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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100454/2019

Abgrenzung Eigenkapital oder Darlehen in der Gesellschaftsteuer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100454/2019vom 11.10.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Angesichts der klaren Regelung in der Stiftungsurkunde, wäre es insbesondere bei dem gegebenen Naheverhältnis zwischen den Beteiligten, an den Beteiligten gelegen, in eindeutiger Weise das Vorliegen eines Darlehens- oder Kreditverhältnisses durch klare vertragliche Abmachungen, spätestens im Zeitpunkt der jeweiligen Leistung zu belegen, wenn dies entgegen der vertraglichen Situation für die betreffende Mittelzufuhr, abweichend von diesen Vereinbarungen und Anordnungen von vornherein als Fremdmittel beabsichtigt gewesen wäre. Wenn bei der späteren Bilanzierung für das Jahr 2012 im Jahr 2013 die spätere Änderung der Stiftungsurkunde, die auch erst am 7.5.2013 erfolgt ist, schon vorweggenommen wurde, so macht das keinen Beweis über eine Widmung und einen anderen Zweck der Zahlungen im Zeitpunkt der Leistung als Eigenkapital, so wie es den Bestimmungen der Stiftungsurkunde in diesem Zeitpunkt entsprach. Abgesehen davon, dass im Verfahren zur GesSt nicht die Richtigkeit oder Frage einer Bilanzänderung oder Berichtigung von Bilanzen zu entscheiden ist, sondern die Fragen nach dem Grund des Mittelzuflusses (ursprünglich als Zuschuss ins Eigenkapital oder von vornherein als rückzahlbare Fremdmittel), stellt der Vorjahreswert in der Bilanz 2013, der sich auf einen geänderten Bilanzwert in der (geänderten) Bilanz 2012 bezieht, kein Indiz für die Richtigkeit des geänderten Vorjahreswertes dar. Auch die Tatsache, dass bereits ab dem Jahr 2014 ohne Rückstehungserklärung bei Beschwerdeführerin eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes vorgelegen wäre, ohne dass irgendwelche Unwägbarkeiten eingetreten wären, lässt darauf schließen, dass um eine solche insolvenzrechtliche Überschuldung zu vermeiden, von vornherein geplant war, dass der Beschwerdeführerin Eigenkapital in Höhe von bis zu 2.000,000,00 € zugeführt wird. Die Ausführung in der Vorhaltsbeantwortung vom 15.05.2015: "Der Stiftungsvorstand hat dem Bau unter der Auflage zugestimmt - dass (wenn notwendig) eine Finanzierung durch die Stiftung gewährleistet ist." spricht ebenfalls dafür, dass dem Stiftungsvorstand bewusst war, dass eine gänzliche Fremdfinanzierung des Bauprojektes der Beschwerdeführerin wirtschaftlich nicht tragbar ist und dass daher vorgesehen wurde zumindest einen Teil der Aufwendung mittels Eigenkapital zu finanzieren. Die Ausführung der Beschwerde: "Nachdem die Baukosten und die Auslastung (Vermietungen) absehbar waren, wurde zwischen dem Stifter und dem Stiftungsvorstand vereinbart, dass die Mittel als Darlehen zur Verfügung gestellt werden, da die Rückzahlung aus den Mieteinnahmen jederzeit möglich ist." ist in Anbetracht der Tatsache, dass bereits ab dem Jahr 2014 ohne Rückstehungserklärung eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes vorgelegen wäre, nicht nachvollziehbar. Daraus ergibt sich für Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung, dass im Zeitpunkt der Hingabe der Mittel in Höhe von 1.700.000 € diese der Beschwerdeführerin, ganz entsprechend dem Auftrag des Stifters und wie in der im Zeitpunkt der Hingabe gültigen Fassung der Stiftungsurkunde festgehalten, der Beschwerdeführerin ohne Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung überlassen wurden. Die Annahme der Überlassung bei Hingabe als Darlehen widerspricht ausdrücklich dem Auftrag des Stifters, der auch Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist, an die Organe der Stiftung im Wege der Stiftungsurkunde. Wenn infolge geänderter Betrachtungen und geänderter Entscheidungen diese Finanzierung später wieder umgestellt wurde und (vorerst) der Betrag und weitere später gegebene als Verbindlichkeiten (Verrechnungskonto) ausgewiesen werden, so ist dabei trotzdem zu beachten, dass in der Folge ohnehin auch für diese Verbindlichkeiten nach den Bilanzangaben ein Rückstehungsverzicht vorliegt. Ab 2016 sind anstatt der Gesellschafterverbindlichkeiten auch wieder Kapitalrücklagen in der Höhe von nun 3,3 Mio ausgewiesen. Daraus ergibt sich für das Bundesfinanzgericht zwingend der Schluss, dass zumindest die Mittel im Betrag von 1.700.000 € bei Hingabe ohne Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung gegeben wurden, zumal auch kein sonstiger Nachweis einer Darlehensvereinbarung vorgelegt wurde. Die Steuerschuld entsteht bei der GesSt für freiwillige Leistungen ins Eigenkapital gemäß § 4 BAO im Zeitpunkt der Leistung. Der Abgabenanspruch entsteht dabei ex lege unabhängig vom Willen und der subjektiven Meinung des Abgabenschuldners und der Abgabenbehörde (s.a. Knörzer/Althuber, GesSt, § 2 Rz. 125 und die dort referierte Rechtsprechung des VwGH). Das KVG kennt dazu auch keinen steuervernichtenden Tatbestand - etwa in einer nachträglichen Änderung in Bezug auf zugeführtes Kapital - der eine entstandene Steuerschuld wieder beseitigen würde. Die nachträgliche Umstellung der Finanzierung, die auch erst aus der abermaligen Änderung der Stiftungsurkunde vom 7.5.2013 abgeleitet werden kann und die, auch nach den Angaben in der Beschwerde, eben erst 2013 erfolgte, indem die als Eigenkapital zugeführten Mittel wieder als Verbindlichkeiten "umgewidmet" werden, kann daher die entstandene Steuerschuld für die Leistungen früherer Zeiträume nicht wieder beseitigen. Ist ein Abgabenanspruch entstanden, so ist grundsätzlich der Wegfall des Abgabenanspruchs durch nachträgliche Dispositionen des Abgabepflichtigen ausgeschlossen. Daher kann der Abgabenanspruch durch rückwirkende Rechtsgeschäfte nicht in Wegfall gebracht werden (vgl. Ritz, BAO6, § 4 Rz 11, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Insbesondere bei Verkehrsteuern gilt dabei der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann (vgl. zB das VwGH-Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 92/16/0160), siehe zB VwGH vom 30.04.2003, GZ. 2002/16/0271. Aus der Tatsache, dass die ***1*** ***2*** ***3*** bereits 2011 600.000,00 € als "Darlehen" zugeführt hat, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, da zum Zeitpunkt der Mittelzuführung im Jahr 2011 kein Darlehensvertrag, sehr wohl aber die Verpflichtung zur Zuführung von Eigenkapital bis zu 2.000.000,00 € bestanden hat. Der Betreff des Bescheides lautet: "Betrifft: Änderung der Stiftungsurkunde der ***1*** ***2*** ***3*** vom 11. Oktober 2011" In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus: "Nach dem ausdrücklichen Inhalt der Stiftungsurkunde vom 11.10.2011 hat die Zurverfügungstellung der Mittel als Eigenkapital zu erfolgen. In der gezeichneten, beim Firmenbuch eingereichten und veröffentlichten Bilanz sind die Mittel ausdrücklich ebenfalls als Kapitalrücklage ausgewiesen. Die im Firmenbuch eingereichte Bilanz unter Ausweis der Kapitalrücklage wird daher als richtig beurteilt und die Mittel als Zuschuss ins Eigenkapital beurteilt." Daraus geht klar hervor, dass das Finanzamt alle Leistungen der ***1*** ***2*** ***3*** an die Beschwerdeführerin die auf Grund der Änderung der Stiftungsurkunde der ***1*** ***2*** ***3*** vom 11. Oktober 2011 als Eigenkapitalzufuhr gewertet und in den Bescheid miteinbezogen hat. Dies betrifft sowohl die im Jahr 2011 als auch die im Jahr 2012 geleisteten Zahlungen. Aus der Tatsache, dass eine Mittelzufuhr in Höhe von 600.000,00 € bereits im Jahr 2011 erfolgt ist, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, zumal bei der Gesellschaftsteuer keine Jahresveranlagung zu erfolgen hat. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist nur der Sachverhalt strittig. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.     Feldkirch, am 11. Oktober 2021 [...]

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100454/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100454.2019
Stammnummer
135267
Gültig
11.10.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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