Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103677/2019
Haftung gemäß § 9 BAO, Einschränkung der Haftung in Relation zu den vorhandenen liquiden Mitteln
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103677/2019vom 07.11.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nicht berücksichtigt wurde dabei offensichtlich, dass am Abgabenkonto der Primärschuldnerin ein Gesamtbetrag von € 63.196,07 von der Einbringung ausgesetzt ist, somit ein höherer Abgabenbetrag als der dargestellte FA-Betrag von € 36.117,75.
Aufgrund von Zug-um-Zug-Geschäften erfolgte ein Mittelverbrauch von gesamt € 124.944,45, die auch in dieser Höhe offenbar in dieser Zeit eingenommen wurden. Insofern ist eine Ungleichbehandlung mit anderen Gläubigern offensichtlich.
Geleistete Zahlungen gesamt: € 124.944,45, davon € 7.401,96 ans Finanzamt (=5,92%)
Weitere gemeldete Schulden gesamt: € 216.843,86, davon Finanzamt € 36.117,75 (=16,66%)
Korrekter Abgabenrückstand laut Abgabenkonto: € 63.196,07 minus 20% Quote € 12.639,21 = € 50.556,86 (= 23,31% der Gesamtschulden), davon wurden "nur" € 28.959,70 (rechnerisch € 28.959,71) als Haftung geltend gemacht.
Gesamtschulden (inkl. Zug-Um-Zug-Geschäfte): € 341.788,31 (inkl. € 70.598,03 beim FA)
Gesamtzahlungen (inkl. Zug-Um-Zug-Geschäfte): € 124.944,45 (inkl. € 7.401,96 ans FA)
Von den vorhandenen Schulden wurden € 124.944,45 (36,56%) bezahlt, davon ans FA € 7.401,96 (5,92%), sodass sich ein Quotenschaden von 29,64% bzw. € 8.583,66 (entspricht 29,64% von € 28.959,71) ergibt.
Bei gleichbehandelnder Bezahlung aller Schulden (nicht nur der Zug-um-Zug-Geschäfte) wäre somit von den vorhandenen liquiden Mittel 29,64% für die Abgabenschulden zu verwenden gewesen. Tatsächlich wurden nur 5,92% bezahlt. Somit verbleibt der erwähnte Quotenschaden von € 8.583,66.
Im Sinne der dargestellten VwGH-Judikatur erfolgte die quotenmäßige Berücksichtigung der liquiden Mittel "überschlägig", sodass sich unter Berücksichtigung von Rundungsdifferenzen, ausgenommen die unveränderten Lohnsteuerbeträge (siehe oben), die neuen Haftungsbeträge wie folgt errechnen:
Umsatzsteuer 2013 von € 162,93
Umsatzsteuer 07/14 von € 675,02
Umsatzsteuer 08/14 von € 1.657,83
Umsatzsteuer 09/14 von € 282,41
Lohnsteuer 05/2014 von € 689,70
Lohnsteuer 06/2014 von € 889,30
Lohnsteuer 07/2014 von € 625,33
Lohnsteuer 08/2014 von € 1.904,08
Lohnsteuer 09/2014 von € 1.553,30
Dienstgeberbeitrag 10/2014 von € 42,87
Dienstgeberbeitrag 08/2014 von € 43,74
Dienstgeberbeitrag 09/2014 von € 45,22
Dienstgeberzuschlag 10/2014 von € 3,81
Dienstgeberzuschlag 08/2014 von € 3,90
Dienstgeberzuschlag 09/2014 von € 4,02
Summe € 8.583,66.
Ermessen:
Die Geltendmachung der Haftung im Sinne des § 9 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben mit allen gesetzlich vorgesehenen Mitteln und Möglichkeiten" beizumessen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.9.2008, 2006/13/0159) ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen (UFS 30.03.2012, RV/2301-W/11).
Liegen keine besonderen Umstände vor, die eine so späte Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als damaligen Geschäftsführer zur Haftung rechtfertigen könnten (das Finanzamt hat erst rund drei Jahren nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und einem Vorverfahren zum Haftungsbescheid den angefochtenen Bescheid erlassen), ist die Unbilligkeit der Geltendmachung der Haftung angesichts lange verstrichener Zeit gegenüber der vom Finanzamt ins Treffen geführten Zweckmäßigkeitserwägung jedenfalls zu berücksichtigen.
Jedenfalls war auch zu berücksichtigen, dass die lange Erledigungsdauer für zumindest mehr als 32 Monaten allein auf Fristerstreckungsansuchen des steuerlichen Vertreters zurückzuführen ist und der Beschwerdeführer bzw. sein steuerlicher Vertreter dadurch einen so nicht vorgesehenen - unverzinsten - Zahlungsaufschub erwirkt hat, was kein Argument für eine positive Ermessenübung sein kann.
In diesem Zusammenhang darf der Vollständigkeit halber auf die Judikatur des VwGH verwiesen werden, wonach ein Verstoß gegen die Verfahrensförderungspflicht iSd § 270 Abs. 2 BAO (bereits) - auch wenn das für das vorliegende Verfahren "noch" nicht Anwendung findet - dann vorliegt, wenn aus objektiver Sicht keine sachlichen Gründe dafür vorliegen, dass im Verfahren eingebrachte Beweisanträge nicht schon bereits in einem früheren Verfahrensstadium, etwa bereits im abgabenbehördlichen Verfahren oder spätestens nach Bekanntgabe des Vorlageberichts (§ 265 Abs. 3 BAO) eingebracht hätten werden können (zB VwGH 24.1.1996, 94/13/0152).
[...]
Für eine weitere Reduzierung der Haftungsbeträge lagen keine ausreichenden Gründe vor.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in der höchstgerichtlichen Judikatur nicht einheitlich entschieden ist, war für die Entscheidung nicht relevant, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 7. November 2024
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103677/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103677.2019
- Stammnummer
- 146164
- Gültig
- 07.11.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF