Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103291/2025
Unternehmereigenschaft für Sportwetten gegeben, auch wenn keine Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 2 GSpG besteht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103291/2025vom 11.09.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PZP Paar Zwanzger Praschl-Bichler Rechtsanwälte Partnerschaft, Argentinierstraße 21 Tür 10, 1040 Wien, über die Beschwerden vom 8. Oktober 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 7. Oktober 2025
betreffend Wett-Gebühren 07.2025
für die Monate Juli 2025
und August 2025 (GZ. RV/7103292/2025)
Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1.1. Anträge auf Nichtfestsetzung und Rückerstattung für die Monate Juli und August 2025
Die erste Beschwerdeführerin ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** bei Wien, (in der Folge als Bf1 bezeichnet) sowie eine zweite Beschwerdeführerin ***Bf2***, ***Adresse Bf2*** (in der Folge als Bf2 bezeichnet) haben am 11. September 2025 einen Antrag auf Nichtfestsetzung und Rückerstattung der bereits entrichteten Wettgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs 1 Z 1 GebG 1957 an die belangte Behörde gestellt,
uzw. für den Monat Juli 2025 in Höhe von 505.579,73 € und
für den Monat August 2025 in Höhe von 591.855,96 €.
Die steuerliche Vertretung brachte vor, dass die Bf1 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum am Zustandekommen von Wettverträgen mit der Bf2, einer maltesischen Buchmacherin, mitgewirkt hätte, wobei die Teilnahme an den Wetten vom Inland aus erfolgt sei.
Die Wetteinsätze des Monats Juli wären 10.111.594,64 € gewesen, die des Monats August 11.837.119.11 €.
Nach Ansicht der Antragstellerinnen (in der Folge Beschwerdeführerinnen) wären die Wetten nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig und unterlägen nicht dem Glücksspielgesetz (GSpG).
Die Antragstellerinnen würden auch sonst kein Glücksspiel anbieten und hätten von den genannten Wetteinsätzen die jeweiligen Gebühren für die Monate Juli und August 2025 mit 5 % von der Bemessungsgrundlage selbst berechnet und die Gebühr dem Finanzamt Österreich überwiesen.
Die Selbstberechnung durch die Antragstellerinnen hätte sich als nicht richtig erwiesen und daher müsse gemäß § 201 Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen.
Nach allgemeinen Ausführungen unter Zitierung verschiedener Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes brachten die Antragstellerinnen vor, dass ihrer Ansicht nach - entgegen der Selbstberechnung - tatsächlich keine Abgabenpflicht nach dem GebG bestehe, weil § 33 TP 17 Abs 1 Z 1 GebG idF BGBl I 2025/7 lediglich eine Abgabepflicht für Glücksspielunternehmer nach § 2 Abs 2 GSpG vorsehe und die fragliche Bestimmung zudem verfassungswidrig sei. Die Wettgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs 1 Z 1 GebG als Selbstbemessungsabgabe wäre von der Bf1 daher unrichtig berechnet worden.
Diese Argumentation gründete sich auf die Formulierung des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG, da im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem GSpG unterliegen, nur dann gebührenpflichtig seien, wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG sei.
§ 2 Abs 2 GSpG normiere, Unternehmer sei, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübe, möge sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Die Wettgebühr wäre mit BGBl I 2025/7 auf 5% der Wetteinsätze angehoben worden, BGBl I 2025/7 wäre am 18. März 2025 kundgemacht worden. Nach § 37 Abs 51 GebG sei § 33 TP 17 Abs 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2025/7 mit 1. April 2025 in Kraft getreten und auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. März 2025 entstanden sei. Davor hätte die Wettgebühr 2% der Wetteinsätze betragen. Mit am 18. März 2025 kundgemachter Gesetzesänderung wäre daher zum 1. April 2025 die Wettgebühr von 2% der Wetteinsätze auf 5% der Wetteinsätze (somit um 150%) erhöht worden.
Die Bf2 biete keine Glücksspiele, sondern Sportwetten an. Vertragspartner sei lediglich der Verbraucher. Die Bf1 hätte mit Glücksspiel ebenfalls nichts zu tun und beide Beschwerdeführerinnen würde keine Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen erzielen.
Nach § 33 TP 17 Abs 1 Z 1 GebG bestünde eine Gebührenpflicht betreffend Wetten nur, "wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG ist". Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG sei, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübe, möge sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Nachdem an den vergebührten Wetten keine Person mitgewirkt hätte, die eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausüben würde, bestünde bei richtiger Beurteilung keine Gebührenpflicht nach § 33 TP 17 Abs 1 Z 1 GebG, weshalb die falsch selbstberechnete Gebühr richtig mit 0,00 € festzusetzen und die Gebühr für die Monate Juli und August 2025 zurückzubezahlen sei.
Desweiteren führten die Antragstellerinnen verfassungsrechtliche Bedenken an, beginnend mit Art 7 B-VG und Art 2 StGG, demzufolge alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind und aus deren Weiterentwicklung der Verfassungsgerichtshof aus dem Gleichheitssatz einen Vertrauensschutz ableite. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs wären in der Zukunft wirkende Beschränkungen wohlerworbener Rechte, auf deren Bestand mit guten Gründen vertraut werden durfte, verfassungswidrig, sofern es sich um schwerwiegende und plötzliche Eingriffe in die betroffene Rechtsposition handle, zitiert wurde VfSIg 12.568/1990. Der Verfassungsgerichtshof hätte in seiner bisherigen Judikatur eine gesetzliche Regelung, die in bestehende Rechtspositionen eingreife, für mit dem Gleichheitssatz unvereinbar gehalten, wenn die Norm Unterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht würden und nicht etwa besondere, schwerwiegendere Umstände diesen nachträglichen Eingriff verlangen würden.
Eingriffe in Rechtspositionen dürften zudem nicht in jedweder Art in jedweder Intensität erfolgen, ihre Sachlichkeit hänge vom Gewicht der verfolgten öffentlichen Interessen, sowie von der Intensität und Plötzlichkeit der Maßnahme ab.
Die Antragstellerinnen räumten ein, dass das Vertrauen auf die Fortdauer einer bestimmten Rechtslage im Allgemeinen keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genieße, dennoch würden Eingriffe in bestehende Rechtspositionen, auf deren Bestand der Betroffene berechtigterweise vertrauen dürfe, dann den Gleichheitssatz verletzen, wenn sie schwerwiegend sind und "überfallsartig" vorgenommen würden. In solchen Konstellationen müssten gesetzliche Vorkehrungen getroffen werden, die den Betroffenen ausreichend Gelegenheit geben würden, sich auf die geänderten Verhältnisse einzustellen. Laut VfGH 07.12.2002, G 85/02; VfSIg 15.936/2000.
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wäre durch die überfallsartige Anhebung der Wettgebühr in § 33 TP 17 Abs 1 Z 1 GebG idF BGBl I 2025/7 nicht Genüge getan. Die Anhebung der vom Umsatz - nicht Gewinn - zu entrichtenden Wettgebühr um 150% stelle einen Eingriff von gravierendem Gewicht dar, die eine komplette Umstellung des Geschäftsmodells erfordere, andernfalls das Unternehmen nicht mehr fortbetrieben werden könne ohne erhebliche Verluste zu erwirtschaften. Nicht nur müssten die Vertragsbeziehungen zwischen Wettkundenvermittlern, Buchmachern und sonstigen Vertriebspartnern neu geregelt werden, sondern es bedürfe auch einer Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die erst in jedem einzelnen Bundesland von den Bewilligungsbehörden zu genehmigen wären.
Der Umstand, dass die Bf1 für den Monat Juli 2025 eine 5%ige Gebühr von 505.579,73 € anstatt einer 2%igen Gebühr von 202.231.89 € entrichtet hätte, zeige eindrücklich das Gewicht des gesetzgeberischen Eingriffs.
Die enorme Intensität des gesetzgeberischen Eingriffs zeige sich auch, wenn man sich vor Augen führe, dass die Auszahlungsquote bei Wettunternehmen üblicherweise bei 95% liege, was bedeutet, dass 95% der Einsätze wieder als Gewinne ausbezahlt würden. Wenn die restlichen 5% der eingenommenen Einsätze an das Finanzamt abgeführt werden müssten liege es auf der Hand, dass die Gebührenanhebung das bisherige Geschäftsmodell aller am Markt vertretenen Wettunternehmer vernichte.
Angesichts dessen, dass die Erhöhung erst am 18. März 2025 kundgemacht worden wäre und ohne flankierende Bestimmungen bereits mit 1. April 2025 in Kraft gesetzt worden wäre, würden keine gesetzlichen Vorkehrungen getroffen, welche den Wettunternehmen ausreichend Gelegenheit geboten hätten, sich in irgendeiner Form auf die geänderten Verhältnisse einzustellen. An gerade einmal 9 Werktagen sei es nachvollziehbarer Weise nicht möglich, Verträge vor allem im internationalen Kontext neu auszuhandeln, sowie Wettbestimmungen entsprechend anzupassen, einer eingehenden rechtlichen Prüfung unterziehen zu lassen und zudem noch eine Genehmigung der Bewilligungsbehörde zu den Änderungen zu erreichen.
Ein nachvollziehbarer Grund für die plötzliche Änderung sei nicht ersichtlich. Auch vor dem Hintergrund eines zu sanierenden Budgets könne eine entsprechende überfallsartige und gravierende Abgabenerhöhung nicht gerechtfertigt werden. Im Gegenteil sei anzunehmen, dass viele Wettunternehmer ihren Betrieb einstellen hätten müssen, weil sie nicht rechtzeitig auf die Änderungen reagieren hätten können, den mit der Abgabenerhöhung einhergehenden Verlust nicht tragen hätten können vermochten und damit im Ergebnis dem Staat erst recht Gebühren entgehen würden.
In einem auch wirtschaftlich funktionierenden Rechtstaat müsse es ein Mindestmaß an Planbarkeit geben.
Die plötzliche Anhebung der Wettgebühr benachteilige ebenso Wettunternehmer, die über Bewilligungen in Österreich verfügen, weil diese die Gebühr nicht an ihre Kunden weitergeben könnten, zumal es dafür zumindest einer Änderung der Wettbestimmungen bedürfe, für die erst eine Genehmigung der Bewilligungsbehörde erwirkt werden müsse.
Folglich sei § 33 TP 17 Abs 1 Z 1 GebG idF BGBl I 2025/7 wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG) verfassungswidrig.
Desweiteren wurde auf Art 6 StGG Bezug genommen, der das Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit schütze. Nach der ständigen Judikatur zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung seien gesetzliche, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen auf Grund des in diesem Grundrecht enthaltenen Gesetzesvorbehaltes nur dann zulässig, wenn sie nach VfSIg 19.767/2013 durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen wären.
Deshalb verstoße die Wettgebühr in der Höhe von 5% der Einsätze auch gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung. Aufgrund der überfallsartigen Gebührenerhöhung könne die Wettunternehmertätigkeit ohne entsprechende Anpassungen des Geschäftsmodells, für die aber keine Zeit bliebe, nicht mehr ausgeübt werden. Die Wettgebühr stelle, insbesondere gemeinsam mit den Landesabgaben, die im Wesentlichen das Halten von Wettterminals besteuern eine verfassungswidrige "Erdrosselungssteuer" dar, die zum Versiegen der Steuerquelle führe. Eine sachliche Rechtfertigung für diesen unzulässigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit suche man vergeblich.
Als weiteren verfassungsrechtlichen Aspekt führten die Antragstellerinnen in ihren Anträgen Art 18 B-VG an, der bestimme, dass die gesamte Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden dürfe. Daraus ergebe sich die Pflicht des Gesetzgebers, das Handeln der Verwaltung inhaltlich hinreichend genau zu determinieren. Gesetzliche Regelungen, die das Handeln der Verwaltungsorgane nicht hinreichend genau determinieren würden, wären verfassungswidrig. Insbesondere müsse bei eingriffssensiblen Regelungen, also solchen, die nicht nur ausnahmsweise, sondern in der Regel in ein Grundrecht eingreifen würden, der Eingriffstatbestand besonders deutlich umschrieben werden. Somit sei gerade bei Verwaltungsstrafvorschriften ein besonders hoher Grad an Bestimmtheit zu fordern. Das Rechtsstaatsprinzip verlange ferner ein Mindestmaß an Zugänglichkeit und Verständlichkeit der Rechtsnormen. Der Gesetzgeber hätte den Inhalt seiner Regelungen der breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen, damit sich die Adressaten normgemäß verhalten können, dem genüge eine Vorschrift nicht, zu deren Sinnermittlung erst subtile verfassungsrechtliche Kenntnisse, qualifizierte juristische Befähigung und Erfahrung und geradezu archivarischer Fleiß vonnöten wären, so Öhlinger, Verfassungsrecht 12 Rz 85 und VfSIg 3130/1956. Auch die Formulierung von Gesetzen und Verordnungen müsse diesen Anforderungen genügen. Dem Rechtsstaatsprinzip widerspreche daher eine Vorschrift, die nur mit subtiler Sachkenntnis, außerordentlichen methodischen Fähigkeiten und einer gewissen Lust zum Lösen von Denksportaufgaben verstanden werden könne, so VfSIg 12.420/1990. Nach § 33 TP 17 Abs 1 Z 1 GebG wären nur Wetten, die nicht dem GSpG unterliegen, gebührenpflichtig. Nur wenn eine vorwiegende oder ausschließliche Zufallsabhängigkeit vorliege, würden Wetten dem GSpG, § 1 Abs 1 GSpG unterliegen. Ein Zufall liege nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor, wenn der Erfolg weder von zielbewusstem Handeln noch der Geschicklichkeit oder allein vom Belieben der beteiligten Personen abhänge, sondern wenn auch weitere Bedingungen dazu treten müssten, die außerhalb des Willens der beteiligten Personen liegen. Bei dem Umstand, welche Rolle bei den Spielen der Zufall in Relation zu anderen Faktoren spiele, handle es sich um eine Sachfrage, die im Wege der Einholung eines einschlägigen Sachverständigengutachtens zu beantworten sei laut VwGH 26.01.2024, Ro 2021/17/0012 und VwGH 26.01.2024, Ro 2021/17/0013.
Nachdem nach offenkundiger Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ohne Sachverständigengutachten nicht ermittelt werden könne, ob eine Wette ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig sei und daher dem Glücksspielgesetz unterliege, sei auch § 33 TP 17 Abs 1 Z 1 GebG in einer in die Verfassungssphäre reichenden Weise unklar und unzugänglich.
Die Antragstellerinnen vermeinten, dass es in jedem Fall einem Verbot der Ausübung der Wetttätigkeit gleichkommen würde, wenn man betreffend jeden Wettabschluss ein kostenintensives Sachverständigengutachten zur Zufallsabhängigkeit einer Wette einholen müsse, um in Erfahrung zu bringen, ob eine Wettgebühr zu entrichten sei oder nicht. Die Einführung eines Wettverbots über den "Umweg der Vorsehung eines Abgabentatbestands, der die Einholung zahlreicher Sachverständigengutachten erfordert", sei grob unsachlich und stehe im Widerspruch mit dem Gleichheitssatz. Ferner stehe es dem Bundesgesetzgeber, dem nicht die Gesetzgebungskompetenz betreffend Sportwetten zukommt, nicht zu, über die Hintertür der Wettgebühr ein Verbot von Sportwetten vorzusehen, weshalb § 33 TP 17 Abs 1 Z 1 GebG auch kompetenzwidrig sei. Schließlich stelle § 33 TP 17 Abs 1 Z 1 GebG auch aus diesen Gründen eine verfassungswidrige Erdrosselungssteuer dar und verstoße gegen das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit.
1.2. Abweisende Bescheide
Der Antrag betreffend Nichtfestsetzung und Rückerstattung der entrichteten Gebühr in Höhe von 505.579,73 € für den Monat Juli 2025 sowie in Höhe von 591.855,96 € für den Monat August wurde von der belangten Behörde mit Bescheiden vom 7. Oktober 2025 abgewiesen.
Die Abweisungsbescheide wurden damit begründet, dass die Selbstberechnung der Antragstellerinnen sich als richtig erwiesen hätte. In diesem Fall dürfe keine Festsetzung der Abgabe erfolgen und sei der diesbezügliche Antrag auf Festsetzung abzuweisen.
Zum Vorbringen, dass eine Gebührenpflicht in Abrede gestellt werde, weil der Antragsteller kein Unternehmer wäre, der eine selbständige nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübe, wurde ausgeführt, dass der Gesetzgeber in § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 auf die Unternehmereigenschaft i. S. d. § 2 Abs. 1 GSpG einer der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen verweise. Wolle man dem Gesetzgeber nicht unterstellen, er habe eine steuerliche Regelung treffen wollen, die auf unternehmerisch tätige Wettanbieter nicht anzuwenden sei und die Bestimmung somit keinen Anwendungsbereich hätte, könne die Bestimmung nur so verstanden werden, dass die in § 2 Abs. 2 GSpG genannten Voraussetzungen für die Qualifikation als Unternehmer (Selbständigkeit, nachhaltige Tätigkeit zur Einnahmenerzielung) auf Wettverträge umzulegen sei. Auch die Verwendung der Formulierung in § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG " ... im Sinn des ..." lasse nur den Schluss zu, dass die inhaltliche Regelung des § 2 Abs. 2 GSpG sinngemäß für den Tatbestand des § 33 TP 17 Abs. 1 GSpG gelte, sohin dahingehend auszulegen sei, dass Unternehmer derjenige sei, der selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften aus dem Abschluss von Wettverträgen erziele.
Dem Vorbringen, die anzuwendende Gesetzesbestimmung sei verfassungswidrig und daher nicht anzuwenden, sei entgegenzuhalten, dass die Beurteilung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit nicht der Abgabenbehörde obliege. Die Behörde habe die Gesetze bis zu einer allfälligen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof zu vollziehen. Da sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als richtig erweise, wären die Anträge auf bescheidmäßige Festsetzung (bzw. Nichtfestsetzung) für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemäß § 201 BAO abzuweisen.
1.3. Gegenständliche Bescheidbeschwerden
Am 8. Oktober 2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerden gegen die Abweisungsbescheide der Anträge auf Festsetzung bzw. Rückerstattung der Gebühren für die Monate Juli und August 2025.
Nach allgemeinen Ausführungen zum Sachverhalt und Verfahrensgang wie in den Anträgen nahmen die Beschwerdeführerinnen Bezug auf § 33 TP 17 Abs 1 Z 1 GebG, demzufolge eine Gebührenpflicht betreffend Wetten nur, dann bestehe, wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG ist sei. Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG sei, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübe, möge sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Nachdem an den vergebührten Wetten keine Person mitgewirkt hätte, die eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausüben würde, bestehe bei richtiger Beurteilung keine Gebührenpflicht nach § 33 TP 17 Abs 1 Z 1 GebG, weshalb die falsch selbstberechneten Gebühren richtig mit 0,00 € festzusetzen und die entrichteten Gebühren zurückzubezahlen wären.
Anders als die belangte Behörde argumentiere, würde der Bestimmung des § 33 TP 17 Abs 1 Z 1 GebG auch dann ein Anwendungsbereich verbleiben, wenn nur Wetten von Personen, die eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus Glücksspielen, Wettgebühren zu bezahlen hätten. Viele Wettunternehmer würden nämlich gleichzeitig eine Glücksspieluntemehmertätigkeit ausüben, auf die Beschwerdeführerinnen treffe das aber nicht zu. Auch entgegen der Argumentation der belangten Behörde sehe § 33 TP 17 Abs 1 Z 1 GebG keine bloß sinngemäße Anwendung des § 2 Abs 2 GSpG vor, sondern knüpfe an eine Unternehmertätigkeit im Sinne des, also: "in Form des", "gemäß" oder "nach" § 2 Abs 2 GSpG an. Unternehmer sei nach dieser Bestimmung, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübe, möge sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Nach dem eindeutigen Wortlaut der fraglichen Bestimmung zufolge würden also nur Glücksspieluntemehmer der Wettgebührenpflicht unterworfen.
Nach Art 5 StGG und Art 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK sei das Eigentum unverletzlich und habe jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Der Eigentumsbegriff umfasse neben dem Eigentum als dinglichem Vollrecht alle Vermögenswerten Privatrechte und jegliche staatliche Regelung der Nutzung des Eigentums stelle einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht dar. Eine Abgabenpflicht stelle daher einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht dar. Eingriffe in das Eigentumsrecht seien jedenfalls nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig. Die gesetzliche Grundlage müsse hinreichend präzise und ihre Anwendung vorhersehbar sein. Fehle eine gesetzliche Grundlage, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit genüge, so müsse das Risiko von Fehlem einer staatlichen Behörde vom Staat getragen werden und dürfe jemand, der in gutem Glauben handelt, auf Aussagen, die vom Staat oder seinen Beamten gemacht werden, vertrauen, laut EGMR, 20.05.2010, Lefas/CRO, Nr 55555/08, Z 74. Auch vor diesem Hintergrund dürfe man nicht davon ausgehen, dass § 33 TP 17 Abs 1 Z 1 GebG entgegen seinem Wortlaut auch eine Abgabenpflicht für Wettuntemehmer, die keine Glücksspieluntemehmertätigkeit ausüben würde, vorsehe. Sofern der Gesetzgeber eine vom Glücksspiel losgelöste Definition eines Unternehmers hätte vorsehen wollen, so wäre es ihm außerdem ein Leichtes gewesen etwa an § 2 Abs 1 UStG oder an § 1 Abs 1 iVm Abs 2 UGB anzuknüpfen. Der Umstand, dass trotzdem an die Ausübung einer Tätigkeit nach § 2 Abs 2 GSpG eine Abgabenpflicht geknüpft wurde, verdeutliche, dass der Gesetzgeber nur eine Wettgebührenpflicht für solche Unternehmer vorsehen wolle. Im Übrigen sei die Bestimmung des § 33 TP 17 GebG idF BGBl I 2025/7, zumindest aber die in Art 4 Punkt 2. des BGBl I 2025/7 normierte Anordnung, wonach in § 33 TP 17 Abs 1 Z 1 der Steuersatz "2 vH" durch den Steuersatz "5 vH" ersetzt wird, verfassungswidrig.
Die Ausführungen betreffend die verfassungsrechtlichen Aspekte der Gleichheit vor dem Gesetz und des daraus entwickelten Vertrauensschutzes gemäß Art 7 B-VG und Art 2 StGG sowie der Freiheit der Erwerbstätigkeit gemäß Art 6 StGG entsprechen denen der Anträge wortgleich (siehe oben 1.1.).
Darüberhinaus wurde ein kompetenzrechtlicher Gesichtspunkt angeführt: In seiner Entscheidung vom 19. November 1932 hätte der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass den Ländern die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung des "Totalisateur- und Buchmacherwesens" zukomme, verwiesen wurde dazu auf VfGH 19.11.1932, V 5/32. Die im Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (GTBW-G) vom 28. Juli 1919, StGBI Nr 388, geregelten Tätigkeiten würden die größte Ähnlichkeit mit den Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art haben und daher gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in die Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz der Länder fallen. Der Verfassungsgerichtshof hätte auch bereits erkannt, dass die Ausübung der Wettkundenvermittlungstätigkeit (mit Wettterminals) in die Kompetenz der Länder falle, so VfGH 2.10.2013, B 1316/2012. Daraus folge, dass es dem Land zustehe, das Wettwesen zu regeln.
Indem der Bundesgesetzgeber nun eine Abgabenvorschrift vorgesehen hätte, die im Wesentlichen einem Verbot der Ausübung einer Wettunternehmertätigkeit gleichkomme, hätte er sich einer Kompetenz angemaßt, die eigentlich dem Landesgesetzgeber zukomme. § 33 TP 17 Abs 1 Z 1 GebG idF BGBl I 2025/7 sei solcherart auch wegen eines Verstoßes gegen die Kompetenzverteilung zwischen Bundes- und Landesgesetzgebern verfassungswidrig.
Die weiteren Ausführungen zu Art. 18 B-VG hinsichtlich hinreichender Determinierung, Verständlichkeit der Rechtsnormen, Sachverständigengutachten und Erdrosselungssteuer entsprechen wortgleich denen der Anträge (siehe oben 1.1.).
Die Beschwerdeführerinnen beantragten in ihren Beschwerden, gemäß § 262 Abs 2 lit a BAO die Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung und dass das Bundesfinanzgericht die angefochtenen Bescheide dahingehend abändem möge, dass den Anträgen der Beschwerdeführerinnen für die Monate Juli und August 2025 stattgegeben und die Wettgebühr für alle drei Monate mit 0,00 € festgesetzt würde sowie die bereits entrichteten Gebühren rückerstattet würden.
In eventu wurde beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:
2.1. Vorlagebericht
Am 13. Oktober 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerden betreffend beide Monate Juli und August 2025 dem Bundesfinanzgericht vor.
In ihrem Vorlagebericht fasste sie den Sachverhalt zusammen und nahm keine weitere Stellung, sondern verwies auf ihre Ausführungen in den Abweisungsbescheiden und beantragte, die Beschwerden abzuweisen.
2.2. Anregung der Beschwerdeführerinnen
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 wandten sich beide Beschwerdeführerinnen an das Bundesfinanzgericht, mit der Anregung,
"… das Bundesfinanzgericht möge beim
Verfassungsgerichtshofgemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG die Aufhebung
• von § 33 TP 17 Abs 1 Z 1, Abs 2 und 3 GebG idF BGBl I 2025/7
• der Wortfolge samt Satzzeichen "mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17
Abs. 1Z 1," in §9 Abs 2 GebG
• von § 16 Abs 5 GebG idF BGBl I 2010/111
• von § 28 Abs 3 und 4 GebG idF BGBl I 76/2011
• von § 37 Abs 51 GebG idF BGBl I 2025/7
in eventu
• des Satzteils "5 vH" in § 33 TP 17 Abs 1 Z 1 idF BGBl I 2025/7
• von § 37 Abs 51 GebG idF BGBl I 2025/7
in eventu
• von Art 4 Z 2 des Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BGBl I 2025/7)
• der Wortfolgen "und 51", sowie "(51) § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. März 2025 entsteht." in Art 4 Z 2 des Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BGBl I 2025/7), sodass dieser wie folgt lautet:
"3. Dem §37 werden folgende Abs. 50 angefügt:
,(50) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft."
wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.
Gleichzeitig möge das Bundesfinanzgericht beim Verfassungsgerichtshof anregen, gemäß Art 140 Abs 7 B-VG die Anlassfallwirkung dahingehend auszudehnen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind."
Begründet wurde diese Anregung damit, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührengesetzes (GebG) gegen die Verfassung verstoßen würden, im Besonderen die überfallsartige Anhebung der Wettgebühr von 2% der Einsätze (=Umsatz) auf 5% der Einsätze, eine Erhöhung um 150%, die die Beschwerdeführerinnen als einen schwerwiegenden gesetzgeberischen Eingriff gegen den verfassungsgesetzlichen Gleichheitssatz und den daraus abgeleiteten Vertrauensschutz werten.
Die Argumente aus den gegenständlichen Anträgen und Beschwerden hinsichtlich Kundmachung der Erhöhung auf 5% am 18.03.2025 ohne Zeit zu gewähren, das Geschäftsmodell angemessen anzupassen sowie hinsichtlich "Erdrosselungsteuer", die die früher oder später zum Versiegen der Steuerquelle führe, wurden erneut angeführt, gleichermaßen wie der Verstoß gegen die verfassungsgesetzlich garantierte Erwerbsausübungsfreiheit.
Desweiteren wurde erneut ausgeführt, dass die Steuerbelastung von 5% des Wetteinsatzes ebenso einem Verbot gleichkomme, dessen Anordnung nicht dem Bundesgesetzgeber sondern dem Landesgesetzgeber zukomme und damit kompetenzwidrige Regelungen darstelle.
Explizit als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und das Rechtstaatsprinzip wurde ausgeführt, dass nur mithilfe eines für jede einzelne Wette einzuholenden Sachverständigengutachtens beurteilt werden könne, ob hinsichtlich einer Wette eine Gebührenpflicht bestehe oder nicht. Ohne Sachverständigengutachten könne nämlich laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 26.01.2024, Ro 2021/17/0012, nicht beurteilt werden, ob eine Wette dem Glücksspielgesetzunterliege oder nicht und nur solche Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen, seien gebührenpflichtig.
Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfGH 29.11.2017, G 223/2016 und VfGH 13.06.2022, V 100/2022 sei die Anfechtung einer Novellierungsanordnung nur zulässig, wenn sich eine Gesetzesnovelle in der Aufhebung von Bestimmungen erschöpfe und gegen diese Aufhebung verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, die behauptete Verfassungswidrigkeit auf anderem Wege also nicht beseitigt werden könne.
Betont wurde seitens der Beschwerdeführerinnen ihr Standpunkt, dass eine Verfassungswidrigkeit über die Gebührenerhöhung von 2 auf 5 % hinaus bestünde, uzw. in der Regelung des Gebührengesetzes an sich und im Lichte der genannten Rechtsprechung eine Anfechtung bloß der Novellierungsanordnung in Art 4 Z 2 des Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025, mit der der Abgabensatz von 2% auf 5% erhöht wurde, unzulässig wäre. Die letztgenannte Novellierungsanordnung erschöpfe sich nicht nur in einer Aufhebung von Bestimmungen sondern führe einen neuen Abgabensatz ein.
Der Aufhebungsantrag würde sich also primär gegen die in Frage kommenden Bestimmungen des Gebührengesetzes in ihrer aktuellen Fassung zu richten haben.
Dazu folgten noch Ausführungen der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zuletzt ausführlich VfGH 25.06.2025, G 133/2024, welche Anforderungen an die verbleibenden Gesetzesteile gestellt würden, wie nicht völlig veränderter Inhalt bzw. Miterfassung der mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen.
Es sei dann Sache des Verfassungsgerichtshofes - sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen - darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit beseitigt werden könne.
Damit wurde der Formulierungsvorschlag der Beschwerdeführerinnen begründet, indem auch auf die Korrelationen zu anderen Bestimmungen Bedacht genommen worden sei, damit kein unverständlicher Regelungstorso überbleibe.
Der erste Eventualantrag werde für den Fall angeregt, dass die Verfassungswidrigkeit alleine im angegebenen Prozentsatz von 5% zu verorten wäre, der Verfassungsgerichtshof aber gleichzeitig den Anfechtungsumfang des Hauptantrags derart zu weit gefasst ansehe, dass er ihn nicht einer Behandlung unterziehen wolle und er ferner geneigt sei, gemäß Art 140 Abs 6 B-VG die vorherige Gesetzesfassung ("2 vH") wieder in Kraft treten zu lassen.
Mit dem zweiten Eventualantrag könne der Fall abgedeckt werden, dass der Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit doch in der Novellierungsanordnung begründet sehe und keinen anderen Weg erkenne, die Verfassungswidrigkeit sonst zu beseitigen. Angesichts dessen, dass sämtliche Wettunternehmer unter der aktuellen Gebührenlast leiden würden und auch von den gegenständlichen Beschwerdeführerinnen zahlreiche Festsetzungs- und Rückforderungsverfahren eingeleitet worden wären, die noch nicht entsprechend weit fortgeschritten seien, wurde angeregt, das Bundesfinanzgericht möge beim Verfassungsgerichtshof auch die Erstreckung der Anlassfallwirkung der Aufhebung begehren.
Die Nichterstreckung der Anlassfallwirkung würde nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen zu unsachlichen Ergebnissen führen, weil es von der Zufälligkeit des Verfahrensfortschritts abhängen würde, ob die Wettgebühr sodann (in voller Höhe) zu bezahlen wäre oder nicht.
Gleichzeitig sehen die Beschwerdeführerinnen in der Nichterstreckung der Anlassfallwirkung einen ungerechtfertigten Wettbewerbsnachteil für jene Wettunternehmer, deren Verfahren zum Zeitpunkt der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof noch nicht bei diesem anhängig wären.
2.3. Weiterer Verfahrensverlauf
Am 1. Juni 2026 trat die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerinnen neuerlich per Mail an das Bundesfinanzgericht heran, dass hinsichtlich eines ähnlich gelagerten Falles im Bundesfinanzgericht eine Entscheidung zu den Wettgebühren vorliege (BFG 12.05.2026, RV/7100519/2026). Es sei zu erwarten, dass die dortige Beschwerdeführerin die Angelegenheit an den Verfassungsgerichtshof herantragen werde und die gegenständlichen Beschwerdeführerinnen im Falle einer Aufhebung ebenfalls in den Genuss der Anlassfallwirkung kommen wollen würden. Da man nicht länger zuwarten wolle, wurde erneut angeregt, an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen zu stellen, oder zumindest über die Beschwerden zu erkennen und angekündigt, falls bis zum 12. Juni 2026 keine Entscheidung zur Vorlage an den VfGH oder in der Sache selbst vorliegen würde, für die anhängigen Verfahren Fristsetzungsanträge einzubringen.
Die zuständige Richterin beantwortete diese Vorgehensweise damit, dass das Bundesfinanzgericht grundsätzlich chronologisch arbeite, räumte aber ein, dass bei Eintritt besonderer Umstände die Bearbeitung jüngerer Fälle aber vorgezogen werden könne, allerdings eine Fristsetzung zu deren Erledigung sei grundsätzlich - umso mehr als sie im gegenständlichen Fall unrealistisch kurz nicht einmal zwei Wochen betrage - weder mit rechtsstaatlichen noch sonstigen Grundsätzen einer sachlich-rechtlichen Fallbearbeitung vereinbar wäre und daher vom Bundesfinanzgericht nicht akzeptiert werden könne.
In der Folge begann das Bundesfinanzgericht mit dem Ermittlungsverfahren, erließ im Zuge dessen am 9. Juni 2026 einen Beschluss in Form eines Vorhaltes an alle Verfahrensparteien und erfragte zur Ermittlung und Erlangung der Entscheidungsreife des gegenständlichen Falles von der beschwerdeführenden Seite die Qualifikation der von den Beschwerdeführerinnen angebotenen Wetten nach, ob diese ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen würden oder wie zB aufgezeichnete Hunderennen dem GSspG unterliegen würden, da aus der Formulierung der Eingaben die Art der Wetten nicht widerspruchfrei hervorging.
Desweiteren wurde in Hinblick auf den in Frage gestellten Unternehmerbegriff ermittelt und um Bekanntgabe ersucht, was die Beschwerdeführerinnen sonst an Spielen oder ähnlichem konkret anbieten und zu begründen, warum es sich dabei nicht um Glücksspiel handle.
Darüberhinaus wurde ersucht, darzulegen, warum zur Feststellung des in den Beschwerden als verfassungswidrig dargestellten Widerspruches zu Art 18 B-VG davon ausgegangen werde, dass zur Feststellung, ob eine vorwiegende oder ausschließliche Zufallsabhängigkeit vorliege, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für jede einzelne Wette, und nicht nur für die unterschiedlichen Arten von Wetten, ein kostenintensives Sachverständigengutachten einzuholen sei.
Die belangte Behörde wurde auf Grund des Antrags auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung um Stellungnahme ersucht, in der insb. dargelegt werden solle, was die Ermittlungen des Finanzamts hinsichtlich der Feststellungen des Wett- und Spieleangebotes der beiden beschwerdeführenden Parteien ergeben hätten und darzulegen, welche Wetten, Spiele etc. die Angebotspalette der beschwerdeführenden Parteien umfasse bzw. mitzuteilen, ob die Abweisung des Antrages der Bf2 dieser auch zugestellt wurde, da in der Bescheidadressierung des Bescheides vom 7. Oktober 2025 nur die Bf1 genannt und aus dem Bescheid kein Hinweis auf eine Zustellfiktion gem. § 101 Abs. 1 BAO ersichtlich war.
Die belangte Behörde gab am 25. Juni 2026 bekannt, dass über die Anträge der Bf2 auf Festsetzung der Wettgebühren gemäß § 201 BAO noch nicht abgesprochen worden wäre. Der Antrag der Bf2 würde unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes zu GZ. RV/7103319/2021 und GZ. RV/5101106/2025 zurückzuweisen sein.
Die Beschwerdeführerinnen nahmen mit Schreiben vom 6. Juli 2026 Stellung, dass der Umstand, dass Glücksspielunternehmereigenschaft vorliege, für eine unrichtige Selbstberechnung spreche.
Zwar sei es richtig, dass nur Wetten, die nicht dem GSpG unterliegen würden, gebührenpflichtig sein könnten, das Gesetz sehe als weitere Voraussetzung für die Gebührenpflicht einer Wette allerdings vor, dass "zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG ist".
Diese weitere Voraussetzung würden die Beschwerdeführerinnen nicht erfüllen. Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG sei nämlich nur, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübe.
Mit anderen Worten könnten nur Glücksspielunternehmer, die nebenher auch noch Wetten im Angebots-Repertoire haben, hinsichtlich dieser Wetten eine Gebührenpflicht treffen.
Klarzustellen sei, dass die Beschwerdeführerinnen keine Wetten auf aufgezeichnete Hunderennen im Sinne der vom BFG zitierten Judikatur anbieten würden.
Aufgeklärt wurde, dass in den Ausführungen nur für die Bf2 dargelegt worden wäre, dass sie nur Sportwetten anbiete, weil die Bf1 nur den Wettabschluss der Bf2 unterstütze und mit ihr ganz generell keine Wetten abgeschlossen würden. Der vom BFG angenommene Widerspruch liege daher nicht vor.
Die Beschwerdeführerinnen würden auch sonst nichts an "Spielen oder ähnlichem" anbieten.
Zur Frage der Notwendigkeit von Sachverständigengutachten - mit denen die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des GebG von den Beschwerdeführerinnen begründet wurde, bezüglich der Frage, welche Rolle bei den Spielen der Zufall in Relation zu anderen Faktoren spiele, handle es sich um eine Sachfrage, die im Wege der Einholung eines einschlägigen Sachverständigengutachtens zu beantworten sei. Der Verwaltungsgerichtshof hielte fest, dass dies für jede einzelne Wette gesondert zu beurteilen sei; eine starre Grenze an zulässigen Wettkombinationen lehne er ab (VwGH 26.01.2024, Ro 2021/17/0012; VwGH 26.01.2024, Ro 2021/17/0013).
Bei einer Kombinationswette könne der jeweilige Wettkunde verschiedene Wetten miteinander kombinieren. Er würde nur gewinnen, wenn alle Tipps richtig sind. Es stehe ihm frei, welche Wetten er ins Kombinationsverhältnis einstellt.
Daher würde sich nicht nur der Wetteinsatz unterscheiden, sondern es wären zahlreiche Kombinationen möglich. Als Beispiel wurde eine Kombinationswette von drei Fußballspielen angeführt und auf zahlreiche Kombinationsmöglichkeiten hingewiesen.
Befürworter einer Grenze an zulässigen Wettkombinationen würden argumentieren, dass mit einer Zunahme der Anzahl an ins Kombinationsverhältnis eingestellten Wetten auch die Zufallsabhängigkeit zunehme, weil der Wettausgang irgendwann nicht mehr vorhergesagt werden könne. Sofern dies richtig sei, müsse man auch jeden einzelnen Tipp der Kombinationswette daraufhin untersuchen, wie sicher dieser eintreten werde. Die Zufallsabhängigkeit sei solcherart für jede einzelne Wette gesondert zu beurteilen.
Dem BFG wurde aber zugestanden, dass der Oberste Gerichtshof ähnlich wie das BFG auf die Wettart abstelle und Kombinationswetten ganz generell nicht als Glücksspiel ansehe (OGH 24.03.2026, 8 Ob 158/25f).
Abschließend wurde noch bekräftigt, dass es in den gegenständlichen Sachverhalten nur um Sportwetten und nicht um Glücksspiel ginge.
Nach nochmaliger Aufforderung der belangten Behörde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 17. Juli 2026 zum Wettangebot der Beschwerdeführerinnen Stellung zu nehmen sowie auch zur Stellungnahme der beschwerdeführenden Seite vom 6. Juli 2026, bezog sich diese in ihren Ausführungen vom 27. Juli 2026 darauf, dass die Ermittlungen nach dem Ergänzungsersuchen vom 2. Juli 2025 in Parallelfällen betreffend dieselbe Beschwerdeführerin Bf1 abgeschlossen gewesen wären, da die Beschwerdeführerinnen in dessen Beantwortung Unterlagen und Nachweise vorgelegt hätten, die eine Überprüfung der mitgeteilten Bemessungsgrundlagen ermöglichen würden sowie auch Umsatzdaten (Wetteinsätze) aus dem EDV-System zwecks Überprüfung der übermittelten Wettgebührenabrechnungen übermittelt hätten und bekanntgegeben hätten, wie Gratistickets ("Freebets"), Einsatzrückvergütungen und Stornotickets im System gehandhabt würden.
Weitergehende Erhebungen, welche Wetten, Spiele etc. die Angebotspalette der beschwerdeführenden Parteien umfassen würden, wären vom Finanzamt nicht vorgenommen worden.
Auf der Homepage der Bf1 sei ersichtlich, dass diese ausschließlich Wetten auf sportliche Veranstaltungen bei ca. 500.000 Sportevents in bis zu 70 verschiedenen Sportarten für stationäre, Live- oder Online-Wetten anbiete. Das Angebot umfasse nach der Internetrecherche und Branchenerfahrung im Zeitraum ab 04/2025 keine Glücksspiele. Ab dem Zeitraum 01/2011 bis 06/2026 wäre auch nie eine Glücksspielabgabe, sondern wären ausschließlich Wettgebühren selbstberechnet (bzw. angemeldet) und entrichtet worden.
Ergänzend werde zur Frage der Unternehmereigenschaft der Bf1 iSd § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG aus Sicht des Finanzamts ausgeführt, dass sie die Gebührenpflicht für die von ihr abgeschlossenen Sportwetten mangels Unternehmereigenschaft in Abrede stelle, weil sie keine Glücksspiele iSd § 1 Abs. 1 GebG anbiete.
Dazu sei darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber in § 33 TP 17 Abs. 1 Z1 auf die Unternehmereigenschaft i. S. d. § 2 Abs. 1 GSpG einer der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen verweise. Wenn man die Bestimmung des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG im Sinn der Rechtsansicht der Bf1 auslegen würde, würde die Frage, ob die von einem unternehmerisch tätigen Wettanbieter abgeschlossenen Wetten der Wettgebühr unterliegen, davon abhängen, ob dieser zeitgleich auch Glücksspiele iSd § 1 Abs. 1 GSpG veranstalte und sich somit nach einem Umstand richten, der keinen Bezug zu den Wettverträgen hätte. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, er habe eine steuerliche Regelung treffen wollen, die auf Wettanbieter nicht anzuwenden wäre, die keine Glücksspiele veranstalten würden. Vielmehr werde in den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu BGBl 1 2010 2010/54 (GSpG-Novelle 2008) ausgeführt:
"Zu Artikel 3
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Zu Z 1 bis 5 (§ 9 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 28 Abs. 3, § 31 Abs. 3, § 33 TP 17 GebG 1957):
Mit der Änderung der TP 17 Glücksverträge soll einerseits eine Übertragung der Besteuerung von Glücksspielen in das Glücksspielgesetz stattfinden. Hingegen soll die Besteuerung von Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen, im Gebührengesetz verbleiben. Die Unterscheidung zwischen Z 1 und 6 wird aufgegeben Das Urkundenerfordernis entfällt.
Eine Gebührenpflicht soll immer dann anfallen, wenn die Teilnahme an der Wette vom Inland aus erfolgt.
Umgehungsmöglichkeiten durch Vertragsabschluss im Ausland sind somit nicht mehr möglich."
Diese Ausführungen würden annehmen lassen, dass die in § 2 Abs. 2 GSpG genannten Voraussetzungen für die Qualifikation als Unternehmer (Selbständigkeit, nachhaltige Tätigkeit zur Einnahmenerzielung) auf Wettverträge umzulegen sei. Auch die Verwendung der Formulierung in § 33 TP 17 Abs. 1 Z1 GebG "... im Sinn des ..." ließe nur den Schluss zu, dass die inhaltliche Regelung des § 2 Abs. 2 GSpG sinngemäß für den Tatbestand des § 33 TP 17 Abs. 1 GSpG gelte, sohin dahingehend auszulegen sei, dass Unternehmer derjenige sei, der selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften aus dem Abschluss von Wettverträgen erziele.
Mit Beschluss vom 27. Juli 2026 wurden der beschwerdeführenden Partei die Antworten der belangten Behörde im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme übermittelt und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerinnen in Parallelverfahren mit Beschluss ersucht worden wären, den Vertrag in Kopie zu übermitteln, der sie miteinander verbindet und auf Grund dessen sie im gegenständlichen Verfahren als Gesamtschuldner für die Entrichtung der gegenständlichen Abgaben möglicherweise herangezogen werden könnten.
Es wurde nochmals ersucht, ihn spätestens binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Diese Vorlage erfolgte nicht. Die Beschwerdeführerinnen führten mit Stellungnahme vom 21. August 2026 Folgendes aus:
Die Behauptung der belangten Behörde, dass über die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin noch nicht abgesprochen worden sei, sei unzutreffend.
Wie aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich sei, wären darin spruchgemäß explizit "die Anträge der ***Bf1*** und der ***Bf2***" Abgewiesen worden. Es mangle also lediglich an der Zustellung der Entscheidung an die Zweitbeschwerdeführerin.
Eine Zurückweisung des Antrags der Zweitbeschwerdeführerin durch die belangte Behörde wäre unzulässig, weil damit über einen bereits abgesprochenen Antrag noch einmal erkannt werden würde. Abgesehen davon sei die Entscheidung RV/7103319/2021 mit der hier vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Der dg Bestandnehmer hätte im Gegensatz zur Zweitbeschwerdeführerin niemals eine Selbstberechnung vornehmen und die Abgabe entrichten können. Auch eine dahingehende Verpflichtung treffe den dg Bestandnehmer nicht. Ferner stehe dem Wortlaut des § 201 BAO nach die Antragsbefugnis dem Abgabepflichtigen zu; hinsichtlich der Antragslegitimation werde indes nicht darauf abgestellt, wer die Abgabe selbstberechnet oder entrichtet hätte.
Den Beschwerdeführerinnen sei es nicht möglich, die gewünschte Kopie eines Vertrags vorzulegen; eine schriftliche Vereinbarung existiere nicht. Es sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerinnen als Schwestergesellschaften mit derselben Muttergesellschaft Teil ein und desselben deutschen Konzerns wären.
Die Zweitbeschwerdeführerin hätte in der Vergangenheit die Gebühren selbst zu berechnen versucht und an die belangte Behörde zu entrichten, was von dieser aber nicht gewünscht wäre. Vielmehr bevorzuge es die belangte Behörde, dass die Wettgebühr weiter von der Erstbeschwerdeführerin selbstberechnet und abgeführt werde, welche durch technischen Support am Abschluss der Wettverträge mitwirke.
Ergänzend wurde noch festgehalten, dass im vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen worden wäre, dass die Bf1 am Abschluss der Wettverträge mitgewirkt hätte.
Mit Beschluss vom 26. August 2026, RV/7103437/2026, wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit zurück, da sie ihr nie zugestellt wurden und somit keine Beschwerdelegitimation vorlag.
Der belangten Behörde wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 21. August zur Kenntnis übermittelt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Festgestellt werden konnte, dass die Bf1 und ihre allfällige Gesamtschuldnerin - eine maltesischen Buchmacherin, die auf Grund des Zurückweisungsbeschlusses deren Beschwerden wegen Unzulässigkeit vom 26. August 2026 nicht mehr Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren ist - am 11. September 2025 für die Monate Juli 2025 und August 2025 jeweils einen Antrag auf Nichtfestsetzung und Rückerstattung der bereits entrichteten Wettgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs 1 Z 1 GebG 1957 an die belangte Behörde gestellt haben, uzw.
für den Monat Juli 2025 in Höhe von 505.579,73 €,
für den Monat August 2025 in Höhe von 591.855,96 €.
Die Gebühren wurden alle an die belangte Behörde entrichtet.
Die Bf1 hat in den beiden Monaten am Zustandekommen von Wettverträgen mit der maltesischen Buchmacherin mitgewirkt, wobei die Teilnahme an den Wetten vom Inland aus erfolgt ist.
Die Wetteinsätze des Monats Juli 2025 waren 10.111.594,64 €,
die des Monats August 11.837.119.11 €.
Die Anträge auf Nichtfestsetzung und Rückerstattung wurden damit begründet, dass sich die Selbstberechnung als nicht richtig erwiesen hätte, da die Bf1 von keiner Gebührenschuld ausgeht. Begründet wird das damit, dass § 33 TP 17 Abs 1 Z 1 GebG idF BGBl I 2025/7 lediglich eine Abgabepflicht für Glücksspielunternehmer nach § 2 Abs 2 GSpG vorsieht und auf Grund der Formulierung des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG, da im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem GSpG unterliegen, nur dann gebührenpflichtig seien, wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG sei und sie eine Gebührenschuld nur für Wettanbieter erblicken möchte, die gleichzeitig auch Glücksspielunternehmer sind.
Darüberhinaus werden umfangreiche verfassungsrechtliche Bedenken wie Durchbrechung des Vertrauensschutzes, Verletzung des Gleichheitssatzes, Verstoß gegen die Freiheit der Erwerbsbetätgigung, Vorliegens einer sogenannten "Erdrosselungssteuer"etc. gegen die Erhöhung des Gebührenprozentsatzes von 2 % auf 5 % vorgebracht (siehe oben 1.3) und eine Anregung an das Bundesfinanzgericht erstattet, dass dieses beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 etc. wegen Verfassungsgwidrigkeit beantragen möge.
Die gegenständlichen Anträge auf Nichtfestsetzung und Rückerstattung wurden mit Bescheiden vom 7. Oktober 2025 abgewiesen, mit der Begründung, dass die Selbstberechnung richtig erfolgt wäre und sohin keine Voraussetzungen für die Anwendung des § 201 Abs.1 BAO bestünde.
Außerdem wäre der Verweis in § 33 TP 17 GebG auf 2 Abs. 2 GSpG so auszulegen, dass die genannten Voraussetzungen für die Qualifikation als Unternehmer (Selbständigkeit, nachhaltige Tätigkeit zur Einnahmenerzielung) auf Wettverträge umzulegen sei, was auch die Verwendung der Formulierung " ... im Sinn des ..." unterstreiche.
Am 8. Oktober 2025 erhob die Bf1 die gegenständlichen Beschwerden gegen die Abweisungsbescheide der Anträge auf Festsetzung bzw. Rückerstattung der Gebühren für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Juli und August 2025 mit gleichartigen Argumenten wie in den Anträgen.
Am 13. Oktober 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerden betreffend der beiden verfahrensgegenständlichen Monate Juli und August 2025 dem Bundesfinanzgericht vor.
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103291/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103291.2025
- Stammnummer
- 152675
- Gültig
- 11.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF