…ist „neu hervorgekommen“ (nova reperta), wenn sie schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren zuletzt abschließenden Bescheides (hier: vom 5. Juni 2009) bestanden hat, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wird. Erst nach Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren zuletzt abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen…
…der "neu hervorgekommenen Tatsachen" und "neu hervorgekommenen Beweismitteln" zwei eigenständig nebeneinander stehende Wiederaufnahmegründe festgelegt hat, impliziert, dass aus der sich aus dem Sachbescheid ergebenden Änderung der Bemessungsgrundlagen (hier: höhere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) nicht automatisch eine aus dem Wiederaufnahmegrund des Beweismittels ableitbare neu entstandene Tatsachen…
…ins Treffen geführte Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer scheitert als Wiederaufnahmegrund auch daran, dass es sich bei den vorgebrachten Umständen um keine neu hervorgekommenen, sondern um neu entstandene Tatsachen handelt. 4.4. Aus den genannten Gründen konnte der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages kein…
…ins Treffen geführte Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer scheitert als Wiederaufnahmegrund auch daran, dass es sich bei den vorgebrachten Umständen um keine neu hervorgekommenen, sondern um neu entstandene Tatsachen handelt. 4.4. Aus den genannten Gründen konnte der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages kein…
…entstandene Tatsachen oder Beweismittel (sog "nova producta") keine tauglichen Wiederaufnahmegründe (zB VwGH 22.11.2006, 2005/15/0173). Neu entstandene Beweismittel können jedoch auch dann eine Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglichen, wenn sie sich auf alte - dh nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen…
…wenn diese Tatsachen oder dieses Beweismittel im Verfahren bereits existent gewesen sind, jedoch bis zum Abschluss desselben unbekannt geblieben sind (causa nova reperta). Nach dem Ergehen des Erkenntnisses (hier dessen Verkündung am 23. Februar 2017) neu entstandene Tatsachen oder Beweismittel (nova causa superveniens / nova producta…
…zum Zeitpunkt der Erlassung des bisherigen Bescheides bereits existente Tatsachen, die danach „neu hervorkommen“) Wiederaufnahmsgründe sein können, nicht aber „nova producta“ (d.h. nach dem Zeitpunkt der Erlassung des bisherigen Bescheides „neu entstandene“ Tatsachen), - und dass das Neuhervorkommen (soweit es auf den Kenntnisstand der Abgabenbehörde…
…zum Zeitpunkt der Erlassung des bisherigen Bescheides bereits existente Tatsachen, die danach "neu hervorkommen") Wiederaufnahmsgründe sein können, nicht aber "nova producta" (d.h. nach dem Zeitpunkt der Erlassung des bisherigen Bescheides "neu entstandene" Tatsachen), - und dass das Neuhervorkommen (soweit es auf den Kenntnisstand der Abgabenbehörde…
…Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen…
…2009 neu hervorgekommen. Die pauschale Abrechnung an sich ist nichts Negatives. Die Leistungsbeschreibung ´wie vor Ort besprochen´ korrespondiert mit den mündlichen Beauftragungen. Die im Jahr 2007 erfolgten baren Bezahlungen bei Übergabe von im Jahr 2007 ausgestellten Rechnungen sind im Jahr 2007 entstandene Tatsachen. Diese Tatsachen…
…entgegensteht (vgl. VwGH 24.8.2004, 2003/01/0431, mwN). Im Folgeantragsverfahren können somit - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor…
…Prüfer bekannt geworden sind, die aber in das Prüfungsergebnis auswertenden Bescheiden nicht berücksichtigt wurden, kommen daher nicht als Gründe für die Wiederaufnahme des mit diesem Bescheid abgeschlossenen Verfahrens in Betracht. Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen bilden keinen Wiederaufnahmsgrund, wie etwa, dass Belege nach Bescheiderlassung…
…E 61). Der Umstand, dass bei dem nachfolgenden Verkauf der Liegenschaft nur ein Verkaufspreis von 60.000 Euro erzielt wurde, ist eine neu entstandene Tatsache (nova producta), die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Selbstberechnung noch nicht bestanden hat. Die Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens…
…der „neu hervorgekommenen Tatsachen“ und „neu hervorgekommenen Beweismitteln“ zwei eigenständig nebeneinander stehende Wiederaufnahmegründe festgelegt hat, impliziert, dass aus der sich aus dem Sachbescheid ergebenden Änderung der Bemessungsgrundlagen (hier: höhere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) nicht automatisch eine aus dem Wiederaufnahmegrund des Beweismittels ableitbare neu entstandene Tatsachen…
…der „neu hervorgekommenen Tatsachen“ und „neu hervorgekommenen Beweismitteln“ zwei eigenständig nebeneinander stehende Wiederaufnahmegründe festgelegt hat, impliziert, dass aus der sich aus dem Sachbescheid ergebenden Änderung der Bemessungsgrundlagen (hier: höhere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) nicht automatisch eine aus dem Wiederaufnahmegrund des Beweismittels ableitbare neu entstandene Tatsachen…
…2011 zur Einführung einer Investitionsablöse, Absichtserklärung vom 30.06.2011 zur Umwandlung der Darlehensverbindlichkeiten) sind als Wiederaufnahmsgrund ebensowenig tauglich, weil nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen (nova producta) keine taugliche Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens bilden (vgl. VwGH 19.12.2001, 2001/13/0054)…
…des Abgabenverfahrens neu entstandene Tatsachen oder Beweismittel rechtfertigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht (VwGH 24.5.1972, 1965/70; VwGH 14.11.1979, 2075/78; VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; VwGH 20.11.1997, 96/15/0221 ). 4. Die neu hervorgekommenen Tatsachen und…
…nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0089). Demnach sind behauptete Tatsachen…
…führe. "Neu entstandene" Tatsachen und /oder Beweismitteln seien im Gegensatz zu neu hervorgekommenen Tatsachen und/oder Beweismitteln keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 303 BAO. Deshalb sei im Begründungsteil eines Wiederaufnahmebescheides auch die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der neu hervorgekommenen, als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Tatsachen und Beweismittel…
…kein neu hervorgekommenes Beweismittel dar, das als solches eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann ein derartiges Gutachten allerdings dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn es sich auf "alte" - dh nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen…