…Gesellschafter" agieren und Beschlüsse zur Auszahlung seiner ihm vertraglich zustehenden Geschäftsführerbezüge fassen, oder auch darauf verzichten zu können, würde die gesetzlich vorgesehene Beschlussfassung nach § 34 Abs. 1 GmbHG und die Verbindlichkeit von Generalversammlungsbeschlüssen ad absurdum führen. Im Übrigen auch jeder andere Vertrag zwischen mehrheitlich beteiligtem…
…Vermietung im Beschwerdezeitraum im Gesellschafterbeschluss aus dem Jahr 1998. Dieser von nur einem Gesellschafter der Vermieterin getroffene Gesellschafterbeschluss sowie die Gesellschafterbeschlüsse II und III sind eine einseitige Vorgabe von möglichen, teilweise auch rückwirkend festgelegten Vertragsinhalten des Herrn A als mehrheitlich beteiligter Gesellschafter und Geschäftsführer der…
…einer Zusammenarbeit zwischen der ***X3 GmbH*** und der ***X2 GmbH*** gewusst zu haben. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die ***X1 GmbH*** ist laut aktenkundigem Firmenbuchauszug (***FN1***) im Geschäftszweig "Beratungsleistungen" tätig. Als Geschäftsführer und mehrheitlich beteiligter Gesellschafter ist im Firmenbuch Herr ***AB***, geb ***tt.mm.jjjj***…
…33.172 € geirrt habe. Dies sei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entsprechend ebenfalls zu berücksichtigen. Bezüglich des Einwandes, die Einbeziehung der Bezüge der wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer in die Bemessungsgrundlage für den DB, stehe der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, weil eine vorangegangene GPLA…
…seien weder in FL noch in Österreich steuerflichtig. Aufgrund des Umstandes, dass die Einkünfte eines mehrheitlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführers in Österreich als Einkünfte aus selbständiger Arbeit behandelt würden, in Liechtenstein jedoch als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten würden, entstehe eine Konfliktsituation hinsichtlich der Regelungen des DBA…
…Säumniszuschlag zur Lohnsteuer 2011 i.H.v. € 82,13 festgesetzt. Es handelt sich hierbei um die Lohnsteuer aus den Bezügen (einschließlich Sachbezug aus der Privatnutzung arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge) des nicht mehrheitlich (zu 24 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, ***Gf***. Da dessen Haupt- und Nebenwohnsitz sowie…
…dargestellt, dass der Bf. lediglich bis zum 4. Mai 2011 wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer sowohl der ***3*** GmbH als auch der ***9*** GmbH war und in dieser Funktion eine Tätigkeit im Inland ausgeübt hat bzw. diese Tätigkeit im Inland verwertet wurde. Nach dem 4. Mai…
…dargestellt, dass der Bf. lediglich bis zum 4. Mai 2011 wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer sowohl der ***2*** GmbH als auch der ***6*** GmbH war und in dieser Funktion eine Tätigkeit im Inland ausgeübt hat bzw. diese Tätigkeit im Inland verwertet wurde. Nach dem 4. Mai…
…zum wiederholten Mal, dass die Investoren Darlehensgeber und nicht Gesellschafter seien. Diese Folgerung ist nicht nachvollziehbar: in Punkt VI wird lediglich geregelt, dass die Gesellschafter am Gewinn beteiligt sind, in Punkt VII - wie oben schon angeführt - in unklarer Weise eine Sperrfrist bzw. Verzinsung im Falle…
…einem beherrschenden Gesellschafter auch Gewinnansprüche bereits mit der Beschlussfassung über die Gewinnverteilung zu (VwGH 30.11.1993, 93/14/0155). Erfolgt kein Zufluss einer Geschäftsführervergütung gem. § 19 Abs. 1 EStG 1988 an einen an einer GmbH allein- oder mehrheitlich beteiligten Gesellschafter im „klassischen Sinn“ (Barauszahlung…
…aber nicht mehrheitlich beteiligt. M hält seit 7.7.2004 als zweiter Gesellschafter weitere 50% der GmbH-Anteile inne. Aufgrund seines Beteiligungsverhältnisses bedurfte der Bf. für eine Beschlussfassung - der Gesellschaftsvertrag sah hinsichtlich der Willensbildung nichts anderes als eine einfache Stimmenmehrheit vor - stets der Zustimmung des…
…Zu der Frage Dienstverhältnis (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) bei nicht bzw. nicht mehrheitlich iSd § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 beteiligten (Gesellschafter)Geschäftsführern gibt es eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die nicht einheitlich ist. Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 9. Dezember 1980, Zlen…
…ausgeführt: 1) Feststellungen ad ***A*** GmbH: Der Beschwerdeführer sei an der ***A*** GmbH seit der Gründung zu 50% beteiligt. Er sei neben seinem Bruder auch selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Der Beschwerdeführer habe der ***A*** GmbH in den Jahren 2011 bis 2015 jährlich Darlehen gewährt…
…der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer ausgeschieden, während die für ***2*** getragenen Sozialversicherungsbeiträge in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einbezogen wurden. Sie sei mehrheitlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführerin und beziehe Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG 1988, weshalb auch die von der GmbH…
…EStG 1988 einbehaltenen Lohnsteuer zulassen, würde das die im Wege einer Pensionsabfindung zugeflossenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gegenüber anderen Einkünften benachteiligen, die keiner Abzugssteuer unterliegen (z.B. Pensionsabfindung eines wesentlich aber nicht mehrheitlich beteiligten Gesellschafters einer GmbH; vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG,…
…EStG 1988 einbehaltenen Lohnsteuer zulassen, würde das die im Wege einer Pensionsabfindung zugeflossenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gegenüber anderen Einkünften benachteiligen, die keiner Abzugssteuer unterliegen (z.B. Pensionsabfindung eines wesentlich aber nicht mehrheitlich beteiligten Gesellschafters einer GmbH; vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG,…
…2012/15/0143; VwGH 13.12.1995, 95/13/0246). Für die beschwerdeführende Partei als nicht mehrheitlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ergibt sich daraus, dass es für den Zufluss auf den Zeitpunkt der Gutschrift der Bezüge ankommt. Diese waren jeweils zum Monatsletzten auf dem Lohnverrechnungskonto verbucht…
…gegeben. Rein quantitativ sei der Umsatz bereits im Jahre 2008 um EUR 70.000 höher als im Jahre 2006 gewesen und somit nicht mehr vergleichbar. 3. Änderung der Gesellschafterstruktur: Von dem mehrheitlich beteiligten Gesellschafter der J-GmbH seien über den Umweg Ing. A.G. im…
…da diese rechnerisch in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt worden sei. Zum Beschwerdepunkt "Höhe des Geschäftsführerbezuges 2016" wurde zunächst außer Streit gestellt, dass Geschäftsführerzüge bei einem mehrheitlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer für das Jahr zu berücksichtigen sind, für das sie bei der Gesellschaft aufwandsmäßig erfasst wurden, unabhängig davon…
…ÖGK) festgestellt worden, dass die in der Buchhaltung geführten Geschäftsführerbezüge für den mehrheitlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer sowie Honorare für beschäftigte Sprachlehrer nicht den Abgaben unterzogen worden seien. Die Kommunalsteuer für Geschäftsführerbezüge sei laut E-Mail vom 10.03.2015 akzeptiert und zeitnah einbezahlt worden. Im…