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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104390/2024

Keine Rückerstattung der Versicherungssteuer nach einem sog. Spätrücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag, wenn der Versicherer bereits einen Ablebensschutz gewährt hat

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104390/2024vom 15.05.2026Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die eingehobene Versicherungssteuer verbleibt nicht beim Versicherer, der nur die - ihm vom Staat übertragene - abgabentechnische Aufgabe der Berechnung, Einhebung und Ablieferung der Steuer an den Staat zu besorgen hat, ohne dass sich dadurch an deren Charakter etwas ändern würde. Nähme der Staat für die Einhebung der auf Versicherungsverträge erhobenen Steuer nicht einen privaten Dritten (hier den Versicherer) in die Pflicht, bliebe es bei der Grundregel, dass der Steuerschuldner für die Entrichtung der Steuer selbst zu sorgen hat. Dies ist auch schon nach geltendem österreichischem Recht bei Verträgen mit Versicherern ohne (Wohn-)Sitz oder Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts im EWR der Fall (§ 7 Abs 3 VersStG). Auch dies zeigt, dass der eigentlichen Leistung des Versicherers für die Begründung und Durchführung des Versicherungsverhältnisses (§ 3 Abs 1 VersStG) nur das (Netto-)Versicherungsentgelt gegenübersteht, wohingegen der Versicherungssteuer keine Leistung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer entspricht und insofern kein Äquivalenzverhältnis besteht. 3.1. Die Erstbeklagte ist somit nach nationalem Recht durch die Versicherungssteuer nicht bereichert, sondern die Leistungszuwendung erfolgte nach dem völlig klaren Zweck der zu beurteilenden Regeln des VersStG vom Steuerschuldner - hier der Klägerin - in Erfüllung einer Steuerpflicht an den Bund und nicht an den Versicherer (vgl Perner/Spitzer, Rücktritt von der Lebensversicherung [2020] 69 f). 3.2. Nach § 1435 ABGB kann daher der Versicherungsnehmer im Falle des ihm auf unionsrechtlicher Grundlage zustehenden Rücktritts vom Vertrag vom Versicherer nur die Netto-Versicherungsprämie, also das Entgelt für die Versicherung, erlangen. Hinsichtlich der an den Bund geleisteten Versicherungssteuer ist er auf die Rückforderung im Abgabenverfahren oder auf Schadenersatz gegenüber dem Versicherer verwiesen. ... 5.1 Ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer (RS0112256; RS0008901) ließe sich schon durch die Nichtrückzahlung der Versicherungssteuer in so geringem Ausmaß von 4 % der Nettoprämie nicht von einem Rücktritt von einem seinen Bedürfnissen nicht entsprechenden Vertrag abhalten; durch den Abzug der Versicherungssteuer wird daher die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers (vgl EuGH C-803/19, WWK, Rn 28 und 31 f, unter ausdrücklichem Hinweis auf C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, Rn 104 und 117) grundsätzlich nicht beeinträchtigt. 5.2. Zudem steht dem Versicherungsnehmer unter den allgemeinen Voraussetzungen ein Schadenersatzanspruch gegen den Versicherer zu. Es ist dessen Sache, "einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung bestimmter Informationen, insbesondere die Informationen über das Recht des Versicherungsnehmers, vom Vertrag zurückzutreten, nicht nachgekommen ist" (vgl C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, Rn 106 ff). Mit den nach österreichischem Recht geltenden Möglichkeiten der Einklagung von Schadenersatz wird nach den dargelegten Kriterien des EuGH (C-803/19, WWK, Rn 37) die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts nicht in Frage gestellt. Schon jetzt sei ausgeführt, dass es dem Versicherungsnehmer aber wegen des Aufwands des abgabenrechtlichen Verfahrens und allfällig problematischer Rechtslage nicht zumutbar ist (vgl 7 Ob 13/20t mwN), vor Erhebung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Versicherer zu versuchen, vom Bund die Steuer zurückerstattet zu erhalten. Insoweit trifft den Versicherungsnehmer daher keine Schadensminderungspflicht. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Versicherer auf Rückzahlung der Versicherungssteuer auf bereicherungsrechtlicher Grundlage besteht somit nicht." Hat der Versicherer einen Ablebensschutz gewährt, wofür der Versicherungsnehmer Risikoprämienzahlungen geleistet hat, so kann der Versicherer diese gegen den Prämienrückzahlungsanspruch aufrechnen. Durch diese Kompensation wird die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers nicht beeinträchtigt (vgl. OGH 16.09.2020, 7 Ob 117/20m; OGH 17.12.2020, 7 Ob 174/20v) Den Versicherer trifft die aufsichtsrechtlich in § 9a Abs 1 Z 6 VAG 1978 (in der Fassung BGBl 1996/447) verankerte Pflicht, den Versicherungsnehmer über die Umstände zu informieren, unter denen er vom Vertrag zurücktreten kann. Die allgemeine Informationspflicht nach § 9a VAG 1978 trifft den Versicherer selbst. Diese hat er jedenfalls eigenverantwortlich zu erfüllen. Der Versicherungsnehmer hat damit die Belehrung über die Möglichkeit des Rücktritts - auch nach § 165a VersVG (alte Fassung) - vom Versicherer (höchstpersönlich) zu erhalten. Die Rücktrittsfrist beginnt auch dann nicht zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer auf anderem Weg, also nicht durch die Belehrung seitens des Versicherers, von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt (vgl. OGH 27. 4.2022, 7 Ob 37/22z). Aus dieser Judikatur wird gefolgert, dass dem Bf. auf Grund der unterlassenen Belehrung durch die ***X*** das Rücktrittsrecht zustand, selbst wenn dem Bf. durch seine Tätigkeit als Rechtsanwalt schon früher Kenntnis über sein Rücktrittsrecht erlangt haben sollte. Durch den sog. Spätrücktritt vom Versicherungsvertrag verfügte er über bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche gegenüber dem Versicherungsunternehmen, die über den Rückkaufswert hinausgingen. Allerdings gewährte auch im gegenständlichen Fall das Versicherungsunternehmen dem Bf. über mehrere Jahre Ablebensschutz (bereits ab der Gewährung der vorläufigen Deckung durch die Versicherung bestand Versicherungsschutz) und hatte der Bf. daher keinen Anspruch auf Rückforderung des für die Übernahme des Wagnisses an den Versicherer entrichteten Entgelts. Es liegt daher trotz Rückabwicklung des Versicherungsvertrages ex tunc, weil tatsächlich bereits ein Ablebensschutz gewährt wurde, kein Fall einer "unverdienten Prämie" iSd § 9 Abs. 1 VersStG vor. Bei der versicherungssteuerrechtlichen Betrachtung ist nach Ansicht der erkennenden Richterin bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung keine Differenzierung danach vorzunehmen, welcher Anteil der bezahlten Versicherungsprämie auf den Ablebensschutz und welcher Anteil auf die Ansparkomponente entfällt. Eine Splittung würde der Systematik der für die Versicherungssteuer heranzuziehenden Bemessungsgrundlage widersprechen. § 3 VerStG enthält eine gesetzliche Definition des Versicherungsentgelts und ist darunter jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder, Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und sonstige Nebenkosten) zu verstehen. Auf Basis dieser steuerrechtlichen Definition des Versicherungsentgelts ist das allgemeine Versicherungsrecht wie auch das allgemeine Zivilrecht für die Auslegung grundsätzlich nicht maßgebend. Die steuerrechtliche Definition erfasst nach der Rsp des RFH - auf die die Bestimmung zurückgeht - alles, was sich der Versicherer für die Leistungen gewähren lässt, die der Erfüllung seiner aus dem Versicherungsverhältnis entspringenden Verpflichtungen dienen. Entscheidend ist also, dass die Leistung des Versicherungsnehmers einen unmittelbaren Bezug zum Versicherungsverhältnis bzw dem versicherten Wagnis hat. Dies erfasst insb die Aufwendungen des Versicherers, die sich zwangsläufig aus dem Versicherungsverhältnis ergeben und zu seinem störungsfreien Ablauf unerlässlich sind. Dabei erfasst das Versicherungsentgelt aber nicht nur die Kosten für die reine Wagnisübernahme, sondern auch die zur Begründung und Durchführung des Versicherungsverhältnisses anfallenden Nebenkosten (etwa Verwaltungs- und Vertriebskosten des Versicherers). Vgl. Pinetz/Schimmer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG2 (2020) § 3 VersStG Rz 9) Auch die Bestimmungen über den Steuersatz bei Kapitalversicherungen (einschließlich fondgebundener Lebensversicherungen), die nach der Höchstlaufzeit und die Art der Prämienzahlung (laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämien) differenziert (siehe § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und b VersStG) sowie über die Nachversteuerung von prämienfrei gestellten und innerhalb von zehn Jahren ab Vertragsabschluss zurückgezahlten Lebensversicherungen bzw Umwandlung in kurzfristige "Quasi-Einmalversicherungen" (§ 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersSG) zeigen, dass nur hinsichtlich des Steuersatzes unter dem Aspekt des Aufbaues einer sicheren Alters- und Hinterbliebenenvorsorge gegenüber dem Kapitalmarktaspekt einer möglichst hohen Rendite eine Differenzierung erfolgt (vgl. dazu zur Nachversteuerung bei nachträglich vereinbarten Prämienfreistellungen VwGH 12.9.20107, Ro 2017/16/0016). Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage enthält das VerStG jedoch keine Bestimmung, die bei Kapitallebensversicherungen ein Ausscheiden der Ansparprämie aus der Bemessungsgrundlage gebieten würde. Nach der Bestimmung des § 9 Abs. 2 VersStG besteht ein Erstattungsausschluss für rückgezahlte Prämienreserven im Falle des § 176 VersVG sowie für sonstige Fällen der Erstattung von Prämienreserve. Der Verweis des § 9 Abs 2 Z 1 VersStG auf das Gesetz über den Versicherungsvertrag ist zwar mittlerweile überholt, da bereits 1994 der Begriff der Prämienreserve iSd § 176 VersVG durch den Begriff des Rückkaufswertes ersetzt worden ist. Bei der Prämienreserve (Rückkaufswert) handelt es sich um die jeweilige Summe der Sparanteile der eingezahlten Prämien samt allfälligen Gewinnanteilen, also den jeweiligen Mehrwert der künftigen Leistungen des Versicherers gegenüber den Leistungen des Versicherungsnehmers nach dem Versicherungsplan. Es geht dabei um den Zeitwert der Versicherung. Aus den Materialien zum VersStG ist ersichtlich, dass der historische Gesetzgeber beim Erstattungsausschluss nach § 9 Abs 2 Z 1 VersStG insb den Rückkauf von Lebensversicherungen erfassen wollte. Somit kommt es im Fall des Rückkaufes regelmäßig zu keiner Rückerstattung von Versicherungssteuer, die auf an den Versicherungsnehmer zurückgezahlte Prämienreserven (Rückkaufswert) entfällt (vgl. Frey/Pinetz/Raab in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG2 (2020) § 9 VersStG Rz 25-26). Daraus wird geschlossen, dass auch bei einer Rückabwicklung des Versicherungsvertrages der auf den Rückkaufswert entfallende Teil der Rückzahlung keinen Erstattungsanspruch begründet und spricht auch das gegen eine aliquote Rückerstattung der Versicherungssteuer im Ausmaß des Ansparteiles der Versicheurngsprämien. Zusammengefasst ergibt sich daher folgende rechtliche Beurteilung: Wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer bereits einen Ablebensschutz gewährt hat (wie hier durch Zusage einer vorläufigen Deckung) führt der sog. Spätrücktritt von einem Versicherungsvertrag (hier fondgebundene Lebensversicherung) nicht dazu, dass der Versicherer sog "unverdiente Prämien" erhalten hätte. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Vertrages ex tunc mit Rückzahlung des Großteils der geleisteten Prämien an den Versicherungsnehmer (hier: auf Grund eines Vergleiches) beseitigt nicht die gegen Leistung eines Versicherungsentgeltes erfolgte Wagnisübernahme durch den Versicherer. Es ist hinsichtlich des rückgezahlten Betrages nicht danach zu differenzieren, welcher Teil der Versicherungsprämie auf den Ablebensschutz entfällt (Risikoprämie), welchem Teil eine Ansparfunktion zukam (Rückkaufswert) und welcher Teil der Prämie sonstige Kosten abdecken sollte und besteht daher kein Anspruch - auch kein aliquoter Anspruch - auf Rückerstattung der entrichteten Versicherungssteuer. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Soweit überblickbar liegt bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu folgenden Rechtsfrage vor: Führt der sog. Spätrücktritt von einem Versicherungsvertrag (hier fondgebundene Lebensversicherung) mit bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Versicherungsvertrages ex tunc dazu, dass der Versicherer sog "unverdiente Prämien" iSd § 9 Abs. 1 VersStG erhalten hat, wenn der den Versicherer bereits einen Ablebensschutz gewährt hat (hier durch Zusage einer vorläufigen Deckung)? Ist bei einem Rücktritt hinsichtlich des rückgezahlten Betrages danach zu differenzieren, welcher Teil der Versicherungsprämie auf den gewährten Ablebensschutz entfällt (Risikoprämie), welchem Teil eine Ansparfunktion zukam (Rückkaufswert) und welcher Teil der Prämie sonstige Kosten abdecken sollte, um einen - allenfalls aliquoten - Anspruch auf Rückerstattung der Versicherungssteuer nach § 9 Abs. 1 VersStG zu begründen? Wien, am 15. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104390/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104390.2024
Stammnummer
151598
Gültig
15.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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