…kausal miteinander verknüpft sind. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung sind im Zeitpunkt des möglichen Entstehens der Steuerschuld zu beurteilen. Spätere Ereignisse vernichten weder eine bereits entstandene Steuerschuld, noch führen sie zum nachträglichen Entstehen einer Steuerschuld, sofern das Gesetz keinen Nachversteuerungstatbestand vorsieht. Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes…
…Erlassung ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat. Die Bestimmung stellt einen verfahrensrechtlichen Titel zur Durchbrechung der Rechtskraft dar, sie eröffnet aber nicht die Möglichkeit, eine bereits bei Bescheiderlassung bestehende Sach- oder Rechtslage nachträglich anders…
… 17 Abs. 5 GebG der Grundsatz zum Ausdruck komme, dass die einmal entstandene Gebührenpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden könne. Es sei unmaßgeblich, ob das Rechtsgeschäft aufrechterhalten werde oder wie es ausgeführt wurde. Antragsgemäß wurden die höheren Werte aus der Vorhaltsbeantwortung nur bis…
…iSd § 24a VwGG im Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen Eingabe beim ***6*** bereits entstanden und gleichzeitig fällig geworden. Nachträgliche Ereignisse wie das Zurückziehen einer Revision oder die Nichtvorlage an den Verwaltungsgerichtshof können die einmal entstandene Gebührenschuld nicht wieder beseitigen (vgl. BFG 04.09.2015, RV…
…Vorlage des amtlichen Vordrucks die Zulassungsgebühr von 3 x € 119,80 verrechnet. Hinsichtlich der Gebühren gilt der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann. In dem vom Bf. verwiesenen Erkenntnis des BFG RV/2100842/2014 vom 9…
…durch nachträgliche Dispositionen des Abgabepflichtigen ausgeschlossen. Daher kann der Abgabenanspruch durch rückwirkende Rechtsgeschäfte nicht in Wegfall gebracht werden (vgl. Ritz, BAO6, § 4 Rz 11, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Insbesondere bei Verkehrsteuern gilt dabei der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht…
…eine einmal entstandene Steuerschuld durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann, insbesondere nicht durch nachträgliche Parteienvereinbarungen (vgl etwa VwGH 30.8.1995, 95/16/0098; 25.5.2000, 2000/16/0066-0071), eine entstandene Steuerschuld kann jedoch durch eine spätere Änderung dann nachträglich wegfallen…
…Allgemein sind diese Erstattungstatbestände als Ausnahme von dem Grundsatz zu sehen, dass eine einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse und insb durch nachträgliche Parteienvereinbarungen nicht wieder beseitigt werden kann. Dementsprechend kann eine solche Erstattung als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz nur in bestimmten Fällen zur Anwendung…
…dass die entstandene Gebührenschuld durch nachträgliche Ereignisse, selbst bei nachträglichem Wegfall der vertraglichen Erfüllungspflicht, nicht mehr beseitigt werden kann. Dabei ist gleichgültig, ob die Ausführung des Rechtgeschäftes stillschweigend oder als Folge einer vertraglichen Abänderung oder Aufhebung unterblieben ist. Auch die nachträgliche gemeinsame Feststellung der Parteien…
…der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben die entstandene Gebührenschuld nicht auf. Damit komme zum Ausdruck, dass die entstandene Gebührenschuld durch nachträgliche Ereignisse, selbst bei nachträglichem Wegfall der vertraglichen Erfüllungspflicht, nicht mehr beseitigt werden könne. Dabei sei gleichgültig, ob die…
…VwGH 26.06.1997, 97/16/0024). § 17 GrEStG 1987 stellt eine Ausnahme von dem für die Verkehrsteuern geltenden Grundsatz dar, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden soll (vgl VwGH 29.10.1998, 98/16/0115, 0116; 23.10…
…VwGH 26.06.1997, 97/16/0024). § 17 GrEStG 1987 stellt eine Ausnahme von dem für die Verkehrsteuern geltenden Grundsatz dar, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden soll (vgl VwGH 29.10.1998, 98/16/0115, 0116; 23.10…
…0968/78). Die Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung sei unzulässig und gemäß § 17 Abs. 5 GebG könne die einmal entstandene Gebührenschuld durch nachträgliche Ereignisse nicht beseitigt werden (vgl. BFG 21.04.2016, RV/7100642/2014). Das Finanzamt beantrage, das Bundesfinanzgericht möge die Beschwerde im Sinne der…
…anzuschließen ist. Die Gebührenschuld entsteht unabhängig von der Art und Weise der Einbringung und unabhängig davon, ob und wie das BVwG die Eingabe behandelt. Nachträgliche Ereignisse wie das Zurückziehen einer Beschwerde können die einmal entstandene Gebührenschuld nicht wieder beseitigen (vgl. BFG 4.9.2015, RV…
…Gebührenschuld kann also durch nachträgliche Ereignisse grundsätzlich nicht mehr beseitigt werden. (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren zu § 17 GebG, Rz 36) Jedenfalls von § 17 Abs. 5 GebG umfasst und damit ohne Folgen für die entstandene Gebührenpflicht ist die zwischen den Parteien nachträglich vereinbarte Änderung oder Aufhebung…
…Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht aufheben. Damit komme zum Ausdruck, dass die entstandene Gebührenschuld durch nachträgliche Ereignisse, selbst bei nachträglichem Wegfall der vertraglichen Erfüllungspflicht, nicht mehr beseitigt werden könne. Dabei sei gleichgültig, ob die…
…512/73, und vom 04.07.1990, 89/15/0140). Die entstandene Gebührenschuld kann also durch nachträgliche Ereignisse grundsätzlich nicht mehr beseitigt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Ausführung des Rechtsgeschäftes stillschweigend oder als Folge einer vertraglichen Abänderung oder Aufhebung unterblieben ist. In der…
…seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf. In der Vorschrift des § 17 Abs 5 GebG kommt der für die Verkehrsteuern geltende Grundsatz zum Ausdruck, dass die einmal entstandene Gebührenpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann (VwGH vom 2. März 1992, 91/15/0109…
…seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf. In der Vorschrift des § 17 Abs 5 GebG kommt der für die Verkehrsteuern geltende Grundsatz zum Ausdruck, dass die einmal entstandene Gebührenpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann (VwGH vom 2. März 1992, 91/15/0109…
…seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf. In der Vorschrift des § 17 Abs 5 GebG kommt der für die Verkehrsteuern geltende Grundsatz zum Ausdruck, dass die einmal entstandene Gebührenpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann (VwGH vom 2. März 1992, 91/15/0109…