…MA 6, MA 6/DII/R2-682/11 wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum November 2010 bis März 2011 Vergnügungssteuer iHv 7.000,- Euro zuzüglich eines Verspätungszuschlags iHv 700,- Euro und eines Säumniszuschlags iHv 140,- Euro vorgeschrieben. Als Begründung führte der Magistrat an, dass die…
…das Betätigen eines Brieflosautomaten dem Erwerb eines Gegenstandes aus einem Warenautomaten gleichgestellt und den Vergnügungscharakter verneint. Das für den Erwerber spannende aleatorische Moment trete erst nach dem Loserwerb in Erscheinung, sodass das mit einem Münzeinwurf verbundene Betätigen eines Ausgabeautomaten als eines technischen Hilfsmittels zum Loserwerb…
…Im Zuge einer, beginnend im Juni 2011, bei der Fa. X-GmbH (= Beschwerdeführerin, kurz Bf) betreffend "Gebühren und Glücksspielabgabe" im Zeitraum 2008 – 31.5.2011 durchgeführten Betriebsprüfung wurde in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 2.10.2012, ABNr, unter Tz. 2, dies übereinstimmend…
…wird. § 1 Abs. 1 GSpG definiert den Glücksspielbegriff für das Glücksspielgesetz, der sowohl für den ordnungspolitischen, als auch für den abgabenrechtlichen Teil des Glücksspielgesetzes maßgeblich ist. Dem Glücksspielbegriff des Glücksspielgesetzes liegt der bürgerlich-rechtliche Abschluss von Spielverträgen iSd § 1267 ABGB (bzw. § 1272 ABGB), eingeschränkt auf…
…werden müsste. Zum hier maßgeblichen Zeitraum Jänner bis April 2011 ist die Vorschrift des § 60 Abs. 24 GSpG zwar aufrecht, hat aber zu den Glücksspielabgaben – wie das Finanzamt richtig feststellt - keinerlei Bezug. 13. Ergebnis Die Bf. bot im Zeitraum Jänner 2011 bis April 2011 interessierten…
…Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend maßgebliche, ausschließlich zufallsabhängige Zuteilung der Karten an die Spieler erfolge zentralseitig. Das somit zentralseitig herbeigeführte Spielergebnis werde dem Spieler wiederum über elektronische Medien zur Verfügung gestellt. Zu Punkt 5.3. der Beschwerde, Poker sei im Zeitraum vom 3.8.2013…
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. Ausscheiden der Kommanditistin Bisher steht lediglich fest, dass die bisherige Kommanditistin…
…vom 12.07.2012, MA 6/DII/R2-xxxxxxxxx, betreffend Vergnügungssteuer für den Zeitraum Mai 2009 bis Juli 2012 samt Verspätungs- und Säumniszuschlag, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine…
…gemäß § 147 Abs. 1 BAO durch. Gegenstand der Prüfung waren die Gebühren gemäß § 33 TP 17 GebG im Zeitraum 1.1.2003-31.10.2005. Das Finanzamt setzte mit Bescheid gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO vom 21. August 2008 die Glücksvertragsgebühr gemäß § 33…
…des ...". Am 9. September 2025 erhob die Bf1 die gegenständlichen Beschwerden gegen die Abweisungsbescheide der Anträge auf Festsetzung bzw. Rückerstattung der Gebühren für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum April, Mai und Juni 2025 mit gleichartigen Argumenten wie in den Anträgen. Am 18. September 2025 legte die belangte…
…Dies erhärtet obigen Befund, wonach kein streng juristisches Begriffs Verständnis besteht. Die Einsätze aus den "stornierten Wetten" wurden im hier gegenständlichen Zeitraum 09/2011 bis einschließlich 12/2018 in die Bemessungsgrundlage (gemeint: Abrechnung gemäß § 33 TP 17 Abs 3 GebG) einbezogen und die Gebühr entrichtet…
…Dies erhärtet obigen Befund, wonach kein streng juristisches Begriffs Verständnis besteht. Die Einsätze aus den "stornierten Wetten" wurden im hier gegenständlichen Zeitraum 09/2011 bis einschließlich 12/2018 in die Bemessungsgrundlage (gemeint: Abrechnung gemäß § 33 TP 17 Abs 3 GebG) einbezogen und die Gebühr entrichtet…
…Dies erhärtet obigen Befund, wonach kein streng juristisches Begriffs Verständnis besteht. Die Einsätze aus den "stornierten Wetten" wurden im hier gegenständlichen Zeitraum 09/2011 bis einschließlich 12/2018 in die Bemessungsgrundlage (gemeint: Abrechnung gemäß § 33 TP 17 Abs 3 GebG) einbezogen und die Gebühr entrichtet…
…Dies erhärtet obigen Befund, wonach kein streng juristisches Begriffs Verständnis besteht. Die Einsätze aus den "stornierten Wetten" wurden im hier gegenständlichen Zeitraum 09/2011 bis einschließlich 12/2018 in die Bemessungsgrundlage (gemeint: Abrechnung gemäß § 33 TP 17 Abs 3 GebG) einbezogen und die Gebühr entrichtet…
…das Fehlen eines für einen Versicherungsvertrag typischen Risikos die Wurzel für ein Prüfung nach den weiteren Zurechnungskriterien. 8.1.1.2. Maßgeblich für die Zurechnung ist nicht die rechtliche Gestaltung oder die Vertragsbezeichnung, sondern die Beurteilung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Eben dieser Umstand machte es notwendig…
… 2 Abs. 2 GSpG ab." Daher wird auch im nächsten Absatz formuliert: "Dass die Bf. eine Wettgebühr bemessen von den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geleisteten Wetteinsätzen schuldet, ist nicht strittig." Aus den genannten Gründen ist der belangten Behörde beizupflichten, dass sowohl Unternehmereigenschaft für Wetten im Sinne…
…daher nicht von der jeweiligen Bemessungsgrundlage abzuziehen." Mit Beschluss des BFG vom 28.1.2022 wurde der beschwerdeführenden Partei die Stellungnahme des Finanzamtes inklusiv Beilagen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme und nochmaliger Aufforderung die für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume relevanten Bonusbedingungen sowie die Bonusarten…
…daher nicht von der jeweiligen Bemessungsgrundlage abzuziehen." Mit Beschluss des BFG vom 28.1.2022 wurde der beschwerdeführenden Partei die Stellungnahme des Finanzamtes inklusiv Beilagen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme und nochmaliger Aufforderung die für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume relevanten Bonusbedingungen sowie die Bonusarten…
…das Betätigen eines Brieflosautomaten dem Erwerb eines Gegenstandes aus einem Warenautomaten gleichgestellt und den Vergnügungscharakter verneint. Das für den Erwerber spannende aleatorische Moment trete erst nach dem Loserwerb in Erscheinung, sodass das mit einem Münzeinwurf verbundene Betätigen eines Ausgabeautomaten grundsätzlich gleich zu werten sei wie…
…das Betätigen eines Brieflosautomaten dem Erwerb eines Gegenstandes aus einem Warenautomaten gleichgestellt und den Vergnügungscharakter verneint. Das für den Erwerber spannende aleatorische Moment trete erst nach dem Loserwerb in Erscheinung, sodass das mit einem Münzeinwurf verbundene Betätigen eines Ausgabeautomaten grundsätzlich gleich zu werten sei wie…