…Der Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung wäre daher zu erbringen gewesen. Es wurde kein Vorbringen erstattet, dass keinerlei liquide Mittel vorhanden waren. Gemäß § 9 BAO haftet der Vertreter in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht…
…20% abgeführt wurde. Da die Steuerschuld der Gesellschaft erloschen sei, sei auch eine Haftung des Geschäftsführers infolge Akzessorietät nicht möglich. Liquide Mittel seien unter den Gläubigern anteilig verwendet worden und so habe es im Insolvenzverfahren keine Anfechtungstatbestände gegeben. Den Bf. treffe kein Verschulden. Der Bf…
…dass den Geschäftsführer kein Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgaben trifft, falls die Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben nicht über ausreichend liquide Mitteln verfügt hätte, um die ausständigen Abgabenschulden zur Gänze zu tilgen. Mit Schreiben vom 11.8.2016 übermittelte der Beschwerdeführer zahlreiche…
…worden seien, die erst nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit fällig gewesen seien. Steuerliche Vertretung: Im Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des Bf. habe es keinerlei Geschäftstätigkeit gegeben und die GmbH habe auch über keinerlei Wirtschaftsgüter und liquide Mittel verfügt. Ein Kassenbuch sei mangels Geschäftstätigkeit nicht vorhanden. II. Das…
…vom 29. Februar 2016 teilte der Bf. mit, ad 1) dass es in diesem Zeitraum keine liquiden Mittel gab; ad 2) dass keine Beträge mehr an andere Gläubiger ausbezahlt wurden; ad 3) dass die Unterlagen an den Insolvenzverwalter übergeben wurden und keine Kontoauszüge mehr vorliegen;…
…der Geschäftsverlauf der von ihm vertretenen Gesellschaft dramatisch verschlechtert. Dies habe schlussendlich auch zum Insolvenzverfahren der Gesellschaft geführt. Die liquiden Mittel der Gesellschaft haben nicht zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten gereicht. Dem Geschäftsführer sei daher keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen. Dem wird Folgendes entgegengehalten: Gemäß § 18 Abs…
…was die Zweckgebundenheit betrifft - keinerlei Verhandlungsspielraum zukam. Hätten die beiden Geschäftsführer die Darlehensverträge nicht abgeschlossen, wären keinerlei liquiden Mittel im schuldnerischen Unternehmen zur Verfügung gestanden. Dies hätte wohl die Insolvenzantragstellung und die Liquidation des schuldnerischen Unternehmens zur Folge gehabt, wodurch sich die Quote sämtlicher Gläubiger -…
…sondern nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abgaben. Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und den Abgabengläubiger somit benachteiligt hat…
…der Geschäftsverlauf der von ihm vertretenen Gesellschaft dramatisch verschlechtert. Dies habe schlussendlich auch zum Insolvenzverfahren der Gesellschaft geführt. Die liquiden Mittel der Gesellschaft haben nicht zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten gereicht. Dem Geschäftsführer sei daher keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen. Dem wird Folgendes entgegengehalten: Gemäß § 18 Abs…
…die Bezugnahme auf VwGH zu 91/14/0252), vielmehr waren mit Ausnahme der zweckgebundenen Darlehen ab dem zweiten Quartal für 2022 keine liquiden Mittel vorhanden. 9 Eine allfällige Ungleichbehandlung ist dem Beschwerdeführer sohin nicht subjektiv vorwerfbar. Beide Geschäftsführer haben ihre Geschäftsführertätigkeit ordnungsgemäß erfüllt und hierbei…
…sondern nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abgaben. Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und den Abgabengläubiger somit benachteiligt hat…
…zeugenschaftliche Vernehmung des Masseverwalters. Die Haftung bestehe auch deshalb nicht, da eine Gläubigerungleichbehandlung nicht stattgefunden habe. Die liquiden Mittel für die Gesellschaft seien von dritter Seite gekommen. Die Gesellschaft habe keine anfechtbaren Zahlungen geleistet. Die Gesellschaft habe eigenes Kapital nicht anfechtbar (im Sinne einer unzulässigen…
Für die Frage, ob andere andrängende Gläubiger gegenüber dem Bund als Abgabengläubiger begünstigt worden sind, ist nicht bedeutsam, ob oder inwieweit vom Abgabepflichtigen geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung rechtsunwirksam oder anfechtbar gewesen wären (VwGH 22.12.2015, Ra 2015/16/0128), da in…
…dass dem Bf. zu den genannten Fälligkeitszeiträumen überhaupt keine liquiden Mittel zur Verfügung gestanden seien. Aus diesem Grund hätten daher auch die haftungsgegenständlichen Abgaben nicht entrichtet werden können. Im darauffolgenden Konkursverfahren habe sich diese Darstellung bestätigt. Im Konkursverfahren habe sich durch ausführliche Recherchen und Überprüfungen…
…des Finanzamtes könne demnach nicht ausgegangen werden. In einem weiteren Vorhalt vom 28.2.2012 führte das Finanzamt aus, da die KG bei Insolvenzeröffnung nicht zahlungsunfähig gewesen sei, müssten liquide Mittel zur Begleichung der Verbindlichkeiten vorhanden gewesen sein. Der Bf. habe aber keinen Nachweis erbracht…
…entsprechend Einfluss zu nehmen und die Zahlungsunfähigkeit mehr oder weniger unverhofft eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich noch liquide Mittel in Höhe von 99.926,50 € auf dem Firmenkonto der Primärschuldnerin befunden. Tatsächlich sei "die Beschwerdeführerin" daher erst mit Fälligstellung der gesamten Finanzierungslinie…
…Vermögen, das zur Befriedigung der Gläubiger herangezogen werden hätte können. Mangels liquider Mittel seien keine Zahlungen an Dritte geleistet worden und hätten diese auch nicht erfolgen können. Die fehlende Liquidität und das fehlende Vermögen hätten sich insbesondere in der Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gezeigt…
…Lieferungen, der erst im Zuge der Betriebsprüfung festgestellt worden sei. Da das Unternehmen im Zeitpunkt der Richtigstellung des Rechtsirrtums über keine liquiden Mittel mehr verfügt habe, stelle die Nichtabfuhr der Abgaben ebenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Es liege auch kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden vor, da…
…Gesellschafterzuschüssen). Im März 2012 sei er als Geschäftsführer zurückgetreten, die Eintragung im Firmenbuch sei unterblieben. Seit dem März 2013 seien keine liquiden Mittel mehr vorhanden gewesen, sodass ab nun keine Gläubiger mehr bezahlt worden seien, womit auch keiner (einschließlich des Finanzamtes) schlechter gestellt worden sei…
…2010 angemeldet. Die belangte Behörde hätte am 29. November 2010 den Bescheid erlassen und die Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von 948.318,83 € festgesetzt. Zum damaligen Zeitpunkt hätte die Gesellschaft nicht über ausreichend liquide Mittel verfügt, um 948.318,83 € zu bezahlen. Das Bankkonto…