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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100821/2023

Keine Durchbrechung der Rechtskraft mangels Vorliegens eines Änderungstatbestandes gemäß § 295a BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100821/2023vom 16.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. August 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. August 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Einkommensteuerbescheid 2020 vom 08.04.2022 wurde der Beschwerdeführer als beschränkt steuerpflichtig veranlagt. Am 18.04.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Abänderungsantrag nach § 295a BAO mit dem Begehren, ihn für 2020 als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln und Familienheimfahrten zu berücksichtigen (jährlich 3.672,00 EUR, begrenzt mit dem Höchstmaß von 306 EUR pro Monat). Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 03.08.2023 ab, weil kein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO vorliege. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.08.2023 Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Am 05.10.2023 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2020 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich. Sein Familienwohnsitz befand sich in Polen (***2***), rund 658 km von seiner Arbeitsstätte in Österreich entfernt. Im Einkommensteuerbescheid 2020 vom 08.04.2022 wurde der Beschwerdeführer als beschränkt steuerpflichtig behandelt. Er brachte vor, im Jahr 2020 ausschließlich in Österreich Einkünfte erzielt und eine EU/EWR-Bescheinigung (Formular E9) vorgelegt zu haben. Unter Hinweis auf die unbeschränkte Steuerpflicht machte er Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend, die er mit jährlich 3.672,00 € bezifferte. Beweiswürdigung Die vorstehenden Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten des Finanzamts (Bescheide, Schriftsätze des Bf, E9-Hinweise) sowie aus den Inhalten des vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalts. Ein späterer, nach dem 08.04.2022 neu eingetretener Sachverhalt mit abgabenrechtlicher Rückwirkung wurde weder substantiiert vorgebracht noch aktenkundig. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 295a Abs. 1 BAO kann ein Bescheid abgeändert werden, wenn nach dessen Erlassung ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat. Die Bestimmung stellt einen verfahrensrechtlichen Titel zur Durchbrechung der Rechtskraft dar, sie eröffnet aber nicht die Möglichkeit, eine bereits bei Bescheiderlassung bestehende Sach- oder Rechtslage nachträglich anders zu beurteilen. Maßgeblich ist, dass ein Ereignis nach Bescheiderlassung eintritt und nach materiellem Recht rückwirkende Wirkung entfaltet. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass § 295a BAO nicht dazu dient, eine neuerliche rechtliche Würdigung desselben Sachverhaltes zu ermöglichen, sondern nur tatsächliche, erst nachträglich eingetretene Umstände erfasst (VwGH 20.2.2008, 2007/15/0259; VwGH 25.6.2008, 2006/15/0085; VwGH 2.9.2009, 2008/15/0065). Die Ausübung eines Antrags- oder Wahlrechts, wie etwa die Geltendmachung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG 1988, stellt kein rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a BAO dar. Der Verwaltungsgerichtshof betont, dass die bloße nachträgliche Antragstellung oder eine Änderung der rechtlichen Beurteilung eines bereits verwirklichten Sachverhalts nicht den Tatbestand des § 295a BAO erfüllt. Ereignisse mit Rückwirkung sind nach der Rechtsprechung insbesondere dann anzunehmen, wenn eine abgabenrechtliche Wirkung ex post an stichtags- oder zeitraumbezogene Umstände anknüpft. Für die steuerliche Behandlung von Familienheimfahrten als Werbungskosten gilt, dass diese nur bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung und Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung anzuerkennen sind. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung eine Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale vorgesehen. Diese materiell-rechtlichen Fragen können jedoch nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Veranlagung geprüft werden; sie vermögen kein rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a BAO zu begründen. Die Rechtsprechung stellt klar, dass § 295a BAO nicht der nachträglichen Optimierung von Steuerveranlagungen dient, sondern nur die Reaktion auf nach Bescheiderlassung tatsächlich eingetretene Umstände ermöglicht. Somit ist zusammenfassend auszuführen: Der Beschwerdeführerbegehrt nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides die Änderung der steuerlichen Behandlung von beschränkter auf unbeschränkte Steuerpflicht. Dieses Begehren erweist sich jedoch aus rechtlichen Gründen als unbegründet, da die hierfür in Betracht kommenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung nicht anwendbar sind. Eine Abänderung des Bescheides gemäß § 295a BAO setzt das Vorliegen eines nachträglich eingetretenen Ereignisses voraus, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit entfaltet. Ein solches Ereignis liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Änderung beruht nicht auf einer nachträglichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, sondern stellt vielmehr eine nachträgliche Disposition beziehungsweise eine geänderte rechtliche Beurteilung der Besteuerungsart dar. Der Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht ist kein Ereignis im Sinne des § 295a BAO, sondern eine rechtliche Qualifikation, die sich aus den im jeweiligen Veranlagungszeitraum vorliegenden tatsächlichen Umständen ergibt. Eine nachträgliche Änderung dieser rechtlichen Einordnung ohne Änderung der zugrunde liegenden Tatsachen vermag keinen Anwendungsfall des § 295a BAO zu begründen. Ebenso liegen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO nicht vor. Eine solche setzt voraus, dass Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht bekannt waren und die bei deren Kenntnis zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt hätten. Im vorliegenden Fall wurden jedoch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht. Die für die Beurteilung der Steuerpflicht maßgeblichen Umstände bestanden bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung und hätten im damaligen Verfahren entsprechend geltend gemacht werden können. Das nunmehrige Vorbringen erschöpft sich in einer abweichenden rechtlichen Würdigung beziehungsweise in dem Wunsch, die steuerliche Behandlung nachträglich anders zu gestalten. Eine solche Änderung stellt jedoch keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar. Da somit weder die Voraussetzungen des § 295a BAO noch jene des § 303 BAO erfüllt sind, besteht keine gesetzliche Grundlage für eine nachträgliche Abänderung des bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheides. Es liegt weder ein Ereignis mit rückwirkender steuerlicher Relevanz noch ein neu hervorgekommener entscheidungswesentlicher Sachverhalt vor. Vielmehr handelt es sich um eine nachträgliche Disposition des Beschwerdeführers hinsichtlich der steuerlichen Behandlung, welche nach Eintritt der formellen und materiellen Rechtskraft unbeachtlich ist. Mangels Vorliegens eines gesetzlichen Änderungstatbestandes ist eine Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides ausgeschlossen. Der rechtskräftige Bescheid entfaltet Bindungswirkung und kann nicht allein aufgrund einer geänderten rechtlichen Beurteilung oder eines nachträglichen Änderungswunsches abgeändert werden. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zweckbestimmung des § 295a BAO und zur Abgrenzung zwischen nachträglichen Ereignissen und bloßer Änderung/Antragstellung ohne Ereignischarakter. Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG vor. Insbesondere ist höchstgerichtlich geklärt, dass § 295a BAO nicht der Nachholung unterlassener Rechtsbehelfe dient und nur für nachträgliche Ereignisse anwendbar ist; die Antragsausübung (zB nach § 1 Abs 4 EStG) ist kein rückwirkendes Ereignis. Linz, am 16. Februar 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100821/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100821.2023
Stammnummer
151016
Gültig
16.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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