…Gesellschafterzuschüssen). Im März 2012 sei er als Geschäftsführer zurückgetreten, die Eintragung im Firmenbuch sei unterblieben. Seit dem März 2013 seien keine liquiden Mittel mehr vorhanden gewesen, sodass ab nun keine Gläubiger mehr bezahlt worden seien, womit auch keiner (einschließlich des Finanzamtes) schlechter gestellt worden sei…
…2010 angemeldet. Die belangte Behörde hätte am 29. November 2010 den Bescheid erlassen und die Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von 948.318,83 € festgesetzt. Zum damaligen Zeitpunkt hätte die Gesellschaft nicht über ausreichend liquide Mittel verfügt, um 948.318,83 € zu bezahlen. Das Bankkonto…
…Zum vierten Punkt führte der Bf aus, dass keine Pflichtverletzung im Hinblick auf die Nichtentrichtung der Abgabe bestanden habe. Zum einen seien keine ausreichenden liquiden Mittel im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe verfügbar gewesen. Die belangte Behörde hätte behauptet, der Bf habe keine Zahlungen für…
…2011 sowie den Bankbrief (Wirtschaftsbericht) der Bank über die C GmbH zum 31.12.2011 vor, wonach diese auch zum Stichtag 30.11.2011 über keine liquiden Mittel verfügt habe, die ihr die sofortige volle Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten ermöglicht hätten. Das Bankkonto der Gesellschaft…
…nicht für den gegenständlichen Fall heranzuziehen, weil sie bis zu einem Jahr zu früh errechnet wurden. Aus diesem Grund wurden die liquiden Mittel vom Bundesfinanzgericht für den "Stichtag" 30. November 2011 angefordert und vom neuen Vertreter des Bf mit 116, 33 € angegeben. 3.1…
…deren (zumindest teilweisen) Entrichtung vermag aus Sicht des Finanzamtes keine Gläubigergleichstellung glaubhaft zu machen. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt allerdings dem Vertreter…
…12.2014) von € 573,99 herangezogen werden, da der GmbH nur dieser Betrag an liquiden Mitteln zur Verfügung stand. Durch die Nichtentrichtung dieses (ab der Bilanz zum 31.12.2015 nicht mehr vorhandenen) Betrages hat der Bf. daher insoweit eine schuldhafte Pflichtverletzung zu verantworten.…
…aufgefordert, genau bekannt zu geben, bis zu welchem genauen Zeitpunkt noch liquide Mittel (z.B.: Bargeldbestand in der Kasse, Guthaben bzw. offener Kontenrahmen bei der Bank) zu einer zumindest teilweisen Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten vorhanden waren und ab welchem Zeitpunkt dies nicht mehr der Fall…
…062,88 Offene Posten per Ende November 2014: Kreditoren: 110.848,03 ÖGK: 12.434,59 gesamt: 123.282,62 liquide Mittel: 01.09.2014 03.12.2014 Verbrauch Kassa 6.635,03 3.411,13 Erste Bank 21.784,21 -729,36 Summe 28…
…wäre somit von den vorhandenen liquiden Mittel 29,64% für die Abgabenschulden zu verwenden gewesen. Tatsächlich wurden nur 5,92% bezahlt. Somit verbleibt der erwähnte Quotenschaden von € 8.583,66. Im Sinne der dargestellten VwGH-Judikatur erfolgte die quotenmäßige Berücksichtigung der liquiden Mittel "überschlägig"…
…vielmehr so, was die belangte Behörde verkannt habe, dass in jenen Zeiträumen, wo die Abgabenpflicht bestanden hätte, das Unternehmen gar nicht die liquiden Mittel gehabt hätte, diese zu erfüllen. Ein Verschulden des Bf. sei daher nach der Rechtsprechung des VwGH nicht zu erblicken, was die…
…Dies ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens der GmbH abgewiesen wurde. 5) Sofern die GmbH bereits zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der Abgaben nicht mehr über ausreichende liquide Mittel zur (vollen) Bezahlung aller Verbindlichkeiten verfügte, werden Sie ersucht…
…entsprechend Einfluss zu nehmen und die Zahlungsunfähigkeit mehr oder weniger unverhofft eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich noch liquide Mittel in Höhe von 99.926,50 € auf dem Firmenkonto der Primärschuldnerin befunden. Tatsächlich sei "die Beschwerdeführerin" daher erst mit Fälligstellung der gesamten Finanzierungslinie…
…Der Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung wäre daher zu erbringen gewesen. Es wurde kein Vorbringen erstattet, dass keinerlei liquide Mittel vorhanden waren. Gemäß § 9 BAO haftet der Vertreter in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht…
…dass dem Bf. zu den genannten Fälligkeitszeiträumen überhaupt keine liquiden Mittel zur Verfügung gestanden seien. Aus diesem Grund hätten daher auch die haftungsgegenständlichen Abgaben nicht entrichtet werden können. Im darauffolgenden Konkursverfahren habe sich diese Darstellung bestätigt. Im Konkursverfahren habe sich durch ausführliche Recherchen und Überprüfungen…
…des Finanzamtes könne demnach nicht ausgegangen werden. In einem weiteren Vorhalt vom 28.2.2012 führte das Finanzamt aus, da die KG bei Insolvenzeröffnung nicht zahlungsunfähig gewesen sei, müssten liquide Mittel zur Begleichung der Verbindlichkeiten vorhanden gewesen sein. Der Bf. habe aber keinen Nachweis erbracht…
…Vermögen, das zur Befriedigung der Gläubiger herangezogen werden hätte können. Mangels liquider Mittel seien keine Zahlungen an Dritte geleistet worden und hätten diese auch nicht erfolgen können. Die fehlende Liquidität und das fehlende Vermögen hätten sich insbesondere in der Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gezeigt…
…Lieferungen, der erst im Zuge der Betriebsprüfung festgestellt worden sei. Da das Unternehmen im Zeitpunkt der Richtigstellung des Rechtsirrtums über keine liquiden Mittel mehr verfügt habe, stelle die Nichtabfuhr der Abgaben ebenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Es liege auch kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden vor, da…
…20% abgeführt wurde. Da die Steuerschuld der Gesellschaft erloschen sei, sei auch eine Haftung des Geschäftsführers infolge Akzessorietät nicht möglich. Liquide Mittel seien unter den Gläubigern anteilig verwendet worden und so habe es im Insolvenzverfahren keine Anfechtungstatbestände gegeben. Den Bf. treffe kein Verschulden. Der Bf…
…der Geschäftsführer damit rechnen, durch die Weiterleitung sämtlicher Zahlungen an die Bank der Gesellschaft die liquiden Mittel zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten zu entziehen, liege eine haftungsrelevante Pflichtverletzung vor. Die GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, habe die Mittelverwendung der andrängenden Bank überlassen. Damit habe der Bf…