Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104390/2024
Keine Rückerstattung der Versicherungssteuer nach einem sog. Spätrücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag, wenn der Versicherer bereits einen Ablebensschutz gewährt hat
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104390/2024vom 15.05.2026Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer bereits einen Ablebensschutz gewährt hat, führt der Spätrücktritt von einem Versicherungsvertrag (hier: fondsgebundene Lebensversicherung) nicht dazu, dass der Versicherer sog. "unverdiente Prämien" erhalten hätte. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Vertrages ex tunc mit Rückzahlung des Großteils der bezahlten Prämien an den Versicherungsnehmer (hier: auf Grund eines Vergleiches) beseitigt nicht die gegen Leistung eines Versicherungsentgeltes erfolgte Wagnisübernahme durch den Versicherer. Es ist hinsichtlich des rückgezahlten Betrages nicht danach zu differenzieren, welcher Teil der Versicherungsprämie auf den Ablebensschutz entfällt (Risikoprämie), welchem Teil eine Ansparfunktion zukam (Rückkaufswert) und welcher Teil der Prämie sonstige Kosten abdecken sollte und besteht daher kein Anspruch - auch keine aliquoter - auf Rückerstattung der Versicherungssteuer.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***RÄ***, ***ADR RÄ***, über die Beschwerde vom 20. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, Dienststelle für Sonderzuständigkeiten vom 6. August 2024 betreffend Rückerstattung der Versicherungssteuer (in der berichtigten Fassung zu ***ErfNr 1***), Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Antrag auf Rückerstattung der Versicherungssteuer
Am 3.4.2023 brachte Herr ***Bf1*** (der nunmehrige Beschwerdeführer, kurz Bf.) über FinanzOnline einen Antrag auf Rückerstattung von Versicherungssteuer iHv € 4.983,65 ein, der beim Finanzamt Österreich, Dienststelle für Sonderzuständigkeiten (kurz FA) unter der ***ErfNr 1*** erfasst wurde. Der Antrag wurde wie folgt begründet:
"Ich habe am 22.12.2016 einen Antrag zum Abschluss eines Versicherungsvertrages über eine fondsgebundene Er- und Ablebensversicherung bei ***X*** Versicherungen AG unterschrieben. Die gesetzlich vorgesehen Originalpolizze in Papierform erhielt ich jedoch nie. In weiterer Folge buchte die ***X*** Versicherungen AG die laufenden Beträge ab 16.1.2017 von meinem Konto zur Polizzennummer ***1*** ab. Dass tatsächlich ein Versicherungsvertrag zustande gekommen ist, war strittig. Am 12.10.2022 brachte ich Klage auf Rückzahlung der ohne Rechtsgrundlage geleisteten Beträge und Feststellung ein. Am 26.01.2023 gab es eine Einigung mit der ***X*** Versicherungen AG auf ex tunc Rückabwicklung und Rückzahlung der geleisteten Beträge (abzgl Versicherungssteuer)."
Ermittlungen durch das FA
In der Folge richtete das FA mehrere Auskunftsersuchen an den Bf bzw die ***X*** Versicherungen AG (kurz ***X***) und wurden dem FA folgende Unterlagen vorgelegt bzw Auskünfte erteilt:
Schreiben der ***X*** vom 16.8.2023 mit einer Aufstellung der im Zeitraum 1.12.2016 - 1.12.2019 erfolgten Prämienzahlungen iHv insgesamt € 129.575,00, darin enthalten € 4.983,65 Versicherungssteuer (ON 8 der Vorlage)
Kopie der Versicherungspolizze vom 28.12.2016 (ON 9)
Auskunft der ***X*** vom 15.2.2024, dass man sich im Zuge eines Gerichtsverfahrens vergleichsweise auf eine Rückzahlung von € 120.000,00 verständigt habe, die am 30.1.2023 erfolgt sei. Eine explizite Rückzahlung der Versicherungssteuer sei nicht gemacht worden und es sei auch keine Rückverrechnung mit der Verwaltungsbehörde erfolgt (ON 12 der Vorlage).
E-Mails des Bf. vom 18.1.2024 und vom 26.1.2024 mit Schilderung der Sachlage, dem Anbot auf Abschluss eines Vergleiches vom 26.1.2023 sowie dem Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 3.2.2023 zu ***2*** (ON 14 der Vorlage)
Antrag des Bf. auf Abschluss eines Versicherungsvertrages über eine fondsgebundene Er- und Ablebensversicherung vom Dezember 2016 (ON 15 der Vorlage)
Abweisungsbescheid samt Berichtigung
Mit Bescheid vom 06.08.2024 (der irrtümlich als Gz die ***ErfNr.2*** nannte) wies das FA den Antrag vom 3.4.2023 auf Rückerstattung der Versicherungssteuer mit folgender Begründung ab.
"Auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches wurde der gegenständliche Versicherungsvertrag wegen Nichtausfolgung der Papierpolizze, fehlender Rücktrittsbelehrung und fehlender gesetzlicher Informationen ex tunc rückabgewickelt, ein einmaliger Betrag von 120.000,-€ vom Versicherer ausbezahlt und ewiges Ruhen vereinbart. Der Versicherungsnehmer hat vom 01.01.2016 bis 01.01.2020 monatliche Prämien gezahlt (01.12.2016-01.03.2018: 1.000,- , 01.03.2018-01.01.2020: 505,-). Im März 2017 erfolgte eine Zuzahlung von EUR 100.000,-.
Gemäß § 1 Abs. 1 VersStG unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses der Versicherungssteuer.
Besteuerungsgegenstand der Versicherungssteuer ist die Zahlung des Versicherungsentgelts als Gegenleistung für die Übernahme des Wagnisses. Das Versicherungsverhältnis ist endgültig begründet, sobald die Gefahrtragung d.h. die Leistungspflicht des Versicherers einsetzt.
Das Bestehen einer Versicherung setzt voraus, dass der eine Teil sich gegen Entgelt für den ungewissen Fall des Eintritts eines nachteiligen Ereignisses zu einer Vermögensleistung verpflichtet. Die Versicherung braucht nicht auf einem besonderen Vertrag zu beruhen. Laut Entscheidung des OGH vom 02.09.2015, 7 Ob 107/15h, betreffend § 165a VersVG, wurde ausgeführt, dass auch eine - wie hier - fehlerhafte Belehrung über das Rücktrittsrecht dem Beginn des Fristenlaufs entgegensteht und damit zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht führt. In Fällen des "Spätrücktritts" handelt es sich nicht um absolut nichtige Versicherungsverträge. Die Verträge sind gültig und wirksam zustande gekommen. Aufgrund der Verträge wurde seitens des Versicherers das versicherte Risiko gedeckt und der Versicherungsnehmer hat im Gegenzug dazu die Prämie gezahlt.
§ 240 Abs. 1 BAO lautet: "Bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, ist der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen."
Abs. 3 lautet: "Auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) hat die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht
a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,
b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,
c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte. [...]"
Die Steuer kann maximal für das laufende und die 5 vorangegangenen Kalenderjahre ab Antragstellung beim Finanzamt rückerstattet werden.
Es handelt sich in den gegenständlichen Fällen gerade nicht um zu Unrecht einbehaltene Beträge. Zu Unrecht einbehaltene Beträge sind nach Stoll (BAO, 2488) solche, "die entgegen der Gesetzeslage, die also unter Verkennung rechtlicher Bestimmungen oder unter unzutreffender Beurteilung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse einbehalten" worden sind. § 240 Abs. 3 BAO gewährt dem Abgabenschuldner nur jenen ergänzenden Rechtsschutz, der notwendig ist, um ein fehlerhaftes Vorgehen des Abfuhrpflichtigen gegenüber dem dem Steuerabzug ausgesetzten Empfänger der Beträge, das zu Lasten des letztgenannten ausschlägt, korrigieren zu können. Diese Vorschrift räumt dem Betroffenen aber keine Rechte ein die nicht materiellrechtlich vorgesehen sind.
Da die Versicherungssteuer nicht zu Unrecht einbehalten und abgeführt wurde, zumal der Versicherungsvertrag im Zeitpunkt der Abfuhr der Steuer gültig und aufrecht waren, liegen die Voraussetzungen des § 240 BAO für die Erstattung der Steuer nicht vor.
Es liegt auch kein Anwendungsfall des § 9 VersStG vor, welcher lautet:
"Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Versicherer (§ 7 Abs. 1) und Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2), die zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen."
Es sind in dieser Bestimmung zwei Fälle genannt für welche die Erstattung der Versicherungssteuer vorgesehen ist - es handelt sich jedoch gegenständlich weder um ein vorzeitiges Ende der Versicherung, noch um eine Herabsetzung des Entgeltes bzw. der Versicherungssumme und ist daher auch diese Bestimmung nicht anwendbar.
Es liegt auch kein Anwendungsfall des § 295a BAO vor. Die Rückwirkung von Ereignissen im Sinne dieser Norm muss sich aus Abgabenvorschriften ergeben. § 295a BAO ist nur der Verfahrenstitel zur Durchbrechung der (materiellen) Rechtskraft von vor Eintritt des Ereignisses erlassenen Bescheiden. § 295a BAO ist eine rein verfahrensrechtliche Bestimmung (vgl zB VwGH 20.2.2008, 2007/15/0259; 4.2.2009, 2006/15/0151; 26.1.2011, 2007/13/0084; 24.9.2014, 2010/13/0062).
In den materiellrechtlichen Bestimmungen des Versicherungssteuergesetzes gibt es keine Regelung - auch nicht in § 9 VersStG - wonach ein den gegenständlichen Sachverhalt vergleichbarer Umstand zu einer Berücksichtigung des einmal in dieser Höhe entstandenen Abgabenanspruchs in der Form führt, dass die Steuer zu erstatten wäre.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich nicht um einen absolut nichtigen Versicherungsvertrag.
Der Vertrag ist gültig und wirksam zustande gekommen. Versicherungsverträge sind nicht formgebunden. Eine Ausfolgung der Papierpolizze durch den Versicherer ist keine Voraussetzung für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages. Die Versicherung braucht nicht auf einem besonderen Vertrag zu beruhen. Die Annahme seitens des Versicherers ist erklärt worden. Es handelt sich um eine Rückabwicklung eines bestimmten (zustande gekommenen) Vertrages. Laut Gerichtsbeschluss handelt es sich um Schadenersatz/Gewährleistung. Auf Grund des Vertrages wurde seitens des Versicherers das versicherte Risiko gedeckt (Wagnis) und der Versicherungsnehmer hat im Gegenzug dazu die Prämie gezahlt. Es handelt sich versicherungssteuerlich um ein verdientes Versicherungsentgelt. Wäre das versicherte Risiko eingetreten, hätte der Versicherer leisten müssen.
Dass es nachträglich zu einer ex tunc Rückabwicklung auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches kommt, bewirkt nicht, dass die Einbehaltung und Abfuhr der Versicherungssteuer zu Unrecht erfolgt ist.
Für die gegenständliche Konstellation ist weder nach § 9 Abs.1 VersStG noch nach anderen Normen eine Rückerstattung der Versicherungssteuer möglich."
Mit Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO vom 06.09.2024 wurde die in der Ausfertigung des Bescheides vom 6.8.2024 irrtümlich angeführte Erfassungsnummer ***ErfNr.2*** auf ***ErfNr 1*** geändert.
Beschwerde
In der vom Bf. nach Fristerstreckung am 20.9.2024 über FinanzOnline gegen den Bescheid vom 6.8.2024 eingebrachte Beschwerde wurde beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Bf auf Rückerstattung der Versicherungssteuer in Höhe von € 4.983,65 in voller Höhe stattgegeben wird. Die Beschwerde enthält einen Antrag auf Direktvorlage an das BFG unter Verzicht auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sowie einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die Beschwerde enthält einleitend eine ausführliche Darstellung des Sachverhaltes mit auszugsweise folgendem Inhalt:
"Der Bf ist Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG. Ihm wurde von einem Versicherungsagenten des Versicherungsunternehmens (VU) ein Lebensversicherungsprodukt empfohlen. In weiterer Folge unterschrieb der Bf außerhalb der vom VU für seine geschäftliche Zwecke dauernd genutzten Räumlichkeiten am 22.12.2016 einen Antrag zum Abschluss eines Versicherungsvertrages über eine fondsgebundene Er- und Ablebensversicherung (Beilage./A) und übergab diesen persönlich dem Versicherungsagenten. Dieser Antrag wurde auf vom VU zur Verfügung gestellten Formularen, welche auch ihr Logo enthielten, ausgefüllt und unterfertigt. ...
Beweis: Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Er- und Ablebensversicherung vom 22.12.2016 (Beilage./A);
Eine Annahmeerklärung seitens des VU in Form der gesetzlich vorgeschriebenen Zusendung der Originalpolizze in Papierform (§ 3 VersVG) erhielt der Bf, trotz mehrmaliger Nachfrage und Urgenz, jedoch niemals. Darüber hinaus erhielt der Bf vom VU weder die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen ... noch wurde er in gesetzeskonformer Weise über seine Rücktrittsrechte aufgeklärt.
§ 4 der AVB des VU (Beilage./B) normiert: "1) Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages in geschriebener Form oder durch Zustellung der Polizze erklärt und Sie die erste Prämie rechtzeitig (§ 2 [7]] bezahlt haben. Vor dem in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz."
§ 7 der AVB des VU (Beilage./B) normiert: "(1) Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag verlangen wir die Übergabe der Polizze. Bei Verlust einer auf den Überbringer lautenden Polizze können wir die Leistungserbringung von einer gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig machen. Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache des Versicherten vorzulegen."
§ 15 der AVB des VU (Beilage./B) normiert: "Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, das diesem Antrag zugrunde liegende Offert, die Polizze, der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif, die Modellrechnung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen."
Beweis: Bedingungen für FLV13F Nr. 901643 (Beilage./B);
In weiterer Folge versuchte der Bf eine einvernehmliche Einigung mit dem VU herbeizuführen. Da dies scheiterte, brachte er eine Klage auf Zahlung gegen das VU ein. Diese war ua auf das Nicht- Zustandekommen des Vertrages wegen der nicht ausgehändigten Originalpolizze gestützt. Das VU konnte weder in der Klagebeantwortung noch in einem vorbereitenden Schriftsatz eine an den Bf gesandte Kopie des Versicherungsscheins vorlegen. Das VU konnte im Verfahren als dortige Beilage./l lediglich die Kopie eines Dokuments mit nicht dem Antrag entsprechenden Inhalten [nunmehr Beilage./C] sowie einer falschen Adresse vorlegen. Weiters brachte das VU vor, dass sie diese Polizze an ihren Versicherungsagenten übermittelt hätte.
...
Als Beilage./2 im Verfahren (nunmehr Beilage./D] legte das VU einen "Nachtrag zur Polizze" vor, der auch an den Versicherungsvermittler adressiert war. Das VU brachte nicht einmal vor, dass der Versicherungsvermittler die Polizzen an den Bf weitergab. Dies hatte er auch nicht, weswegen der Bf den Versicherungsvermittler als Zeuge beantragt hatte und nicht das VU. Zuletzt konnte das VU nicht nachweisen, dass sie die Polizzen überhaupt in Papierform und nicht nur per E-Mail an den Versicherungsvermittler versendet hatte.
Hätte das VU Beweise für eine Zustellung der Originalpolizze (noch dazu in der gesetzlich vorgesehenen Papierform] gehabt, hätte sie diese bei realitätsnaher Betrachtung jedenfalls vorgelegt.
Beweis: Dokument ***X*** vom 29.12.2016 (Beilage ,/C]
Dokument ***X*** vom 3.1.2017 (Beilage ./D]
Darüber hinaus erfüllen die vom VU vorgelegten Dokumente auch aus nachfolgenden Gründen nicht die gesetzlichen Vorschriften. .... Auf Grund des nicht korrekten Beginndatums enthält die Modellrechnung nicht die korrekten Werte für die angegebenen Zeitpunkte. Ginge man unrichtigerweise vom Zugang einer Annahmeerklärung aus, herrscht aus diesem Grund Dissens über den Vertragsinhalt und kam somit kein Vertrag zustande.
Weiters wurde der Bf vor Abgabe seiner Vertragserklärung nicht über die Kapitalanlagefonds und den darin enthaltenen Vermögenswerten gem § 253 Abs 1 Z 8 VAG ausreichend informiert. Auch hierbei mangelt es an den negotia essentialii und am Konsens zwischen den Parteien.
Zusammengefasst kam kein Vertrag zwischen dem Bf und dem VU wirksam zustande. Es konnte daher keine Versicherungssteuer anfallen.
Auf Grund des Streitwertes und der dadurch bereits entstandenen hohen Kosten und dem zu erwartenden Verfahren bis in die höchste Instanz, kam es vor der vorbereitenden Tagsatzung zu einer (unpräjudiziell der Sach- und Rechtslage erfolgten) vergleichsweisen Bereinigung des Streites. Aus den Beilagen ./E und ,/G ergibt sich, dass keine Versicherungssteuer an den Bf zurückerstattet wurde, weswegen dieser den Antrag an die belBeh stellte.
Beweis: E-Mail an Rae ***6*** vom 26.1.2023 (Beilage ,/E)
Schreiben ***X*** vom 16.8.2023 (Beilage./F)
AUSSCHNITT Bestätigung ***X*** (Beilage./G"
Die Rechtswidrigkeit des Bescheides wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
"Kein Vertrag wirksam zustande gekommen
Tatsächlich kam im gegenständlichen Fall aus mehreren Gründen kein Versicherungsvertrag zustande.
§ 3 VersVG sieht zwingend die Ausfolgung des Versicherungsscheins (Polizze), bei Lebensversicherungen sogar in Papierform, vor. Dies ist im konkreten Fall nicht erfolgt.
Trotzdem die belBeh im Bescheid festhielt, dass die Zusendung der Polizze an den Bf nicht erfolgte, sah die belBeh in Verkennung der Rechtslage den Versicherungsvertrag als im Zeitpunkt der Abfuhr der Steuer als gültig und aufrecht und damit die Voraussetzungen des § 240 BAO als nicht erfüllt an.
Richtigerweise ergibt sich schon aus dem allgemeinen Zivilrecht, dass (mangels Annahme) kein Vertrag wirksam abgeschlossen worden war. Dies ergibt sich umso mehr aus den speziellen
Regeln des VersVG, welche die Zusendung eines Versicherungsscheins (als Beweisurkunde über den Bestand und Inhalt des abgeschlossenen Vertrages ist (Fenyves in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG (2021) zu §3 VersVG, Rz 3) für das gültige Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrages voraussetzen. Die belBeh hätte demnach zu dem Ergebnis kommen müssen, dass zwischen dem Bf und dem VU kein Vertrag geschlossen wurde, die Versicherungssteuer daher zu Unrecht abgeführt wurde und diese daher dem Bf zurückzuerstatten ist. Dass der Bf und das VU die "ex tune Rückabwicklung" des nicht wirksam zustande gekommenen Versicherungsvertrages vereinbarten entspricht der allgemeinen Rückstellungsverpflichtung der beteiligten Parteien eines nicht wirksam zustande gekommenen Vertrages.
Der OGH führte diesbezüglich in 7 Ob 78/19z (7.1 f) - ohne Berücksichtigung der Spezialnorm des § 3 VersVG - aus, dass der Versicherungsvertrag grundsätzlich formfrei ist. Er kann auch schlüssig oder mündlich abgeschlossen oder geändert werden (RS0014572). Er kommt - wie Verträge im Allgemeinen - grundsätzlich durch das Anbot und dessen Annahme zustande (§ 861 ABGB; RS0013984; Bollenberger in KBB5 § 861 Rz lf; Rummel in Rummel/Lukas ABGB4 § 861 Rz 1; Riedler in Schwimann/Kodek ABGB4 §861 Rz2ff; uva). Für den Abschlusszeitpunkt von Verträgen kommt es daher regelmäßig auf den Zugang der (Annahme-)Erklärung an (RS0014094 [TI]; RS0014073: vgl auch RS01089781.7.2. Verwendet die Beklagte ein vom Interessenten an einem ihrer Produkte auszufüllendes und bei ihr einzureichendes Antragsformular, ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer (vgl RS0050063: RS0081741: RS0008901) schon nach allgemeinen Grundsätzen verständlich, dass sein Antrag eine Annahme erfordert und dass damit der Vertrag zustandekommt. Dies ergibt sich auch schon allgemein verständlich aus dem Begriff "Antrag". Ein Antrag kann nicht ohne Annahmeerklärung des Vertragspartners ein Vertrag sein. Für diesen Fall ist der für den Versicherungsnehmer von seinem Empfängerhorizont wahrnehmbare Anknüpfungspunkt für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jener des Zugangs der Polizze (vgl Schauer in Fenyves/Schauer VersVG § 165a Rz 14). Damit ist für den durchschnittlichen, redlichen und vernünftigen Versicherungsnehmer der Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags und damit der Beginn der Rücktrittsfrist mit Zugang der Annahme seines Anbots durch den Versicherer klar. Der Zugang der Polizze als wirksame Annahme des Versicherungsantrags ist daher gleichzeitig die Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags.
Mangels Zusendung einer Erstpolizze wurde der Bf vom VU jedoch nicht darüber informiert, dass diese den Antrag des Klägers angenommen hatte (vgl OGH 23.10.2019, 7 Ob 78/19z; RIS Justiz RS0014572 [T3]). Ein Vertrag wurde daher überhaupt nicht wirksam abgeschlossen. Weiters beginnen die für einen Spätrücktritt notwendigen Rücktrittsfristen beim Abschluss einer Lebensversicherung erst nach Übermittlung der Erstpolizze in Papierform (somit der Annahme des Angebots zum Abschluss eines Vertrages) zu laufen (Grubmann, VersVF7, § 3 Rz 2 ganz unten). Da eine Annahme des Angebots nicht vorlag, handelt es sich im konkreten Fall auch nicht um einen Spätrücktritt, auch wenn die belBeh in rechtsunrichtiger Interpretation des Gesetzes die nicht zugesandte Polizze mit einem Spätrücktritt gleichsetzte.
Wie oben bereits ausgeführt wurden Dokumente beim VU erstellt. Dass diese auch tatsächlich versandt wurden, konnte das VU nicht beweisen. Versicherungsscheine umfassen die Originalpolizze, die wie bei der gegenständlichen Lebensversicherung jedenfalls auch in Papierform zu versenden ist, sowie etwaige Nachträge (=Folgepolizzen). Diese Folgepolizzen enthalten regelmäßig den Hinweis, dass an der Erstpolizze etwas geändert wurde und dieser Nachtrag daher der Originalpolizze beizufügen ist. Ein Nachtrag zu einer Polizze ohne Erstpolizze ist jedenfalls kein Versicherungsschein iSd § 3 VersVG.
Die niemals (und schon gar nicht in Papierform) an den Bf gesandte Erstpolizze enthielt jedenfalls dermaßen viele Unrichtigkeiten, dass diese weder die Essentialia Negotii enthielt noch einen allgemeinen Konsens zwischen den Parteien wiedergab. Daher kam auf Grund von Dissens sowie auf Grund fehlender (auch gesetzlich vorgeschriebener) Essentialia Negotii kein wirksamer Vertrag zwischen dem Bf und dem VU zustande.
Keine Leistungspflicht des VU
Aus § 4 der AVB (Beilage./B) ergibt sich, dass das VU den Antrag des Versicherungsnehmers annehmen muss, damit ein Versicherungsschutz zu laufen beginnt. Die Bezahlung von Prämien für sich allein löst noch keinen Versicherungsschutz aus. Da dem Bf weder eine schriftliche Annahmeerklärung noch eine Polizze des VU zuging, konnte auch der Versicherungsschutz nicht zu laufen beginnen. Ohne Versicherungsschutz (= Übernahme der Gefahrtragung des Wagnisses durch das VU) besteht aber auch kein Besteuerungstatbestand.
§ 7 der AVB des VU (Beilage./B) normiert, dass das VU für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag die Übergabe der Polizze verlangt. Der Versicherungsschein wird auf den Inhaber ausgestellt. Gern § 3 VersVG ist im Fall einer Lebensversicherung der Versicherungsschein auf Papier zu übermitteln. Ist der Versicherungsschein auf den Inhaber ausgestellt, darf er nur auf Papier übermittelt werden. Ausweislich der Materialien ist der Zweck dieser Bestimmung, dass die üblicherweise sehr lange Laufzeit solcher Verträge, "eine Archivierung in Papierform sinnvoll erscheinen lasse, um die absehbaren Konvertierungsprobleme anhand der technischen Fortentwicklung hintanzuhalten." (Fenyves in Fenyves/Perner/Riedler (Hrsg), VersVG (8. Lfg 2021) zu § 3 VersVG, Rz 10). Bei einem Versicherungsschein, der auf den Inhaber ausgestellt wurde, gilt, dass die Leistungsverpflichtung des Versicherers erst bei Vorlage des Originalpapiers entsteht. "Für diesen Falle solle durch den Zusatz "auf Papier" [Anm: in § 4 Abs 1 dritter Satz VersVG] klargestellt werden, dass zur Ausübung des Rechts die Vorlage einer elektronischen Datei nicht genügt, weil in einem solchen Fall die Einmaligkeit der Urkunde nicht gesichert ist." (Fenyves in Fenyves/Perner/Riedler (Hrsg), VersVG (8. Lfg 2021) zu § 3 VersVG, Rz 11).
Da der Versicherungsschein dem Bf nicht auf Papier ausgefolgt wurde, hätten weder er, noch seine Erben oder die Bezugsberechtigten jemals Leistungen vom VU einfordern können. Ohne Leistungspflicht des VU besteht aber auch keine Grundlage für die Einhebung der Versicherungssteuer.
§15 der AVB des VU (Beilage./B) stellt klar, dass die Polizze eine der Vertragsgrundlagen ist. Die Polizze wurde nicht ausgefolgt, weswegen auch aus diesem Grunde kein Vertrag wirksam zustande gekommen ist.
Verschuldeter Verzug des VU
Aber selbst, wenn in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts den Standpunkt vertritt, dass ein gültiger Versicherungsvertrag zustande kam, ist zu beachten, dass nie ein Versicherungsschutz bestand und der Versicherer sich im verschuldeten Verzug mit der Erfüllung einer seiner Hauptleistungen befand.
Bei einer Lebensversicherung ist gem § 3 Abs 1 VersVG die Versicherungspolizze verpflichtend auf Papier zu übermitteln. Zusätzlich normiert § 7 der AVB des VU, dass die Voraussetzung zur Erbringung der Leistung (Deckung des Risikos) die Vorlage und Übergabe der Polizze an das VU ist. Eine Leistung und damit Risikodeckung ohne ausgefolgte Versicherungspolizze war jedoch nie möglich.
Der Zweck eines Versicherungsvertrages ist es, dass das versicherte Risiko gegen Zahlung eines Entgeltes bei Risikoverwirklichung gedeckt wird. Hauptleistung des Vertrages ist einerseits die Bezahlung des Entgeltes durch den Versicherungsnehmer und andererseits die Erfüllung der Hauptpflichten des VU zur Möglichmachung einer allfälligen anfallenden Risikodeckung und die daraus folgende Deckung der Risikoverwirklichung. Eine dieser Hauptpflichten des VU, und sohin eine Hauptleistung desselben, ist die Übermittlung der Versicherungspolizze an den Versicherungsnehmer. Hat das VU diese Leistung nie erfüllt, befindet es sich im verschuldeten Verzug. Ein daraus resultierender Rücktritt des Versicherungsnehmers vom Vertrag hat nach allgemeiner rechtsgeschäftlicher Lehre zur Folge, dass der Vertrag rückabgewickelt wird. Jede Vertragspartei wird so gestellt, als ob der Vertrag nie existiert hätte. Der Versicherungsnehmer erhielt in diesem Fall nie einen Versicherungsschutz, da er ohne übermittelte Versicherungspolizze gar keine Deckung von dem VU verlangen hätte können. Nachdem das VU trotz Aufforderungen des Bf die Polizze nicht an diesen übermittelte, konnte dieser nach angemessener Nachfrist, zur Möglichkeit der Zusendung der Polizze, seinen Rücktritt erklären. Ein Versicherungsschutz bestand während dieses Zeitraumes nicht. Daraus folgt, dass der Vertrag in der Form rückabgewickelt wird, als ob er nie bestanden hätte. Nachdem nie ein Versicherungsvertrag oder ein Versicherungsschutz bestand, ist auch keine Versicherungssteuer zu entrichten und eine zu Unrecht einbehaltene und abgeführte Versicherungssteuer ist zurückzuerstatten. Dies ist im Abgabenverfahren durch den Versicherungsnehmer als Abgabenschuldner zu erwirken [70b 105/20x; 70b 200/20t).
Gemäß §1 Abs 1 VersStG unterliegen die Zahlungen aufgrund eines bestehenden Versicherungsverhältnisses der Versicherungssteuer. Ein Versicherungsverhältnis im Sinne des VersStG liegt dann vor, wenn das Verhältnis des einzelnen Versicherungsnehmers zum Versicherer mit all seinen Rechten und Pflichten besteht. Es handelt sich um ein Schuldverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, welches durch besondere Merkmale gekennzeichnet wird. [Bergmann/Pinetz, GebG2 [2020), VersVStG §1, II, Die Tatbestandsvoraussetzungen des §1 Abs 1 VersStG [Rz 9-48), Rz 10], Die besonderen Merkmale sind einerseits die Übernahme eines Risikos des Versicherungsnehmers durch den Versicherer und andererseits die Entrichtung eines Entgelts durch den Versicherungsnehmer für diese Übernahme des Versicherers. Gemäß §1 Abs 1 VersStG kann ein solches Versicherungsverhältnis aufgrund eines Vertrages oder auf sonstige Weise entstehen. Nach Lehrmeinung ist die Entstehung eines Versicherungsverhältnisses auf "sonstige Weise" ein Auffangtatbestand, um eben auch Versicherungen zu erfassen, die nicht von Versicherungsanstalten gern VAG angeboten werden. So fallen Versicherungen die kraft Gesetzes oder richterlichen/hoheitlichen Ausspruchs entstehen darunter.
Im konkreten Fall kam weder ein gültiger Vertrag rechtswirksam zwischen dem Bf und dem VU zustande, noch bestand jemals Versicherungsschutz. Daher ist keine Versicherungssteuer auf die Zahlungen, welche zurückgefordert wurden, zu entrichten. Eine fortbestehende Einbehaltung der entrichteten Abgaben aufgrund des gegenständlichen aufgelösten Vertragsverhältnisses, welches entweder nie bestand oder wo nie ein Versicherungsschutz bestand, ist unrechtmäßig.
...
Zuletzt ist anzumerken, dass der EuGH in C-803/19 [WWK) ausgesprochen hat, dass es die Ausübung des Rechts des Versicherungsnehmers, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten, als solches nicht unmittelbar berührt, wenn der Versicherungsnehmer die Beträge, die er an den Versicherer als im Ausgangsverfahren in Rede stehende Versicherungssteuer gezahlt hat, nicht unmittelbar vom Versicherer zurückfordern kann, sowie, dass es Sache des vorlegenden Gerichts [ist], zu prüfen, ob die nach dem auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Recht geltenden Verfahrensvorschriften über die Rückforderung dieser Beträge vom Staat geeignet sind, die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers in Frage zu stellen (C-803/19, Rz 35 f]
Der OGH sprach aus, dass die Ausübung des Rechts [...] zurückzutreten, [...] nicht unmittelbar berührt, wenn [...] Versicherungssteuer [...] nicht unmittelbar vom Versicherer zurückfordern kann. [...] durch den Abzug der Versicherungssteuer wird daher die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers grundsätzlich nicht beeinträchtigt (7 Ob 174/20v, Rn 44; 7 Ob 105/20x).
Trotzdem müssen die Verfahrensvorschriften so ausgestaltet sein, dass sie die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers nicht in Frage stellen. Wenn jeglicher Spätrücktritt von einem Versicherungsvertrag automatisch bedeutet, dass der Versicherungsnehmer die von ihm gezahlte Versicherungssteuer nicht zurückerhält, so würde dies die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers einschränken, da ein solcher Rücktritt jedenfalls mit einem monetären Verlust einherginge. Solche Verfahrensvorschriften verstoßen bei richtiger Auslegung somit gegen die unionsrechtlichen Richtlinien (insbes RL 90/619; 92/96; 2002/83; 2009/138 idgF; vgl C-803/19 Rn 23]
Der Beschwerde angeschlossen sind die darin genannten 7 Beilagen mit den Bezeichnungen ./A bis ./G.
Vorlage der Beschwerde ans BFG
Mit Vorlagebericht vom 18.12.2024 legte das Finanzamt die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor und gab eine ausführliche Stellungnahme ab:
Beweisaufnahme durch das BFG
Das BFG nahm zunächst Beweis auf durch Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Aktenteile des Bemessungsaktes ***ErfNr 1*** und ergibt sich dadurch der oben dargestellte Verfahrensablauf.
Mündliche Verhandlung
Zu der am 28.4.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung ist der Bf. - selbst Rechtsanwalt - persönlich ohne steuerliche Vertretung erschienen.
Nach dem die Richterin die Sache wie in der den Parteien ausgehändigten Beilage ./1 zur Niederschrift dargestellt vorgetragen und über das Ergebnis der bisher durchgeführten Beweisaufnahme berichtete antworteten die Parteien auf die Frage der Richterin, ob es zum vorgetragenen Sachverhalt noch Ergänzungen gibt, wie folgt:
"Bf.: Nach meiner Erinnerung gab es zwei Termine mit dem Versicherungsagenten. Am 20.12.2016 wurde bereit das Mandat zur Lastschriftanzeige unterzeichnet. Es gab dann noch kleine Änderungen und es wurde deshalb der Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages erst am 22.12.2016 unterzeichnet.
Auf Frage der Richterin: Eine Kopie der Klage und der Klagebeantwortung habe ich heute nicht mit. Ich könnte diese Unterlagen aber beschaffen.
Wenn auf Seite 9 des Antragformulars zum Beginn des Versicherungsschutzes angeben wird, dass vor Zugang der Polizze Versicherungsschutz im Rahmen des Sofortschutzes, gewährt wird: Das wird tatsächlich dort so ausgeführt sein. Dem wurde aber keine besondere Bedeutung beigemessen und es gab dazu auch keine Aufklärung durch den Versicherungsagenten.
Mein Jusstudium habe ich im Herbst 2017 abgeschlossen, d.h. bei Unterzeichnung des Antrages war ich nicht mehr als ein Hobbyjurist.
Zur Höhe der Risikokosten/Risikoprämie habe ich keine Wahrnehmung. Es war auch kein Thema beim Verfahren vor dem Handelsgericht.
Vor Unterzeichnung des Anbotes war das Hauptthema die zur Auswahl stehenden Fonds. Ab wann Versicherungsschutz für den Fall des Ablebens besteht, war kein Thema. Ich kann nicht mehr sagen, welchen Inhalt das Offert hatte, das vor Unterzeichnung des Antrages erstellt wurde. Möglicherweise gab es nur ein E-Mail vom Versicherungsagenten an mich. Meine Gespräche und meine E-Mail-Korrespondenz waren immer nur mit dem Versicherungsagenten und nicht mit der ***X*** direkt.
In der Klage wurde primär die bereicherungsrechtliche Ex tunc-Rückabwicklung des Vertrages geltend gemacht, weil der Vertrag nicht gültig zustande kam. Ich glaube schon, dass wir die Thematik des "Spätrücktritts" gewonnen hätten. Der Versicherungsagent hätte durch seine Aussage (Nichtweitergabe der Polizze) das Nichtzustandekommen des Vertrages bestätigt.
FA: Von unserer Seite gibt es zum Sachverhalt nichts zu ergänzen.
Zur rechtlichen Beurteilung verwiesen die Parteien auf die bisherigen Ausführungen und ergänzten:
Bf.: Mein primärer Standpunkt ist: Der Vertrag ist nie zustande gekommen und deshalb ist nie ein Versicherungssteueranspruch entstanden. Selbst wenn ein Fall des Spätrücktritts vorliegen würde, wäre er bereicherungsrechtlich ex tunc rückabgewickelt worden und die Grundlage für die Erhebung der Steuer, wäre weggefallen. Der Wegfall der Grundlage beseitigt rückwirkend den Steueranspruch. Die Rückabwicklung war kein Rückkauf und somit kein Fall des § 9 Abs. 2. Z. 1. VersStG. Wenn § 9 Abs. 1 VersStG bei einem vorzeitigen Ende des Versicherungsvertrages eine Erstattung der Versicherungssteuer vorsieht, so muss dies umso mehr bei einer ex tunc-Rückabwicklung gelten.
Zur verfahrensrechtlichen Grundlage habe ich keine Ergänzungen zu tätigen. Die Rückzahlung von € 120.000,00 ist im Wesentlichen die Rückabwicklung des Vertrages, auch wenn die Beträge nicht exakt ident sind. Zivilrechtlich bedeutet die ex tunc-Rückabwicklung, dass eine etwaige Gefahrtragung (Risikoprämie) so behandelt wird, als hätte sie nie stattgefunden.
FA: Wir betonen nochmals, dass es nicht nur auf die Begründung des Vertrages ankommt, sondern auf die Übernahme des Wagnisses und die Zahlung der Prämien.
Frage Bf. an das FA: Sieht es das FA so, dass bei einer Ex tunc-Rückabwicklung trotzdem Versicherungssteuer zu entrichten ist, und zwar auf den auf den Ablebensschutz entfallenden Teilbetrag der Prämie (Risikoprämie)?
Antwort FA: Für uns ist die gesamte Prämie der Versicherungssteuer zu unterziehen, nicht nur der Teil, der auf den Ablebensschutz entfällt.
Bf.: Der Hauptaspekt der Versicherung war nicht der Ablebensschutz, sondern die durch den Staat geförderte und steuerlich begünstigte Pensionsvorsorge."
Nach dem festgehalten wurde, dass die Parteien keine weiteren Fragen und Beweisanträge stellen erfolgten die Schlussanträge wie folgt:
Die Behördenvertretung beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Der Bf. beantragte die Stattgabe der Beschwerde wie im Beschwerdeantrag.
Abschließend verkündete die Richterin den Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs. 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Antrag zum Abschluss eines Versicherungsvertrages vom Dezember 2016
Der Bf ist Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG. Ihm wurde von einem Versicherungsagenten des Versicherungsunternehmens ***X*** Versicherungen AG (kurz ***X*** oder VU) ein Lebensversicherungsprodukt empfohlen. In weiterer Folge unterschrieb der Bf außerhalb der vom VU für seine geschäftliche Zwecke dauernd genutzten Räumlichkeiten am 22.12.2016 einen Antrag zum Abschluss eines Versicherungsvertrages über eine fondsgebundene Er- und Ablebensversicherung mit der Bezeichnung "***7***". Der Antrag wurde auf vom VU zur Verfügung gestellten Formularen, welche auch ihr Logo enthielten, ausgefüllt und das Formular vom Bf. und vom Versicherungsagenten der ***X***, ***3***, unterfertigt.
Kurz vor Unterzeichnung des Anbotes unterzeichnete der Bf. am 20.12.2016 ein Mandat für Lastschriften an die ***X***. Es fanden 2 Termine mit dem Versicherungsagenten statt, weil noch Details verändert wurden. So wurde am Antragsformular der Versicherungsbeginn handschriftlich von 01.01.2017 auf 01.12.2016 korrigiert. Das Prämienzahlungsende und der Versicherungsablauf sollte laut Antrag am 01.01.2061 sein.
Vor Unterzeichnung des Anbotes war das Hauptthema die zur Auswahl stehenden Fonds. Ab wann Versicherungsschutz für den Fall des Ablebens besteht, war kein Thema. Die Gespräche des Bf. und die E-Mail-Korrespondenz vor Unterzeichnung des Anbots fand nur mit dem Versicherungsagenten und nicht direkt mit der ***X*** statt. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Anbotes hatte der Bf. sein Jusstudium noch nicht abgeschlossen und war er noch nicht Rechtsanwalt.
Die monatlichen Prämien wurden im Antrag mit € 1.000,00 inklusive 4 % Versicherungssteuer angegeben und die Prämiensumme bis zum Prämienzahlungsende am 01.01.2061 mit insgesamt € 528.000,00.
Auf Seite 9 des Antragsformulars finden sich "Erklärungen und Informationen bezüglich des Abschlusses dieser Versicherung" mit auszugsweise folgendem Inhalt
•Sonstige Abreden: Es wurden keine mündlichen Abreden getroffen. Die mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betrauten Personen sind nicht bevollmächtigt, mündliche Erklärungen oder Deckungszusagen für den Versicherer abzugeben. Sämtliche Erklärungen sind nur wirksam, wenn sie von der ***X*** Versicherungen AG schriftlich (Schriftform) bestätigt werden.
...
•Versicherungsbedingungen: Für die beantragte Versicherung gelten die dem gewählten Tarif entsprechenden Versicherungsbedingungen. Eventuelle Zusatzversicherungen unterliegen besonderen Bedingungen.
•Beginn des Versicherungsschutzes: Es wird darauf hingewiesen, dass die zu versichernde(n) Person(en) erst mit Zugang der Polizze und fristgerechter Zahlung der Prämie nicht jedoch vor dem beantragten Versicherungsbeginn vollen Versicherungsschutz erlangt (erlangen). Vor Zugang der Polizze wird Versicherungsschutz im Rahmen des Sofortschutzes gewährt.
•Informationsgarantie: Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages werden wir unsere Informationspflicht gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz unverzüglich ausüben.
•Rücktrittsrecht nach § 3 Konsumentenschutzgesetz (gilt nur für Verbraucher): Der Antragsteller, für den die beantragte Versicherung nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört, ist berechtigt - sofern der Antrag außerhalb der von der ***X*** Versicherungen AG dauernd benützten Räume unterfertigt wurde - vom Vertrag oder vom Antrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen eines Monats erklärt werden; der Rücktritt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform Hat der Antragsteller die geschäftliche Beziehung zum Zwecke der Schließung des Vertrages selbst angebahnt, steht ihm das Rücktrittsrecht nicht zu.
•Rücktrittsrecht nach § 3a Konsumentenschutzgesetz (gilt nur für Verbraucher): Der Antragsteller kann binnen einer Woche schriftlich vom Antrag oder vom Vertrag zurücktreten. wenn für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, deren Eintritt als wahrscheinlich dargestellt wurde, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.
Maßgebliche Umstände sind insbesondere die Aussicht auf steuerliche Vorteile oder die Aussicht auf einen Kredit. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald für den Antragsteller hat erkennbar ist, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eingetreten sind und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten Dieses Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrages. Dieses Rücktrittsrecht steht dem Antragsteller nicht zu, wenn er wusste oder wissen musste, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten oder wenn der Ausschluss dieses Rücktrittsrechts mit dem Antragsteller individuell vereinbart wurde oder sich die ***X*** Versicherungen AG zu einer angemessenen Anpassung des Vertrages bereit erklärt.
•Rücktrittsrecht nach §§ 5b, 5c und 165a Versicherungsvertragsgesetz: Die ***X*** Versicherungen AG weist darauf hin, dass der Antragsteller nach § 5b VersVG binnen 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten kann, wenn ihm keine Antragsdurchschrift ausgefolgt wurde, die Versicherungsbedingungen nicht ausgehändigt wurden oder er keine Mitteilung im Sinne der § 252ff VAG und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsvermittter in der Form "Versicherungsagent" erfolgte, die in den §§ 137f Abs 7 bis 8 und 137g GewO 1994 unter Beachtung des § 137h GewO 1994 vorgesehenen Mitteilungen erhalten hat.
Als Antragsteller können Sie nach § 5c VersVG , gilt nur für Verbraucher, ohne Angaben von Gründen binnen 14 Tagen vom Versicherungsvertrag oder der Vertragserklärung zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht steht Ihnen nicht zu, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt. Die Rücktrittsfrist beginnt erst nach Ausfolgung der Polizze zu laufen und erlischt spätestens 1 Monat nach Zugang der Polizze. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Die ***X*** Versicherungen AG weist weiters darauf hin, dass der Antragsteller nach § 165a VersVG binnen 30 Tagen vom Vertrag zurücktreten kann. Die Rücktrittsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Antragsteller die Anschrift der ***X*** Versicherungen AG kennt. Die Rücktrittserklärung muss der ***X*** Versicherungen AG vor Ablauf der 30 Tage zugehen. In beiden Fällen bedarf der Rücktritt zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.
..."
Auf Seite 7 des Formulars befindet sich eine tabellarische Darstellung der Kosten gemäß $ 2 Abs. 6 LV-InfoV über die in der Prämie einkalkulierte Versicheurngssteuer, Risikoprämie (zur Deckung versicherungstechnischer Risken) und Kosten. Darin ist ein voraussichtlicher prozentueller Anteil der "Sparprämie" (veranlagte Beträge) von 91,10 % und Kosten von 5,05% ausgewiesen. Die monatlichen Kosten, die am veranlagten Vermögen bemessen sind, werden mit einem voraussichtlichen durchschnittlichen prozentuellen Anteil am veranlagten Vermögen (über die ganze Laufzeit bei Annahme einer 0% Performance des Fonds) von 0,042 % und die Risikokosten mit (monatlich) 0,009% angegeben.
Auf Seite 10 des Formulars ist angekreuzt: "Der Versicherungsnehmer erklärt sich mit dieser Vereinbarung ausdrücklich einverstanden."
"SCHRIFTFORM VERSUS GESCHRIEBENE FORM
"Schriftform:
Folgende Erklärungen und Mitteilungen zwischen Versicherungsnehmer bzw. Versicherten oder sonstigen Dritten und Versicherer sind nur in Schriftform wirksam:
• Kündigungen und Rücktrittserklärungen
• Anzeigen des Wegfalls des versicherten Interesses
• Änderung des Anspruchsberechtigten für den Erhalt von Versicherungsleistungen (z.B. Bezugsrechtsänderung)
• Vinkulierung. Verpfändung, Abtretung
• In der Lebensversicherung überdies Prämienfreistellung und Rückkauf, Änderung der Veranlagung und Anforderung einer Ersatzpolizze.
Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Die qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 4 ff Signaturgesetz ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt
Geschriebene Form: Für alle anderen Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers oder sonstiger Dritter im Zusammenhang mit den beantragten Versicherungen genügt es zur Wirksamkeit, wenn sie in geschriebener Form erfolgen und zugehen. Der geschriebenen Form wird durch einen Text in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail), entsprochen. Bloß mündlich abgegebene Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers oder sonstiger Dritter sind nicht wirksam. Der Versicherungsnehmer erklärt sich mit dieser Vereinbarung ausdrücklich einverstanden."
Die hier maßgeblichen Bedingungen des VU (AVB für FLV13F Nr. 901643) normieren ua Folgendes:
"§ 4 Beginn des Versicherungsschutzes:
"1) Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages in geschriebener Form oder durch Zustellung der Polizze erklärt und Sie die erste Prämie rechtzeitig (§ 2 [7]] bezahlt haben. Vor dem in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz."
§ 6 Kosten und Gebühren
(1) Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren Versicherungsprämien in Abzug gebracht. Weiters ziehen wir von Ihren Prämien Betreuungs-, Inkasso- und Verwaltungskosten sowie die Risikoprämie (für den Ablebensschutz und eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen) entsprechend dem vereinbarten Tarif ab.
....
§ 7 Leistungserbringung durch den Versicherer
(1) Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag verlangen wir die Übergabe der Polizze. Bei Verlust einer auf den Überbringer lautenden Polizze können wir die Leistungserbringung von einer gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig machen. Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache des Versicherten vorzulegen.
...
§ 8. Zuzahlung
Sie haben die Möglichkeit während der Prämienzahlungsdauer Zuzahlungen ohne Gesundheitsprüfung zu tätigen. Ganz unbürokratisch per Überweisung an ***X*** Versicherungen AG, BIC: ***8*** und unter Hinweis "ZUZAHLUNG" und Angabe Ihrer Polizzennummer. Nach Erhalt des Betrages werden wir abhängig vom Zahlungseingang mit dem nächsten oder übernächsten Monatsersten auf Basis Ihrer zuletzt gewählten Investmentstrategie des Tarifes mit laufender Prämienzahlung investieren und Ihre Zuzahlung mittels Nachtrag dokumentieren.
....
§ 9. Kündigung des Versicherungsvertrages
(1) Sie können Ihren Vertrag schriftlich (Schriftform) zur Gänze kündigen:- zum Ende des laufenden Versicherungsjahres,- innerhalb eines Versicherungsjahres mit dreimonatiger Frist zum Monatsende, frühestens jedoch zum Ende des ersten Versicherungsjahres.
...
(2) Sie können zu Ihrem Vertrag schriftlich (Schriftform) auch eine Entnahme (Teilkündigung) beantragen: ....
(3) Im Falle der Kündigung bzw. Entnahme (Teilkündigung) Ihrer Versicherung erhalten Sie den Rückkaufswert/Teilrückkaufswert, .....
(4) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist in der Regel mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert kann, u.a. wegen der Verrechnung der Kosten unter der Summe der einbezahlten Prämien liegen.
Die Rückzahlung der einbezahlten Prämien ist ausgeschlossen.
...
§ 10. Prämienfreistellung
(1) Sie können Ihren Vertrag schriftlich (Schriftform) prämienfrei stellen:-[es folgen die näheren Bedingungen] .....
§ 12. Erklärungen
(1) Für alle Ihre Mitteilungen und Erklärungen ist die geschriebene Form erforderlich, sofern und soweit nicht gesondert die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde und bei einer unserer Verwaltungsstellen eingelangt sind.
(2) Alle Erklärungen, die wir abgeben, sind ebenfalls nur dann gültig, wenn sie in geschriebener Form erfolgen und firmenmäßig gezeichnet sind. Sie werden wirksam, wenn sie an die uns zuletzt bekannt gegebene Adresse zugehen. Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse schriftlich (Schriftform) mitteilen.
...
§ 15 Vertragsgrundlagen
"Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, das diesem Antrag zugrunde liegende Offert, die Polizze, der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif, die Modellrechnung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
..."
Der Bf. erhielt niemals eine schriftliche Annahmeerklärung von der ***X*** und wurde ihm die Originalpolizze - trotz mehrmaliger Nachfrage und Urgenz - entgegen der Bestimmung des § 3 VersVG nicht in Papierform übersandt oder ausgefolgt. Das VU hat die mit 28.12.2016 datierte Polizze mit der PolizzenNr. ***1*** nur per E-Mail an ihren Versicherungsagenten ***3*** übermittelt. Die Polizze weicht hinsichtlich Versicherungsbeginn und Versicherungsende vom Antrag ab. Weiters wird In der Polizze als Datum der Unterzeichnung des Antrages der 15.12.2016 angegeben. Als Adresse des Bf. wird - anders als im Antrag - nicht dessen Wohnadresse, sondern die des Versicherungsagenten angegeben.
Auch ein mit 3. Jänner 2017 datierter Nachtrag zur Polizze weist als Adresse des Bf die Adresse des Versicherungsagenten aus und wurde von der ***X*** nur an diesen übersandt und erfolgte keine Weitergabe des Nachtrages zur Polizze an den Bf. im Original. Der Vertragsbeginn 1.12.2016 und das Versicherungsende 1.12.2060 stimmen im Nachtrag mit den Angaben im Antrag überein.
Darüber hinaus erhielt der Bf vom VU weder die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen (§§ 252 f, § 255 VAG 2016; sowie wegen der Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler in der Form "Versicherungsagent" §§ 137f Abs 7 bis 8 und 137g GewO 1994 unter Beachtung des § 137h GewO 1994), noch wurde er in gesetzeskonformer Weise über seine Rücktrittsrechte aufgeklärt.
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104390/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104390.2024
- Stammnummer
- 151598
- Gültig
- 15.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF