Der Beschwerdeführer Bf (in der Folge als Bf bezeichnet) hat gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom…
…beantragen, wurde nicht entsprochen. Da die Gebühr nicht entrichtet wurde, setzte das FAGVG diese bescheidmäßig fest zuzüglich einer Erhöhung von 50 % gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957. III. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist auf Grund des eindeutigen Urkundeninhalts in Form des amtlichen Befundes des Verfassungsgerichtshofes, der…
…Gesetzes voll zur Anwendung zu kommen hat. Für die Bemessung der Stempelgebühr ist somit der Inhalt der Schrift maßgebend; der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist demgegenüber nicht zu erforschen (vgl. VwGH 16.11.1995, 94/16/0057; VwGH 6.10.1994…
…in VwGH 16.11.1995, 94/16/0057). Für die Bemessung der Stempelgebühr ist somit der Inhalt der Schrift maßgebend; der wahre - allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende - Wille der Parteien ist demgegenüber nicht zu erforschen (vgl. das Erkenntis vom 3. Mai 1973, 1995/72 in VwGH…