…unterstützen. § 38. (1) Kirchlich sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden. (2) Zu den kirchlichen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Erhaltung und Ausschmückung von Gottes(Bet)häusern und kirchlichen Gemeinde(Pfarr)häusern, die Abhaltung des Gottesdienstes, von kirchlichen Andachten…
…Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtspersönlichkeit an eine Kirche oder Religionsgesellschaft, wodurch ihr die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zukommt. Ein solcher Status kommt der oben angeführten Union und dem angeführten Verein nicht zu. Gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften im Sinne des Anerkennungsgesetzes sind in Bezug auf…
…die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaft entsprechen. Nach dem zitierten Wortlaut sind somit nur Pflichtbeiträge begünstigt, nicht hingegen Spenden oder andere Zahlungen (vgl. Jakom/Baldauf, EStG 2015, § 18 Rz 116). Die gesetzliche Anerkennung von Kirchen und Religionsgesellschaften ist im Gesetz vom 20…
…für die Ausbildung des Personals zu sorgen. Somit sind Kultusgemeinden nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet für die Ausbildung zu sorgen. Gemäß Art. 15 Staatsgrundgesetz hat jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbstständig…
…Handlung oder zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, insofern er nicht der nach dem Gesetze hierzu berechtigten Gewalt eines anderen untersteht. Art. 15. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihrer inneren Angelegenheiten selbstständig…
…nimmt, zählt die Bildung eines (auch) diese Zwecke verfolgenden Vereins zu den inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft. Der Bf. war vor Einführung des IslamG 2015 ein Hilfsverein der IGGÖ. Der Gesetzgeber wollte an dieser Rechtsgrundlage nichts ändern und hat explizit in der Bestimmung des …
…Bedacht zu nehmen ist, dass es sich um Anhänger der in der jeweiligen nach diesem Bundesgesetz anerkannten Religionsgesellschaft vertretenen Glaubenslehre (Rechtsschule, Glaubensströmung) handelt. § 26. (1) Religiöse Funktionsträger dürfen als Zeugen, unbeschadet der sonst hiefür geltenden Vorschriften, nicht in Ansehung dessen vernommen werden, was ihnen unter…
…eine Unfallversicherung iHv € 37,80 kommt demnach für das Jahr 2004 nicht in Betracht. 4.2) Aufwendungen für Kirchenbeitrag als Sonderausgabe – E 2004: Nach § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 idF BGBl I 71/2003 können Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften…
…Befreiung deshalb nicht. Als Sonderausgaben können nur Beiträge an nach österreichischen Gesetzen anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften abgezogen werden. Beiträge an religiöse Bekenntnisgemeinschaften, gemeinnützige Vereine mit religiösen Zielsetzungen und Sekten sind nicht absetzbar. Der Mitgliedsbeitrag an die "Österr. l Föderation" (Gemeinnütziger Verein) kann daher nicht berücksichtigt…
…aus dem Grund nicht als Ergänzung für die Satzung des beschwerdeführenden Vereins herangezogen werden, weil die Regelung ausschließlich die Kultusgemeinden adressiert. Es ist in diesem Zusammenhang auch auf § 3 Abs. 3 IslamG zu verweisen, wonach mit dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit der islamischen Religionsgesellschaften und der…
…Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (= folglich kurz Bf.) machte mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 folgende Angaben: Anzahl der inländischen gehalts- und pensionsauszahlenden Stellen 0 Sonderausgaben: Versicherungsprämien € 3.332,56 Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften € € 170…
…Empfängerin der gegenständlichen Spende nicht auf. 3. Rechtliche Würdigung: A) Zum Sonderausgabentatbestand des § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988: Derartige, mit einem jährlichen Höchstbetrag von maximal € 400,00 beschränkte, Sonderausgaben können verpflichtende (Beitrags-)Zahlungen entweder an nach österreichischen Gesetzen anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften…
…die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden | 35.000,00 | Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften | 420,00 | Steuerberatungskosten | 180,00 | | | Werbungskosten: | | Pendlerpauschale | 291,00 | Pflichtbeiträge auf Grund…
…des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Sowohl die Frage, wie lange die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel dauert, als auch die Frage, ob es sich bei der Pfingstkirche Gemeinde Gottes in Österreich um eine gesetzliche anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft handelt…
…weil ein unentgeltlicher Erwerb durch eine anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft selbst erfolgt sei. Beweiserhebung durch das BFG Von der zuständigen Richterin des BFG wurde zunächst Beweis erhoben durch Einsicht in die vom FA elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes sowie bei FinanzOnline zur gegenständlichen Erfassungsnummer und…
…für Arbeitnehmer, aber auch für Priester eine entsprechende und zum weltlichen Bereich adäquate soziale Absicherung und Vorsorge für den Krankheitsfall zu leisten ist. Durch die gesetzliche Anerkennung genießen anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften öffentlich rechtliche Stellung und sind juristischen Personen des öffentlichen Rechts gleichgestellt. Art. II…
…geltend, und zwar Versicherungsprämien und -beiträge in Höhe von EUR 1.563,86; verpflichtende Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften in Höhe von EUR 118,- und Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden…
…VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrenslauf Mit elektronischer Erklärung vom 06.03.2013 beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) die Veranlagung der Einkommensteuer gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 (Arbeitnehmerveranlagung). Der Bf. begehrte die Berücksichtigung folgender Beträge: Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften: 105…
…die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden: € 498,72 sowie Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften iHv € 249,14. Weiters machte der Bf unter dem Titel Werbungskosten das Berufsgruppenpauschale für Vertreter geltend. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2011 (Einkommensteuerbescheid vom…
…hat, gab er mit "01" an. Der Beschwerdeführer machte Sonderausgaben unter dem Titel "Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften" in Höhe von € 120,00 und unter dem Titel "Gewerkschaftsbeiträge, sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen und selbst eingezahlte SV-Beiträge (z.B. SVdGW…