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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103291/2025

Unternehmereigenschaft für Sportwetten gegeben, auch wenn keine Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 2 GSpG besteht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103291/2025vom 11.09.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Desweiteren ergaben die weiteren Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes, dass in übereinstimmender Aussage der Bf1 mit den Ausführungen der belangten Behörde, es sich im gegenständlichen Fall um Wetteinsätze auf Sportwetten und keine aufgezeichneten Hunderennen etc., handelt, die nicht dem GSpG unterliegen. Es liegt also für den gegenständlichen Fall kein Angebot an Glücksspiel iSd GSpG vor, sondern handelt es sich um Sportwetten. Die Beschwerden der Bf2 wurden mangels Zustellung der abweisenden Bescheide ihrer Anträge an sie und somit fehlender Beschwerdelegitimation wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen, BFG 26.8.2026, RV/7103437/2026, und sind daher nicht mehr Inhalt der gegenständlichen Verfahren. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist auf Grund des eindeutigen Akteninhalts des elektronisch vorgelegten Aktes und der Ergebnisse der Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes durch die Befragungen der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde als erwiesen anzusehen. Der Verfahrensgang vor dem Finanzamt sowie dem Bundesfinanzgericht ist durch die Gebührenbescheide, die Bescheidbeschwerden und schließlich die Vorlage vor dem Bundesfinanzgericht evident. Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw ergeben sich aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch von der belangten Behörde nicht widerlegten Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Sportwettenangebots. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung betreffend § 33 TP 17 GebG iVm § 2 Abs. 2 GSpG bzw. die Erläuterungen zur Gesetzesänderung der Prozenthöhe in § 33 TP 17 GebG wurden bei der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Schverhalst berücksichtigt und sind in diese eingeflossen, insbesondere der auch von der Bf1 zitierte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 26. Jänner 2024, Ro 2021717/0012 bzw. 0013 sowie das diesem zu Grunde liegende Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg und dessen Erkenntnis vom 30. Juni 2021, LVwG-1-14/2021-R10. Mit diesem Erkenntnis wurde vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ein Straferkenntnis aufgehoben, das unter Beachtung eines Gutachtens, das das Bundesministerium für Finanzen in Auftrag gegeben hatte, 12fach Kombinationswetten als Glücksspiel definierte. Das Landesverwaltungsgericht teilte diese Auffassung unter Beachtung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Unterscheidung von Glücksspiel und Wetten nicht und ließ die ordentlichen Revision zur Frage, ob bei mehr als zehnfach Kombinationswetten der Zufall überwiegen und sie daher Glücksspiel darstellen würden zu, was zu dem genannten Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichthofes geführt hatte, auf den sich die Parteienvertretung der Bf1 in Hinblick auf die Notwendigkeit von Sachverständigengutachten bezog. (siehe dazu die inhaltlichen Ausführungen im Zuge der rechtlichen Beurteilung in Punkt 3.). Es handelte sich im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht um dieselbe Parteienvertretung wie im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, allerdings mit widersprüchlichem Vorbringen, das ebenfalls in der rechtlichen Beurteilung gewürdigt wird. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisungen) 3.1.1. Rechtsgrundlagen Gemäß § 37 Abs. 51 GebG ist § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG idF BGBl. I Nr. 7/2025 mit 1. April 2025 in Kraft getreten und auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. März 2025 entstanden ist. Gemäß § 16 Abs. 5 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Wetten im Sinne des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG mit der Bezahlung des Wetteinsatzes. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG (idF BGBl. I Nr. 7/2025) unterliegen Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird, der Gebühr iHv 5 % vom Wetteinsatz, wenn sie als Wetten im Inland abgeschlossen werden, die nicht dem Glücksspielgesetz (GSpG) unterliegen und zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG ist. Der Unternehmerbegriff wird in § 2 Abs. 2 GSpG folgendermaßen definiert: "Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. …" Gemäß § 33 TP 17 Abs. 2 GebG gilt eine Wette auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt wird oder wenn die Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus erfolgt. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 3 erster und zweiter Satz GebG ist die Wettgebühr, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten. Die Gebühr ist am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Gemäß § 28 Abs. 3 GebG sind zur Entrichtung der Gebühr bei Wetten im Sinne des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG die Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln. Die Gebühr ist von diesen Personen unmittelbar zu entrichten. Als Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung gilt jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise. 3.1.2. Rechtliche Würdigung 3.1.2.1. Beschwerdeführerin des gegenständlichen Verfahrens ist nur Bf1 Vorweg wird festgehalten, dass auf Gund des Ermittlungsverfahrens festgestellt werden konnte, dass in den gegenständlichen Verfahren nur eine Beschwerdeführerin (Bf1) als beschwerdeführende Partei vorliegt, da über die Anträge der zweiten Beschwerdeführerin, der allfälligen Gesamtschuldnerin, Bf2, zwar im Spruch des jeweiligen Bescheides abgesprochen wurde, aber sie aber mangels gültiger Zustellung nicht ergangen sind und daher gemäß § 246 BAO keine Wirksamkeit hatten. Demzufolge fehlte die Beschwerdelegitimation der Bf2 und es waren ihre Beschwerden betreffend die Wettgebühren der gegenständlichen GZ. RV/7103291/2025 und RV/7103292/2025 für die Monate Juli 2025 und August 2025 zurückzuweisen. Dies erfolgte mit Beschluss BFG 26.8.2026, RV/7103437/2026. Daher sind die Beschwerden der Bf2 nicht mehr Inhalt des gegenständlichen Verfahrens. 3.1.2.2. Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts gegeben Zweitens wird festgehalten, dass die Beschwerden ohne Beschwerdevorentscheidungen dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden, aber da deren Unterbleiben beantragt wurde und sie rechtzeitig vorgelegt wurden, ist die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts für die gegenständlichen Beschwerden gem. § 262 Abs. 2 BAO gegeben. 3.1.2.3. Rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung des umfangreichen Vorbringens der beschwerdeführenden Partei, insbesondere in Hinblick auf Unternehmereigenschaft und verfassungsrechtliche Aspekte bzw. einschlägige höchstgerichtliche Judikatur Die Bf1 hat umfangreiche Einwendungen gegen die Gebührenpflicht und zur Untermauerung ihrer Anträge vorgebracht, auf die in der Folge einzugehen sein wird. Zuvor sind im Hinblick auf die Gebührenpflicht der verfahrensgegenständlichen Wetten folgende rechtliche Beurteilungen auszuführen: Die Betätigung der Bf1 ist als selbständige und nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Sportwetten anzusehen, da sie die Wetten unternehmerisch iSd § 2 Abs. 2 GSpG abschließt. Wettverträge sind zwar Glücksverträge, da aber bei Wetten auf den Ausgang von sportlichen Wettkämpfen die Entscheidung über das Spielergebnis weder vorwiegend noch ausschließlich vom Zufall abhängt, fallen gegenständliche Wetten nicht unter das GSpG (§ 1 Abs. 1 GSpG; vgl. VwGH 2.7.2015, Ro 2015/16/0019, mwN). Da gemäß § 33 TP 17 Abs. 2 GebG ein Wettabschluss im Inland bereits dann vorliegt, wenn sich nur einer der beiden Vertragsteilnehmer im Inland befindet (vgl. Bavenek-Weber in Bavenek-Weber/Petritz/Petritz-Klar, GebG9, § 33 TP 17, Rz 70), oder wenn die Wette vom Inland in das Ausland vermittelt wird, erfüllen die gegenständlichen Wetten allesamt das Tatbestandsmerkmal des Abschlusses im Inland. Die zu beurteilenden Wetten unterliegen daher der Gebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG. Die Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes ergaben auch, dass für die gegenständlichen Sachverhalte ausschließlich gebührenpflichtige Sportwetten rechtlich zu beurteilen sind und nicht andere oder sonstige dem Glücksspielgesetz unterliegende Spiele. Da die Bf1 gewerbsmäßig Wetten abschließt und vermittelt, ist sie gemäß § 28 Abs. 3 GebG zur Entrichtung der Wettgebühr verpflichtet. Die gegenständlichen Einsätze für die Wetten der Monate Juli und August 2025 sind nach dem 31. März 2025 bezahlt worden, weshalb die Gebührenschuld gemäß § 16 Abs. 5 GebG erst nach dem 31. März 2025 entstanden ist. Gemäß § 37 Abs. 51 GebG gelangt somit § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG idF BGBl. I Nr. 7/2025 - und damit der Gebührensatz iHv 5 % - auf die gegenständlich zu beurteilenden Wetten zur Anwendung. Die Anträge der Bf1 auf Festsetzung der Wettgebühr wurden innerhalb der Monatsfrist des § 201 Abs. 3 Z 1 BAO - eingebracht, allerdings erweist sich die von ihnen vorgenommene Selbstberechnung der Wettgebühr für Juli und August 2025 mit 5 % von den Wetteinsätzen gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG idF BGBl. I Nr. 7/2025 als richtig, weshalb die Voraussetzungen für die beantragte Festsetzung gemäß § 201 BAO nicht vorliegen. Wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als richtig erweist, darf keine Festsetzung der Abgabe erfolgen. Der Antrag auf Festsetzung ist in diesem Fall abzuweisen (vgl. VwGH 9.12.2020, Ra 2019/17/0109, mwN). Den Anträgen auf Festsetzung mit 0,00 € bzw. Rückerstattung gemäß § 201 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 BAO konnte daher von der belangten Behörde nicht Folge geleistet werden und die vom Finanzamt ausgesprochene Abweisung der Anträge auf Festsetzung der Wettgebühr für Juli und August 2025 erfolgte daher grundsätzlich zu Recht. 3.1.2.3.1 Zur Unternehmereigenschaft gem. § 33 TP 17 Abs. 1 GebG iSd § 2 Abs. 2 GSpG Die Bf1 vertritt in ihren gegenständlichen Beschwerden aber die Ansicht, dass überhaupt keine Gebührenschuld besteht, da sie das Vorhandensein einer Unternehmereigenschaft gemäß § 2 Z 2 GSpG, auf den § 33 TP 17 Abs. 1 GebG verweist, bestreitet. Nach § 33 TP 17 Abs 1 Z 1 GebG besteht eine Gebührenpflicht betreffend Wetten nur, "wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG ist". Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG ist, "… wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübe, möge sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein." Die Bf1 begründet Ihre Auffassung damit, dass sie keine Unternehmerin sei, die eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübe, weil sie kein Glücksspiel anbiete und dadurch die Voraussetzungen des § 33 TP 17 GebG hinsichtlich der Unternehmereigenschaft nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde vertritt hingegen die Ansicht, dass eine derartige Auslegung nicht im Sinne des Gesetzgebers sein könne, weil man dem Gesetzgeber nicht unterstellen könne, eine steuerliche Regelung getroffen zu haben, die auf unternehmerisch tätige Wettanbieter nicht anzuwenden sei und somit keinen Anwendungsbereich hätte, also inhaltsleer wäre. Daher könne die Bestimmung nur so verstanden werden, dass die in § 2 Abs. 2 GSpG genannten Voraussetzungen für die Qualifikation als Unternehmer (Selbständigkeit, nachhaltige Tätigkeit zur Einnahmenerzielung) auf Wettverträge umzulegen sei. Das Gegenargument der Bf1 in den gegenständlichen Bescheidbeschwerden war, dass ein Anwendungsbereich des § 33 TP 17 GebG für jene Unternehmer, die gleichzeitig Unternehmer im Bereich des Glücksspiels und im Bereich von Wetten sind, verbleiben würde. Bei dieser Argumentation übersieht die Bf1 allerdings drei wesentliche Aspekte: zum einen die Formulierung des Gesetzgebers zum anderen dessen Intentionen zur Glücksspielnovelle 2008 und zum dritten, dass es für eine derartige Interpretation keinen gesetzgeberischen Grund gibt, zumal dem Staat auch noch eine Vielzahl an Steuereinnahmen entgehen würden, wenn man berücksichtigt, dass es neben der Bf1 auch andere Unternehmer, die nur Sportwetten anbieten, gibt, die nicht gleichzeitig Unternehmer im Glücksspiel sind. Die Formulierung in § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG "wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG ist." zeigt klar, dass die inhaltliche Regelung des § 2 Abs. 2 GSpG sinngemäß für den Tatbestand des § 33 TP 17 Abs. 1 GSpG gilt. Hätte der Gesetzgeber eine Gebührenpflicht ausschließlich für jene Unternehmer normieren wollen, die gleichzeitig Unternehmer im Berich des Glücksspiels und der Wetten sind, hätte er leicht eine eindeutige legistische Formulierung wählen können wie "wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmer gemäß § 2 Abs 2 GSpG ist." Dass er das nicht getan hat, zeigt, dass eine derartig massive Einschränkung für die Besteuerung von unternehmerisch angebotenen Wetten im Anwendungsbereich des § 33 TP 17 GebG sowie der entsprechende Steuereinnahmenverlust vom Gesetzgeber nicht gewünscht war, sondern durch die Formulierung "im Sinne des" mit Unternehmern jene legistisch gemeint waren, die selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften aus dem Abschluss von Wettverträgen erzielen - eben im Sinne - also vergleichbar mit dem Glücksspielgesetz, bei dem dieselben Eigenschaften für die Unternehmer im Bereich des Glücksspiels erfüllt sein müssen. Bei der Interpretation der Bf1 würde die Formulierung "im Sinne des" überhaupt keinen Sinn machen und das kann dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht unterstellt werden. Darüberhinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Unternehmereigenschaft für Wetten davon abhängig macht, ob der Wettunternehmer zufällig auch Glücksspielunternehmer ist. Dazu kommt, dass auch aus den Materialien zur Glücksspielnovelle in keiner Weise abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber eine Besteuerung von Sportwetten an eine Glücksspielunternehmereigenschaft der Wettunternehmer koppeln wollte. Die Erläuternden Bemerkungen zu § 33 TP 17 GebG lauten "…Mit der Änderung der TP 17 Glücksverträge soll einerseits eine Übertragung der Besteuerung von Glücksspielen in das Glücksspielgesetz stattfinden. Hingegen soll die Besteuerung von Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen, im Gebührengesetz verbleiben." Auch dem Bericht des Finanzausschusses zu Folge wurde Rechtsklarheit und Rechtssicherheit forciert und sollte eine Kompetenzzersplitterung durch eindeutige Regelungen und Erhöhung der Verfahrenseffizienz bei der Glücksspielnovelle 2008 vermieden werden. Aus all dem geht vielmehr hervor, dass der Gesetzgeber eine klare Trennung zwischen Glücksspiel und gebührenpflichtigen Wetten schaffen wollte, hingegen für eine Interpretation wie die Bf1 sie vorgebracht hat, keine legistischen Anhaltspunkte vorliegen und daher davon auszugehen ist, dass sie nicht vom Gesetzgeber gewünscht sein konnte. Genauso sieht das auch das Bundesfinanzgericht in einem ähnlich gelagerten Fall eines Konkurrenz-Sportwettenanbieters - der seine Unternehmereigenschaft als Sportwettenanbieter und die damit verbundene Gebührenpflicht nicht in Zweifel gezogen hat - und formuliert in der dortigen rechtlichen Beurteilung des Erkenntnisses vom 12.5.2026, RV/7103240/2025 in Hinblick auf die Gebührenpflicht daher folgendermaßen: "Die Tätigkeit der Bf. ist ohne Zweifel als eine selbstständige und nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Wetten anzusehen; sie schließt die Wetten daher unternehmerisch iSd § 2 Abs. 2 GSpG ab." Daher wird auch im nächsten Absatz formuliert: "Dass die Bf. eine Wettgebühr bemessen von den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geleisteten Wetteinsätzen schuldet, ist nicht strittig." Aus den genannten Gründen ist der belangten Behörde beizupflichten, dass sowohl Unternehmereigenschaft für Wetten im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG als auch in der Folge Gebührenpflicht für die gegenständliche Bf1 für ihre angebotenen Sportwetten der Monate April, Mai und Juni 2025 bestand. Es war den Beschwerden in diesem Punkt daher kein Erfolg beschieden. 3.1.2.3.2 Von der beschwerdeführenden Partei angeregte Befassung des Verfassungsgerichtshofes durch das Bundesfinanzgericht Die Bf1 vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass die mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025) beschlossene Erhöhung der Wettgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG von 2 % auf 5 %, verfassungswidrig sei. Zu der von den beschwerdeführenden Parteien angeregten Befassung des Verfassungsgerichtshofes wird zum einen auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes VfGH vom 1.12.2018, E1854/2018 im Abschnitt 3.1.2. verwiesen, als schon einmal versucht wurde, auf verfassungsrechtlichem Wege gegen die Wettterminalabgabe vorzugehen. In diesem Zusammenhang hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits hinsichtlich Abgaben nach dem Wiener WettterminalabgabeG in Hinblick auf verfassungsrechtliche Grundsätze wie Unversehrtheit des Eigentums und Gleichheit vor dem Gesetz mit dieser Thematik befasst und konnte keine verfassungsrechtlichen Bedenken erkennen. Nun versuchen die beschwerdeführenden Parteien mit einer anderen Argumentation hinsichtlich der mehr als Verdoppelung des Steuersatzes von 2 % auf 5 %, der eine deutliche Verschlechterung für ihre Rechtsposition mit sich bringt, verfassungsrechtliche Bedenken ins Treffen zu führen, um gegen die Wettterminalabgabe vorzugehen. Dabei übersehen die beschwerdeführenden Parteien aber, dass es das Recht des Gesetzgebers ist, die ihm offenstehenden Besteuerungsmöglichkeiten bestmöglich zu nutzen, wobei es ihm dabei sogar zusteht, dabei auch andere als fiskalische Zwecke zu verfolgen (VfSlg. 9750/1983, mwN), zumal besonders im Bereich des Glückspiels und ähnlicher suchtgefährdender Potentiale, auch gesellschaftspolitische Überlegungen eine Rolle spielen können. In diesem Zusammenhang ist zum einen zu beachten, dass die Erhöhung der Wettgebühr zum einen im Rahmen eines Maßnahmenpakets zur Budgetkonsolidierung erfolgte, zum anderen ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber aufgrund der Ähnlichkeit von Wetten und Glücksspielen eine Annäherung der Abgabenbelastung der Wettgebühr an die deutlich höhere Glücksspielabgabe bezweckt hat, wie dem Bericht des Budgetausschusses AB 34 BlgNR 28. GP entnehmbar ist. An dieser Stelle ist auch klarzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt, genausowenig wie aus der Verfassung eine allgemeine Garantie dafür abzuleiten ist, dass sich auf Grund geltender Rechtslage erwartete Vorteile zukünftig auch auf Grund geänderter Rechtslage tatsächlich realisieren lassen können. Das Gegenteil ist der Fall: Es bleibt dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes vielmehr unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (vgl. VfSlg. 20.204/2017, mwN). Besonders deutlich wird dies daran, dass sogar vereinzelt rückwirkende Verschlechterungen der Rechtslage im Steuerrecht ihrer Zielsetzung und dem Ausmaß und der Art ihrer Auswirkungen nach verfassungsrechtlich zulässig sein können, gleichwohl wie die Enttäuschung des Vertrauens der Normunterworfenen auf den Fortbestand und die zukünftige Entwicklung der Rechtsordnung auch ohne Rückwirkung unter Umständen gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vertrauensschutz verstoßen könnte. Hier greift der verfassungsrechtlich gewährleistete Vertrauensschutz allerdings nur für ganz bestimmte, auf Grund besonderer Konstellationen schutzwürdige Positionen und setzt damit einer gesetzlichen Änderung unter engen Voraussetzungen verfassungsrechtliche Schranken. Umstände, die Vertrauensschutz begründen, können nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vorliegen, wenn der Gesetzgeber in Rechtsansprüche, auf die sich die Normunterworfenen nach ihrer Zweckbestimmung rechtens einstellen durften, plötzlich und intensiv nachteilig eingreift (vgl. VfSlg. 19.933/2014, mwN). Die Wettgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG wurde mit dem BSMG 2025 erhöht und ist gemäß § 37 Abs. 51 GebG mit 1.4.2025 in Kraft getreten. Diese Erhöhung ist auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31.3.2025 entstanden ist. Die Gebührenerhöhung ist damit nicht rückwirkend in Kraft getreten. Die Steuerhöhung ist auch durchaus nicht als kurzfristig zu bezeichnen, der alte Steuersatz von 2 % war vielmehr schon fast 20 Jahre alt, da die Besteuerung von Wetten in dieser Höhe bereits mit dem Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 105/2005, eingeführt wurde und mit 1. Oktober 2005 in Kraft getreten ist. Aus der Tatsache, dass der Steuersatz fast zwei Jahrzehnte bestand, kann an sich noch keine besonders schutzwürdige Position für Wettunternehmer abgeleitet werden, wenngleich die Erhöhung um mehr als das doppelte, genau um 150 %, wie die beschwerdeführenden Parteien richtig ausführen, eine massive darstellt. Allerdings darf in diesem Zusammenhang auch nicht übersehen werden, dass bei der Besteuerung dieser Art mit der Wettgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG letztlich der aufgrund des Wettvertrages geleistete Einsatz der teilnehmenden Wettkunden besteuert wird. In der Folge kann/muss ein weniger attraktives Quotenangebot als Reaktion auf die Wettgebührenerhöhung folgen. So haben Wettunternehmer - auch durchaus kurzfristig - die Möglichkeit bzw. Veranlassung, die Wettgebührenerhöhung über die Quotenberechnung bzw. die Gewinnausschüttungsquote indirekt an die teilnehmenden Wettkunden weiterzugeben. Die im Ergebnis damit verbundene Verteuerung des Wettangebots, die höchstwahrscheinlich zu einer Verringerung der Attraktivität an der Wettteilnahme von wettinteressierten Personen für alle am österreichischen Markt tätigen Wettunternehmer führt und wodurch es zu einer Verminderung der Rentabilität des Wettgeschäftes kommen kann, liegt auf der Hand und muss daher auch dem Gesetzgeber klar gewesen sein, jedoch setzt der aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Vertrauensschutz nach der (oben bereits angeführten) Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dem Gesetzgeber nur unter ganz besonderen Umständen verfassungsrechtliche Grenzen. Aus der nicht rückwirkend erfolgten Erhöhung der Wettgebühr durch den Gesetzgeber nach fast 20 Jahren von 2 auf 5 %, kann daher keine Verletzung einer besonders geschützten Rechtsposition der beschwerdeführenden Parteien seitens des Bundesfinanzgerichts erkannt werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Steuergesetzgeber, solange er nicht eine Erwerbstätigkeit vollkommen unterbindet, nicht verpflichtet ist, die Rentabilität der belasteten Tätigkeiten zu garantieren (VfSlg. 18.183/2007). Das bedeutet, dass selbst wenn die Wettgebührenerhöhung eine Verminderung der Attraktivität und damit Rentabilität des Wettgeschäftes für am österreichischen Markt tätige Wettunternehmer nach sich zieht, die mit dem BSMG 2025 vorgenommene Erhöhung nicht per se die Wettunternehmertätigkeit in Österreich verunmöglichen muss, zumal vergleichweise in der Bundesrepublik Deutschland die Steuer auf Sport- und Rennwetten bereits seit 14 Jahren ca. 5 % vom Wetteinsatz beträgt. Aus den genannten Gründen werden auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Parteien, wonach die Wettgebührenerhöhung gleich einem Verbot in die Kompetenz der Landesgesetzgeber eingreife, vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt. 3.1.2.3.3 Vorbringen von vorliegender Verfassungswidrigkeit wegen grober Unsachlichkeit auf Grund der laut Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2024, Ro 2021717/0012 bzw. 0013 bestehenden Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens pro Wettabschluss bzw. Tipp: Die Bf1 bringt in ihrer Beschwerde Folgendes vor: "In jedem Fall aber würde es einem Verbot der Ausübung der Wetttätigkeit gleichkommen, wenn man betreffend jeden Wettabschluss ein (kostenintensives) Sachverständigengutachten zur Zufallsabhängigkeit einer Wette einholen müsste, um in Erfahrung zu bringen, ob eine Wettgebühr zu entrichten ist oder nicht. Die Einführung eines Wettverbots über den Umweg der Vorsehung eines Abgabentatbestands, der die Einholung zahlreicher Sachverständigengutachten erfordert, ist grob unsachlich und steht im Widerspruch mit dem Gleichheitssatz." In ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2026 bringt sie weiters vor, dass eine Notwendigkeit von Sachverständigengutachten für die unterschiedlichen Kombinationswetten bzw. ab einer gewissen Zunahme der Kombinationen sogar für einzelne Tipps bestünde, indem sie sich dabei auf den Verwaltungsgerichtshof beruft, dessen Beschlusses vom 26. Jänner 2024, Ro 2021717/0012 bzw. 0013 zitiert und Folgendes ausführt: "Bei dem Umstand, welche Rolle bei den Spielen der Zufall in Relation zu anderen Faktoren spielt, handelt es sich um eine Sachfrage, die im Wege der Einholung eines einschlägigen Sachverständigengutachtens zu beantworten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass dies für jede einzelne Wette gesondert zu beurteilen ist; eine starre Grenze an zulässigen Wettkombinationen lehnte er ab (VwGH 26.01.2024, Ro 2021/17/0012; VwGH 26.01.2024, Ro 2021/17/0013)." Woraus die Bf1 diese Behauptungen aus dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes ablesen möchte erschließt sich dem Bundesfinanzgericht insbesondere aus zwei Gründen nicht: Zum ersten hat der Verwaltungsgerichtshof mit diesem Beschluss eine ordentliche Amtsrevision mangels grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen, die vom Vorarlberger Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 30. Juni 2021, LVwG-1-14/2021-R10, mit der Begründung zugelassen wurde, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, "…ob es sich bei Vorliegen einer Kombinationswette von mehr als 10 Einzelwetten um ein Überwiegen der Zufallseinflüsse handle und somit davon ausgegangen werden muss, dass es sich dabei um Glücksspiel handelt…" (Hervorhebung Bundesfinanzgericht). Das Vorarlberger Landesverwaltungsgericht selbst stand auf dem Standpunkt, dass ein Überwiegen von Zufallseinflüssen bei Kombinationswetten auch bei mehr als zehn kombinierten Wetten nicht vorliege, da jede Wette vom Wettkunden selbst gewählt werde und auch aufgrund des Vorwissens über die gewählten Mannschaften etc. wie bei allen anderen Sportwetten entsprechend ein Tipp abgegeben werde. Dieser Vorgang stehe somit im Gegensatz zum Glücksspiel, bei dem keine Einflussmöglichkeit durch Kenntnisse, Einschätzung, Vorwissen etc. auf den gewählten Spielablauf möglich sei und daher das Zufallsmoment überwiege. Der Verwaltungsgerichtshof sah in dieser Frage keine Frage grundsätzlicher Bedeutung und hat sich in ständiger Judikatur mehrfach in Erkenntnissen und Rechtssätzen dazu geäußert, dass er in Sportwetten kein Glücksspiel erblicke mangels fehlender Einflussnahme auf das Spielergebnis durch die genannten Kenntnisse, Einschätzungen der Spieler etc. (siehe insb. VwGH 2.7.2015, Ro 2015/16/0019 oder 25.9.2012, 2011/17/0299, in dem er auch klar zwischen Sportwetten auf zukünftige sportliche Ereignisse als dem Gebührengesetz unterliegend und Sportwetten auf bereits vergangene sportliche Ereignisse mangels Nutzbarkeit von Kenntnissen über Spieler, Tiere etc. und daher mangels Einflussnahme auf den Ausgang als Glücksspiel unterscheidet. Einen gleichartigen Glücksspielcharakter erkennt der Verwaltungsgerichtshof konsequent auch für virtuelle Hundewetten, da auch hier gleichermaßen wie bei vergangenen Sportereignissen keine Einflussnahme des Wettenden durch Einschätzung, Kenntnisse, Auswahl etc. möglich ist, siehe VwGH 27.4.2012, 2008/17/0175). Da es im gegenständlichen Fall - wie auch die Bf1 in ihren Vorbringen stets betont - dezidiert ausschließlich um Sportwetten geht, ist höchstgerichtlich somit klargestellt, dass es sich dabei nicht um Glücksspiel, sondern dem Gebührengesetz unterliegende Wetten handelt, in denen der Wettende Einfluss nehmen kann. Diese Rahmenbedingungen sind natürlich beim ersten Fußballspiel genauso wie bei einem zweiten, dritten oder vierten gegeben. Warum es gerade bei mehr als zehn Spielen in Form einer Kombinationswette anders sein soll, erschließt sich weder dem Bundesfinanzgericht noch - wie die Bf1 richtig erkannt hat - dem Obersten Gerichtshof, der ebenfalls auf die Wettart abstellt und daher Kombinationswetten nicht als Glücksspiel ansieht (OGH 24.03.2026, 8 Ob 158/25f). Dass auch der Verwaltungsgerichtshof diese Auffassung mit keinem Wort in Zweifel gezogen hat, entsprechend seiner zitierten laufenden Rechtsprechung betreffend den Unterschied zwischen Wetten und Glücksspiel, übersieht die Parteienvertretung der Bf1 allerdings - zumindest in ihrem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem von der Bf1 zitierten Beschluss vom 26. Jänner 2024, Ro 2021717/0012 bzw. 0013, der sich nur auf ein Verfahren bezieht, in dem es ausschließlich um mehr als zehn Spiele geht, nämlich 12 in einer Kombinationswette zusammengefasst, ausgesprochen, dass das Zufallselement "allenfalls auch" in einem Sachverständigengutachten zu klären ist. Diese Aussage des Verwaltungsgerichtshofes kann daher nicht auf Kombinationswetten unter zehn Wetten generell bezogen werden, ohne der bisherigen oben genannten laufenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geradezu zu widersprechen. Zum zweiten hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss überhaupt keine Aussage dezidiert über Wetten getätigt, er bezieht sich generell nur auf Glücksspiel und sagt Folgendes: "14 Nach § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. 15 Ein Zufall liegt vor, wenn der Erfolg weder von zielbewusstem Handeln noch der Geschicklichkeit oder allein vom Belieben der beteiligten Personen abhängt, sondern wenn auch weitere Bedingungen dazu treten müssen, die außerhalb des Willens der beteiligten Personen liegen (vgl. VwGH 2.7.2015, Ro 2015/16/0019, mwN). 16 Bei dem Umstand, welche Rolle bei den Spielen der Zufall in Relation zu anderen Faktoren spielt, handelt es sich um eine von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht zu erhebende Sachfrage, die allenfalls auch im Wege der Einholung eines einschlägigen Sachverständigengutachtens zu beantworten ist (vgl. idS VwGH 18.12.1995, 95/16/0047). 17 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision aber nicht vor, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Nichtüberwiegen des Zufallselements im gegenständlichen Fall mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären. 18 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGG zurückzuweisen." (Hervorhebungen Bundesfinanzgericht) Es ist den Ausführungen der von der Bf1 zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes also keineswegs zu entnehmen, dass dieser bei Kombinationswetten generell jedes Mal ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung, ob der Zufall bei jeder einzelnen Wette dominiere, verlange, schon gar nicht bei jedem einzelnen Tipp. Der Verwaltungsgerichtshof hat, wie oben erwähnt, mit diesem Beschluss lediglich eine ordentliche Amtsrevision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg, das ein Straferkenntnis, in dem die Vorarlberger Behörde 12fach Kombinationswetten als Glücksspiel definierte, wegen fehlender Glücksspieleigenschaft aufhob, zurückgewiesen. In diesem Erkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht klar Stellung bezogen zu Kombinationswetten, indem es sie, auch wenn sie mehr als zehn an der Zahl sind - selbst entgegen dem Gutachten, das das Bundesministerium für Finanzen in Auftrag gegeben hatte - nicht als Glücksspiel, sondern als dem Gebührengesetz unterliegende Sportwetten beurteilt hat. Dieser Ansicht war im Übrigen auch die gegenständliche Parteienvertretung - jedenfalls in diesem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg - es handelte sich dort nämlich um dieselbe Parteienvertretung wie im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht: Ihr dortiges Beschwerdevorbringen vor dem Landesverwaltungsgericht zeigt zweifelsfrei, dass sie die Strafbarkeit für - von der Vorarlberger Behörde als Glücksspiel definierten 12fachen - Kombinationswetten dezidiert ausschloss, mit der Begründung, dass es sich dabei grundsätzlich nicht um Glücksspiel handeln könne, weil es sich bei einer Kombinationswette um eine Wette und kein Spiel handle, zumal lediglich abzuwarten sei, wie das bewettete Ereignis ausgehe. Weiters wurde seitens der Parteienvertretung aus VwGH 2.7.2015, Ro 2015/16/0019 Folgendes zitiert: "Wetten unterliegen dem Gebührengesetz, wenn diese nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer dem Gebührengesetz unterliegenden Sportwette darum, dass auf den Ausgang von sportlichen Wettkämpfen gewettet wird, die unabhängig von den Partnern des Wettvertrages stattfinden und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt sind, sodass dem Wettenden die Möglichkeit der Einschätzung der Stärke der beteiligten Mannschaften, Sportler oder bei Hunde- oder Pferderennen der Tiere offensteht. Bei Sportwetten hängt die Entscheidung über das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall ab, weil der Wettende seine Kenntnisse über die Umstände der sportlichen Veranstaltung (zB betreffend Hunderennen die Trainingsverfassung und den gesundheitlichen Zustand der einzelnen Tiere, die Stärken der Hunde bei der zu erwartenden Wetterlage etc) einbringt und diese Kenntnisse im Hinblick auf den Ausgang der jeweiligen sportlichen Ereignisse das Zufallselement überwiegen." Das Erkenntnis führt aus, dass die Parteienvertretung die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg sogar damit kommentierte, dass das "selbstverständlich" bei einer Kombinationswette auf sportliche Veranstaltungen der Fall sei, bei welchen ebenfalls der Wettende seine Kenntnisse über die Umstände der sportlichen Veranstaltung einbringen könne und diese Kenntnisse das Zufallselement überwiegen würden. Das gelte unabhängig davon, was man nun unter einer Kombinationswette verstehen wolle. Und weiter wurde ausgeführt, wenn man mit dem Verwaltungsgerichtshof zutreffend davon ausginge, dass eine Wette auf eine sportliche Veranstaltung kein Glücksspiel darstelle, weil der Wettende seine Kenntnisse und Fähigkeiten einbringen könne und diese das Zufallselement überwiegen würden, könne man nur zu der Auffassung gelangen, dass dies auch für eine Kombination mehrerer Einzelsportwetten zu gelten habe. Sei nämlich jede einzelne Wette nicht zufallsabhängig, so seien auch alle Wetten zusammengenommen nicht vom Zufall abhängig. Der Wettende könne ja seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf jedes im Rahmen einer Kombinationswette bewettete Einzelereignis einbringen. Weshalb hier ein "mehr" an Zufallseinflüssen im Verhältnis zu den Kenntnissen und Fähigkeiten des Wettkunden vorliegen solle, sei nicht ersichtlich. Dieses Vorbringen, dass die gegenständliche Parteienvertretung in dem Verfahren vor dem Landesgericht Vorarlberg zum Thema Kombinationswetten selbst erstattet hat - und mit dem das Bundesfinanzgericht konform geht, wird im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht vorgebracht, sondern geradezu das Gegenteil, indem die Parteienvertretung dem Bundesfinanzgericht vielmehr in der Stellungnahme vom 6. Juli 2026 im Zuge des Ermittlungsverfahrens anhand eines Beispiels von drei Fußballspielen und einer diesbezüglichen Kombinationswette glauben machen wollte, dass bei Kombinationswetten immer der Zufall in Relation zu anderen Faktoren laut Verwaltungsgerichtshof mittels Sachverständigengutachten zu prüfen sei und sich die Wetten nicht nur durch ihren Einsatz unterscheiden würden. Das Gegenteil ist jedoch der Fall: Es kommt bei jedem dieser drei Fußballspiele weder einzeln noch in Kombination auf das aleatorische Moment an, sondern, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Rechtssatz zum Erkenntnis vom 16.10.2014, 2013/16/02369 zur Abgrenzung von Wetten von Glücksspiel klar ausführt, auf die Umstände, die Kenntnisse und die Rahmenbedingungen des sportlichen Ereignisses: "Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG in der im Revisionsfall maßgeblichen Stammfassung BGBl. Nr. 620/1989 sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Da § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG auf den Begriff des Glücksspiels in § 1 Abs. 1 GSpG abstellt, ist die hg. Rechtsprechung zum GSpG einschlägig. Bei einer "Sportwette" hängt die Entscheidung über das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall ab, weil der Wettende seine Kenntnisse betreffend die Umstände bei der sportlichen Veranstaltung (zB bei Hunderennen: betreffend die Trainingsverfassung und den gesundheitlichen Zustand der einzelnen Tiere, die Stärken der Hunde bei der zu erwartenden Wetterlage etc.) einbringt und diese Kenntnisse im Hinblick auf den Ausgang des jeweiligen sportlichen Ereignisses das Zufallselement überwiegen (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 25. September 2012, 2011/17/0299). Eine Sportwette liegt nicht vor, wenn nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet werden kann, sondern der Ausgang des Spiels davon abhängt, welches bereits in der Vergangenheit stattgefundene Rennen abgespielt wurde (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 2014, 2012/17/0581)." Festzuhalten ist daher: Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beschluss vom 26. Jänner 2024, Ro 2021717/0012 bzw. 0013 - in dem er den Umstand, welche Rolle bei den Spielen der Zufall in Relation zu anderen Faktoren spielt, als Sachfrage, die allenfalls auch im Wege der Einholung eines einschlägigen Sachverständigengutachtens zu beantworten ist (unter Verweis auf VwGH 18.12.1995, 95/16/0047) qualifiziert - auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg bezogen, erlassen. Das bedeutet, der Beschluss sprach über die gerichtliche Aufhebung einer Entscheidung der Vorarlberger Behörde nach dem dort gegenständlichen Vorarlberger Wettengesetz ab, das im Unterschied zum § 16a Wiener Wettengesetz, das Wetten maximal mit neun anderen Wetten kombinieren lässt, keine Einschränkung bei Kombinationswetten normiert. In dem Verfahren, über das der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss vom 26. Jänner 2024, Ro 2021717/0012 bzw. 0013 abgesprochen hat, ging es aber genau darum, nämlich um eine solche zehnfache Kombinationen übersteigende Wette uzw. eine 12-fache Kombinationswette. Es liegt daher auf der Hand, dass sich die Aussage des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Beschluss betreffend eine "Sachfrage, die allenfalls auch im Wege der Einholung eines einschlägigen Sachverständigengutachtens zu beantworten ist" auf die Frage bezieht, deretwegen die Revision zugelassen wurde, nämlich die Rolle, die der Zufall bei mehr als zehnfach Kombinationswetten spielt und nicht auf Kombinationswetten unter zehnfachen Konstellationen oder gar einzelne Wetten. Verstärkt wird dieser Eindruck noch durch den Verweis des Verwaltungsgerichtshofes in dem Beschluss vom 26. Jänner 2024 auf seine eigene Entscheidung VwGH 18.12.1995, 95/16/0047 bzw. auch durch seine sonstigen oben zitierten Rechtssätze und dem klaren Überwiegen der Kenntnisse bzw. Rahmenbedingungen bei sportlichen Ereignissen bzw. der dementsprechenden Einflussnahme des Wettenden auf das Ergebnis. Der Verwaltungsgerichtshof spricht weder im von der Bf1 genannten Beschluss vom 26. Jänner 2024 noch in der Entscheidung, auf die der VwGH selbst in diesem Beschluss verwies, VwGH 18.12.1995, 95/16/0047 von einzelnen Wetten oder Spielvorgängen im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten, sondern immer nur von bestimmten namentlich genannten "Spielen" an sich: Aus der vom VwGH selbst zitierten Entscheidung geht vielmehr klar hervor, dass nur jedes genannte Spiel an sich wie zB "Seven Card Stud Poker" oder "Bridge" oder "Schnapsen" etc. und nicht jeder einzelne Spielvorgang bzw. Partie oder gar Tipp von einem Sachverständigengutachter zu beurteilen wäre. Es kann daher auf Grund des von der Bf1 zitierten Beschlusses vom 26. Jänner 2024 keine Rede davon sein, dass der Verwaltungsgerichtshof für jede Wette oder gar jeden Tipp ein Sachverständigengutachten verlangen würde - alleine die vorsichtige Formulierung, eine Frage "allenfalls auch" durch ein Sachverständigengutachten zu klären, bezogen auf eine uneinheitliche Regelung innerhalb der Bundesländer betreffend der dort gegenständlichen 12fach Kombinationswette, spricht gegen eine Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens - bzw. gegen eine Annahme, dass auf Grund dessen die gegenständliche gesetzliche Bestimmung verfassungswidrig, unzumutbar oder für Normunterworfene nicht in Erfahrung bringbar sei. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang dazu auch festzuhalten, dass das von der Parteienvertretung der Bf1 in seiner Stellungnahme im Zuge des Ermittlungsverfahren des Bundesfinanzgerichtes genannte Fußballspiel Rapid-Austria genau dieselbe Spielart darstellt wie Altach-Lask Linz oder Sturm Graz-Red Bull Salzburg, nämlich Fußball. Jedes Fußballspiel, das nicht vergangen oder virtuell animiert etc. ist kann auf Grund der Fähigkeiten, Mannschaften und Rahmenbedingungen vom Wettenden eingeschätzt werden, ohne dass das Zufallsmoment überwiegt, deshalb handelt es sich bei in der Zukunft liegendem Fußball - Spielgrundsätzlich nicht um Glücksspiel. Das bedeutet, dass nur die Spielart und nicht das einzelne Match von einem Sachverständigen zu beurteilen wäre. Bei Fußball (mit Ausnahme vergangener oder virtueller Matche) ist das natürlich nicht nötig, da es sich dabei unstrittig nicht um Glücksspiel handelt und grundsätzlich ein und dasselbe Spiel nach den Grundsätzen der Sachlichkeit nicht nach Belieben einmal als Glücksspiel und einmal als Sportwette qualifiziert werden kann. Zusammenfassend können daher die verfassungsrechtlichen Bedenken der Bf1 vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt werden. Demzufolge sieht sich das Bundesfinanzgericht auch nicht veranlasst, einen Antrag gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm 135 Abs. 4 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde. Demzufolge ist die Revision nicht zulässig. Wien, am 11. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103291/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103291.2025
Stammnummer
152675
Gültig
11.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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