RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104839/2017

1. Ist die Wortfolge in § 33 TP 17 Abs. 2 GebG „Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus“ bzw. in § 57 Abs. 2 GSpG „Ausspielungen …, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt“ verfassungswidrig, da sich der Aufenthalt des Teilnehmers bei Internetwetten und Internetglücksspielen aus technischen Gründen niemals feststellen lasse, auch die IP-Adresse sage über den Aufenthalt des Spielers nichts aus? 2. Verstoßen die Glücksspielabgaben und Wettgebühren gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit, weil die hohe Besteuerung das Onlineglücksspiel gegenüber dem Lebendspiel benachteilige, umgekehrt sei Poker im Lebendspiel gegenüber von Onlinepoker höher besteuert? 3. Verstoßen die Glücksspielabgaben und Wettgebühren gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie? 4. Ist die Glücksspielabgabenpflicht für Poker im Zeitraum vom 3.8.2013 bis 28.2.2014 verfassungsmäßig? 5. Ist Poker keine elektronische Lotterie? 6. Sind Boni, die der Onlineglücksspiel- und Wettanbieter dem Spielteilnehmer gewährt, in die Bemessungsgrundlage der Wettgebühren bzw. Glücksspielabgaben einzubeziehen?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104839/2017vom 04.04.2018Teil 1 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Eine Abweisung erfolgte, weil sowohl das Wettgebührenauslösemoment „Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus“ in § 33 TP 17 Abs. 2 GebG, sowie das Glücksspielabgabenauslösemoment „Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt“, ein klarer Gesetzestext ist, denn Wett- bzw. Spielteilnehmer und Wett bzw. Glücksspielanbieter wissen, wo sie sich geografisch bei der Teilnahme an Off- bzw. Onlinewetten bzw. am Off- bzw. Onlineglücksspiel gerade befinden. IS VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085 hat für Zwecke der Selbstberechnung die im Ausland ansässige Onlinewett- und -glücksspielanbieterin als Wettgebühren- und Glücksspielabgabenabfuhrverpflichtete das eine (1) „Indiz“ Registrierungsort des Wett bzw. Spielteilnehmers im Inland herangezogen. Auch im Zeitraum, in dem in § 1 Abs. 2 GSpG das Wort Poker durch VfGH 27.6.2013, G 26/2013, G 90/2012, ergangen zum ordnungspolitischen Teil, aufgehoben war, fällt für Poker Glücksspielabgabe an, denn wäre die monopolmäßige Ausspielung Glücksspielabgabengegenstand, hätte man nicht das vom Monopol ausgenommene „Wirtshauspoker“ ausdrücklich von der Steuer befreien müssen. Poker ist, wenn es über die entsprechende Telekommunikationstechnologie angeboten wird, eine elektronische Lotterie gemäß § 12a GSpG, die zur Verfügungstellung der Spielentscheidung über Internet genügt. Zentralseitig heißt nicht ausschließliche Zufallsabhängigkeit. Daher wurde kein Antrag an den Verfassungsgerichtshof wegen Normprüfung gestellt. Es erfolgte kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, weil § 57 Abs. 2 GSpG für alle in- und ausländischen Onlineglücksspielanbieter gleichermaßen gilt und die Glücksspielabgabe gerade infolge des Erfordernisses der „Teilnahme vom Inland aus“ nicht extraterritorial ist (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes C-591/15 Rn 86 und Rn 97 zur englischen Fernglücksspielabgabe). Wettgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 2 GebG und Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 2 GSpG werden nur auf entgeltliche, vorwiegend aleatorische Glücksspiele mit unternehmerischer Mitwirkung über elektronische Medien und nicht vom Mehrwert und nicht in jeder Stufe des Produktionsprozesses erhoben und verstoßen nicht gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie. Bei den Wettgebühren sind die Boni und Gutschriften den Einsätzen hinzuzuzählen, und können nicht abgezogen werden, weil diese Bemessungsgrundlage eine unsaldierte Größe ist. Die Stattgabe erfolgte, weil bei der Glücksspielabgabe gewährte Boni und Gutschriften den Einsätzen hinzuzuzählen und mit dem Gewinn wieder abzuziehen sind, da die Jahresbruttospieleinnahmen eine saldierte Größe sind. Die Glücksspielabgabe wurde neuberechnet und die 24 Glücksspielabgabenbescheide abgeändert. (vgl. BFG 2.2.2015, RV/7103459/2012; BFG 26.9.2016, RV/7100403/2012; BFG 8.5.2017, RV/7100024/2015; BFG 28.6.2017, RV/7104383/2015; BFG 21.8.2017, RV/7100702/2016; BFG 16.2.2018, RV/7104387/2015; Revision zugelassen).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Mag.DDr. Hedwig Bavenek-Weber (Berichterstatterin) und die weiteren Senatsmitglieder Richter Leopold Stetter gemäß § 12 Abs. 5 BFGG, Karl Delfs und KR Elfriede Fischer in den Beschwerdesachen der ****BF+ADRESSE**** vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati, Rechtsanwälte GmbH, Parkring 2, 1010 Wien über die Beschwerden vom 03.10.2016 1. gegen 24 (vierundzwanzig) Bescheide gemäß § 201 BAO vom 29. August 2016 über die Festsetzung der Wettgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG für die Zeiträume 1-12/2013 und 1-12/2014 und 2. gegen 24 (vierundzwanzig) Bescheide gemäß § 201 BAO vom 29. August 2016 über die Festsetzung der Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 2 GSpG für die Zeiträume 1-12/2013 und 1-12/2014 alle StNr. ****x1**** des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in der Sitzung am 26. März 2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:   Zu 1. Die Beschwerden betreffend Wettgebühren werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die 24 Bescheide betreffend Wettgebühren bleiben aufrecht. Es wird kein Normprüfungsantrag gestellt. Es wird kein Ersuchen um Vorabentscheidung an den EuGH gerichtet. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Zu 2. Den Beschwerden betreffend Glücksspielabgaben wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben und die 24 angefochtenen Bescheide abgeändert wie folgt: | Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO wird die Glücksspielabgabe für Jänner 2013 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 613.670,49 x40% = 245.468,19 Euro | Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO wird die Glücksspielabgabe für Februar 2013 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 576.300,14 x40% = 230.520,05 Euro | Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO wird die Glücksspielabgabe für März 2013 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 884.204,02 x40% = 353.681,60 Euro | Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO wird die Glücksspielabgabe für April 2013 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 550.977,84 x40% = 220.391,14 Euro. | Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO wird die Glücksspielabgabe für Mai 2013 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 658.214,87 x40% = 263.285,95 Euro. | Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO wird die Glücksspielabgabe für Juni 2013 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 693.673,12 x40% = 277.469,25 Euro. | Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO wird die Glücksspielabgabe für Juli 2013 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 699.365,69 x40% = 279.746,28 Euro. | Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO wird die Glücksspielabgabe für August 2013 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 905.382,96 x40% = 362.153,18 Euro. | Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO wird die Glücksspielabgabe für September 2013 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 646.812,44 x40% = 258.724,98 Euro. | Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO wird die Glücksspielabgabe für Oktober 2013 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 801.099,18 x40% = 320.439,67 Euro. | Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO wird die Glücksspielabgabe für November 2013 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 753.629,29 x40% = 301.451,72 Euro. | Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO wird die Glücksspielabgabe für Dezember 2013 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 749.839,65 x40% = 299.935,86 Euro. | Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO wird die Glücksspielabgabe für Jänner 2014 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 407.262,77 x40% = 162.905,11 Euro | Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO wird die Glücksspielabgabe für Februar 2014 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 787.924,01 x40% = 315.169,60 Euro | Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO wird die Glücksspielabgabe für März 2014 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 901.644,64 x40% = 360.657,86 Euro | Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO wird die Glücksspielabgabe für April 2014 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 629.627,41 x40% = 251.850,96 Euro. | Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO wird die Glücksspielabgabe für Mai 2014 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 869.423 x40% = 347.769,20 Euro. | Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO wird die Glücksspielabgabe für Juni 2014 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 901.376,14 x40% = 360.550,46 Euro. | Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO wird die Glücksspielabgabe für Juli 2014 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 924.420,91 x40% = 369.768,36 Euro. | Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO wird die Glücksspielabgabe für August 2014 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 756.130,80 x40% = 302.452,32 Euro. | Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO wird die Glücksspielabgabe für September 2014 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 679.710,55 x40% = 271.884,22 Euro. | Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO wird die Glücksspielabgabe für Oktober 2014 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 688.920,56 x40% = 275.568,22 Euro. | Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO wird die Glücksspielabgabe für November 2014 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 622.092,35 x40% = 248.836,94 Euro. | Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO wird die Glücksspielabgabe für Dezember 2014 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 652.539,24 x40% = 261.015,70 Euro. Im Übrigen werden die Beschwerden betreffend Glücksspielabgaben als unbegründet abgewiesen. Es wird kein Normprüfungsantrag gestellt. Es wird kein Ersuchen um Vorabentscheidung an den EuGH gerichtet. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Strittige Punkte 1. Ist die Bf. durch die Wortfolge "Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus" in § 33 TP 17 Abs. 2 GebG, sowie durch die Wortfolge "Ausspielungen…, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt" in § 57 Abs. 2 GSpG in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten beschwert, da sich der Aufenthalt des Teilnehmers bei Internetwetten und Internetglücksspielen aus technischen Gründen niemals feststellen lasse, auch die IP-Adresse sage über den Aufenthalt des Spielers nichts aus? 2. Verstoßen die Glücksspielabgaben und Wettgebühren gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit, insbesondere da die hohe Besteuerung das Onlineglücksspiel gegenüber dem Lebendspiel benachteilige, umgekehrt sei Poker im Lebendspiel gegenüber von Onlinepoker höher besteuert? 3. Verstoßen die Glücksspielabgaben und Wettgebühren gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie? 4. Ist die Glücksspielabgabenpflicht für Poker im Zeitraum vom 2.8.2013 bis 28.2.2014 verfassungsmäßig? 5. Ist Poker keine elektronische Lotterie? 6. Sind Boni, die der Onlineglücksspiel- und Wettanbieter dem Spielteilnehmer gewährt, in die Bemessungsgrundlage der Wettgebühren bzw. Glücksspielabgaben einzubeziehen? Übersicht: 1. Verfahrensablauf 2. Einleitung des Verfahrens beim Finanzamt 3. Außenprüfung und Bescheide 4. Beschwerden 5. Beschwerdevorentscheidungen vom 14. März 2017 6. Vorlageantrag 7. Beweisverfahren 7.1. Beweiserhebungen 7.2. Internetseite der Bf. 7.3. Vorhalteverfahren 7.4. Mündliche Verhandlung vor dem Senat 8. Festgestellter Sachverhalt 9. Gesetzliche Grundlagen 9.1. Allgemeine Gebührengesetzliche Bestimmungen 9.2. "Wettgebühr" 9.3. Allgemeine Glücksspielgesetzliche Bestimmungen - Abgabenrechtlicher Teil 9.4. Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG 9.5. Verfahrensrechtliche Bestimmungen 10. Zum Einwand der Bf., Verletzung der Dienstleistungsfreiheit, da die Glücksspielabgaben unionsrechtswidrig sind (Punkt 5.6. der Beschwerde) 10.1. Zusammenfassung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols 10.2. Mittelbare Verbindung der Glücksspielabgaben durch § 57 Abs. 2 letzter Satz GSpG, § 57 Abs. 4 GSpG und § 57 Abs. 6 GSpG zum ordnungspolitischen Teil (Präjudizialität) 10.3. Die Rechtsentwicklung der Glücksspielbesteuerung und deren Implementierung in das Glücksspielgesetz 10.4. Die Glücksspielabgaben knüpfen an ordnungspolitische Definitionen an, ohne dadurch den Charakter von Rechtsverkehrsteuern zu verlieren 10.4.1. Verhältnis der Konzessions- und Spielbankabgabe und Glücksspielabgaben zu den Rechtsverkehrsteuern 10.4.2. Der Nichtkonzessionär ist glücksspielabgabenrechtlich gegenüber dem Konzessionär nicht benachteiligt 10.5. Dienstleistungsfreiheit im Vergleich mit der englischen Fernglücksspielabgabe, die laut Generalanwalt nicht der Dienstleistungsfreiheit widerspricht 10.6. Zum Einwand des Verstoßes der Glücksspielabgaben und Wettgebühren gegen das harmonisierte Mehrwertsteuersystem 10.6.1. Mehrwertsteuersystem und Verkehrsteuern allgemein 10.6.2. Glücksspielabgaben 10.6.3. Wettgebühren 10.6.4. Zusammenfassung 10.7. Kein Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH     11. Zu den verfassungsrechtlichen Einwänden der Bf. 11.1. Die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes zu den Rechtsgeschäftsgebühren und Glücksspielabgaben 11.2. "Teilnahme vom Inland aus" 11.2.1. Wettgebühren 11.2.2. Glücksspielabgaben 11.2.3. Zusammenfassung 11.3. Kein Antrag auf Normprüfung an den Verfassungsgerichtshof 11.4. Die Glücksspielabgabenpflicht von Poker im Zeitraum vom 3.8.2013 bis 28.2.2014 11.4.1. Poker als Glücksspiel 11.4.2. Aufhebung des Wortes "Poker" in § 1 Abs. 2 GSpG durch VfGH 27.6.2013, G 26/2013 G 90/2012 11.4.3. Poker als Glücksspiel iSd Grundnorm des § 1 Abs. 1 GSpG 12. Zum Einwand der Bf., Poker sei keine elektronische Lotterie (Punkt 5.2. der Beschwerde) 13. Behandlung der Boni beim Einsatz und bei den Jahresbruttospieleinnahmen 14. Zum Vorwurf fehlender Ermittlungen durch das Finanzamt 15. Zusammenfassung 16. Schlussfolgerungen 17. Zulässigkeit einer Revision 17.1. Wettgebühren 17.2. Glücksspielabgaben 1. Verfahrensablauf Die Beschwerdeführerin (Bf.) mit Sitz in ****LAND**** betreibt eine Online-Glücksspiel- und Wettplattform unter der Internetadresse ****INTERNETADRESSE**** bei der es möglich ist, über das Internet sowohl an Sportwetten (z.B. Fußball, Tennis, Basketball, Eishockey; sowie Tierrennen), als auch an diversen Glücksspielen (Poker, Roulette, Blackjack Multihand 5, Bingo, Spin 2 Million New, Lotto Madness, usw.) teilzunehmen. Zur Nutzung des Spiel- bzw. Wettangebotes muss sich der Teilnehmer auf der Website der Bf. registrieren. Hierbei hat der Teilnehmer seine persönlichen Daten (Vor- und Zuname, Wohnadresse, Geburtsdatum, E-Mail Adresse usw.) richtig und vollständig bekanntzugeben und ist verpflichtet, allfällige Änderungen mitzuteilen. Am 22. Mai 2013 gab der frühere Vertreter der Bf., die ****FRÜHERER*VERTRETER****, schriftlich bekannt, dass die Bf. im Internet Onlinewetten anbietet und bezifferte die Umsätze mit Null Euro, da nach ihrer Ansicht kein steuerpflichtiger Tatbestand verwirklicht worden sei. Die Mitteilung erfolgte nur hinsichtlich der Onlinewetten, hinsichtlich der im Internet angebotenen Onlineglücksspiele erfolgte keine Offenlegung. Am 9. April 2015, nach mehreren Anfragen des Finanzamtes, gab der nunmehrige steuerliche Vertreter der Bf. eine umfangreiche Beantwortung der Anfragen samt Offenlegung der Summe der Wetteinsätze und der Jahresbruttospieleinnahmen der Onlineglücksspiele für "Lotterien über elektronische Medien ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 2 GSpG" des Jahres 2014 mit dem Formular GSpG 50 ab. Diese waren den Teilnehmerkonten, für die bei der Registrierung eine österreichische Adresse angegeben wurde, zuordenbar. Die Bf. stellte den Antrag gemäß § 201 BAO, die Wettgebühren 2014 und die Glücksspielabgaben 2014 jeweils mit Null Euro festzusetzen. Am 27. April 2015 erließ das Finanzamt zur Überprüfung der gegenständlichen Wettgebühren und Glücksspielabgaben einen Bescheid über einen Prüfungsauftrag gemäß § 147 VAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG. Am 4. Februar 2016 legte die Bf. Datenträger mit den für die Außenprüfung angeforderten elektronischen Aufzeichnungen der Jahre 2013 und 2014 vor. Weiters legte die Bf. Aufzeichnungen für den Zeitraum 1-12/2013 mit einem Antrag gemäß § 201 BAO, die Wettgebühren 2013 und die Glücksspielabgaben 2013 jeweils mit Null Euro festzusetzen, vor. Diese Aufzeichnungen enthielten auch eine Offenlegung der Summe der Wetteinsätze und der Jahresbruttospieleinnahmen der Onlineglücksspiele für "Lotterien über elektronische Medien ohne Konzession nach § 14 GSpG gemäß § 57 Abs. 2 GSpG" des Jahres 2013 mit dem Formular GSpG 50 ab. Diese waren den Teilnehmerkonten, für die bei der Registrierung eine österreichische Adresse angegeben wurde, zuordenbar. Am 29. August 2016 erließ das Finanzamt - 24 Bescheide gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, mit welchen es die Wettgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG für die Zeiträume 1-12/2013 und 1-12/2014 und - 24 Bescheide gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, mit welchen es die Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 2 GSpG für die Zeiträume 1-12/2013 und 1-12/2014 festsetzte. Fristgerecht wurden gegen diese Bescheide Beschwerden erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 14. März 2017 wies das Finanzamt die Beschwerden gegen die 48 Bescheide als unbegründet ab. Fristgerecht wurde der Vorlageantrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gestellt. Im Folgenden werden einzelne Verfahrensschritte detailliert wiedergegeben. 2. Einleitung des Verfahrens beim Finanzamt Die Einleitung des Verfahrens beim Finanzamt erfolgte am 22. Mai 2013 durch die Mitteilung des früheren Vertreters der Bf., dass die Bf. im Internet Onlinewetten anbietet, hinsichtlich der im Internet angebotenen Onlineglücksspiele erfolgte keine Offenlegung. Die Offenlegung erfolgte erst durch den nunmehrigen Vertreter der Bf. am 9. April 2015 bzw. am 4. Februar 2016. Die Bf. stellte den Antrag gemäß § 201 BAO, die Wettgebühren 2013 und 2014 und die Glücksspielabgaben 2013 und 2014 jeweils mit Null Euro festzusetzen und gab folgendes bekannt: - Zur Person der Bf.: Die oberste Muttergesellschaft der Bf. ist die ****MUTTERGESELLSCHAFT**** in ****STADT****. Die Bf. betreibt die Internetadresse ****INTERNETADRESSE****. Auf dieser Website können online sowohl Sportwetten platziert, als auch diverse Glücksspiele (Poker, Roulette, Blackjack, Bingo, usw.) gespielt werden. Die Bf. kontrahiert direkt mit den Spielteilnehmern ohne Zwischenschaltung eines Vermittlers iSd § 57 Abs. 6 GSpG bzw. § 28 Abs. 3 GebG. Zuvor müssen sich die Teilnehmer mit einem Namen und einer Adresse registrieren. Die Bf. bietet Sportwetten und Glücksspiel online auf Grundlage von Glücksspiellizenzen der Regierung von ****LAND**** an und unterliegt der Regulierung durch den ****REGULIERUNGSBEHÖRDE****. - Zu den Bemessungsgrundlagen Wettgebühren und Glücksspielabgaben: Die von der Bf. bekanntgegebenen Zahlen, Summe der Wetteinsätze für das Jahr 2014 69,321.179,00 Euro, Jahresbruttospieleinnahmen für das Jahr 2014 8,820.993,00 Euro, seien Schätzungen auf der Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse der Bf. Die Transaktionsdaten, welche den Zahlen zugrundeliegen, ergäben sich aus verschiedenen Kundenkonten, wobei als Anknüpfungspunkt jene Adresse herangezogen wurde, welche der Spieler bei erstmaliger Registrierung auf ****INTERNETADRESSE**** angegeben hat. Anschließend wurden die auf diese Art ermittelten Zahlen in Euro umgerechnet. Bei Ermittlung dieser Zahlen wurden Gutscheine abgezogen, die die Bf. den Spielern gegeben hat. - Unbestimmtheit des Begriffes "Teilnahme vom Inland aus" sowohl bei der Wettgebühr, als auch bei den Glücksspielabgaben. Es sei unklar, auf welche Kriterien abgestellt sei:  Aufenthalt des Teilnehmers während des Spiels oder der Wette  Standort des Rechners  Aufenthalt des Teilnehmers bei Registrierung,  gewöhnlicher Aufenthalt während des Jahres (vgl. § 26 Abs. 2 BAO)  Wohnsitz (vgl. § 26 Abs. 1 BAO)  Wohnsitz bei Registrierung  Wohnsitz bei Teilnahme am Spiel oder an der Wette. Weitere Kriterien wären denkbar. Im Gegensatz zum Einkommensteuerrecht, wo die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht gesetzlich sehr genau definiert sei, sei dies bei den Wettgebühren und den Glücksspielabgaben nicht der Fall, weshalb der Umfang der beschränkten Steuerpflicht weder in § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG, noch bei § 57 Abs. 2 GSpG gesetzlich determiniert sei. Ab Juli 2015 erfolgen monatlich für alle Folgemonate 2015 Anmeldungen inklusive Anträge gemäß § 201 BAO für Wettgebühren und Glücksspielabgaben. Das Finanzamt hält fest, dass diese Beträge auch einbezahlt werden, sowie dass am 4. Februar 2016 die Bf. die Daten auf CD's übersendete. Das Finanzamt wertete diese Daten aus. 3. Außenprüfung und Bescheide Im Bericht vom 18. August 2016 über das Ergebnis der Außenprüfung hinsichtlich der Wettgebühren gemäß § 33 TP 17 GebG und der Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG, beide über die Zeiträume vom 1.1.2013 bis 31.12.2014, stellte das Finanzamt folgendes fest: i) Wettgebühren: Auf der Website der Bf. seien zumindest seit 1.1.2013 Wetten online angeboten worden, bei denen auch eine Teilnahme vom Inland aus möglich gewesen sei. Das Finanzamt befasste sich mit Überlegungen zum Erkenntnis des VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085 und kam zu dem Schluss, dass die Ermittlung der Wetteinsätze, die auf eine Teilnahme vom Inland aus entfielen, an Hand der Angaben, die bei der Spielerregistrierung gemacht worden seien, als zulässiges Indiz gewertet werden könnten. Festgestellt wurde, dass die vorgelegten elektronischen Grundaufzeichnungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprachen, die Bf. hatte außerdem eine Erklärung für die Bedeutung der einzelnen Felder der Datensätze angeschlossen. Da die Wetten in verschiedenen Währungen angenommen worden seien, sei in den elektronischen Daten auch eine Tabelle mit den Umrechnungskursen der enthaltenen Währungen in Euro für jeden Monat des Prüfungszeitraumes angeschlossen gewesen. Eine Auswertung der Wettkategorien habe ergeben, dass von den abgeschlossenen Wetten (2013: 1,348.432; 2014: 1,826.035) der überwiegende Anteil auf Fußballwetten (2013: 980.875; 2014: 1,424.576) und nur ein geringer Anteil auf andere Wetten als Sportwetten entfallen sei. Die Gratiswetten ("token value") seien in den offengelegten Wetteinsätzen korrekt erfasst worden. Überhaupt habe das Prüfprogramm der Finanzverwaltung für die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Monate des Prüfungszeitraumes, mit Ausnahme Jänner 2013, bei dem eine geringfügige Abweichung von 700 Euro (Währungen) vorlag und deren Ursache das Finanzamt aufgrund der geringfügigen Auswirkungen auf die Gebührenhöhe von 1,40 Euro nicht weiter untersuchte, eine völlige Übereinstimmung der Bemessungsgrundlagen ergeben. Das Finanzamt schritt hinsichtlich der Wettgebühren zur Bescheiderlassung gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, da die Zuordnung der Bemessungsgrundlage zu den einzelnen Abgabenzeiträumen erst unter Vorlage der elektronischen Aufzeichnungen erfolgte und die Festsetzungsanträge auf Null Euro lauteten. ii) Glücksspielabgaben: Auf der Website der Bf. seien zumindest seit 1.1.2013 Glücksspiele online angeboten worden, bei denen auch eine Teilnahme vom Inland aus möglich gewesen sei. Desweiteren stellte das Finanzamt den Sachverhalt und das bisherige Verfahren sehr ausführlich dar und stellte fest, dass die Bf. bei den vorgelegten elektronischen Daten für die Einstufung, ob die Teilnahme an der Ausspielung vom Inland aus erfolgte, die bei der Registrierung angegebene Adresse als Entscheidungskriterium herangezogen hatte. Unter Verweis auf seine Überlegungen zur Wettgebühr kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Glücksspielabgaben, die auf eine Teilnahme vom Inland aus entfielen, an Hand der Angaben, die bei der Spielerregistrierung gemacht worden seien, als zulässiges Indiz gewertet werden könnten. Festgestellt wurde auch zu den Glücksspielabgaben, dass die vorgelegten elektronischen Grundaufzeichnungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprachen, die Bf. hatte außerdem eine Erklärung für die Bedeutung der einzelnen Felder der Datensätze angeschlossen. Da die Glücksspiele in verschiedenen Währungen durchgeführt worden seien, sei in den elektronischen Daten auch eine Tabelle mit den Umrechnungskursen der enthaltenen Währungen in Euro für jeden Monat des Prüfungszeitraumes angeschlossen gewesen. Eine Auswertung der Glücksspielkategorien habe ergeben, dass 2013 rund 900 und 2014 etwa 1.200 verschiedene Spiele gespielt worden seien. Eine Übersicht der Häufigkeit der einzelnen Spiele sei von der Bf. in einer Beilage angeschlossen worden. Die Auswertung der Datensätze mit dem Prüfprogramm der Finanzverwaltung habe für die einzelnen Monate des Prüfungszeitraumes, mit Ausnahme geringfügiger Abweichung (Währungen) in einigen Monaten Ende 2014 eine Übereinstimmung der Bemessungsgrundlagen ("Gross Win") ergeben. Die Abweichungen seien auf Grund der vernachlässigbaren Auswirkungen auf die Glücksspielabgabenhöhe von 32 Euro vom Finanzamt nicht weiter untersucht worden. Das Finanzamt stellte fest, dass es bezüglich des "Payment Bonus Amount" Abweichungen in der Bemessungsgrundlage gab. In einer Tabelle mit Beiträgen für Payment Bonus Amount sei keine Zuordnung zu jedem einzelnen Spiel, sondern eine Aufgliederung nach Monaten und Währungen vorgenommen worden. Die Payment Bonus Amount seien von der Bruttogewinnsumme, die sich aus den einzelnen Ausspielungen ergab, abgezogen und der verbleibende Differenzbetrag als Bemessungsgrundlage bekanntgegeben worden. Es habe sich nach den Ausführungen der Bf. um Spieleinsätze gehandelt, die vom Spieler nicht selbst geleistet worden seien. Die eingelösten Payment Bonus Amount seien als Erlösschmälerung von den Bruttospieleinnahmen bei Erstellung der Abgabenerklärung abgezogen worden. Das Finanzamt schritt hinsichtlich der Glücksspielabgaben zur Erlassung der Bescheide gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, da die Zuordnung der Bemessungsgrundlage zu den einzelnen Abgabenzeiträumen erst unter Vorlage der elektronischen Aufzeichnungen erfolgte und die Festsetzungsanträge auf Null Euro lauteten. Mit 24 Bescheiden gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO vom 29. August 2016 setzte das Finanzamt für die von der Bf. angebotenen Onlinewetten die Wettgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG von den geleisteten Wetteinsätzen je Monat x 2% für die Zeiträume 1-12/2013 (Summe Bemessungsgrundlagen 62,017.608,28/Summe Wettgebühren: 1,240.353,77) und 1-12/2014 (Summe Bemessungsgrundlagen 69,321.179,40/Summe Wettgebühren: 1,386.423,40) fest. Mit 24 Bescheiden gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO vom 29. August 2016 setzte das Finanzamt für die von der Bf. angebotenen Onlinespiele die Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 2 GSpG von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen hochgerechnet je Monat x40% für die Zeiträume 1-12/2013 (Summe Bemessungsgrundlagen 13,039.858,74/Summe Glücksspielabgaben: 5,215.943,50) und 1-12/2014 (Summe Bemessungsgrundlagen 12,682.484,95/Summe Glücksspielabgaben: 5,072.993,96) fest. 4. Beschwerden Fristgerecht erhob die Bf. Beschwerden und beantragte die Aufhebung der 24 Wettgebührenbescheide und der 24 Glücksspielabgabenbescheide. Die Einwendungen gründen sich auf folgende Punkte: - Bestimmung der Identität und Herkunft der Spieler (Punkt 3.4. der Beschwerde) Die Bf. habe bei der Offenlegung der Bemessungsgrundlagen mangels geeigneter Alternativmethoden zur Bestimmung des Ortes, von dem aus der Spieleilnehmer an einem Glücksspiel teilnahm/eine Wette platzierte, die Wohnadresse des Spielteilnehmers herangezogen, welche dieser bei der erstmaligen Registrierung bekanntgegeben hatte. Durch diese Methode sei jedoch nicht sichergestellt, dass der Spielteilnehmer mit österreichischer Wohnadresse zum Zeitpunkt des Spiels/der Wette tatsächlich physisch in Österreich anwesend gewesen sei. Trotzdem seien vom Finanzamt Wettgebühren und Glücksspielabgaben festgesetzt worden. - Beschluss des OGH 30.3.2016, 4 Ob 31/16m (Punkt 3.5. der Beschwerde) Mit diesem Beschluss habe sich der Oberste Gerichtshof an den Verfassungsgerichtshof gewendet, zumindest Teile des Glücksspielgesetzes, insbesondere das Glücksspielmonopol, wegen Unionsrechtswidrigkeit aufzuheben, da die Werbung der Konzessionäre nicht dazu diene Spielteilnehmer in kontrollierte Spielernetzwerke zu lenken, sondern insbesondere jene Personen zur aktiven Teilnahme am Spiel anzuregen, die bis dato nicht ohne weiteres zu spielen bereit sind. - Verletzung der Ermittlungspflicht durch die Abgabenbehörde (Punkt 5.1. der Beschwerde) Obwohl die Bf. darauf hingewiesen habe, dass sie mittels Heranziehung der Wohnadresse bei erstmaliger Registrierung der Spielteilnehmer deren tatsächlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Spiel- oder Wettteilnahme festlegte und diese Methode mit Ungenauigkeiten behaftet ist, habe das Finanzamt keinerlei Ermittlung des tatsächlichen Aufenthaltsortes der Spielteilnehmer durchgeführt, und sich lediglich auf die Angaben der Bf. in ihrem Schriftsätzen gestützt. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis 20.11.2014, 2013/16/0085, zur Frage, ob an einer Wette vom Inland aus teilgenommen wird ausgesprochen, dass eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlage einer Schätzung gemäß § 184 BAO nicht zugänglich ist, sondern als Ergebnis einer Beweiswürdigung festzustellen ist, bei welchen Wetten vom Inland aus teilgenommen wurde. Dabei sei der Verwaltungsgerichtshof von zwei Indizien ausgegangen, nämlich von der Wohnadresse des Spielteilnehmers bzw. der Registrierung mit einer inländischen IP-Adresse. Daraus könne das Finanzamt keinesfalls ableiten, dass ein (1) Indiz genüge, dessen Beweiskraft überdies stark eingeschränkt sei. Denn die Richtigkeit der Angabe der Wohnadresse bei der erstmaligen Registrierung könne nicht überprüft werden, die Wohnadresse der Spielteilnehmer könne sich im Laufe der Zeit ändern, und Spielteilnehmer würden nicht nur von ihrer Wohnadresse aus an Glücksspielen und Wetten teilnehmen. - Poker sei keine elektronische Lotterie (Punkt 5.2. der Beschwerde) Die Durchführung von Online Poker finde in § 12a Abs. 1 GSpG keine Deckung, da die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig herbeigeführt, sondern von den Spielzügen der Spielteilnehmer abhänge. Das gelte auch in jenen Fällen, in denen ausschließlich eine (1) natürliche Person an einem Pokerspiel teilnehme und die übrigen Spieler von einer Software gesteuert würden, da das Ergebnis von dieser natürliche Person abhänge. Poker hänge von der Erfahrung und vom Geschick des Spielteilnehmers ab und nicht alleine davon, welche Karten zugeteilt würden. Das aleatorische Moment im Pokerspiel sei durch § 1 Abs. 1 GSpG abgedeckt. Zentralseitige Herbeiführung des Ergebnisses habe eine andere Bedeutung als die in § 1 Abs. 1 GSpG normierte zumindest teilweise Zufallsabhängigkeit, nämlich dass eine elektronische Lotterie nur dann vorliegt, wenn ausschließlich ohne Mitwirkungsmöglichkeit durch den Spielteilnehmer über den Ausgang des Spiels bestimmt werde. Weiters sei das Tischgeld (Rake), welches von den Spielteilnehmern als ein Art Teilnahmegebühr geleistet werde, kein Einsatz und könne nicht in die Jahresbruttospieleinnahmen einfließen, da der Spielteilnehmer das Geld auch dann nicht zurückbekomme, wenn er das Spiel gewinnt, sondern es bei der Bf. verbleibe. Schließlich zahle die Bf. bei Poker Cashgames (Spiele, bei denen die Spieler untereinander ohne Bf. spielen) auch keine Gewinne aus, welche bei den Jahresbruttospieleinnahmen abgezogen werden könnten, denn die Gewinne der Spieler seien die Verluste der anderen Spieler. - Poker sei kein Glücksspiel (Punkt 5.3. der Beschwerde) Poker sei vor allem für den Zeitraum 3. August 2013 bis 28. Februar 2014 kein Glücksspiel, weil der Verfassungsgerichtshof VfGH 27.6.2013, G 26/2013, G 90/2012 in diesem Zeitraum das Wort "Poker" in § 1 Abs. 2 GSpG, § 22 GSpG sowie § 60 Abs. 24 GSpG aufgrund eines Individualantrages aufgehoben habe. Durch die Streichung des Wortes "Poker" in § 1 Abs. 2 GSpG sei die Generalklausel des § 1 Abs. 1 GSpG eingeschränkt worden, denn die Intention des Verfassungsgerichtshofes sei gewesen, Poker generell aus dem Anwendungsbereich des Glücksspielgesetzes auszunehmen. Da die Abgabepflicht nach § 57 Abs. 2 GSpG für Poker an den Begriff der Ausspielung gemäß § 12a Abs. 1 GSpG (elektronische Lotterie) anknüpfe, und die Ausspielung an den Begriff des Glücksspiels, falle keine Glücksspielabgabe an.     - Verletzung des Legalitätsprinzips und des Gleichheitssatzes durch "Teilnahme vom Inland aus" (Punkt 5.4. und 5.5. der Beschwerde) Die Anknüpfung der Wettgebühren und Glücksspielabgaben an die Teilnahme vom Inland verstoße gegen das Determinierungsgebot, denn die Bf. als Anbieterin von Onlinewetten und Onlinespielen könne nicht feststellen, ob der Spielteilnehmer, wenn er bei der Bf. an einem Spiel oder einer Wette teilnimmt, gerade tatsächlich physisch in Österreich anwesend sei. Weder die Registrierungsadresse (Wohnsitz) noch die Internetprotokolladresse (Adresse des Internetzuganges) seien verlässliche Hinweise, an welchem Ort sich der Spielteilnehmer gerade befinde. Die Bf. finde es auch problematisch, den Aufenthalt des Spielteilnehmers zu eruieren, in dem ihm unmittelbar vor jedem Spiel oder Wette ein verpflichtend auszufüllendes Feld vorgeschaltet werde, bei dem er angeben müsse, ob er sich gerade in Österreich aufhalte. Denn weder Onlineglücksspiel- oder Onlinewettanbieter noch das Finanzamt könnten überprüfen, ob korrekte Angaben gemacht würden. Spielteilnehmern würde nämlich, sobald sie feststellen, dass ihnen bessere Wettquoten oder höhere Gewinne in Aussicht gestellt würden, wenn sie von einem Standort außerhalb Österreichs teilnehmen, ein starker Anreiz gemacht werden, falsche Angaben zu machen. Die verpflichtende Abfrage des Aufenthaltsortes im Zeitpunkt der Spiel- oder Wettteilnahme rufe einerseits Sachlichkeitsbedenken hervor, da das Entstehen der Abgabenschuld von Angaben Dritter abhängig wäre, und andererseits Bedenken im Hinblick auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der das Recht auf Achtung der Privatsphäre garantiere - wobei auf VfGH 14.3.1991, G 148/90 ua. verwiesen werde. Im Ergebnis seien die Tatbestände in § 57 Abs. 2 GSpG und § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 GebG wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig, da sie auf das Kriterium der "Teilnahme vom Inland aus" abstellen. Es könnten zwar verschiedene Methoden herangezogen werden, die jedoch allesamt keine präzisen, sondern nur näherungsweise Ergebnisse lieferten, welche zum Teil widersprüchlich seien. Es sei unsachlich, Anbieter von Onlineglücksspielen und Onlinewetten einer Ermittlungspflicht zu unterwerfen, da es faktisch unmöglich sei, die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Teilnahme vom Inland aus zu ermitteln. - Verletzung der Dienstleistungsfreiheit, da die Glücksspielabgaben unionsrechtswidrig sind (Punkt 5.6. der Beschwerde) Das Glücksspielmonopol und die Glücksspielbesteuerung stehen in einem untrennbaren Zusammenhang, da beide Maßnahmen die Attraktivität des Glücksspiels im Auge haben würden. Zweifellos verfolge die Besteuerung des Onlineglücksspiel (sowohl im konzessionierten als auch im nichtkonzessionierten Bereich) mit dem hohen Steuersatz von 40% auch das Ziel, dieses gegenüber dem Liveglücksspiel zu benachteiligen. Auch wenn der Steuersatz sowohl im konzessionierten als auch nicht konzessionierten Bereich 40% betrage, behindere § 57 Abs. 2 GSpG, von welchem primär ausländische Anbieter betroffen seien, ihre Leistungen mangels Alternative nur elektronisch erbringen könnten, ihren Marktzugang, hingegen seien die Konzessionäre in der Lage, ihr Onlineglücksspielangebot mit den Einnahmen aus dem Live(Offline)glücksspiel quer zu finanzieren. Die Rechtsprechung des EuGH gehe davon aus, dass das Angebot der konzessionierten Unternehmungen grundsätzlich besser geeignet sei, die Bevölkerung vor unmäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen, da es einer Kontrolle durch die öffentliche Gewalt unterliege. Im Fall des österreichischen Glücksspielgesetzes sei das nicht gewahrt, da die Konzessionäre bei ihren Werbeauftritten diesen verantwortungsvollen Maßstab nicht gewahrt hätten. Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, wonach das Glücksspielmonopol nicht unionsrechtswidrig sei, habe keine Relevanz. Im gegenständlichen Fall ergäbe sich die Inkohärenz der Abgabenbestimmungen aus dem Umstand, dass manche Glücksspiele, wie z.B. Poker ohne Bankhalter, die durch Betreiber ohne Konzession nach dem Glücksspielgesetz in festen Einrichtungen angeboten würden, einer deutlich höheren Besteuerung unterliegen würden als Onlineglücksspiele (16% und 40%). Das ergäbe sich aus den Jahresbruttospieleinnahmen und bei Onlinepoker würden die Spieleinnahmen abzüglich der ausbezahlten Gewinne im Wesentlichen dem Rake bei Cashgames entsprechen, wobei der Rake ein geringer einstelliger Prozentsatz der Einsätze sei. - Verletzung der Mehrwertsteuerrichtlinie durch die Wettgebühren und Glücksspielabgaben (Punkt 5.7. der Beschwerde) Sowohl die Glücksspielabgaben als auch die Wettgebühren würden die wesentlichen Merkmale einer Mehrwertsteuer aufweisen und seien folglich unionsrechtswidrig, weil beide Abgaben proportional zum Preis der Dienstleistung seien und wie eine echte Umsatzsteuer letztendlich vom Kunden getragen würden. - Die Boni seien aus den Bemessungsgrundlagen herauszunehmen (Punkt 5.8. der Beschwerde). 5. Beschwerdevorentscheidung vom 14. März 2017 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. März 2017 wies das Finanzamt die Beschwerden betreffend Wettgebühren und Glücksspielabgaben als unbegründet ab. Zu Punkt 5.1. der Beschwerde: bei der Teilnahme vom Inland aus sei die Anknüpfung an den Wohnort in der Beweiskraft insofern erhöht, als der Teilnehmer für die Registrierung bei der Bf. persönliche Daten (Vor- und Zuname, Wohnadresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse etc) richtig und vollständig bekanntzugeben habe, sowie verpflichtet sei, allfällige Änderungen bekanntzugeben. Dem Beweisergebnis entgegenstehende Indizien für konkrete Fälle seien im bisherigen Verfahren weder von der Bf. angeführt worden, noch hätten sie vom Finanzamt ermittelt werden können. Zu Punkt 5.2. der Beschwerde, Poker sei keine elektronische Lotterie, entgegnete das Finanzamt, dass nicht zweifelhaft sei, dass Onlinepoker als elektronische Lotterie zu qualifizieren sei, die Spielteilnahme durch den Spielteilnehmer über elektronische Medien erfolge und die Entscheidung über das Spielergebnis über elektronische Medien zur Verfügung gestellt werde. Würde man der Ansicht der Bf. folgen, läge eine elektronische Lotterie im Wesentlichen nur bei Glücksspielen mit ausschließlich vom Zufall abhängiger Entscheidung über das Spielergebnis vor. § 12a GSpG stelle auf die zentralseitige Herbeiführung der Entscheidung über das Spielergebnis ab. Beim Onlinepoker erfolge die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien. Die Eingabegeräte seien mit einem ausgelagerten Rechner bzw. Server verbunden, bei dem die Eingaben bzw. Spielschritte der Teilnehmer zusammenträfen. Die für die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend maßgebliche, ausschließlich zufallsabhängige Zuteilung der Karten an die Spieler erfolge zentralseitig. Das somit zentralseitig herbeigeführte Spielergebnis werde dem Spieler wiederum über elektronische Medien zur Verfügung gestellt. Zu Punkt 5.3. der Beschwerde, Poker sei im Zeitraum vom 3.8.2013 bis 28.2.2014 nicht als Glücksspiel anzusehen gewesen, hielt das Finanzamt fest, dass bereits vor der Glücksspielgesetznovelle 2008 Poker unter § 1 Abs. 1 GSpG zu subsummieren war. Das sei auch durch VwGH 8.9.2005, 2000/17/0201 bestätigt worden. Zu Punkt 5.6. der Beschwerde entgegnete das Finanzamt, dass der VfGH 15.10.2016, E 945/2016 festgestellt hat, dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht entsprechen. Zu Punkt 5.7. der Beschwerde, Glücksspielabgabe und Wettgebühr würden gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie verstoßen: Weder der Glücksspielabgabe gemäß § 57 GSpG, noch der Wettgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG welche den Abschluss von bestimmten Glücksverträgen mit einer Rechtsverkehrsteuer belegen, komme der Charakter einer Mehrwertsteuer zu, da diese Abgaben nur an einen kleinen Ausschnitt aller von der Umsatzsteuer erfassten Leistungen anknüpfen würden, sie würden auch nicht auf jeder Produktions- oder Vertriebsstufe erhoben und seien nicht von der Differenz zwischen Vorumsatz und Umsatz abhängig. Zu Punkt 5.8. der Beschwerde, Boni seien von der Bemessungsgrundlage abzuziehen: Die Jahresbruttospieleinnahmen seien eine gesetzlich genau determinierte Größe, für den nicht der Einnahmenbegriff des § 15 Abs. 1 EStG 1988 und die damit verbundene wirtschaftliche Betrachtungsweise heranzuziehen sei. Auch der Unternehmer könne der "andere" iSd § 2 Abs. 1 Z 2 GSpG sein, der den Einsatz für den Spielteilnehmer erbringe. 6. Vorlageantrag Die Bf. erläuterte die Beschwerdepunkte in Gegenüberstellung zur Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes und stellte den Antrag - den Beschwerden stattzugeben und die Glücksspielabgaben, sowie die Wettgebühren mit Null festzusetzen; - auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO) und - auf Entscheidung durch den Senat (§ 272 Abs. 2 Z 1 BAO), sowie die Anregung - das Bundesfinanzgericht möge einen Normprüfungsantrag (Antrag auf Aufhebung von § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 GebG und § 57 Abs. 2 GSpG wegen Verfassungswidrigkeit) an den Verfassungsgerichtshof stellen und - hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts möge das Bundesfinanzgericht an den EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV richten. Die Bf. formulierte für das Vorabentscheidungsverfahren folgende Fragen: 1) "Steht Art 56 AEUV Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie § 3 GSpG entgegen, die das Recht zur Durchführung von Glücksspielen dem Bund vorbehalten, wenn die nationalen Behörden nicht dafür Sorge tragen, dass die konzessionierten Anbieter durch umfangreiche Werbeaktivitäten nicht neue Kunden gewinnen?" 2) Für den Fall, dass Frage 1) bejaht wird: "Steht Art 56 AEUV Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie § 57 GSpG entgegen, welche für die Durchführung von illegalen Glücksspielen eine Abgabenpflicht vorsehen, wenn das die Illegalität dieser Glücksspiele bedingende Glücksspielmonopol unionsrechtswidrig ist?" 3) "Steht Art 56 AEUV Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie § 57 Abs 2 GSpG entgegen, wonach Online-Glücksspiele einer Abgabe von 40% der Jahresbruttospieleinnahmen unterliegen, während die Veranstaltung von Live- Glücksspielen einer Abgabe von nur 30% des Jahresbruttospieleinnahmen unterliegt, und dadurch ausländische Anbieter gezielt höher besteuert werden?" 4) "Steht Art 56 AEUV Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie § 57 Abs 2 GSpG entgegen, wonach die Durchführung von elektronischen Lotterien durch Anbieter ohne Konzession einer Abgabe von 40% der Jahresbruttospieleinnahmen unterliegt, wenn die Durchführung von "Live-Glücksspielen" - wie im gegenständlichen Fall Poker - einer deutlich höheren Abgabe unterliegt, obwohl nach der Rechtsprechung des EuGH Online-Glücksspiele wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter größere Gefahren für den Verbraucher bergen (Urteil Liga Portuguesa de Futebol Profissional and Bwin International, C-42/07, EU:C:2009:519, Rz 70)? 5) "Steht Art 401 MwStSystRL Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie § 57 Abs 2 GSpG und / oder § 33 TP 17 Abs 1 GebG entgegen, da die beiden Bestimmungen Abgaben festlegen, welche in ihrer Ausgestaltung und Wirkung Umsatzsteuern entsprechen?"         7. Beweisverfahren 7.1. Beweiserhebungen Seitens des Bundesfinanzgerichtes wurde Beweis erhoben, - durch Einsicht in den Inhalt des Finanzamtsakt StNr. ****x1****, der vom Finanzamt elektronisch dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde, - durch Internetrecherche: Abfrage von der Internetseite der Bf. ****INTERNETADRESSE****: Nutzungsbedingungen der Dienstleistungen (Abfrage vom 21.12.2017), Sportwettenregeln für ****NAME**** und Spiele Ein-/Auszahlen, Privater Raum (Abfrage vom 14.12.2017), Onlinecasino (https://de.wikipedia.org/wiki/Online-Casino, Abfrage vom 28.12.2017); Onlinepoker (https://de.wikipedia.org/wiki/Onlinepoker, Abfrage vom 28.12.2017); Easy Poker (https://de.wikipedia.org/wiki/Easy_Poker, Abfrage vom 28.12.2017); Bankvorteil (https://de.wikipedia.org/wiki/Bankvorteil, Abfrage vom 28.12.2017); - durch Vorhalteverfahren (8. Jänner 2018) - durch Einsicht in die von der Bf. am 1. März 2018 und dem Finanzamt am 13. März 2018 abgegebenen Stellungnahmen, - Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat (26. März 2018) 7.2. Internetseite der Bf. Abfrage von der Internetseite der Bf. ****INTERNETADRESSE****: Die Bf. bietet ihre Internetseite auch in deutscher Sprache an. Sportwettenregeln "12. ZEITPUNKT DER ANNAHME: Wir generieren einen automatisierten Zeitpunkt, an dem keine Wetten mehr angenommen werden ('no more bets time') für alle Pferde-, Windhund- und Zahlenveranstaltungen, die von uns vollständigen Service erhalten. Wetten, die bis zu diesem Zeitpunkt angenommen wurden, sind gültig. Einzelwetten, die nach dem Zeitpunkt an dem die letzten Wetten angenommen werden, angenommen wurden, sind ungültig, es sei denn, es wurde im Vorfeld eine Autorisation erteilt. In Mehrfachwetten werden verspätete Auswahlen als Non-Runner betrachtet. Wo kein offizieller Start ('off') für ein Rennen oder eine Veranstaltung bekannt gegeben wurde, werden Wetten bis zur beworbenen Startzeit angenommen. Wenn Livewetten möglich ist, stehen die Wetten und werden zur aktuellen Live-Quote zum Zeitpunkt des Wettabschlusses abgerechnet. Wo Livewetten nicht möglich ist, wird jede Wette, die irrtümlicherweise nach diesem Zeitpunkt angenommen wurde, für ungültig erklärt, es sei denn, wir sind überzeugt, dass die Wette vor dem eigentlichen Veranstaltungsbeginn abgeschlossen wurde, bei einer Golfveranstaltung bis zu 15 Minuten nach dem Beginn, bei einem Fußballspiel bis zu 15 Minuten nach dem Beginn, vorausgesetzt, dass keine Tore gefallen sind oder Spieler des Feldes verwiesen wurden, und alle folgende Sportarten bis zu 5 Minuten nach Beginn: American Football; Baseball; Basketball; Bowling; Cricket; Radfahren; Darts; Gaelic Football/Hurling; Eishockey; Rugby; Snooker/Pool; Speedway; Tennis." Bei den Onlinewetten können die Spielteilnehmer auch vom Inland daran teilnehmen, das wird ebenso für die Glücksspiele gelten. Die Bf. hat auf ihrer Internetseite die Nutzungsbedingungen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wo auch geregelt ist, dass sich die Spielteilnehmer mit einem Namen und einer Adresse registrieren müssen. Auszugsweise ist unter ****INTERNETADRESSE****, Abfrage vom 21. und 22.12.2017 folgendes vorgesehen: "4.1 Sie müssen beim Betreiber ein Konto ("Ihr Konto" oder "Konto") eröffnen, wenn Sie unter Nutzung der Dienstleistungen eine Wette abschließen oder spielen möchten …. 4.4 Wenn Sie Ihr Konto eröffnen, werden Sie aufgefordert, persönliche Informationen wie Namen und Geburtstag sowie entsprechende Kontaktinformationen wie Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse anzugeben ("Ihre Kontaktinformationen"). Sie können Ihre Kontaktdaten gegebenenfalls aktualisieren, indem Sie sich mit dem Kundendienst in Verbindung setzen, oder Sie können die Aktualisierung auch mit Hilfe der Seite Mein Konto auf der Website oder mit einer anderen jeweils gültigen Methode, die vom Betreiber angeboten wird, vornehmen. …. 4.6 Mit der Eröffnung eines Kontos garantieren Sie Folgendes: 4.6.1 Sie akzeptieren hiermit und erkennen an, dass Sie bei der Nutzung der Dienstleistungen sowohl Geld gewinnen als auch Geld verlieren können. 4.6.2 Sie garantieren, dass: (a) Sie über 18 Jahre alt sind; und (b) das Alter erreicht haben, demzufolge Glücksspiele oder Glücksspielaktivitäten im Rahmen der für Sie geltenden Gesetze oder Gerichtsbarkeiten zulässig sind ("das maßgebliche Alter"); 4.6.3 Glücksspiele im Land Ihres Wohnsitzes nicht verboten sind; 4.6.4 Sie geschäftsfähig sind, d. h. rechtlich befähigt sind, Verträge zu schließen; 4.6.5 Sie nicht von der Teilnahme an Glücksspielen ausgeschlossen wurden; und 4.6.6 Ihnen noch nie ein Konto von uns gemäß Abschnitt 11 (Betrügerische Absprachen, Täuschung, Betrug und kriminelle Handlungen) oder 20 (Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen) geschlossen wurde bzw. eine solche Schließung nach Absatz 33.1 auf Ihren eigenen Wunsch erfolgte (Verantwortliches Spielen/Glücksspiel). 4.7 Ihr Konto muss unter Ihrem eigenen korrekt angegebenen Namen und mit Ihren persönlichen Daten registriert werden. …. 5.1 Sie garantieren, dass: 5.1.1 der Name und die Adresse, den/die Sie bei Eröffnung des Kontos angegeben haben, korrekt sind; und 5.1.2 Sie der rechtmäßige Eigentümer des Geldes sind, das Sie auf Ihrem Konto hinterlegen. 5.2 Durch Ihre Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen bevollmächtigen Sie uns, gegebenenfalls eine Überprüfung der Fakten durchzuführen, wenn dies für uns oder Dritte (einschließlich Regulierungsbehörden bzw. Aufsichtsbehörden) zur Bestätigung dieser Fakten notwendig ist (die "Prüfungen"). Sie stimmen zu, dass Sie gegebenenfalls auf Anfrage weitere Angaben hinsichtlich solcher Informationen, einschließlich Informationen zu Einzahlungen auf Ihrem Konto, zur Verfügung stellen müssen. 5.3 Während dieser gelegentlichen Prüfungen dürfen wir Ihre Geldentnahme von Ihrem Konto beschränken und/oder Zugang zu allen oder bestimmen Bereichen der Website verhindern. Möglicherweise müssen wir diese Prüfungen aus regulatorischen, sicherheitsrelevanten oder anderen geschäftlichen Gründen von Zeit zu Zeit erneut durchführen. Bei Problemen aufgrund dieser Einschränkungen setzen Sie sich bitte mit unserem Kundendienst in Verbindung. 5.4 Unter gewissen Umständen dürfen wir Sie auffordern, uns weitere Informationen direkt zur Verfügung zu stellen, damit wir die Prüfungen abschließen können. Zu diesem Zweck dürfen wir Sie bitten, uns einen notariell beglaubigten/amtlichen Personalausweis oder andere Ausweispapiere entsprechend der geltenden Gesetzgebung in Ihrem Land oder auch Adressnachweise, Rechnungen der Versorgungsbetriebe (Strom, Wasser, Telefon etc.), Bankangaben, Kontoauszüge, Bankbescheinigungen und ein Dokument, welches die Quelle Ihrer Geldmittel bescheinigt, vorzulegen. Bis uns diese Informationen vorliegen, dürfen wir alle Aktivitäten im Zusammenhang mit Ihrem Konto unterbinden oder, falls wir stichhaltig glauben, dass Sie uns vorsätzlich falsche Informationen gegeben haben, dürfen wir die Beträge auf Ihrem Konto einbehalten und Ihr Konto schließen. …. 6. BENUTZERNAME, PASSWORT, PIN UND KUNDENINFORMATIONEN 6.1 Nach der Eröffnung Ihres Kontos müssen Sie alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um eine (absichtliche oder irrtümliche) Weitergabe Ihres Benutzernamens, Ihres Passwortes und/oder Ihrer Kontonummer an Dritte zu verhindern, und außerdem müssen Sie (ggf.) sicherstellen, dass eine aktuelle Sicherheitssoftware auf Ihrem Zugangsgerät heruntergeladen ist. 6.2. Alle Transaktionen, bei denen Ihr Benutzername und Ihr Passwort und/oder Ihre Kontonummer korrekt eingegeben werden, sind gültig, gleichgültig, ob Sie diese in Auftrag gegeben haben oder nicht. Wir übernehmen keine Haftung für Ansprüche, falls Sie Ihren Benutzernamen, Ihr Passwort oder Ihre Kontonummer an Dritte weitergegeben haben (absichtlich oder irrtümlich). …. 10. FERNSPIELE ODER FERNWETTEN 10.1 Wenn Sie an Wetten oder Spielen in elektronischer Form teilnehmen, müssen Sie wissen, dass: 10.1.1 In Zusammenhang mit Ihrer Verwendung der Website für das Wetten oder Spielen: 10.1.1.1 Sie möglicherweise eine Verbindung oder technische Ausrüstung verwenden, die langsamer ist als die Ausrüstung anderer, und dass dies Ihre Teilnahme in zeitkritischen Situationen auf der Website beeinträchtigen kann; 10.1.1.2 Systemfehler, Funktionsstörungen, Fehler oder Serviceunterbrechungen möglich sind, die gemäß Abschnitt 17 (EDV-Fehlfunktionen) gehandhabt werden; 10.1.1.3 die Regeln für jedes Ereignis oder Spiel auf der Website verfügbar sind und vor Verwendung der auf der Website angebotenen Produkte von Ihnen eingesehen werden müssen; und 10.1.1.4 bei Spielen, die über die Website angeboten werden und die von mehr Spielern oder größerer Liquidität profitieren, wir elektronische Spieler einsetzen können (auch bekannt als Roboter, deren Benutzername "Bot" sein wird), die vorprogrammiert sind, zu spielen und am Spiel teilzunehmen, um für mehr Liquidität oder eine höhere Anzahl an Spielern zu sorgen, auch wenn wir keine "Bots" verwenden werden, ohne Ihnen das vorher mitzuteilen. Wir können definitiv ausschließen, dass wir in unserer Poker-Software elektronische Spieler (bekannt auch als Roboter oder Bots) einsetzen. Wir arbeiten mit unseren Software-Providern gezielt darauf hin, um deren Einsatz durch sämtliche Nutzer unserer Dienstleistungen zu verhindern. 11.7 Wir behalten uns das Recht vor, die entsprechenden Behörden, andere Betreiber von Online-Glücksspielen oder Glücksspielen, andere Online-Dienstleister sowie Banken, Kreditkartenunternehmen, Betreiber von elektronischen Zahlungsverfahren oder andere Finanzinstitute über Ihre Identität und über Ihre vermeintlichen verbotenen Praktiken zu informieren, und Sie stimmen zu, bei der Untersuchung dieser Aktivitäten umfassend mit uns zusammenzuarbeiten. …. 23. IHRE PERSÖNLICHEN INFORMATIONEN 23.1 Alle Informationen in Ihrem Konto werden sicher in unserer Datenbank gespeichert und bleiben vertraulich, ausgenommen, wenn dies anderweitig in den Nutzungsbedingungen (einschließlich der Datenschutzerklärung) angegeben wird.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104839/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104839.2017
Stammnummer
119356
Gültig
04.04.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF