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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104390/2024

Keine Rückerstattung der Versicherungssteuer nach einem sog. Spätrücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag, wenn der Versicherer bereits einen Ablebensschutz gewährt hat

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104390/2024vom 15.05.2026Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Darüber erfüllen der Antrag bzw die von der VU ausgestellten (aber dem Bf. nicht ausgehändigten Dokumente) auch aus nachfolgenden Gründen nicht den gesetzlichen Vorschriften: Der Antrag enthält nicht die Bezeichnung und Anschrift der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde gem § 252 Abs 1 Z 3 VAG (idF BGBl. 1 Nr. 34/2015). Weiters enthält der Antrag widersprüchliche und damit fehlerhafte Angaben zur Laufzeit des Versicherungsvertrages und der Prämienzahlungsdauer gem §§ 252 Abs 1 Z 4 und Z 5 VAG (idF BGBl. I Nr. 34/2015). Der Versicherungsbeginn wurde auf S 1 von 1.1.2017 auf 1.12.2016 korrigiert, die Vertragslaufzeit aber nicht auf 01.12.2060 angepasst. Die monatliche Prämie ist auf S 2 mit falschem Anfangszeitpunkt 01.01.2017 statt 01.12.2016 ausgewiesen. Ebenso ist das Prämienzahlungsende unrichtig mit 01.01.2061 statt 01.12.2060 an derselben Stelle angegeben. Die Prämiensumme im Punkt "Prämienübersicht" auf S 2 stimmt nicht mit den Daten der Versicherungslaufzeit auf S 1 (01.12.2016 bis 01.01.2061) und der dort angegebenen Jahresprämie von 12.000 EUR überein: Auf S 1 geht man von einer Vertragsdauer von 44 Jahren und 1 Monat aus. Dies entspricht rechnerisch einer Gesamtprämiensumme von EUR 529.000. Auf S 2 ist die Vertragsdauer 44 Jahre mit einer Gesamtprämiensumme von EUR 528.000. Auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben ist nicht ersichtlich, welche Vertragsdauer und welche Prämienzahlungsdauer sowie Prämiensumme vereinbart ist. Auch die Pflichten gem § 253 Abs 2 VAG idF BGBl. I Nr. 34/2015 iVm § 3 Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung idF BGBl. I Nr. 294/2015 wurden vom VU nicht erfüllt. Die Modellrechnung beginnt mit einem falschen Stichtag, nämlich dem 1.1.2018 statt dem 1.12.2017, somit nicht "auf individualisierter Basis für den jeweiligen Versicherungsnehmer auf Grundlage eines bestimmten Tarifs und konkreter Vertragsdaten" (§ 3 Abs 1 LV-InfoV). Auf Grund des nicht korrekten Beginndatums enthält die Modellrechnung nicht die korrekten Werte für die angegebenen Zeitpunkte. Weiters wurde der Bf vor Abgabe seiner Vertragserklärung nicht über die Kapitalanlagefonds und den darin enthaltenen Vermögenswerten gem § 253 Abs 1 Z 8 VAG ausreichend informiert. Prämienzahlungen und Entrichtung der Versicherungssteuer ans FA Der Bf. hat vom 01.12.2016 bis 1.12.2019 monatlich Versicherungsprämien (inklusive 4 % Versicherungssteuer) an die ***X*** gezahlt. Zunächst vom 01.12.2016 bis inkl 1.2.2017 wie im Antrag vorgesehen € 1.000,00 monatlich (darin enthalten 4 % VersSt iHv € 38,46 und € 961,54 Prämie ohne VersSt). Mit 1.3.2017 erfolgte eine einmalige Zuzahlung iHv € 100.000,00 (darin enthalten 4 % VersSt iHv € 3.884,62 und € 97.115,38 Prämie ohne VersSt) und vom 1.4.2017 bis zum 01.09.2018 wieder monatlich € 1.000,00 (darin enthalten 4 % VersSt iHv €38,46 und € 961,54 Prämie ohne VersSt). Ab 1.10.2018 bis 01.12.2019 wurden die monatlichen Zahlungen auf € 505,00 reduziert (darin enthalten 4 % VersSt iHv € 19,43 und € 485,58 Prämie ohne VersSt). Mit 1.1.2020 nahm die Versicherung eine Prämienfreistellung vor und wurden ab dem Jahr 2020 keine Prämien mehr vom Bf. an die ***X*** bezahlt. Es wurden in Summe € 129.575,00 vom Bf. an die ***X*** geleistet (inklusive 4 % Versicherungssteuer), die sich wie folgt auf die einzelnen Kalenderjahre verteilen: | Jahr | eingezahlte Prämien gesamt | Prämien ohne VersSt | VersSt | 2016 | 1.000,00 | 961,54 | 38,46 | 2017 | 1.000,00 x 11=11.000,00 + 100.000,00 gesamt 111.000,00 | 961,54 x 11= 10.576,94 + 97.115,38 gesamt 107.692,32 | 38,46 x 11= 423,06 + 3.884,62 gesamt 4.307,68 | 2018 | 1.000,00 x 9=9.000,00 505,00 x 3= 1.515 gesamt 10.515,00 | 961,54 x 9=8.653,86 485,58 x 3= 1.456,74 gesamt 10.110,60 | 38,46 x 9=346,14 19,42 x 3= 58,26 gesamt 404,40 | 2019 | 505,00 x 12= 6.060,00 | 485,58 x 12= 5.826,96 | 19,42 x 12=233,04 | Summe | € 128.575,00 | € 124.591,35 | € 4983,58 Für die oben angeführten Prämienzahlungen des Bf. iHv insgesamt € 128.575,00 erfolgte jeweils eine Selbstberechnung der Versicherungssteuer durch die ***X*** mit einem Steuersatz von 4 % und wurde die Versicherungssteuer entsprechend dem Monat der Zahlung von der ***X*** auf Rechnung des Bf. entsprechend den Bestimmungen des Versicherungssteuergesetzes an das für die Erhebung der Versicherungssteuer zuständige Finanzamt (bis 31.12.2020 FA für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, jetzt FAÖ) entrichtet. Klage beim HG Wien und Abschluss eines Vergleiches Der Bf versuchte zunächst eine einvernehmliche Einigung mit dem VU auf Rückzahlung der von ihm geleiteten Versicherungsprämien herbeizuführen. Da dies scheiterte, brachte er am 12.10.2022 beim Handelsgericht Wien eine Klage auf Zahlung gegen das VU ein. Diese war ua auf das Nicht-Zustandekommen des Vertrages wegen der nicht ausgehändigten Originalpolizze gestützt. In der Klage wurde primär die bereicherungsrechtliche Ex Tunc Rückabwicklung des Vertrages geltend gemacht. Aus der Klagebeantwortung der ***X*** ergab sich für den Bf, dass diese keinen Nachweis für die Übermittlung der Originalpolizze erbringen kann, er aber durch eine Zeugenaussage des Versicherungsagenten die Nichtweitergabe der Polizze im Original beweisen hätte können. Der Bf. ging daher davon aus, dass er das Gerichtsverfahren auf Rückerstattung der Versicherungsprämien gewinnen würde. Auf Grund des Streitwertes und der dadurch bereits entstandenen hohen Kosten und dem zu erwartenden Verfahren bis in die höchste Instanz lenkte die ***X*** ein und einigte man sich auf Rückzahlung beinahe aller geleisteten Beträge. Kurz vor der ersten Tagsatzung bot der Bf der ***X*** aus verfahrensökonomischen Gründen mit Schreiben seines Vertreters vom 26.1.2023 den Abschluss des nachstehenden Vergleichs an: 1. Die ***X*** Versicherungen AG zahlt einmalig EUR 120.000,- an ***Bf1*** auf das Konto IBAN ***9***. 2. Der Versicherungsvertrag mit der Polizze Nummer ***1*** ("Versicherungsvertrag"] wird ex tunc rückabgewickelt. Sämtliche allfälligen Ansprüche auf Rückerstattung der Versicherungssteuer stehen ausdrücklich der klagenden Partei zu. 3. Mit Zahlung des unter 1. angeführten Betrages sind sämtliche Ansprüche aus und in Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag endgültig bereinigt und verglichen. 4. Im Verfahren des HG Wien zu GZ ***10*** tritt ewiges Ruhen ein. Die klagende Partei verpflichtet sich nach Erhalt des unter 1. angeführten Betrags die von der beklagten Partei übermittelte gemeinsame ewige Ruhensanzeige gegenzuzeichnen und einzubringen. 5. Dieses Angebot kann nur durch Zahlung des unter 1. angeführten Betrages bis spätestens Freitag, 10.2.2023 (einlangend) durch die ***X*** Versicherungen AG angenommen werden Am 30.1.2023 wurde der Betrag iHv 120.000,00 von der ***X*** auf das oben angeführte Konto überwiesen und kam damit der Vergleich mit dem oben zitierten Inhalt zustande und wurde das Gerichtsverfahren beim Handelsgericht Wien zu GZ ***10*** durch ewiges Ruhen beendet. keine Erstattung der Versicherungssteuer an/durch ***X*** Von der ***X*** wurde kein ein auf § 202 BAO iVm § 201 BAO gestützter Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der für die Jahre 2016 - 2019 selbstberechneten Versicherungssteuer beim FA eingebracht und sind damit die monatlich vorgenommenen Selbstberechnungen mit Bekanntgabe des jeweiligen Versicherungssteuerbetrages an das FA in "Quasirechtskraft" erwachsen. Auch anlässlich der Zahlung des Betrages iHv € 120.000,00 an den Bf. brachte die ***X*** keinen auf § 9 Abs. 1 VersStG gestützten Antrag auf Erstattung eines Teiles der Versicherungssteuer beim FA nicht ein und nahm sie auch keine auf § 9 Abs. 1 VersStG gestützte Selbstberechnung von Erstattungsbeträgen vor. Auch ein auf § 240 Abs. 1 BAO gestützter Ausgleich der Versicherungssteuer durch die ***X*** oder eine Rückzahlung der Versicherungssteuer von der ***X*** an den Bf. wurde nicht vorgenommen. 2. Beweiswürdigung Der nunmehr festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die vom Finanzamt vorgelegten Aktenteile sowie die eingesehenen Unterlagen und wurde im Wesentlichen bereits bei der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Den vom Bf. bei der mündlichen Verhandlung zum tatsächlichen Geschehensablauf erstatteten Ergänzungen sind auch die Vertreterinnen der Amtspartei nicht entgegengetreten und steht auch dieses Vorbringen im Einklang mit den eingesehenen Unterlagen. Es bestehen für die erkennenden Richterin keine Anhaltspunkte an den Angaben des Bf. zu zweifeln. Es ist lebensnah, dass das Versicherungsunternehmen den Vergleich nicht abgeschlossen hätte, wenn es die Ansprüche des Bf. auf Rückabwicklung des Vertrages nicht dem Grunde nach anerkannt hätte. Es ist gerichtsbekannt, dass die Versicherungsunternehmen nach Ergehen der "Leitentscheidungen" des Obersten Gerichtshofes und den zahlreichen Literaturbeiträgen zum Thema "Spätrücktritt" mit einer Vielzahl von Gerichtsverfahren konfrontiert waren, in denen die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Lebensversicherungsverträge ex tunc begehrt wurde und dass derartige Rechtsstreitigkeiten zur Vermeidung weiterer Kosten durch Abschluss eines Vergleiches beendet wurden. Es wird daher bei der rechtlichen Beurteilung insbesondere davon ausgegangen, dass der Wille des Bf. darauf gerichtet war mit der ***X*** einen Versicherungsvertrag mit jenem Inhalt, wie er in dem von ihm unterschriebenen Anbot, das auf einem von der ***X*** zur Verfügung gestelltem Formular basiert, abzuschließen, er aber die Versicherungspolizze nie im Original erhalten hat (sondern der Versand der Polizze nur mittels E-Mail an den Versicherungsagenten erfolgte) und dass er von der ***X*** fehlerhaft über sein Rücktrittsrecht aufgeklärt wurde. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) Rechtslage Das Versicherungssteuergesetz 1953 (VersStG) bestimmt in der hier maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt: § 1 VersStG 1953 - Gegenstand der Steuer (1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses. ... § 3 VersStG 1953 - Versicherungsentgelt (1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder, Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und sonstige Nebenkosten). Als Versicherungsentgelt gelten weiters Pensionskassenbeiträge an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes sowie Beiträge zu ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes. Zum Versicherungsentgelt gehört nicht die Feuerschutzsteuer, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer gesondert in Rechnung stellt, ferner nicht dasjenige, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird (Beispiele: Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten). (2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Als Gewinnanteil gilt auch die Rückvergütung eines Teiles der Prämie für schadenfreien Verlauf (Bonus). § 5 VersStG 1953- Steuerberechnung (1) Die Steuer wird für jede einzelne Versicherung berechnet. Die Bemessungsgrundlage ist 1. regelmäßig das Versicherungsentgelt; ... § 6 VersStG1953 - Steuersatz (1) Die Steuer beträgt: 1. bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen: a) 11 v.H. des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundener Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall, mit einer Höchstlaufzeit -von weniger als zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise -von weniger als fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen, wenn keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen. b) 4 vH des Versicherungsentgeltes in allen übrigen Fällen, ... § 7 VersStG 1953- Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. Für die Stuer haftet der Versicherer. Er hat die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten. ... (4) im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer gilt die Steuer als Teil des Versicherungsentgeltes, insbesondere soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt. Zahlungen des Versicherungsnehmers auf das Versicherungsentgelt gelten als verhältnismäßig auf die Steuer und die dem Versicherer sonst zustehenden Forderungen (§ 3 Abs. 1) geleistet. ... § 8 VersStG 1953 - Steuererhebung (1) Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2) hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates die Steuer für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen. Stehen die Prämieneinnahmen der Höhe nach noch nicht fest, so ist die Steuer nach dem wahrscheinlichen Prämienverlauf zu berechnen. Weicht die zeitgerecht entrichtete Abgabe von der auf die tatsächlichen Einnahmen entfallenden Abgabe um nicht mehr als ein Prozent ab, so bleibt diese Differenz für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages außer Betracht. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. (1a) Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2) hat spätestens am 15. Dezember (Fälligkeitstag) eines jeden Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Zwölftel der Summe der selbstberechneten und der Abgabenbehörde bekanntgegebenen zuzüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Steuerbeträge der letzten zwölf, dem Anmeldungszeitraum November unmittelbar vorangegangenen Anmeldungszeiträume selbst zu berechnen und zu entrichten. Die Sondervorauszahlung ist auf die Steuerschuld für den Anmeldungszeitraum November des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres) anzurechnen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Sondervorauszahlung entfällt, wenn die Steuer für den Anmeldungszeitraum November spätestens am darauf folgenden 15. Dezember selbst berechnet und bis zu diesem Tag in der selbstberechneten Höhe entrichtet wird. ... § 9 VersStG 1953 -Erstattung der Steuer (1) Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Versicherer (§ 7 Abs. 1) und Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2), die zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen. (2) Die Steuer wird nicht erstattet: 1.bei Erstattung der Prämienreserve im Falle des § 176 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag; 2.in sonstigen Fällen der Erstattung von Prämienreserve; 3.wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert war. ... Die als verfahrensrechtliche Grundlage für den gegenständlichen Antrag auf Rückerstattung der Versicherungssteuer in Frage kommenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten auszugsweise wie folgt: § 201 BAO: "(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigenan oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. (2) Die Festsetzung kann erfolgen, ... 5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden. (3) Die Festsetzung hat zu erfolgen, .... § 202 BAO: § 201 gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Hierbei sind Nachforderungen mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1 BAO) geltend zu machen. § 240 BAO (1) Bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, ist der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen. ... (3) Auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) hat die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß § Abs. 1 erfolgt ist, b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist, c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Falle eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte. Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung ist die Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt. § 295a Abs. 1 BAO "(1) Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat. § 208 (1) lit e BAO Die Verjährungsfrist beginnt in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne des § 295a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist." Legitimation des Bf. zur Antragstellung nach § 240 Abs. 3 BAO Da der Versicherungsnehmer nach § 7 Abs. 1 VersStG der Steuerschuldner der Versicherungssteuer ist und der Versicherer bloß Haftungspflichtiger, der die Steuer ans FA abzuführen hat, ist der Versicherungsnehmer grundsätzlich zur Antragstellung nach § 240 Abs. 3 BAO legitimiert. Auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes war im Zeitpunkt der Antragstellung am 3.4.2023 die 5-jährige Antragsfrist im Sinne des § 240 Abs. 3 BAO für die in den Jahren 2016 und 2017 einbehaltenen Steuerbeträge bereits abgelaufen und käme daher eine auf § 240 Abs. 3 BAO gestützte Rückzahlung der Versicherungssteuer nur für in den Jahren 2018 und 2019 zu Unrechte erfolgte Entrichtungen in Betracht. Die Fünfjahresfrist zur Antragstellung ist eine Ausschlussfrist. Sie ist eine gesetzliche Frist und somit dem § 110 Abs. 1 BAO zufolge nicht erstreckbar (Ritz/Koran, BAO8, § 240 Tz 7). Selbst wenn nie eine Versicherungssteuerschuld entstanden wäre (wovon aber nicht auszugehen ist - siehe dazu unten) wäre somit die Versicherungssteuer iHv € 38,46 für 2016 und € 4.307,68 für 2017 nicht nach § 240 Abs. 3 BAO an den Bf. zurückzuzahlen und könnte aus verfahrensrechtlichen Gründen nur eine Rückzahlung der in den Jahren 2018 mit € 404,40 und 2019 mit € 233,04 entrichten Versicherungssteuer, somit insgesamt maximal € 637,44 erfolgen. Gegenstand der Versicherungssteuer/Entstehen der Steuerschuld Gegenstand der Versicherungssteuer ist gemäß § 1 Abs. 1 VersStG die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses. Das Merkmal der "Zahlung eines Versicherungsentgelts" im Sinne von § 1 Abs. 1 VersStG erfasst den rechtlich erheblichen "Geldumsatz" im Versicherungswesen und damit nicht jegliche Zahlung von Geld an den Versicherer, sondern (nur) jede Leistung, die eine im Versicherungsverhältnis begründete Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer erlöschen lässt (vgl. BFH-Urteile vom 20. April 1977, II R 47/76, BStBl. II 1977, 748; vom 5. Februar 1992, II R 93/88, BFH/NV 1993, 68; vom 16. Dezember 2009, II R 44/07, BStBl. II 2010, 1097). Gegenstand der Besteuerung ist nicht das Versicherungsverhältnis als solches, sondern die Zahlung des Versicherungsentgelts durch den Versicherungsnehmer, d.h. durch den zur Zahlung Verpflichteten. Die Versicherungsteuer ist eine Verkehrsteuer auf den rechtlich erheblichen Vorgang des Geldumsatzes (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 2009, II R 44/07, BStBl. II 2010, 1097; vom 5. Februar 1992, II R 93/88, BFH/NV 1993, 68). Entscheidend ist, dass eine geschuldete Leistung an den Gläubiger (den Versicherer) so bewirkt wird, dass die Schuld (des Versicherungsnehmers) durch Zahlung des Versicherungsentgelts gegenüber dem Versicherer erlischt (vgl. BFH-Urteile vom 30. August 1961, II 234/58 U, BStBl. III 1961, 494; vom 14. Oktober 1964, II 175/61 U, BStBl. III 1964, 667; vom 20. April 1977, II R 36/76, BStBl. II 1977, 688, und vom 5. Februar 1992, II R 93/88, BFH/NV 1993, 68 sowie FG Köln, Urteil vom 27. September 2023, 2 K 2132/21, DStRE 2024, 625). Der Begriff des Versicherungsverhältnisses als Voraussetzung der Versicherungssteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 VersStG) ist im VersStG nicht umschrieben. Begrifflich entspringt eine Versicherung dem Bestreben, sich gegen die Folgen eines Risikos, die Folgen des Versicherungsfalles, abzusichern. Die Absicherung erfolgt somit nicht gegen das Risiko, welches mit Eintritt des Versicherungsfalls eben bereits verwirklicht ist, sondern gegen die Folgen desselben. So werden Sachversicherungen etwa nicht gegen das schädigende Ereignis oder den Schaden selbst abgesichert (z.B. Sturm oder Sturmschaden), sondern zur Absicherung, daraus entstehende Folgen (Kosten) nicht tragen zu müssen. (vgl. VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0123). Einem Versicherungsverhältnis wohnt die Ungewissheit inne, ob im Einzelfall die Summe der bezahlten Versicherungsentgelte und des sich daraus (nach allfälliger Veranlagung) ergebenden Betrages dem im Versicherungsfall zu leistenden Betrag der Versicherungsleistung entspricht. Ein Versicherungsverhältnis erfordert das Wagnis des Versicherers (mit dem Versicherungsentgelt als Gegenleistung für die Übernahme dieses Wagnisses - vgl. auch Bavenek-Weber, Der Begriff der Leistung bei den Gebühren und Verkehrsteuern, in FJ 2000/ 7-8, 208), im Einzelfall mehr leisten zu müssen, als er vorn Versicherungsnehmer erhalten hat, was dadurch ausgeglichen werden soll, dass in anderen Einzelfällen ein Versicherungsnehmer mehr leistet, als der Versicherer dann im Versicherungsfall zu leisten hat, oder ein Versicherungsnehmer etwas leistet, ohne dass der Versicherungsfall eintritt (vgl. auch Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht 3 , 32 und 34 ff). Das Versicherungssteuergesetz 1953 erfordert für der Versicherungssteuer unterliegende Versicherungsverhältnisse ein durch den Versicherer übernommenes Wagnis, eine Ungewissheit des Verhältnisses zwischen einbezahltem und allenfalls veranlagtem Versicherungsentgelt (Prämien udgl.) und bei Eintritt des Versicherungsfalles zu zahlender Versicherungsleistung (vgl. VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0123) Auch ein Versicherungsvertrag iSd Versicherungsaufsichtsgesetzes erfordert ein bestimmtes Wagnis und läge etwa nicht vor, wenn das Versicherungsunternehmen im Ablebensfall außer der Pflicht zur Rückerstattung des für das Ausmaß der Deckungsrückstellung maßgeblichen Werts der Fondsanteile im Zeitpunkt des Ablebens keine darüber hinaus gehende Verpflichtung zur Erbringung einer (Mindest-)Leistung träfe (vgl. VwGH 28.5.2013, 2008/17/0081). Grundsätzlich fallen sowohl reine Risikoablebensversicherungen als auch kapitalbildende Lebensversicherungen unter den Begriff der versicherungssteuerlichen Lebensversicherungen (Knörzer, Lebensversicherungen im Steuerrecht. Ertrag- und verkehrsteuerliche Behandlung aus der Sicht des Versicherungsnehmers, 301). Bei der "klassischen Lebensversicherung", bei welcher der Versicherer dem Versicherungsnehmer bestimmte Leistungen im Versicherungsfall garantiert, liegt das Kapitalanlagerisiko zur Gänze beim Versicherer, das Vermögen wird gemeinsam für alle Versicherungsverträge veranlagt. Im Unterschied dazu werden bei fonds- und indexgebundenen Lebensversicherungen sowie bei der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung Gruppen von Verträgen (Tarife) bestimmten Vermögenswerten zugeordnet. Versicherungsleistung und Rückkaufswert richten sich nach der Wertentwicklung der entsprechenden Vermögenswerte. Bei der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung erfolgt die Kapitalanlage nach einer mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten besonderen Kapitalanlagestrategie, sie kann mit oder ohne Kapitalgarantie (Anspruch auf Rückerstattung der veranlagten Prämien) abgeschlossen werden. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung können die Prämien nach der Wahl des Versicherungsnehmers in einen Risikoanteil (Versicherer) und in einen Sparanteil aufgesplittet werden. Der Sparanteil geht in Investmentfonds, vor allem in Aktien-, Misch-und Rentenfonds, die der Versicherungsnehmer selbst auswählen kann. Der Versicherungsnehmer hat auf der einen Seite die Chance, bei Kurssteigerungen einen Wertzuwachs seiner Fondsanteile zu erzielen, er trägt jedoch andererseits auch das Risiko der Wertminderung bei Kursrückgängen, die zur Auszahlung gelangende Versicherungssumme hängt von einem mehr oder weniger risikoträchtigen Fondsmix und von der Fondsentwicklung ab. Der Versicherer überträgt bei den kapitalbildenden Versicherungen das Kapitalanlagerisiko auf den Versicherungsnehmer. Wie bei der klassischen Lebensversicherung enthalten fondsgebundene Lebensversicherungen regelmäßig Zusagen auf den Todesfall (Knörzer, Lebensversicherungen im Steuerrecht. Ertrag- und verkehrsteuerliche Behandlung aus der Sicht des Versicherungsnehmers, 27-29). Unstrittig ist, dass der Wille des Bf. darauf gerichtet war mit der ***X*** einen Versicherungsvertrag mit jenem Inhalt, wie er in dem von ihm unterschriebenen Anbot, das auf einem von der ***X*** zur Verfügung gestelltem Formular basiert, abzuschließen. Das versicherte Risiko war der Tod des Versicherungsnehmers und wurde für den Ablebensfall als Versicherungsleistung vorgesehen, dass die ***X*** 105 % des vorhandenen Vertragswertes ausbezahlt. Das Anbot enthält auf den Seiten 9 und 10 "Erklärungen und Informationen bezüglich des Abschlusses dieser Versicherung" und verweist auf die Allgemeinen Bedingungen der ***X*** mit der Bezeichnung "901643". Nach § 4 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen sollte der Versicherungsschutz mit der Erklärung der Annahme des Antrages in "geschriebener Form" oder durch Zustellung der Polizze beginnen. Nach den "Erklärungen und Informationen bezüglich des Abschlusses dieser Versicherung" wird zum Beginn des Versicherungsschutzes auf den Zugang der Polizze und die fristgerechte Bezahlung der Prämie abgestellt. Nach den Definitionen auf Seite 10 des Antrages "Schriftform versus geschriebene Form" wird der "geschriebenen Form" durch einen Text in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail) entsprochen. Diese Vertragsbestimmung spricht daher dafür, dass auch durch Zugang einer E-Mail Nachricht, in der die ***X*** die Annahme des Antrages erklärte, der Versicherungsschutz begann und somit ein Versicherungsverhältnis zwischen der ***X*** und dem Bf. begründet wurde. Außerdem enthält das Formular die Abrede, dass auch vor Zugang der Polizze Versicherungsschutz im Rahmen des Sofortschutzes gewährt wurde. Diese aus der Sphäre der ***X*** kommende Klausel wäre inhaltsleer, wenn sie es durch Unterlassen der Übersendung der Originalpolizze in der Hand hätte, dass es - trotz Prämienzahlung durch den Kunden über mehrere Jahre - nie zur Begründung eines Versicherungsverhältnisses kommen würde und kein Ablebensschutz bestünde. Die ***X*** hat jedenfalls am 28.12.2016 eine Versicherungspolizze ausgestellt und am 3.1.2017 einen Nachtrag dazu, in dem auch der Vertragsbeginn und die Laufzeit sowie die Summe der Prämien mit den Angaben im Anbot des Bf. übereinstimmen. § 4 der hier maßgeblichen Allgemeinen Vertragsbedingungen sieht vor, dass der Beginn des Versicherungsschutzes durch Zustellung der Polizze oder auf die Erklärung der Annahme des Antrages in "geschriebener Form" ausgelöst wird. Nach den Begriffsdefinitionen reicht für "geschriebene Form", dass ein Text in Schriftform vorliegt und kann der Text auch durch Telefax oder E-Mail zugehen. Aus diesen Vertragsbestimmungen sowie der Klausel über die Zusage eines Sofortschutzes durch die ***X*** wird abgeleitet, dass die ***X*** trotz fehelender Übersendung der Originalpolizze in Papierform an den Bf. einen Ablebensschutz übernahm. Mit der ersten Prämienzahlung wurde somit - selbst wenn man davon ausgeht, dass der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kam - auf "sonstige Weise" ein Versicherungsverhältnis zwischen dem Bf. und der ***X*** begründet. Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 1 Abs. 1 VersStG ergibt sich, dass die Zahlung eines Versicherungsentgeltes nicht nur dann der Versicherungssteuer unterliegt, wenn die Zahlung auf Grundlage eines Versicherungsvertrages erfolgt, sondern auch wenn ein Versicherungsverhältnis auf sonstige Weise begründet wird. Der Gesetzgeber wollte augenscheinlich einen Auffangtatbestand schaffen, um sämtliche Versicherungsverhältnisse - unabhängig von der Entstehungsart - der Steuerpflicht zu unterwerfen. Als Beispiele für solche Versicherungsverhältnisse, die auf sonstige Weise entstehen, kommt nach der Literatur in Betracht, dass das Versicherungsverhältnis auf einem nichtigen Vertrag basiert, es wird jedoch trotzdem Versicherungsschutz geleistet und Prämien gezahlt. Ein Versicherungsverhältnis setzt nicht zwingend einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch des Versicherungsnehmers voraus. Im Einzelfall kann es bereits ausreichend sein, dass nach Treu und Glauben bei Vorliegen eines Versicherungsfalles mit einer Versicherungsleistung gerechnet werden kann. Auch ein tatsächlich gelebtes Versicherungsverhältnis auf Basis eines ungültigen Vertrags führt zur Steuerpflicht (vgl. Pinetz/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG2 (2020) § 1 VersStG Rz 25) Die Versicherungssteuerschuld entsteht nach § 1 Abs. 1 VersStG mit Zahlung des Versicherungsentgeltes. Das in diesem Zeitpunkt gezahlte bzw. entgegengenommene Versicherungsentgelt ist als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Abgabe heranzuziehen. Spätere Änderungen der Bemessungsgrundlage nach bereits entstandener Steuerschuld können die Steuerschuld weder dem Grunde noch der Höhe nach beeinflussen. Voraussetzung für die Minderung der Bemessungsgrundlage durch einen "Rabatt" ist, dass dieser im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld feststeht und eingelöst wurde (vgl. VwGH 25.1.1999, 97/17/0311). Zu bemessen ist die Versicherungssteuer vom bezahlten Versicherungsentgelt (§ 5 VersStG iVm § 3 VersStG) und ist dabei bei einer fondgebundenen Lebensversicherung der in der Versicherungsprämie enthaltene Sparanteil nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Es ist daher jeweils mit der Zahlung der Versicherungsprämie durch den Bf. eine Versicherungssteuerschuld im Ausmaß von 4 % der jeweiligen Prämie entstanden. Die Versicherungssteuer wurde daher nicht zu Unrecht von der ***X*** an das FA entrichtet und ist daher die Versicherungssteuer nicht nach § 240 Abs. 3 BAO an den Bf. zurückzuzahlen. Vorliegen eines rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO Ist ein Abgabenanspruch entstanden, so ist grundsätzlich der Wegfall des Abgabenanspruchs durch nachträgliche Dispositionen des Abgabepflichtigen ausgeschlossen. Daher kann der Abgabenanspruch durch rückwirkende Rechtsgeschäfte (VwGH 15.07.1998, 96/13/0039; 25.05.2000, 2000/16/0066-0071; 30.04.2003, 2002/16/0271; 26.01.2011, 2007/13/0084), ungeachtet ihrer zivil- oder unternehmensrechtlichen Zulässigkeit, nicht zum Wegfall gebracht werden; es sei denn, der Gesetzgeber selbst hätte diesen Grundsatz durch eine besondere Vorschrift ausdrücklich oder schlüssig zu Gunsten einer steuerlichen Relevanz rückwirkender Tatbestände durchbrochen (vgl. VwGH 19.04.2023, Ro 2022/13/0018; VwGH 02.07.2021, Ra 2019/13/0088). Das ABGB (§§ 870 ff) ermöglicht der Partei, ein Rechtsgeschäft wegen Irrtums, List, Zwangs o.ä. anzufechten. Dies ist für das Steuerrecht entsprechend der Bestimmung des § 23 Abs. 4 BAO so lange ohne Bedeutung, als der Anfechtung noch kein Erfolg beschieden ist. Erst wenn das Rechtsgeschäft erfolgreich angefochten wurde, kann ein rückwirkendes Ereignis mit abgabenrechtlicher Wirkung für die Vergangenheit im Sinne des § 295a BAO vorliegen. Das gilt auch für die Rückabwicklung eines Vertrages aufgrund einer bloßen Vereinbarung der Vertragsparteien, wenn nachweislich die Voraussetzungen für eine gerichtliche Vertragsaufhebung gegeben wären. Die Parteien können aufgrund der ihnen eingeräumten Gestaltungsfreiheit jederzeit von einer geschlossenen Vereinbarung abgehen. Es kann aber nicht in ihrem Belieben stehen, die an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte einvernehmliche Vertragsaufhebung als erfolgreiche Anfechtung eines geschlossenen Rechtsgeschäftes mit ex tunc-Wirkung zu gestalten (VwGH 27.5.1999, 96/16/0038). Der Eintritt, die Beseitigung des wirtschaftlichen Ergebnisses des Rechtsgeschäftes oder dessen Bestehenlassen sind Ereignisse, die vom Standpunkt der mit Hilfe formaler Anknüpfungspunkte gestalteten Tatbestände ohne Bedeutung sind. Die Anfechtbarkeit, die tatsächliche Anfechtung und sogar die Aufhebung eines Rechtsgeschäfts, aber auch die einvernehmliche spätere Vertragsaufhebung vermögen bei formalrechtlicher Verknüpfung die an den Abschluss eines Rechtsgeschäftes gebundenen Rechtsfolgen, also die Entstehung der Steuerschuld, nicht zu verhindern oder nachträglich zu beeinträchtigen (Stoll, Das Steuerschuldverhältnis in seiner grundlegenden Bedeutung für die steuerliche Rechtsfindung, S 34). Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 27.05.1999, 96/16/0038, VwGH 24.11.1994, 92/16/0188) ist die durch eine rechtliche Anfechtbarkeit veranlasste einvernehmliche Rückgängigmachung eines Rechtsgeschäftes als erfolgreich durchgeführte Anfechtung anzusehen. Zu einer "mit Erfolg durchgeführten Anfechtung" kann es somit nur kommen, wenn es zufolge "rechtlicher Anfechtbarkeit" zur Rückgängigmachung kommt. Die Parteien können zwar aufgrund der ihnen eingeräumten Gestaltungsfreiheit jederzeit von einer geschlossenen Vereinbarung abgehen. Es kann aber nicht in ihrem Belieben stehen, dass die Beteiligten die (steuerlichen) Folgen eines Rechtsgeschäftes nach Belieben gestalten. § 295a BAO ist nur der Verfahrenstitel zur Durchbrechung der materiellen Rechtskraft von vor Eintritt des Ereignisses erlassenen Bescheiden. Es ist eine Frage des Inhalts bzw. der Auslegung der materiell-rechtlichen Abgabenvorschriften, welchen Ereignissen Rückwirkung (bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs) zukommt (vgl. VwGH 22.7.2020, Ra 2017/16/0174, sowie Ritz/Koran, BAO8, § 295a Tz 3 f und die dort zitierte Judikatur). Es ist eine Frage des Inhaltes bzw der Auslegung der (materiellrechtlichen) Abgabenvorschriften, welchen Ereignissen Rückwirkung (bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs) zukommt (vgl zB VwGH 20.2.2008, 2007/15/0259; 25.6.2008, 2006/15/0085; 2.9.2009, 2008/15/0065; 8.3.2021, Ra 2018/16/0109; 26.4.2023, Ra 2022/15/0057; BFG 5.6.2023, RV/7103640/2919; 28.6.2023, RV/7100506/2023; 29.8.2023, RV/7101726/2023; VwGH 19.10.2023, Ro 2023/13/0017; 20.3.2024, Ro 2023/15/0016). An rückwirkende Ereignisse iSd § 295a knüpft die BAO ua. auch in der Bestimmung des § 201 Abs 2 Z 5 BAO (Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben) und 208 Abs 2 lit e BAO (Beginn der Verjährung) an (vlk. Ritz/Koran, BAO8,§ 295a BAO Rz 7). Nach Ritz/Koran, BAO8 § 295a BAO Rz 21 kommt bei zivilrechtlicher Anknüpfung in Abgabentatbeständen (zB § 3 Abs 1 Z 1 ErbStG - Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes) die erfolgreiche Anfechtung (insbesondere wegen Willensmängeln iSd §§ 870 oder 871 ABGB) dann als rückwirkendes Ereignis (iSd § 295a BAO) in Betracht, wenn die Anfechtung zivilrechtlich ex tunc (rückwirkend) wirkt. Die Versicherungssteuerpflicht setzt nicht zwingend den gültigen Abschluss eines Rechtsgeschäftes (Versicherungsvertrages) voraus, sondern kommt es darauf an, ob ein Versicherungsverhältnis begründet wurde (dh ob auf "sonstige Weise" ein Wagnis übernommen wurde und ob dafür ein Versicherungsentgelt bezahlt wurde (siehe dazu oben). Es reicht daher nach Ansicht der erkennenden Richterin für die Qualifizierung als rückwirkendes Ereignis im Bereich der Versicherungssteuer nicht aus, dass zivilrechtlich eine ex tunc Aufhebung des Versicherungsvertrages erfolgt ist. Dazu kommt, dass nach § 23 Abs. 4 BAO die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes für die Erhebung von Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung ist, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt ist. Nach § 23 Abs. 5 BAO bleiben von den Abs. 2 bis 4 des § 23 BAO abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften unberührt. Der Bf. hat durch die vergleichsweise Einigung mit dem Versicherungsunternehmen nicht die gesamten von ihm bezahlten Versicherungsprämien von insgesamt € 128.575,00 (darin enthalten € 4.983,58 Versicherungssteuer und € 124.291,35 Prämie ohne VersSt) zurückbekommen, sondern nur einen Teilbetrag iHv € 120.000,00 und spricht dies dagegen, dass eine vollständige Rückabwicklung des Vertrages ex tunc vorgenommen wurde. Vorliegen eines Erstattungsanspruches nach § 9 Abs. 1 VerssStG Das Versicherungssteuergesetz enthält in der Bestimmung des § 9 Abs 1 VersStG selbständige Erstattungstatbestände für die Erstattung der Versicherungssteuer aus taxativ aufgezählten Gründen. Allgemein sind diese Erstattungstatbestände als Ausnahme von dem Grundsatz zu sehen, dass eine einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse und insb durch nachträgliche Parteienvereinbarungen nicht wieder beseitigt werden kann. Dementsprechend kann eine solche Erstattung als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz nur in bestimmten Fällen zur Anwendung kommen, in denen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Steuer zu Unrecht entrichtet wurde. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine solche Erstattung müssen somit explizit gesetzlich festgelegt sein und sind erschöpfend (vgl. Frey/Pinetz/Raab in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG2 (2020) § 9 VersStG Rz 5). Gemäß § 9 Abs 1 VersStG wird die Versicherungssteuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung bestimmter normierter Umstände (nämlich dass die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt bzw die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist) nicht zu erheben gewesen wäre. Der Erstattungsanspruch gem § 9 Abs 1 VersStG betrifft damit bereits gezahltes Versicherungsentgelt iSd § 3 VersStG, dass nachträglich gar nicht als Versicherungsentgelt anzusehen ist, weil der Versicherer das Wagnis, das mit diesem Versicherungsentgelt abgedeckt werden sollte, gar nicht abgedeckt hat (bspw weil die Versicherung für einen Teil der geplanten Zeit nicht mehr aufrecht ist). Dementsprechend umfasst der Erstattungsanspruch des § 9 Abs 1 VersStG der Gesetzesbegründung zum VersStG 1922 und VersStG 1937 entsprechend grundsätzlich nur sog unverdiente Versicherungsentgelte des Versicherers, also die Rückzahlung von Entgelten, die eigentlich gar nicht als Versicherungsentgelte zu betrachten sind. Mit anderen Worten erfasst § 9 Abs 1 VersStG Rückzahlungen von Entgelten, die zwar zunächst der Versicherungssteuer unterworfen wurden, obwohl diese (nachträglich betrachtet) überhaupt nicht der Versicherungssteuer zu unterwerfen gewesen wären. Dass der (historische) Gesetzgeber in § 9 Abs 1 VersStG nur die Rückerstattung sog unverdienter Prämien vor Augen hatte, wo der Versicherer für die Prämienzahlung kein Wagnis getragen hat, wird auch von § 9 Abs 2 VersStG unterstrichen, der bestimmte Fälle aufzählt, in denen eine Steuerrückerstattung nicht möglich ist. Diese Fälle betreffen allesamt verdiente Prämien. § 9 Abs 2 VersStG hält somit konsistent in einer klarstellenden Form fest, dass die Rückerstattung von verdienten Prämien nicht unter § 9 Abs 1 VersStG fallen kann. Dieses Ergebnis kann auch aus der Definition des Versicherungsentgelts iSd § 3 VersStG abgeleitet werden. Gemäß § 3 Abs 1 VersStG ist das Versicherungsentgelt jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Das Versicherungsentgelt stellt somit das Entgelt für eine Risikoübernahme dar. Aus der gesetzlichen Definition des Versicherungsentgelts folgt, dass nur Entgelte an das Versicherungsunternehmen für eine Wagnisübernahme von der Versicherungssteuer erfasst sind und damit eine Rückerstattung von Versicherungssteuer gem § 9 Abs 1 VersStG auch dann möglich sein muss, wenn die Zahlung nachträglich keine Wagnisübernahme betrifft (vgl. Frey/Pinetz/Raab in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG2 (2020) § 9 VersStG Rz 7). Ob das Versicherungsentgelt als verdient oder als unverdient zu qualifizieren ist, hängt nach stRsp des BFH [vgl. BFH 2.6.2005, III R 9/03, BFH/NV 2005, 1885; 21.12.1961, II 176/58 U, BStBl III 1962, 172) davon ab, welches Wagnis vereinbarungsgemäß mit der Prämie abgedeckt werden sollte. Unverdiente Versicherungsentgelte liegen dann vor, wenn die Herabsetzung der Versicherungssumme erfolgt, um das aufgrund einer vorläufigen Schätzung/Annahme des Wagnisses festgesetzte Versicherungsentgelt an das tatsächliche Wagnis anzupassen, also vor allem in Fällen einer Doppel- oder Überversicherung. Hat der Versicherer ein dem Vertragswerk entsprechendes Wagnis getragen, ist die Prämie verdient. Bewirkt dagegen ein nachträglich eintretendes Ereignis, dass sich das gezahlte Versicherungsentgelt rückblickend - soweit es keine Risikotragung deckt - nicht als solches erweist, dann kann § 9 Abs 1 VersStG für die unverdiente Prämie zur Anwendung kommen. Umgekehrt stellen Erstattungen von Versicherungsprämien, die nicht auf einer nachträglichen Änderung des der Prämienberechnung zugrunde liegenden, vom Versicherer getragenen Wagnisses, sondern auf einem günstigen Schadensverlauf beruhen, eine Rückzahlung von verdienten Versicherungsentgelt dar und führen daher grundsätzlich zu keinem Erstattungsanspruch gem § 9 Abs 1 VersStG. Im Ergebnis liegt eine unverdiente Prämie somit immer dann vor, wenn ihre Zahlung aus dem zugrunde liegenden Versicherungsverhältnis überhaupt nicht oder nicht in der geleisteten Höhe gefordert werden kann, da sie insoweit zur Begründung und Durchführung des Versicherungsverhältnisses nicht zu leisten war. Dies kann ua der Fall sein, wenn das Versicherungsverhältnis im Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts gar nicht mehr bestanden hat [Im Hinblick auf nichtige Versicherungsverhältnisse ist anzumerken, dass bei einer tatsächlichen Risikoübernahme ohne Rückabwicklung von einem auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnis auszugehen ist, weshalb auch rückblickend die Zahlung als Versicherungsentgelt anzusehen ist (vgl. Frey/Pinetz/Raab in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG2 (2020) § 9 VersStG Rz 8 ] Nach Loose in Franz, Kommentar zur deutschen Versicherungssteuer, § 9, Rn 14 () greift § 9 Abs. 1 VersStG nicht, wenn der Versicherungsvertrag von Anfang an nichtig ist oder wenn er erfolgreich angefochten wird, weil die Vorschrift einen wirksamen Versicherungsvertrag voraussetzt. Während ein nichtiger Vertrag von Anfang an rechtlich nicht existiert, beendet ein Rücktritt einen gültigen Vertrag ex-nunc (für die Zukunft) oder ex-tunc (rückwirkend). Beim Rücktrittsrecht handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, das den Vertrag rückwirkend auflöst. Hier liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Bf. einem Irrtum unterlägen wäre oder dass eine Anfechtung des Vertrages wegen List erfolgt wäre, sondern wird davon ausgegangen, dass der Bf. den Rücktritt vom Vertrag wegen einer fehlerhaften Belehrung erklärt hat (sog. "Spätrücktritt"). Durch die Entscheidungen des EuGH 19.12.2013, C-209/12, Endress/Allianz, und des Obersten Gerichtshofes 2.9.2015, 7 Ob 107/15h ist geklärt, dass dem Versicherungsnehmer auf Grund einer fehlerhaften Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist bei richtlinienkonformer Auslegung des § 165a Abs 2 VersVG ein unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht. Zu den Rechtsfolgen des Rücktritts vom Versicherungsvertrag hat der Oberste Gerichtshofes wie folgt entschieden: § 1435 ABGB räumt einen Rückforderungsanspruch ein, wenn der zunächst vorhandene rechtliche Grund - etwa bei einem Rücktritt wie hier- wegfällt. Der Wegfall des Vertrags beseitigt bei beiden Parteien den Rechtsgrund für das Behalten der empfangenen Leistungen. Ein Rücktritt des Versicherungsnehmers löst - aufgrund der Beantwortung der Vorlagefrage 4 durch den EuGH C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner -nicht die Rechtsfolgen nach § 176 VersVG aus, sondern führt zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Vertrags (7 Ob 19/20z; 7 Ob 10/20a; 7 Ob 11/20y; 7 Ob 15/20m; 7 Ob 8/20g). Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer aufgrund der infolge des wirksamen Rücktritts vorzunehmenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung grundsätzlich Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Prämien hat (vgl. OGH 16.09.2020, 7 Ob 117/20m). Im Fall eines (Spät-)Rücktritts von einer fondsgebundenen Lebensversicherung ist das Verlustrisiko nicht dem vom Vertrag berechtigt zurückgetretenen Versicherungsnehmer zuzuweisen und somit nicht gegen seinen Bereicherungsanspruch aufzurechnen (vgl. OGH 16.09.2020, 7 Ob 117/20m). Gleiches gilt für die Verwaltungskosten des Versicherers (OGH 24.02.2021, 7 Ob 194/20k) sowie die Abschlusskosten (OGH 28.04.2022, 7 Ob 208/21w). Zur Thematik, ob auch die Versicherungssteuer vom bereicherungsrechtlichen Anspruch umfasst ist, hat der EuGH auf Grund einer Vorlagefrage des OGH im Beschluss EuGH 28.05.2020, C-803/19, TN/WWK Lebensversicherung, AG ausgesprochen wie folgt: "Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen und Art. 185 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 186 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, wonach im Fall des Rücktritts des Versicherungsnehmers vom Versicherungsvertrag die Steuer auf Versicherungsprämien, die vom Versicherungsnehmer geschuldet und vom Versicherer erhoben und an den Staat abgeführt wird, von den Beträgen ausgenommen ist, die der Versicherer an den Versicherungsnehmer zurückzahlen muss, so dass dieser die Erstattung der Steuer von der Steuerverwaltung oder gegebenenfalls Schadensersatz vom Versicherer verlangen muss, dann nicht entgegenstehen, wenn die nach dem auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Recht geltenden Verfahrensvorschriften über die Rückforderung dieser als Steuer auf Versicherungsprämien gezahlten Beträge nicht geeignet sind, die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts, das dem Versicherungsnehmer nach dem Unionsrecht zusteht, in Frage zu stellen, was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat." In der Folge hat der OGH wie folgt erkannt (vgl. OGH 16.09.2020, 7 Ob 105/20x): "2. Bei der hier in Frage stehenden Rückabwicklung nach § 1435 ABGB ist in Ansehung der Versicherungssteuer zu berücksichtigen, dass nach § 7 Abs 1 VersStG der Versicherungsnehmer Steuerschuldner ist, während der Versicherer nur für die Einhebung und Abfuhr der Steuer haftet, was aufgrund der Ausgestaltung der Steuer schon von Anfang an klar ist. Soweit nach § 7 Abs 4 VersStG im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer die Steuer als Teil des Versicherungsentgelts "gilt", "insbesondere" soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt, sind über den Bereich der Einziehung und Abfuhr der Steuer hinaus keine Gründe ersichtlich, warum die Steuer versicherungssteuerrechtlich zum Versicherungsentgelt gehören sollte. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die bis dahin inhaltsgleiche deutsche Rechtslage in jüngerer Zeit insofern geändert wurde (vgl nunmehr § 7 Abs 9 dVersStG 1996 idF VerkehrStÄndG, dBGBl I 2012/57, 2433), als das Wort "insbesondere" als entbehrlich entfallen ist (Gesetzentwurf der deutschen Bundesregierung zum VerkehrStÄndG, Bundestags-Drucksache 321/12).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104390/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104390.2024
Stammnummer
151598
Gültig
15.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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