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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102800/2011

Keine Gesellschaftsteuerbefreiung nach Art 34 BudgetbegleitG 2001 wenn Kapitalzufuhr erst nach der Aufgabenübertragung beschlossen wird

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102800/2011vom 24.02.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

3.1 Finanzmittelbedarf In der Jahresplanung 20102 wurde bei einem Investitionsvolumen von 20.967 TEUR ein Finanzierungsdelta von 14.085 TEUR ermittelt, wobei sich der zeitliche Finanzmittelbedarf durch die aktuellen Ereignisse vorrangig ins 2. Halbjahr 2010 (bzw. zum Teil auch in Folgejahre) verschieben wird. Einerseits werden technische Kapazitätserweiterungen (z.B. yyyyyyyy) durch die noch offene Frage bzgl. neuem **-Standort für die BF. GmbH. Daraus abgeleitet wird sich das Investitionsvolumen im Jahr 2010 gemäß Investitionsplan von 20.967 TEUR um bis zu minus 2.670 TEUR verringern: - Aufgrund Verschiebung aaaa im Jahr 2010 o minus 1.500 TEUR im Punkt 1.1 Erweiterungen bbbb o minus 150 TEUR in den Punkten cccc - Aufgrund offener **-Standortfrage o Bis zu minus 300 TEUR im Punkt 1.3 Erweiterung dddd zwischen ** Standorten zur besseren Nutzung bestehender eeee o Bis zu minus 720 TEUR im Punkt 2.2 Erweiterungen ffff Auch 2011 werden Investitionen zu tätigen sein, wobei deren Höhe zum heutigen Zeitpunkt noch nicht in konkrete Beträge formuliert werden kann, da diese parallel von mehreren Rahmenbedingungen abhängen: - Für allfällige Ersatzinvestitionen im Jahr 2011 (unabhängig von neuen Aufgaben bzw. dafür notwendiger Kapazitätserweiterungen) der bestehenden Infrastruktur ist jedenfalls mit weiteren Investitionen von 4-5 Mio. EUR im **-Bereich (zusätzlich zum Investitionsplan 2010) zu rechnen, da viele übernommene Anlagen ans Ende ihrer Nutzungsdauer herankommen. Durch die Ersatzinvestitionen in neue Technologien werden bei gleicher Leistungsfähigkeit der Systeme jedoch auch die anfallenden Wartungskosten verringert. - Die notwendigen Erneuerungsinvestitionen hängen von der Entscheidung betreffend neuer **-Standorte der BF. GmbH ab. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist es sinnvoll, diese rasch voran zu treiben, da damit die Gesamtkosten optimiert werden können (Kapazitätserweiterung und gleichzeitige Reduktion teurer Wartungskosten). - Die Planung notwendiger Zusatzinvestitionen (Kapazitätserweiterungen) für die Begleitung der Einführungsprojekte und den künftigen laufenden Betrieb gggg hängt von der aktuellen Entwicklung des Masterplans ab. - Die Planung möglicher notwendiger Zusatzinvestitionen (Kapazitätserweiterungen) für neue Themen wie z.B. hhhh Daher ist es wichtig die Finanzierung der BF. GmbH nicht nur kurzfristig betrachtet zu lösen, sondern bei der Entscheidung bzgl. Finanzierungsalternativen langfristige Aspekte mit zu überlegen. 3.2 Angemessene Eigenkapitalquote Mangels Gewinnausschüttung ist die Eigenkapitalquote die wichtigste Kennzahl der Finanzierungsanalyse in der BF. GmbH. Die Eigenkapitalquote zeigt, wie hoch der Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital ist. Je höher die Eigenkapitalquote, umso höher ist die finanzielle Stabilität des Unternehmens und die Unabhängigkeit gegenüber Fremdkapitalgebern. Banken bewerten daher die Bonität eines Unternehmens bei hoher Eigenkapitalquote höher. Je höher die Anlagenintensität ist, umso höher sollte auch die Eigenkapitalquote sein. Die Anlagenintensität der BF. GmbH liegt 2009 bei 49%. Die Bilanzanalyse der aktuellen Entwicklung der finanzwirtschaftlichen Kennzahlen der BF. GmbH bei derzeitiger Eigenkapitalausstattung zeigt folgendes Bild: …… Grafik Bilanzanalyse 2005 bis 2010 3.2.1. Eigenkapitalquote § 23 URG Aufgrund der Größenmerkmale des UGB ist die BF. GmbH eine mittelgroße GmbH und damit prüfungspflichtig, womit die URG-Kennzahlen (UnternehmensReorganisationsGesetz) für die Geschäftsführung insoweit wichtig werden, als bei einem vermuteten Reorganisationsbedarf (d.h. Eigenkapitalquote unter 8% UND Schuldentilgungsdauer über 15 Jahre) die Geschäftsführung in Haftung genommen werden kann, wenn keine Reorganisation durchgeführt wird (§ 22 Abs. 1 URG). Die Schuldentilgungsdauer der BF. GmbH liegt regelmäßig unter 15 Jahre. Die Eigenkapitalquote der BF. GmbH lag in den Vorjahren regelmäßig über dem kritischen Wert lt. (siehe auch: Grafik Bilanzanalyse), wobei der Wert 2009 auf 8,2% sank. Aufgrund der Bilanzerweiterung 2010 im Investitionsbereich ist zu erwarten, dass die Eigenkapitalquote gemäß URG bei derzeitiger Eigenkapitalausstattung von 8,2% auf ca. 5,3% fällt. 3.2.2 Anlagendeckung Die Frage der Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts ist aber nicht nur eine Frage der Eigenkapitalquote, sondern auch eine Frage der Fristenentsprechung von Vermögen und Kapital. Fristenentsprechung bedeutet, dass der Umfang des langfristig gebundenen Kapitals der Größe des langfristig gebundenen Vermögens entsprechen soll (Anlagendeckungsgrad III). Daraus leiten sich horizontale Finanzierungsregeln ab, die man auch als Deckungsregeln bezeichnet. Die engste Auslegung findet diese horizontale Finanzierungsregel in der sogenannten Goldenen Bilanzregel, die fordert, dass zumindest das Anlagevermögen mit eigenen Mitteln finanziert sein müsse (Anlagendeckungsgrad I). Die Kapitalstruktur ist daher für ein zahlungsfähiges Unternehmen weitgehend in ihrer Fristigkeit der Vermögensstruktur anzupassen. Die Übertragung der AUFGABE1 von A und B hat die Bilanz- und Kennzahlenstruktur der BF. GmbH massiv geändert, d.h. das langfristige Anlagevermögen in der BF. GmbH ist in den letzten Monaten stark gestiegen (Entwicklung des Anlagevermögen: 2009 vs. 2008: + 268%; Planrechnung 2010 vs. 2009: + 37%). In 2009 wurde die Liquidität der BF. GmbH durch die Finanzierungsvariante "bargeldloser Kauf" der **-Anlagen von A und B gesichert (den übernommenen Anlagen stehen entsprechend langfristige Verbindlichkeiten gegenüber). Für das nunmehr gemeinsame XXXXX und die damit zu erbringenden Aufgaben und Investitionen ist die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit mit der aktuellen Kapitalausstattung nicht mehr gegeben: Es ist nun zu entscheiden, inwieweit eine Deckung des Anlagevermögens durch Eigenkapital bzw. inwieweit eine Deckung durch Fremdkapital erzielt werden soll. Aufgrund der aktuellen Eigenkapitalausstattung sinkt die Anlagendeckung (Anlagendeckungsgrad I) in der Bilanz 2010 voraussichtlich von 36% auf 18%. 3.2.3 Ergebnisse der Kennzahlenanalyse Daraus resultieren folgende Anforderungen bzw. Empfehlungen zur Eigenkapitalerhöhung: ……. Grafik Bilanzanalyse Szenariorechnungen 2010 (basierend auf der Planrechnung 2010) Szenario I - Erhöhung des Eigenkapitals um 15 Mio. EUR gemäß Liquiditätskennzahlenanalyse: Wenn das Eigenkapital mit weiteren 15 Mio. EUR ausgestattet werden würde, würde dies einer prognostizierten Eigenkapitalquote von 36% und einem Anlagendeckungsgrad I von 78% entsprechen. Damit wäre auch der Finanzmittelbedarf zur Gänze aus Eigenkapital gedeckt und keine weiteren Finanzierungsalternativen notwendig. Szenario II - Mindesterhöhung des Eigenkapitals um 3 Mio. EUR gemäß URG-Kennzahl: Bei einer prognostizierten Bilanzsumme 2010 von rd. 50,9 Mio. EUR sollte die Eigenkapitalhöhe unter Berücksichtigung des URG jedenfalls um 3 Mio. EUR erhöht werden (Stammkapital derzeit: 1,9 Mio. EUR). Dies würde einer prognostizierten Eigenkapitalquote von 11 % und einem Anlagendeckungsgrad I von 30% entsprechen. Damit wäre jedoch nur rund 1/5 des Finanzmittelbedarfs gedeckt und weitere Finanzierungsalternativen (Mix aus weiteren Eigenmitteln und/oder Aufnahme von Fremdkapital) müssen in Anspruch genommen werden, die zu mehr oder weniger hohen Finanzierungskosten führen, die wiederum in die Leistungsverrechnung der BF. GmbH einfließen. Die folgende Tabelle stellt abschließend die Vergleichssituation anderer YYYY bzw. ähnlich geprägter Unternehmen (XXX-Dienstleister gemäß § 6 (1) Z 28 UStG) dar): …… 4. Darstellung der möglichen Finanzierungsvarianten Aufgrund der vorhandenen Rahmenbedingungen ergeben sich für die BF. GmbH folgende Finanzierungsoptionen (innerhalb der .........-Familie bzw. am Drittmarkt) um die Liquidität zu erhalten bzw. zu sichern: - Variante 1: Stammkapitalerhöhung - Variante 2: Gesellschafterzuschuss - Variante 3: Sonderfall: Investitionszuschuss einzelner ABCDEF - Variante 4: Gesellschafterdarlehen - Variante 5: Gesellschafterdarlehen mit späterem "Forderungsverzicht" - Variante 6: Leasingfinanzierung - Variante 7: Kurzfristige Betriebsmittelkredite /Iängerfristige Investitionskredite - Variante 8: Verhandlung von Lieferantenkonditionen: Teil-/ Ratenzahlungen [Anmerkung BFG: Es folgt eine Tabelle in der die 8 Varianten der Finanzierung einander gegenüber gestellt werden hinsichtlich der steuerlichen Auswirkung in der BF. GmbH, der bilanziellen Darstellung in der BF. GmbH, bilanzieller Effekte in der BF. GmbH sowie Anmerkungen zur Kostenbelastung] In Folge werden die einzelnen Finanzierungsvarianten im Detail beschrieben und die steuerlichen und bilanziellen Aspekte dargestellt: 4.1 Variante1: Stammkapitalerhöhung ... 7 Empfehlung Der vorliegende Bericht enthält konkrete Vorschläge, um die prekäre Finanzlage 2010 zu lösen und die Liquidität der GmbH zu erhalten bzw. zu sichern. Aus den aufgezeigten Finanzierungsalternativen ergibt sich, dass die Finanzierungsvarianten innerhalb der **Familie grundsätzlich die für alle Beteiligten günstigeren Varianten darstellen. Im Präsidium am 27. Mai 2010 wurde beschlossen, dass die Finanzleiter der ABCDEF und des Verband so rasch wie möglich um eine Stellungnahme gebeten werden, welche Finanzierungsvariante (bzw. Kombination aus Finanzierungsvarianten) für die Sicherung und den Erhalt der Liquidität der BF. GmbH im .........-Umfeld die geeignetste ist, wobei zum damaligen Zeitpunkt präferiert wurde, das Eigenkapital um zumindest 3 Mio. EUR zu erhöhen um den Indikator "Eigenkapitalquote gemäß URG" nicht zu unterschreiten. Für die restlichen 11,1 Mio. EUR Finanzmittelbedarf der BF. GmbH gemäß Planrechnung 2010 waren die Finanzierungsvarianten (Mix aus weiteren Eigenmitteln und/oder Aufnahme von Fremdkapital) entsprechend zu bewerten. In der Sitzung des Aufsichtsrates am 9. Juni 2010 wurde über den aktuellen Status dieser Stellungnahme berichtet. Des Weiteren wurden Abstimmungstermine mit den Finanzleitern der ......... am 15. bzw. 17. Juni 2010 angesetzt. Ziel ist es, in der Generalversammlung am 09. September 2010 den Gesellschaftern eine Grundlage für eine möglichst breit abgestimmte Beschlussfassung vorzulegen. Aufgrund der Ergebnisse der Liquiditätskennzahlenanalyse ergibt die Erhöhung der Eigenmittel um 15 Mio. EUR eine prognostizierte Eigenkapitalquote von 36% und ein Anlagendeckungsgrad I von 78%. Der Finanzmittelbedarf wäre zur Gänze durch Eigenmittel gedeckt und es wären keine weiteren Finanzierungsalternativen notwendig. Mittels Stammkapitalerhöhung werden in den Folgejahren rund 4 bis 5 Mio. EUR pro Jahr an Finanzmittel frei, die allfällige (Ersatz-)Investitionen in selben Ausmaß ermöglichen (Finanzierung aus Abschreibungsrückflüssen). Da keine Fremdfinanzierungskosten anfallen, wird damit auch die Kalkulation der Leistungsverrechnungen der BF. GmbH nicht mit Finanzierungskosten belastet, d.h. die Kosten der Leistungsverrechnung der BF. werden im Gegensatz zu anderen Finanzierungsvarianten nicht mit (hohen) Fremdfinanzierungskosten verteuert. Die Geschäftsführung der BF. GmbH schlägt daher eine Stammkapitalerhöhung gegen Bareinlage um 15 Mio. Euro nach dem Mittelwert aus Kapitalanteilen und Stimmrechtsanteilen der Gesellschafter zum Erhalt und Sicherung der Liquidität der BF. GmbH vor. Eine Änderung der Stimmrechte ist mit der Kapitalerhöhung nicht verbunden. Die folgende Tabelle zeigt die Verteilung auf die jeweiligen Eigentümer: ….. Zusätzlich zum Beschluss der Kapitalerhöhung ist auch der Gesellschaftsvertrag (Punkte 4; 9.7.b und 12.5) anzupassen (siehe Antragstext)." In der Sitzung vom 9. September 2010 fasste die Generalversammlung auf Basis des eben zitierten Berichtes entsprechend dem Antrag der Geschäftsführung der BF. GmbH die nachfolgend angeführten Beschlüsse: "1. Der Erhöhung des Stammkapitals gegen Bareinlage von EUR 1.972.651,13 um EUR 15,000.000,-- auf EUR 16.972.651,13 nach dem Mittelwert aus Kapitalanteilen und Stimmrechtsanteilen der Gesellschafter unter Beibehaltung der bestehenden Stimmrechte wird zugestimmt und zur Übernahme der im Rahmen der Kapitalerhöhung neu auszugebenden Stammeinlagen werden die Gesellschafter nach dem Mittelwert aus ihren Kapitalanteilen und ihren Stimmrechtsanteilen zugelassen. 2. Die Punkte 4, 9.7.b und 12.5 des Gesellschaftervertrages werden aus Anlass der Kapitalerhöhung geändert, sodass diese künftig wie folgt lauten: ,,4. Stammkapital und Stammeinlagen 4.1 Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt€ 16.972.651,13 (Euro sechzehn Millionen neunhunderlzweiundsiebzigtausendsechshunderleinundfünfzig Komma dreizehn). 4.2 Die folgenden Gesellschafter und der Verband** der ... Gesellschafter sind wie folgt beteiligt: …. 3. Punkt 11.1 des Gesellschaftsvertrages wird geändert, sodass er künftig wie folgt lautet: ,,11.1 Die Gesellschafter können durch Generalversammlungsbeschluss über die Beträge der Stammeinlagen hinaus die Einforderung von Nachschüssen bis zum Höchstbetrag eines Drittels der übernommenen Stammeinlagen beschließen." Sämtliche Gesellschafter der BF. GmbH unterzeichneten in der Folge Übernahmserklärungen in Notariatsaktsform und leisteten in Summe Bareinzahlungen in Höhe von € 15.000.000,00 an die BF. GmbH. Am 6. Jänner 2011 wurde die Kapitalerhöhung um € 15.000.000,00 im Firmenbuch eingetragen. III. Beweiswürdigung Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die vom BFG eingesehen Urkunden aus dem Urkundenarchiv des Firmenbuches sowie dem damit im Einklang stehenden Vorbringen der Bw. in ihren schriftlichen Eingaben. IV. Rechtliche Beurteilung 1. Gesellschaftsteuerbarer Vorgang Gemäß § 2 Z 1 KVG unterliegt der Gesellschaftsteuer der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber. Steuergegenstand nach § 2 Z 1 KVG ist der Erwerb von Gesellschaftsrechten, und zwar der Erwerb neu geschaffener Gesellschaftsrechte an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber, was bei Neugründung, Kapitalerhöhung, Verschmelzung, Eingliederung und Umwandlung vorliegt. Die auch als Gründungssteuer bezeichnete Gesellschaftsteuer will grundsätzlich jeden Ersterwerb von Gesellschaftsrechten an inländischen Kapitalgesellschaften erfassen (siehe dazu ua VwGH 20.8.1996, 93/16/0188). Beim Ersterwerb von Gesellschaftsrechten an einer Kapitalgesellschaft wie die GmbH und bei der Kapitalerhöhung (§ 2 Z. 1 KVG) entsteht die Gesellschaftsteuerschuld mit der Eintragung ins Firmenbuch. Denn erst mit der Eintragung ins Firmenbuch entsteht das Gesellschaftsrecht, an dessen Ersterwerb die Steuerpflicht gebunden ist (vgl UFS 26.03.2009, RV/0497-S/089. Der Zeitpunkt, an dem die Steuerschuld - grundsätzlich - entsteht, ist auch für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung von Bedeutung (vgl. VwGH 30.04.2003, 2002/16/0271). Ist ein Abgabenanspruch entstanden, so ist grundsätzlich der Wegfall des Abgabenanspruchs durch nachträgliche Dispositionen des Abgabepflichtigen ausgeschlossen. Daher kann der Abgabenanspruch durch rückwirkende Rechtsgeschäfte nicht in Wegfall gebracht werden (vgl. Ritz, BAO2, § 4 Rz 11, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Insbesondere bei Verkehrsteuern gilt dabei der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann (vgl. VwGH 25.2.1993, 92/16/0160). Die gegenständliche Kapitalerhöhung um € 15.000.000,00 wurde am 6. Jänner 2011 im Firmenbuch eintragen und wurde dadurch ein gesellschaftsteuerbarer Vorgang iSd § 2 Z. 1 KVG verwirklicht. Für diesen Rechtsvorgang wurde – anders als für die am 30. Dezember 2009 im Firmenbuch eingetragenen Kapitalerhöhung auf € 1.972.651,13 - keine Selbstberechnung der Gesellschaftsteuer durchgeführt, sondern dem Finanzamt Abgabenerklärungen vorgelegt. Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 2011 zu ErfNr.******/2010 vorgenommene Festsetzung von Gesellschaftsteuer ist daher – im Gegensatz zu der mit dem Bescheid vom 10. Juni 2011 zu ErfNr.******/2009 vorgenommenen Festsetzung (siehe dazu das Erkenntnis BFG 20.2.2014, RV/7102847/2011) - keine Abgabenfestsetzung nach § 201 BAO. 2. Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nach Artikel 34 BudgetbegleitG 2001 2.1. Rechtslage Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 lautet in der durch BGBl. I Nr. 84/2002 geänderten Fassung wie Folgt: "Steuerliche Sonderregelungen für Ausgliederung von Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts § 1. (1) Die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), die unter beherrschendem Einfluss einer Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Gesellschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Derartige Vorgänge gelten nicht als steuerbare Umsätze. Ist die juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts im Rahmen der Aufgabenerfüllung als Unternehmer tätig, gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer weiter. (2) Miet- und Pachtverträge, die zwischen der juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als Vermieterin und der übertragenden Körperschaft öffentlichen Rechts als Mieterin unmittelbar anlässlich der Ausgliederung bezüglich der übertragenen Objekte abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. § 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren der Bundesminister für Justiz, im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut." Nach den Erläuternde Bemerkungen zu BGBl. I Nr. 142/2000 sollen durch dieses Bundesgesetz die bisher in diversen Bundesgesetzen enthaltenen Steuerbefreiungen für Ausgliederungsvorgänge des Bundes auch auf Ausgliederungen anderer Gebietskörperschaften ausgedehnt werden und dadurch die Aufnahme von Steuerbefreiungen in künftige Ausgliederungsgesetze des Bundes entbehrlich werden. In seiner bis 18. Dezember 2001 geltenden "Urfassung" befreite der Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 "Die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben ... anfallenden Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte". Bei der Novellierung durch BGBl. I Nr. 144/2001 wurde der Wortlaut insofern geändert als es nunmehr heißt: "Die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte." Die Erläuternden Bemerkungen zu BGBl. I Nr. 144/2001 (NR: GP XXI RV 827 AB 859 S. 84. BR: AB 6515 S. 682.) geben keinen Aufschluss darüber, weshalb "anfallenden" durch "unmittelbar veranlassten (anfallenden)" ersetzt wurde. 2.2. Judikatur des VwGH und des UFS zu Art. 34 § 1 Abs. 1 Budgetbegleitgesetzes 2001 Die objektiven Tatbestandsmerkmale "Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben" sind als Alternativen zu verstehen. Erfasst von Art. 34 Budgetbegleitgesetz 2001 sind daher sowohl Ausgliederungen, die begriffsnotwendig bereits die Übertragung von Aufgaben voraussetzen, als auch bloße Übertragungen von Aufgaben, bei denen es sich nicht um eine Ausgliederung handelt. Was die begünstigten Aufgaben anbelangt, so kann es sich dabei sowohl um hoheitliche als auch um privatwirtschaftliche Aufgaben handeln. Das Tatbestandsmerkmal der "Übertragung von Aufgaben" ist weit auszulegen. Es sind daher auch jene Fälle erfasst, in denen nicht eine Aufgabe in ihrer Gesamtheit sondern nur teilweise übertragen wird (vgl. UFS 21.06.2006, RV/0192-S/06). Gemäß Art. 34 § 1 Abs. 1 Budgetbegleitgesetzes 2001 idF. BGBl. I Nr. 144/2001 sind nur durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Gebietskörperschaften unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte von Rechtsgebühren befreit. Voraussetzung für die Anwendung der in einem Bundesgesetz außerhalb des GebG enthaltenen Befreiungen ist häufig, dass die Schriften oder Rechtsgeschäfte unmittelbar durch das jeweilige Bundesgesetz veranlasst sind. "Unmittelbar" bedeutet im Rahmen des Sprachgebrauches den Gegensatz zu mittelbar. Unmittelbar veranlasst durch das WohnbauförderungsG 1968 waren demnach solche Handlungen, für die das genannte Gesetz das letzte, den Rechtsvorgang unmittelbar auslösende Glied in der ablaufenden Kausalkette bildete, als unmittelbar veranlasst konnten nicht solche Rechtsvorgänge angesehen werden, für die das WFG 1968 nur den tieferen Beweggrund oder die weiter zurückliegende Ursache bildet (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 5 Gebührenbefreiungen außerhalb des Gebührengesetzes). Umgelegt auf die Anwendbarkeit der gegenständlichen Gebührenbefreiung bedeutet dies, dass das Rechtsgeschäft eine direkte Folge der Ausgliederung darstellen müsste. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn sowohl nach dem Vorbringen des Bw. als auch nach dem maßgeblichen Urkundeninhalt nicht die Ausgliederung, sondern die Finanzierung des Betriebes der Gesellschaft kausal für den Abschluss des Vertrages war. Der bloß mittelbare innere Zusammenhang von Ausgliederung und Abschluss von Verträgen reicht auf Grund des Wortlautes der Befreiungsbestimmung nicht aus, um die Verträge gemäß Art 34 des Budgetbegleitgesetzes von den Rechtsgebühren zu befreien (vgl. UFSW 16.9.2005, RV/1809-W/03 sowie UFSW 3.4.2006, RV/0419-W/06). Die Befreiungsbestimmung des Art. 34 des Budgetbegleitgesetzes, BGBl. I 142/2000 idF BGBl. I 84/2002 enthält keine Einschränkung auf bestimmte Aufgaben; hoheitliche und nicht hoheitliche Aufgaben sind gleichermaßen erfasst. Wenn auch die Führung eines Weingutes nicht zu den hoheitlichen Aufgaben der Gebietskörperschaft zählt, erfüllt die Ausgliederung und Übertragung dieser Aufgabe an die beschwerdeführende Partei, einer GmbH & Co KEG, den Befreiungstatbestand des Art. 34 Abs. 1 BBG 2001. Eine teleologische Reduktion wird von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts dann vorgenommen, wenn verfassungswidrige Ergebnisse, unverständliche oder nicht sachgerechte Ergebnisse vermieden werden sollen Solche Gründe für eine Einschränkung der Befreiungsbestimmung auf die Ausgliederung und Übertragung hoheitlicher Aufgaben sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich (vgl. VwGH 28.6.2007, 2006/16/0216). Art. 34 § 1 Abs. 1 BudgetbegleitG 2001 ist eine Differenzierung dahin, dass der Gesetzgeber nur die Ausgliederung bestimmter Aufgabenbereiche begünstigen wollte, nicht zu entnehmen, schon gar nicht eine Beschränkung der Begünstigung auf "öffentlichrechtliche Aufgaben von Gebietskörperschaften". Dazu kommt noch, dass es sich beim Liegenschaftsvermögen der Wirtschaftskammer um einen Bereich handelt, der gemäß § 3 Abs. 2 WKG zu den gesetzlich vorgesehenen Aufgabenbereichen gehört, die die Wirtschaftskammer wahrzunehmen berechtigt ist. Dabei handelt es sich um die sogenannten sekundären Aufgaben, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Wirtschaftskammer dienen (siehe dazu z.B. Retter, Die Wirtschaftskammerorganisation 178, 179). Auch die Ausgliederung durch Übertragung des Eigentums an jener Liegenschaft, auf der sich eine dislozierte Dienststelle der Wirtschaftskammer in Oberwart befindet, fällt daher unter die Gebührenbefreiungsvorschrift des Art. 34 § 1 Abs. 1 BudgetbegleitG 2001 (vgl. VwGH 27.11.2008, 2007/16/0093). Legt man vorliegend den in der Rechtsprechung (Hinweis E 14. Oktober 1971, Zl. 2259/70 = VwSlg 4289 F/1971; E 25. Juni 1992, Zl. 91/16/0070) zum Ausdruck gebrachten Maßstab der Unmittelbarkeit an, kommt man im Beschwerdefall zu dem Ergebnis, dass im Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001 nur jene (hier:) Rechtsgeschäfte gemeint sind, die zwischen der öffentlich rechtlichen Körperschaft, die Aufgaben ausgliedert und überträgt, und der (hier:) juristischen Person des privaten Rechts, an die die Aufgaben ausgegliedert und übertragen werden, abgeschlossen werden und die die Ausgliederung und Übertragung selbst betreffen. Nicht umfasst sind Rechtsgeschäfte zwischen der juristischen Person des privaten Rechts, an die die Aufgaben ausgegliedert und übertragen werden, und einem Dritten (vgl. VwGH 25.03.2010, 2008/16/0095). Sowohl die Übertragung von (Teilen oder sämtlichen) Aufgaben von einer Gebietskörperschaft an neue Tochter/Enkelgesellschaften als auch die Betrauung von bestehenden Tochter/Enkelgesellschaften mit neuen Aufgaben ist grundsätzlich begünstigt. Sowohl der Betrieb eines Studentenheimes als auch die Errichtung und Erhaltung von Gebäuden gehört zu den Aufgaben einer Gebietskörperschaft. Aufgabenübertragung und Verwirklichung des verkehrsteuerbaren Rechtsvorganges müssen zwar nicht gleichzeitig stattfinden, sie müssen aber auf einem einheitlichen Willensakt der eine bestimmte Aufgabe übertragenden Körperschaft beruhen. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass Aufgabenübertragung und Eigentumsübertragung kausal miteinander verknüpft sind. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung sind im Zeitpunkt des möglichen Entstehens der Steuerschuld zu beurteilen. Spätere Ereignisse vernichten weder eine bereits entstandene Steuerschuld, noch führen sie zum nachträglichen Entstehen einer Steuerschuld, sofern das Gesetz keinen Nachversteuerungstatbestand vorsieht. Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 enthält keinen Nachversteuerungstatbestand. Das Gesetz verlangt nicht, dass eine Aufgabenausgliederung "doch von gewisser Dauer sein sollte". Nach Ansicht des Unabhängiger Finanzsenates wäre es auch nicht steuerschädlich, wenn sich die Körperschaft öffentlichen Rechtes von vorneherein durch entsprechende vertragliche Regelung die Möglichkeit offen lassen würde, Aufgaben wieder an sich zu ziehen und für diesen Fall, eine Rückgängigmachung des Rechtsvorganges vorsehen würde (vgl. UFS 14.03.2011, RV/0356-W/07). Art. 34 § 1 Abs. 1 setzt beschwerdefallbezogen für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer u.a. voraus, dass das Rechtsgeschäft durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben unmittelbar veranlasst wurde. Die bloße Übertragung von Vermögen (etwa von Liegenschaften) wäre nicht geeignet, den Befreiungstatbestand zu erfüllen. Dem gegenüber könnte etwa der durch die Ausgliederung und Übertragung der (nicht hoheitlichen) Aufgabe des Wohnungswesens unmittelbar veranlassten Veräußerung von Liegenschaften (mit Wohngebäuden) nicht die Eignung abgesprochen werden, den in Rede stehenden Tatbestand zu erfüllen. Die Behörde hat die Abgabepflichtige, die das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen für sich in Anspruch nimmt, zur Bekanntgabe aufzufordern, welche Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben im Sinn des Art. 34 § 1 Abs. 1 des Budgetbegleitgesetzes 2001 ihrer Ansicht nach konkret vorlagen, die einen bestimmten Rechtsvorgang unmittelbar veranlasst haben sollen (vgl. VwGH 17.10.2012, 2012/16/0006). Die Gründung einer GmbH durch eine Tochtergesellschaft einer Gebietskörperschaft zur Vorbereitung der Weiterübertragung einer von der Gebietskörperschaft erhaltenen Aufgabe ist nicht nach Art 34 BudgebegleitG 2001 von der Gesellschaftsteuer befreit (UFS 14.12.2012, RV/3707-W/08). Der Liegenschaftserwerb von einer Gebietskörperschaft ist nicht nach Art 34 BudgetbegleitG 2001 von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn die Aufgabenübertragung nicht direkt zwischen Verkäuferin und Erwerberin (= "Enkelin" der Gebietskörperschaft) vorgenommen wird, sondern unter Zwischenschaltung einer weiteren juristischen Person des privaten Rechts (= "Tochter" der Gebietskörperschaft), die eine ihr übertragene Aufgabe "weitergibt" (vgl. UFS 21.12.2012, RV/0533-W/09). 2.3. Erwägungen Unstrittig ist, dass die Bf. unter beherrschendem Einfluss von Körperschaften öffentlichen Rechts steht und dass ihr von den Körperschaften öffentlichen Rechts Aufgaben übertragen wurden. Strittig ist jedoch, ob der hier gegenständliche Rechtsvorgang unmittelbar durch eine Aufgabenübertragung veranlasst wurde. Der im gegenständlichen Fall zu beurteilende Vorgang war der durch die Kapitalerhöhung um € 15.000.000,00 erfolgte Ersterwerb von Gesellschaftsrechten an der Bf. durch diverse Gesellschafter und den Verband** der Gesellschafter. Die Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung erfolgte in der Sitzung der Generalversammlung der Bf. vom 9. September 2010 nach einem Bericht der Geschäftsführung der Bf., in dem mehrere Varianten vorgestellt wurden, wie die prekäre Finanzlage der Bf. gelöst werden kann, um die Liquidität der Bf. zu erhalten bzw. zu sichern. Weder der Bericht der Geschäftsführung noch das Protokoll über die Sitzung der Generalversammlung geben einen Hinweis darauf, dass mit der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung eine (weitere) Aufgabenübertragung an die Bf. verknüpft gewesen wäre. Aus dem Bericht der Geschäftsführung wird im Gegenteil deutlich, dass der Bf. zunächst diverse Aufgaben (ua. die Aufgabe1-**Konsolidierung) übertragen wurden und dass bei der Aufgabenübertragung noch nicht festgelegt wurde, wie die dauerhafte Finanzierung der Gesellschaft sichergestellt wird. Für die Ausstattung der Bf. mit dem für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Kapital standen den Gesellschaftern der Bf. verschiedenste Möglichkeiten offen (siehe dazu die im Bericht der Geschäftsführung unter Punkt 4. im Detail geschilderten Varianten der Finanzierung) und war nicht bereits bei der Aufgabenübertragung die entsprechende Willensbildung durch die Körperschaften öffentlichen Rechts erfolgt, zur Verwirklichung welcher verkehrsteuerbaren Rechtsvorgänge (anstatt einer Kapitalerhöhung wären zB auch Gesellschafterzuschüsse oder Gesellschafterdarlehen oder Kreditverträgen mit Dritten möglich gewesen) es kommen wird. Zwischen Aufgabenübertragung und der Zurverfügungstellung von Geldmittel durch die Gesellschafter gerade in Form einer Kapitalerhöhung mussten in der ablaufenden Kausalkette weitere Elemente hinzutreten (es mussten erst die entsprechenden Beschlüsse durch die Gesellschafter gefasst werden - die in mehreren Schritten erfolgte Aufgabenübertragung ist hier lediglich kausal für den steigenden Kapitalbedarf der Bf.) und fehlt deshalb das Tatbestandselement der "Unmittelbarkeit". Die bloße Übertragung von Vermögen ist nicht geeignet, den Befreiungstatbestand zu erfüllen (vgl. dazu VwGH 17.10.2012, 2012/16/0006). Die erst nach der Aufgabenübertragung beschlossene Kapitalzufuhr ist nicht begünstigt, auch wenn der Finanzbedarf durch eine zu geringe Eigenkapitalausstattung entstanden ist und die Kapitalzufuhr der Erfüllung der übertragenen Aufgaben dient. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 1. Juli 2011 zu ErfNr.******/2010 war daher als unbegründet abzuweisen. V. Zur Zulässigkeit Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, da das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Auslegung des Begriffes der "Unmittelbarkeit" in der Bestimmung des Art 34 BudgetbegleitG 2001 wurde durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nur insofern geklärt, als Rechtsgeschäfte mit Dritten nicht von der Befreiung umfasst sind (vgl. VwGH 25.3.2010, 2008/16/0096) und die bloße Übertragung von Vermögen nicht geeignet ist, den Befreiungstatbestand zu erfüllen (vgl. VwGH 17.10.2012, 2012/16/0006). Zu der hier entscheidungswesentlichen Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein unmittelbarer Kausalitätszusammenhang zwischen einer in mehreren Schritten erfolgenden Aufgabenübertragung und der Verwirklichung eines verkehrsteuerbaren Rechtsvorganges besteht, fehlt aber eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102800/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102800.2011
Stammnummer
102722
Gültig
24.02.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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